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3.13 REISEKOSTEN; TRENNUNGSGELD; UMZUGSKOSTEN;
VERTRETUNGSGELD usw.

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<3_13> Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung
(Reisekostenverordnung - RKV -)
Vom 11. August 1998 (ABl. 1998 A 148)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Beträge in der Anlage 1 geändert durch RechtsVO zur Änderung ... vom 29.05.2001 (ABl. 2001 A 157); Geldbeträge umgerechnet durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300).>

Reg.-Nr. 6022(3)208
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet zur Gewährung von Reisekostenvergütung Folgendes:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Pfarrer, Kirchenbeamten, Kandidaten im Vorbereitungsdienst sowie Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Diese Rechtsverordnung regelt ferner die Erstattung von Auslagen für Reisen aus besonderem Anlass (§ 17).
(3) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieser Rechtsverordnung sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Dienststelle schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3) Dienstgänge im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Dienststelle angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich diese Rechtsverordnung.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 11 bleibt unberührt.
(4) Bei Dienstreisen oder Dienstgängen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Dienststelle wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach dieser Rechtsverordnung nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht bis zum 31. März des auf die Dienstreise oder den Dienstgang folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Dienststelle schriftlich geltend gemacht wird.

§ 4
Art der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfasst
1. Fahrkostenerstattung und Bahncardkostenerstattung (§ 5),
2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3. Tagegeld (§ 8),
4. Übernachtungskostenerstattung (§ 9),
5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),
6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),
7. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 13),
8. Pauschvergütung (§ 15),
9. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 16).

§ 5
Fahrkostenerstattung
(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen bis zu den Kosten der ersten Klasse/Einbettkabine, beim Benutzen von Luftfahrzeugen bis zu den Kosten der Touristen- oder Economyklasse und beim Benutzen von Schlafwagen bis zu den Kosten der Touristenklasse. Abweichend davon werden bei Dienstreisen innerhalb des Gebietes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometer die notwendigen Fahrkosten nur in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
(2) Die Dienststelle kann den Kauf und die Benutzung einer BahnCard auf ihre Kosten anordnen oder genehmigen, soweit hierdurch voraussichtlich während der Gültigkeitsdauer der BahnCard Reisekosten eingespart werden können.
(3) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte. Das Gleiche gilt, wenn er aus dienstlichem Grund eine höhere Klasse benutzen musste.
(4) Dienstreisenden mit einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens 50 vom Hundert werden bei der Benutzung eines Schlafwagens die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 400 Kilometern können Dienstreisenden die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet werden.
(5) Für Strecken, die aus triftigem Grund mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des in Anlage 1 festgelegten Satzes gewährt. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig und dem Dienstreisenden vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit sie nach dem Amt oder der Tätigkeit des Dienstreisenden nicht in Betracht kommt. Ein dringender dienstlicher Ausnahmefall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mindestens eine Person aus dienstlichen Gründen mitnimmt, die gegen denselben Dienstherrn Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, und die gemeinsam zurückgelegte Strecke überwiegt.
(2) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 genannten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des in Anlage 2 festgelegten Satzes gewährt.
(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach dieser Rechtsverordnung Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe des in Anlage 1 festgelegten Satzes.
(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des in Anlage 1 festgelegten Satzes gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Kirchgemeinde hinausgeführt haben. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf dadurch jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.
(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel benutzt, das aus Mitteln der Kirche beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung überlassen ist, so wird keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt.

§ 7
Dauer der Dienstreise
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle oder einer anderen Stelle angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 8
Tagegeld
(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes; bei Auslandsdienstreisen bestimmt sie sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes, gewährt die Dienststelle einen Zuschuss in Höhe des Mehrbetrages abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der staatlichen Sachbezugsverordnung.

§ 9
Übernachtungskostenerstattung
(1) Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu der in Anlage 3 genannten Höhe je Übernachtung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird oder sie vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt wurden. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um den in Anlage 3 genannten Betrag bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden steuerlich anerkannten Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.
(2) Statt der in Absatz 1 genannten nachgewiesenen Übernachtungskosten kann ohne Nachweis auch ein Pauschbetrag in Höhe des in Anlage 3 genannten Betrages je Übernachtung erstattet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Dienstreisende eine seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.

§ 10
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tage an Trennungstagegeld nach der landeskirchlichen Trennungsgeldverordnung gewährt; die §§ 8 und 9 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Das Landeskirchenamt kann abweichend von Absatz 1 in besonderen Einzelfällen für das Tagegeld (§ 8) und die Übernachtungskostenerstattung (§ 9) eine längere Bewilligung zulassen.

