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3.13 REISEKOSTEN; TRENNUNGSGELD; UMZUGSKOSTEN;
VERTRETUNGSGELD usw.

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<3_13> [bis 30.06.2001 geltende] Verordnung zur Ausführung der Reisekostenverordnung
(AVO RKO)
Vom 31. August 1999 (ABl. A 183)

Reg.-Nr. 6022 (3) 208
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet zur Ausführung der Reisekostenverordnung vom 11. August 1998 (ABl. S. A 148) in Kirchgemeinden, Kirchspielen und mit Schwesterkirchvertrag verbundenen Kirchgemeinden Folgendes:

§ 1
Begriffsauslegungen
Die nachgenannten Begriffe der Reisekostenverordnung sind wie folgt auszulegen:
1. Dienstort: Der Dienstort ist das Gebiet der Kirchgemeinde, des Kirchspieles bzw. der mit Schwesterkirchvertrag verbundenen Kirchgemeinden. Soweit das Gebiet der kommunalen Gemeinde größer ist als das vorgenannte Gebiet, gilt jenes als Dienstort.
2. Dienststätte: Die Dienststätte ist das Pfarramt am Sitz der Kirchgemeinde oder des Kirchspieles bzw. der anstellenden Kirchgemeinde bei Schwesterkirchverhältnissen. Für Mitarbeiter in Schwesterkirchverhältnissen, die nicht bei der anstellenden Kirchgemeinde beschäftigt sind, ist es das Pfarramt der sie beschäftigenden Kirchgemeinde. Wurde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AVO KGStrukG ein abweichender Dienstsitz festgelegt, so gilt dieser als Dienststätte.
3. Geschäftsort: Der Geschäftsort ist der Ort, an dem die Diensthandlung vorgenommen wird.
4. Zuständige Dienststelle: Die zuständige Dienststelle im Sinne der §§ 2 Abs. 2 und 3; 3 Abs. 4; 5 Abs. 2 und 15 der Reisekostenverordnung ist der Dienstvorgesetzte des Dienstreisenden.

§ 2
Vertragliche Dienststättenverlegung
Die reisekostenrechtliche Dienststätte kann mit dem Einverständnis des Mitarbeiters schriftlich abweichend von § 1 Nr. 2 festgelegt werden. Hierbei kann nur ein Ort pro Beschäftigungsverhältnis gewählt werden. Satz 1 gilt nicht für Pfarrer.

§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
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<3_13> Ausführungsverordnung zur Reisekostenverordnung vom 7. Januar 1992
Vom 06. Juli 1993 (ABl. 1993 A 107)
Reg.-Nr. 6022(2) 139
Das Landeskirchenamt verordnet zur Ausführung von § 15 Absatz 2 der Reisekostenverordnung vom 7. Januar 1992 (ABl. 1992 S. A 28) Folgendes:

I.
Dienstreisende, deren Tätigkeit regelmäßig mit Reisedienst innerhalb eines bestimmten Amts- oder Dienstbezirkes verbunden ist (z.B. Mitarbeiter der Kirchenbezirke, der Kirchenamtsratsstellen, Reisesekretäre, Landeswarte), erhalten für Dienstreisen innerhalb dieses Aufgabenbereichs anstelle des Tagesgeldes gemäß § 9 der Reisekostenverordnung eine Aufwandsvergütung für tatsächlich entstandene Auslagen. Für die Aufwandsvergütung werden folgende Höchstsätze festgelegt:
bei einer Abwesenheit zur Wahrnehmung von Dienstaufgaben
von mehr als 6 bis zu 8 Stunden bis zur Höhe von 7, 50 DM
von mehr als 8 bis zu 12 Stunden bis zur Höhe von 12, 50 DM
von mehr als 12 Stunden bis zur Höhe von 20,- DM.