§ 11
Einbehaltung und Kürzung von Tagegeld und von Vergütung nach § 10 Abs. 1
(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind
1. von dem zu gewährenden Tagegeld (§ 8) für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 30 vom Hundert und für das Abendessen 50 vom Hundert,
2. von der Vergütung nach § 10 Abs. 1 für das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittagessen 20 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert
mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der staatlichen Sachbezugsverordnung einzubehalten. Wird die Verpflegung nach Satz 1 ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen, ist das Tagegeld oder die Vergütung nach § 10 Abs. 1 entsprechend den Vomhundertsätzen nach Satz 1 zu kürzen.
(2) Das Tagegeld und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 werden entsprechend den Vomhundertsätzen nach Absatz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft, wird die Vergütung nach § 10 Abs. 1 um 35 vom Hundert gekürzt. Das Gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.
(4) Das Landeskirchenamt kann in besonderen Einzelfällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

§ 12
Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 13
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen
Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu. Daneben werden nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe der maßgebenden Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung erstattet; höchstens jedoch der Betrag, der einem Dienstreisenden als Tagegeld bei einer Dienstreise (§ 8 Abs. 1) zustehen würde.

§ 14
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten erstattet. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. § 11 bleibt unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.
(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort steht für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort Tagegeld nach § 8 und Übernachtungskostenerstattung nicht zu; Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 13) erstattet.
(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so werden keine Übernachtungskosten erstattet; die Vergütung nach § 10 Abs. 1 wird um 35 vom Hundert gekürzt. Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5 und 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungskostenpauschbetrages oder 35 vom Hundert der Vergütung nach § 10 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 10 Abs. 1 gewährt.

§ 15
Pauschvergütung
Die Dienststelle kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 16
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach dieser Rechtsverordnung erstattungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 17
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung des Landeskirchenamtes die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes und bis zur Höhe der notwendigen Übernachtungs-, Fahr- und Nebenkosten erstattet werden.
(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

§ 18
Abrechnung

Die Dienststelle hat dem Dienstreisenden eine in alle Einzelpositionen gegliederte Abrechnung über die gewährte Reisekostenvergütung zu übergeben.

§ 19
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Verordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung) vom 7. Januar 1992 (ABl. S. A 28),
b) die am 6. Juli 1993 erlassene Ausführungsverordnung zur Reisekostenverordnung vom 7. Januar 1992 (ABl. S. A 107).
(3) Für Dienstreisen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung angetreten wurden, gelten für die gesamte Dienstreise die in Abs. 2 genannten Regelungen. Die Fahrkilometer werden ab In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung neu gezählt.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage 1

Sätze für Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6:

Wegstreckenentschädigung je km bei Benutzung von
1. Kraftwagen
a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke
im Kalenderjahr bis zu 10 000 km 30 Cent
b) für jeden weiteren Kilometer 22 Cent
2. Anhängern ohne Ladung 3 Cent
Die Ladung wird umgerechnet in Personengewicht und entsprechend Mitnahmeentschädigung für Kraftfahrzeuge in Anrechnung gebracht.
3. Motorrädern/Motorrollern 13 Cent
4. Mopeds/Mofas 8 Cent
5. Fahrrädern/zu Fuß 5 Cent

Mitnahmeentschädigung je Person und km für die Mitnahme mit
1. Kraftwagen 2 Cent
2. Motorrädern/Motorrollern 1 Cent.

Anlage 2

Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2

Wegstreckenentschädigung je km bei Benutzung von Kraftfahrzeugen ohne triftigen Grund nach § 6 Abs. 2 12 Cent

Anlage 3
Übernachtungskosten
Übernachtungskostenerstattung nach § 9 Abs. 1 S. 1 61,36 EUR
Kürzungsbetrag für das Frühstück nach § 9 Abs. 1 S. 3 4,50 EUR
Übernachtungskostenpauschbetrag nach § 9 Abs. 2 16,87 EUR

Anmerkung 1
Tagegeldhöhen für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz - Stand 1998:

Abwesenheit von Wohnung Pauschbetrag (Inland)
und Dienststelle
24 Stunden 24,00 EUR
14 bis unter 24 Stunden 12,00 EUR
8 bis unter 14 Stunden 6,00 EUR
unter acht Stunden 0,00 EUR.