II.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_13> Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen
(Trennungsgeldverordnung - TGV -)
Vom 17. Januar 1995 (ABl. 1995 A 13)
6022 BA/1
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet zur Gewährung von Trennungsgeld Folgendes:

§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Trennungsgeld.
(2) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Pfarrer, Vikare, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtenanwärter (im Folgenden als Mitarbeiter bezeichnet).
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Regelungen für Pfarrer gelten auch für Pfarrverwalter.
(4) Trennungsgeld wird gewährt
1. für Pfarrer
a) bei Übertragung einer Pfarrstelle oder einer Pfarrstelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe oder bei einer Abordnung zur Dienstleistung in einer Pfarrstelle,
b) bei Versetzung in eine andere Pfarrstelle oder in eine Pfarrstelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe,
c) bei Abordnung zur selbständigen Verwaltung einer Pfarrstelle (Hauptvertretung) innerhalb des Wartestandes,
d) bei Abordnung zur vorübergehenden Beschäftigung oder zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge (§ 90 Absatz 1 Pfarrergesetz),
e) bei Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes oder Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen, soweit der Pfarrer nach § 91 Abs. 1 PfG beurlaubt wird und die Pfarrstelle behält,
2. für Vikare bei Abordnungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (unter den Voraussetzungen des Absatzes 7),
3. für Kirchenbeamte
a) bei der ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
b) bei Versetzung in ein anderes Amt,
c) wenn eine kirchliche Körperschaft oder Dienststelle aufgelöst, umgebildet oder mit einer anderen zusammengelegt wird,
d) bei vorübergehender Verwendung im Wartestand,
e) bei vorübergehender Abordnung im Sinne des § 18 Kirchenbeamtengesetz (KBG),
4. für Kirchenbeamtenanwärter bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung (unter den Voraussetzungen des Absatzes 7).
(5) Trennungsgeld kann gewährt werden bei Einstellung mit nur vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, vorübergehender Verwendung am Einstellungsort oder während des Probedienstes.
(6) Es wird kein Trennungsgeld gewährt, soweit nach § 45 Abs. 1 S. 3 PfG eine Ausnahme von der Residenzpflicht genehmigt wurde oder der Wohnort und der Dienstort auseinander fallen, weil ein Mitarbeiter die der Residenzpflicht unterliegende Dienstwohnung seines Ehegatten mitbewohnt.
(7) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt,
2. der Mitarbeiter nicht unwiderruflich auf Umzugskostenvergütung verzichtet,
3. bei Abordnungen voraussichtlich die Dauer von einem Jahr nicht überschritten wird,
4. bei Abordnungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter, der
a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt.
(8) Abweichend von Abs. 7 Nr. 1 wird bei Abordnungen und bei Abordnungen zur selbständigen Verwaltung einer Pfarrstelle (Hauptvertretung) innerhalb des Wartestandes Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt, wenn die Wohnung nicht am neuen Dienstort, aber im Einzugsgebiet liegt.

§ 2
Sonderbestimmungen bei Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Besteht Anspruch auf Umzugskostenvergütung, steht Trennungsgeld nur zu, wenn der Mitarbeiter seit dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach § 1 Abs. 4 und 5 uneingeschränkt umzugswillig ist und solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und dessen Einzugsgebiet nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Mitarbeiters entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht oder es sich um eine der Residenzpflicht unterliegende Dienstwohnung handelt. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Mitarbeitern ohne Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 4 gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer.
(2) Weiter besteht Anspruch auf Trennungsgeld, soweit der Mitarbeiter der Residenzpflicht unterliegt, die für ihn vorgesehene Dienstwohnung aber noch nicht zur Verfügung steht.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1. vorübergehende schwere Erkrankung des Mitarbeiters oder eines seiner Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr;
2. Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin oder eine Familienangehörige nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung;
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind im vorletzten Schuljahr eines Gymnasiums, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes. Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles des Mitarbeiters oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familienangehörigen des Mitarbeiters erhält;
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(4) Ist ein Umzug, für den Anspruch auf Umzugskosten besteht, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 4 und 5 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.
(5) Familienangehörige sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 1 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Mitarbeiter diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Mitarbeiter aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