Es ist jeweils vom Kalendertag auszugehen. Den Abwesenheitsstunden des Kalendertages können nur nach der so genannten Mitternachtsregelung Stunden des vorhergehenden oder nachfolgenden Tages zugerechnet werden. Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

Anmerkung 2

Sachbezugswerte nach der staatlichen Sachbezugsverordnung

Ab 1998 gelten folgende Sachbezugswerte:
1. Frühstück 1,40 EUR
2. Mittagessen 2,51 EUR
3. Abendessen 2,51 EUR.

Anmerkung 3

Vorstellungsreisen

Die vorliegende Reisekostenverordnung enthält keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung für Vorstellungsreisen. Ein solcher Anspruch ergibt sich jedoch aus dem BGB, soweit der Bewerber zur Vorstellung aufgefordert worden ist; es sei denn, in der Aufforderung zur Vorstellung wurde die Erstattung der Reisekosten ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Regelung im Pfarrstellenübertragungsgesetz bleibt hiervon unberührt.


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<3_13> Rechtsverordnung zur Ausführung der Reisekostenverordnung
(AVO RKV)
Vom 29. Mai 2001 (ABl. 2001 A 156)

Reg.-Nr. 6022 (3) 208
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet zur Ausführung der Reisekostenverordnung vom 11. August 1998 (ABl. S. A 148) Folgendes:

§ 1
Begriffsauslegungen
Die nachgenannten Begriffe der Reisekostenverordnung sind wie folgt auszulegen:
1. Dienstort: Der Dienstort ist das Gebiet der Kirchgemeinde, des Kirchspieles bzw. der mit Schwesterkirchvertrag verbundenen Kirchgemeinden. Soweit das Gebiet der kommunalen Gemeinde größer ist als das vorgenannte Gebiet, gilt jenes als Dienstort.
2. Dienststätte: Die Dienststätte ist das Pfarramt am Sitz der Kirchgemeinde oder des Kirchspieles bzw. der anstellenden Kirchgemeinde bei Schwesterkirchverhältnissen. Für Mitarbeiter in Schwesterkirchverhältnissen, die nicht bei der anstellenden Kirchgemeinde beschäftigt sind, ist es das Pfarramt der sie beschäftigenden Kirchgemeinde. Wurde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AVO KGStrukG ein abweichender Dienstsitz festgelegt, so gilt dieser als Dienststätte.
3. Geschäftsort: Der Geschäftsort ist der Ort, an dem die Diensthandlung vorgenommen wird.
4. Zuständige Dienststelle: Die zuständige Dienststelle im Sinne der §§ 2 Abs. 2 und 3; 3 Abs. 4; 5 Abs. 2 und 15 der Reisekostenverordnung ist der Dienstvorgesetzte des Dienstreisenden.

§ 2
Vertragliche Dienststättenverlegung
In Kirchgemeinden, Kirchspielen und mit Schwesterkirchvertrag verbundenen Kirchgemeinden kann die reisekostenrechtliche Dienststätte mit dem Einverständnis des Mitarbeiters schriftlich abweichend von § 1 Nr. 2 festgelegt werden. Hierbei kann nur ein Ort pro Beschäftigungsverhältnis gewählt werden. Satz 1 gilt nicht für Pfarrer.

§ 3
Kilometerberechnung vom Wohnort
(1) Die Kilometerberechnung für die Dienstreise wird von der Wohnung aus gerechnet, soweit die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten wird oder dort beendet wurde. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder einer anderen Stelle angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung. Die zuständige Dienststelle kann generell oder für den Einzelfall anordnen, wo die Dienstreise anzutreten und zu beenden ist. Hierbei sind die Belange des Dienstes und das reisekostenrechtliche Sparsamkeitsgebot zu beachten. Die Belange des Mitarbeiters sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der direkte Weg von der Wohnung zur Dienststätte ist als Dienstgang oder Dienstreise nicht erstattungsfähig. § 17 Abs. 2 RKV bleibt unberührt.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung vom 31. August 1999 (ABl. S. A 183) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (29.01.2009, AKL).
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<3_13> Anwendung der Reisekostenregelungen nach Maßgabe der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR) – Kürzung der Übernachtungskosten und des Tagegeldes –
§§ 9 und 11 Reisekostenverordnung (RKV)
Vom 11. Juli 2008 (ABl. 2008 A 83)