§ 3
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
(1) Ein Mitarbeiter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach Beginn der Dienstantrittsreise sowie für den Tag der Dienstrückreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(2) In der Zwischenzeit wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt:
1. Der Mitarbeiter, der
a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält in
Reisekostenstufe A 22,20 DM
Reisekostenstufe B 24,30 DM
Reisekostenstufe C 26,10 DM.
2. Der Mitarbeiter, der seine Wohnung, über die er das ausschließliche Verfügungsrecht besitzt, beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält in
Reisekostenstufe A 15,00 DM
Reisekostenstufe B 16,50 DM
Reisekostenstufe C 17,70 DM.
3. Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält in
Reisekostenstufe A 11,00 DM
Reisekostenstufe B 11,70 DM
Reisekostenstufe C 12,50 DM.
Die Reisekostenstufen richten sich nach § 8 der Reisekostenverordnung.
(3) Die genannten DM-Sätze verändern sich bei Veränderungen der DM-Sätze der Trennungsgeldverordnung des Bundes entsprechend.
(4) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.

§ 4
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie die Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs werden für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, anstelle des Trennungstagegeldes 30 vom Hundert des Trennungstagegeldes gewährt. Das Gleiche gilt bei
1. Dienstbefreiung,
2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,
3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,
4. Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf Stunden mit Anspruch auf Tagegeld,
5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und
6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe nach § 6 gewährt wird, für einen Tag.
Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss. Ist der Mitarbeiter in den Fällen des Satzes 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die ihm dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie 30 vom Hundert des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen.
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 verlassen oder muss er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet.
Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer weiteren Maßnahme nach § 1 Abs. 4 für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort (dritter Aufenthaltsort) für die bisherige Unterkunft (zweiter Aufenthaltsort) Trennungsgeld nach Absatz 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 für die bisherige Unterkunft die Entschädigung nach § 7 Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
(4) Wird in den Fällen
1. einer weiteren Maßnahme nach § 1 Abs. 4,
2. eines Umzuges mit Anspruch auf Umzugskostenvergütung,
3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(5) Im Falle einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 4 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Mitarbeiter wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
(6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist das für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Tagegeld anzurechnen.
(7) Erhält der Ehegatte des Mitarbeiters Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so erhält der Mitarbeiter anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn
a) er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder
b) der Ehegatte am Dienstort des Mitarbeiters beschäftigt ist.
(8) Mitarbeiter, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das Landeskirchenamt kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestimmen oder eine Ausführungsverordnung für seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 5
Kürzung des Trennungsgeldes
(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, so wird das Trennungsgeld für das Frühstück um 15 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je 20 vom Hundert des vollen Satzes gekürzt, es sei denn, dass es sich um Einzelmahlzeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen handelt.
(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird das Trennungsgeld um 30 vom Hundert gekürzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

§ 6
Reisebeihilfe für Heimfahrten
(1) Ein Mitarbeiter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Mitarbeiter günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer weiteren Maßnahme nach § 1 Abs. 4, durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Verzichtet ein Mitarbeiter unwiderruflich auf die Umzugskostenvergütung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle einer Reise des Mitarbeiters kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Mitarbeiter billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 2 der Reisekostenverordnung. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach Genehmigung des Landeskirchenamtes können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.

§ 7
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Ein Mitarbeiter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,15 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Mitarbeiter nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand für mehr als zwölf Stunden besteht; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.

§ 8
Sonderfälle
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer weiteren Maßnahme nach § 1 Abs. 4 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn dem Mitarbeiter die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wurde oder er wegen einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung den Dienst nicht ausüben kann. Das gilt nicht, wenn der Mitarbeiter auf Grund einer dienstlichen Weisung neue Aufgaben übernimmt.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

§ 9
Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Anspruch auf Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Mitarbeiter für seine Person Reisekostenerstattung nach Umzugskostenverordnung erhält, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 10
Verfahrensvorschriften
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Landeskirchenamt schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Sie ist mit Einreichung des Antrages bei der zuständigen Dienststelle gewahrt.
(2) Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Kostenträger ist die kirchliche Dienststelle, die den Dienst des Mitarbeiters in Anspruch nimmt; für Vikare und Kirchenbeamtenanwärter die Landeskirche.
(3) Der Mitarbeiter hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.3.1995 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, AKL, NH)
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<3_13> [veraltetes] Kirchengesetz über die Erstattung von Umzugskosten
Vom 23. März 1967 (ABl. 1967 A 21)

Aufgehoben ab 01.06.1999 durch Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes über die Erstattung der Umzugskosten vom 27. April 1999 (ABl. A 98).