Reg.-Nr. 60223/38

Aufgrund von Änderungen in den staatlichen Lohnsteuer-Richtlinien für das Jahr 2008 ergeben sich neue steuerliche Maßgaben für die Erstattung von Reisekosten. Zur Vermeidung von steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen muss die Kürzung der Übernachtungskosten und des Tagegeldes ab sofort wie folgt berechnet werden:

1. Der Reisende reicht mit dem Reisekostenerstattungsantrag durch ihn selbst bereits beglichene Rechnungen für Übernachtung und Verpflegung ein:
a) Rechnung Übernachtungskosten einschließlich Frühstück Kürzung des Rechnungsbetrages um 20 % des Tagegeldes einer mehrtägigen Dienstreise (24 €) 4,80 € (bisher 4,50 € in Anwendung
von § 9 Abs. 1 Satz 3 RKV)
b) Rechnung Übernachtungskosten mit Frühstück und weiteren Mahlzeiten als Pauschalbetrag
Kürzung des Rechnungsbetrages um 20 % je Frühstück und 40 % je Mittag- und Abendessen des Tagegeldes einer mehrtägigen Dienstreise – 4,80 €/9,60 €/9,60 € – auch wenn für An- und Abreisetage nicht 24 € Tagegeld zustehen
c) Rechnung mit detailliertem Nachweis von Übernachtungskosten und Kosten aller Mahlzeiten
Erstattung der Übernachtungskosten, für die Kosten der Mahlzeiten erhält der Reisende Tagegeld in Anwendung von § 8 RKV

2. Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden direkt durch die Dienststelle beglichen bzw. der Reisende erhält von Dritten unentgeltliche Übernachtung und Verpflegung:
Das zu gewährende Tagegeld wird für erhaltene Mahlzeiten in Anwendung von § 11 RKV wie bisher gekürzt. Übernachtungskostenerstattung wird nicht gewährt. Eine Überarbeitung der Reisekostenverordnung wird parallel zu der Novellierung des Sächsischen Reisekostengesetzes erfolgen. Bis dahin sind die bestehenden Regelungen wie vorstehend dargelegt steuerrechtskonform anzuwenden.

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Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
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<3_13> Kirchengesetz über die Gewährung von Reisekostenvergütung und die Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall an die Mitglieder der Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
(Synodalauslagengesetz)
Vom 27. April 1999 (ABl. 1999 A 86)

Reg.-Nr. 6022
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Die Mitglieder der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, ihres tatsächlich entstandenen notwendigen Verdienstausfalles sowie Anspruch auf die Gewährung von Reisekostenvergütung nach der Reisekostenverordnung der Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode ist darüber hinaus zur Abgeltung ihrer oder seiner durch dieses Amt entstehenden Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung zu gewähren. Die Höhe der Aufwandsentschädigung legt die Kirchenleitung fest.

§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.

§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Gewährung von Reisekostenvergütung und die Erstattung von Verdienstausfall an die Mitglieder der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 2. November 1994 außer Kraft.

Dresden, am 27. April 1999

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_13> Rechtsverordnung über die Gewährung von Trennungsgeld
(Trennungsgeldverordnung - TGV -)
Vom 23. Mai 2000 (ABl. 2000 A 73)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Beträge in § 4 Abs. 2-3 und § 7 umgerechnet, und in § 7 nun auch Fahrkarten-Zuschlag erstattet durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300).>

60221/4
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet zur Gewährung von Trennungsgeld Folgendes:

§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Gewährung von Trennungsgeld.
(2) Berechtigte sind
1. Pfarrer und Pfarrer zur Anstellung,
2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamte auf Probe.
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(3) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass
1. der Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5. der Übernahme von Kirchenbeamten oder Pfarrern bei der Umbildung von Körperschaften,
6. der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe oder der Aufhebung der Übertragung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
7. der Abordnung,
8. der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 19 Kirchenbeamtengesetz oder nach § 97 Pfarrergesetz,
9. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
10. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
11. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Nummer 7 bis 10 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
12. der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung dem Grunde nach,
13. der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit.
(4) Trennungsgeld wir nur gewährt, sofern
1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt,
2. nicht bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 der Berechtigte unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe bzw. die Residenzpflicht den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d der Umzugskostenverordnung).
(5) Es wird kein Trennungsgeld gewährt, soweit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Pfarrergesetz eine Ausnahme von der Residenzpflicht genehmigt wurde oder der Wohnort und der Dienstort auseinander fallen, weil ein Berechtigter die der Residenzpflicht unterliegende Dienstwohnung seines Ehegatten mitbewohnt.