6022/78
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Hauptberuflichen kirchlichen Mitarbeitern, die den Dienst auf Anordnung, auf Aufforderung oder auf Ausschreibung hin wechseln, in einen anderen Dienst abgeordnet werden oder erstmalig einen Dienst antreten, werden tatsächlich entstandene und unbedingt notwendige Umzugskosten im Rahmen der preisrechtlich genehmigten Sätze erstattet, wenn mit der neuen Stelle eine Dienstwohnung verbunden ist oder der Wechsel des Dienstes oder der Dienstantritt den Umzug in eine andere Wohnung bedingt.
(2) Dasselbe gilt für einen angeordneten Wohnungswechsel des Mitarbeiters ohne Wechsel des Dienstes.

§ 2
Mitarbeitern im Ruhestand und deren Hinterbliebenen werden entsprechend die Kosten eines Umzuges innerhalb der Landeskirche erstattet, der zur Räumung einer Dienstwohnung nötig ist oder sonst kirchlichen Belangen dient.

§ 3
(1) Die Umzugskosten setzen sich zusammen aus
den Kosten der Beförderung, Verpackung und Versicherung, nötigenfalls auch Lagerung der Haushaltgegenstände
Reisekosten nach den allgemeinen kirchlichen Vorschriften für den Umziehenden und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen
Gebühren für Freigabe des Elektrizitäts- und des Gasanschlusses.
(2) Die entstandenen Kosten sind zu belegen.
(3) Bei einem Übermaß an Umzugsgut bleibt Beschränkung der Erstattung bis zu den Kosten eines Umzugs im üblichen Umfange vorbehalten.
(4) Zur Beförderung von Heiratsgut können bis zu 500 MDN gewährt werden.

§ 4
Der Mitarbeiter und der Kirchenvorstand der neuen Gemeinde bzw. der Leiter der neuen Dienststelle haben sich vor dem Umzug wegen der Wahl der Beförderungsmittel, des Weges und der voraussichtlich entstehenden Kosten miteinander in Verbindung zu setzen.

§ 5
Ist wegen des Umzugs nötig, eine Zeit lang für die alte wie für die neue Wohnung zugleich Mietzins zu zahlen, so wird dem Mitarbeiter der Mietzins für die nichtbenutzte Wohnung erstattet.

§ 6
Zu sonstigen Kosten aus Anlass eines Umzuges können bei wirtschaftlichem Notstand aus landeskirchlichen Mitteln Beihilfen gewährt werden.

§ 7
(1) Über einen Umzug, dessen Kosten erstattet werden sollen, ist binnen drei Monaten nach Vollzug dem Bezirkskirchenamt eine Abrechnung mit Belegen zu übermitteln. Das Bezirkskirchenamt hat die Abrechnung zu prüfen und die zu erstattenden Umzugskosten festzusetzen.
(2) Bei Umzug eines im unmittelbaren landeskirchlichen Dienste stehenden Mitarbeiters erfolgen Prüfung und Festsetzung durch das Landeskirchenamt.

§ 8
(1) Diejenigen Umzugskosten, auf deren Erstattung ein Rechtsanspruch besteht, hat der Rechtsträger der neuen Dienststelle dem Mitarbeiter zu zahlen.
(2) Die neue Dienststelle hat erforderlichenfalls durch einen Vorschuss dafür zu sorgen, dass mindestens die Transportkosten sofort bezahlt werden können.

§ 9
Zur Deckung der Umzugskosten eines Geistlichen einer Kirchgemeinde sind zunächst die Pfarrvakanzmittel zu verwenden.

§ 10
(1) Auf Verlangen des Rechtsträgers seiner bisherigen Dienststelle hat ein Mitarbeiter, der seine Stelle oder sein Amt früher als drei Jahre nach dem Antritt verlässt, die empfangene Umzugskostenentschädigung bis zur vollen Höhe, wenn er aber die Stelle oder das Amt nach drei Jahren und vor Ablauf von fünf Jahren verlässt, bis zur Hälfte zu erstatten, es sei denn, dass der Abgang durch eine Anordnung oder durch wichtige Gründe veranlasst ist.
(2) Im gleichen Verhältnis kann in diesen Fällen das Landeskirchenamt die Rückzahlung landeskirchlicher Umzugskostenbeihilfen verlangen.

§ 11
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.
(2) Es gilt für alle frühestens an diesem Tage beginnenden Umzüge.
(3) Entsprechend erledigen sich alle früheren Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten.
(4) Das Landeskirchenamt kann Ausführungsverordnungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
(5) Es wird ermächtigt, Ausnahmen zu bewilligen.

Dresden, am 23. März 1967

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth
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<3_13> [aufgehoben durch VO vom 26.06.2001] Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste
Vom 15. Juni 1993 (ABl. 1993 A 86)

Ziffer 1.8 ergänzt durch Beschluss zur Ergänzung der Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste vom 20. Februar 1996 (ABl. A 81); Ziffern II und III aufgehoben durch § 2 Abs. 2 der Zweiten AVO - PrädG - vom 25.08.1998 (ABl. A 160).

6021(2)110
Das Landeskirchenamt hat mit Wirkung vom 1. Juli 1993 Folgendes beschlossen:

I.
Als Entgelt für kirchenmusikalischen und katechetischen Vertretungsdienst werden folgende Sätze festgelegt:

1. Kirchenmusikalischer Dienst
1.1. Gottesdienst 26,-- DM
1.2. Gottesdienst mit Feier des Hl. Abendmahles oder
eingeschlossener Taufe, Trauung, Einsegnung u. Ä.. 32,-- DM
1.3. Gottesdienst wie zu 1.1. mit Leitung des Chores
oder der Kurrende oder einer Instrumentalgruppe 32,-- DM
1.4. Gottesdienst wie zu 1.2. mit Leitung des Chores
oder der Kurrende oder einer Instrumentalgruppe 39,-- DM
1.5. Kasualien 20,-- DM
1.6. Kasualien mit anspruchsvoller kirchenmusikalischer
Gestaltung 26,-- DM
1.7. Chor- und Kurrendeprobe je voller Stunde 26,-- DM
1.8. Gottesdienst mit Kindern mit liturgischer Gestaltung 20,-- DM

2. Katechetischer Dienst
2.1. bei vorhandenem Ausbildungsabschluss je
Unterrichtsstunde 26,-- DM
2.2. ohne Ausbildungsabschluss je Unterrichtsstunde 20,-- DM

Kirchgemeinden, in denen Bezirkskatecheten Christenlehre erteilen, haben pro gehaltener Unterrichtsstunde eine Entschädigung in Höhe des in Ziffer 2.1. genannten Satzes an den Kirchenbezirk abzuführen.

<schon 1998 aufgehoben:> II.
Als Entgelt für Amtshandlungen von Pfarrern im Ruhestand werden folgende Sätze festgelegt:
1. Predigtgottesdienst mit oder ohne eingeschlossener oder
unmittelbar anschließender Feier des Heiligen Abend-
mahls oder auch einer Taufe oder einer Einsegnung 45,-- DM
2. Gottesdienst, wie vorstehend, jedoch am gleichen Tage
in zwei Kirchen, insgesamt 75,-- DM
3. Amtshandlung ohne Zusammenhang mit dem
Gottesdienst der Gemeinde
(Tauffeier, Trauung, Bestattung, Einsegnung) 30,-- DM
4. Bibelstunde, Vortrag, Leitung eines Gemeindeabends
oder einer Gemeindegruppe 30,-- DM
5. Andacht, Kindergottesdienst oder eine
Unterrichtsstunde 26,-- DM

<1998 aufgehoben> III.
1. Vom Landeskirchenamt eingesetzte Predigtbeauftragte erhalten für die Durchführung von Predigtgottesdiensten und Bibelstunden 2/3 der unter II. genannten Sätze.
2. Werden von Gemeindegliedern außerhalb der eigenen Kirchgemeinde Lesegottesdienste gehalten, so ist ihnen hierfür eine Entschädigung in Höhe von 1/3 des unter II.1. genannten Satzes zu zahlen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
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