§ 2
Sonderbestimmungen bei Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld nur zu
1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2. solange er wegen Wohnungsmangel am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen kann bzw. soweit der Berechtigte der Residenzpflicht unterliegt, die für ihn vorgesehene Dienstwohnung noch nicht zur Verfügung steht.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 4 gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Umzugskostenverordnung) bis zur Dauer von einem Jahr;
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Umzugskostenverordnung) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 und § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung;
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Umzugskostenverordnung) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluss mit Abitur oder Fachabitur führt, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Umzugskostenverordnung). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr bewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor Antritt der Dienstreise, längstens für drei Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(5) Soweit ein vollständiger Antrag auf Zusage der Umzugskostenvergütung im Sinne von § 2 Abs. 2 der Umzugskostenverordnung nicht vorliegt, ist der Berechtigte hinsichtlich seines Trennungsgeldsanspruchs so zu behandeln, als sei die Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt.

§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Das Einzugsgebiet umfasst das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist.
(2) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(3) Berechtigte, die
1. mit einem Verwandten, einem Verschwägerten, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft ganz oder überwiegend gewähren oder
2. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,
sind den Berechtigten, die mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben, in den in dieser Verordnung näher bezeichneten Fällen gleichgestellt.
(4) Eine Wohnung im Sinne dieser Verordnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.

§ 4
Trennungsgeld beim auswärtigem Verbleiben
(1) Einem Berechtigten, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, werden für die ersten vierzehn Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld gewährt:
1. Tagegeld (§ 8 RKV),
2. Übernachtungskostenerstattung (§ 9 RKV),
3. a) Fahrkostenerstattung nach § 5 Abs. 1 RKV oder
b) Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 RKV oder
c) Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 und 4 RKV
für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte.
§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 und § 14 Abs. 4 RKV gelten entsprechend.
(2) Nach Ablauf dieser Frist wird Trennungsgeld wie folgt gewährt:
1. Der Berechtigte, der
a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt
oder
b) diesem Berechtigten gleichgestellt ist,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält
12,42 EUR.
2. Der Berechtigte, der über seine Wohnung das ausschließliche Verfügungsrecht besitzt, die Wohnung beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält
8,44 EUR.
3. Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält
5,98 EUR.
§ 11 RKV gilt entsprechend.
(3) Übersteigen die Unterkunftskosten den in einem Kalendermonat zustehenden Unterkunftsanteil im Trennungstagegeld von 35 vom Hundert, können nachgewiesene Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 306 EUR je Kalendermonat erstattet werden. Das Trennungstagegeld ist in diesem Fall um den Unterkunftsanteil zu kürzen. Unterkunftskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 4,50 EUR je Frühstück zu kürzen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird.

§ 5
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage, die innerhalb eines Urlaubs liegen oder unmittelbar vorangehen oder nachfolgen, wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des Trennungsreisegeldes nur Übernachtungskostenerstattung nach § 9 Abs. 1 Reisekostenverordnung oder anstelle des Trennungstagegeldes 35 vom Hundert des Trennungstagegeldes gewährt. § 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt bei vollen Kalendertagen
1. einer Dienstbefreiung,
2. eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus,
3. eines Aufenthaltes an Arbeitstagen am Wohnort,
4. einer Dienstreise mit Anspruch auf Tagegeld,
5. der Abwesenheit vom Dienstort wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung - MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
6. der Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung,
7. einer Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss und
8. der Abwesenheit vom Dienstort wegen einer Heimfahrt, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird. Ist der Berechtigte keinen vollen Kalendertag abwesend oder wird die Reisebeihilfe für eine Besuchsfahrt gewährt, gelten die Sätze 1 und 2 für einen Tag.
(2) Trennungsgeld nach Absatz 1 wird für die bisherige Unterkunft weiterhin gewährt, wenn sich der Dienstort aufgrund einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten ändert. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zur bisherigen Unterkunft wird zusätzlich die Entschädigung nach § 7 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. In den Fällen
1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3,
2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
wird Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(3) Im Falle einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 wird Trennungsgeld weiter gewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
(4) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

§ 6
Reisebeihilfen für Heimfahrten
(1) Ein Berechtigter nach § 4 erhält eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder diesem Berechtigten gleichgestellt ist oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3, durch Sonnen- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist nicht aus dienstlichen Gründen bzw. aufgrund der Residenzpflicht ein Umzug erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d der Umzugskostenverordnung), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 3 berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 der Reisekostenverordnung. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Das Landeskirchenamt kann in besonderen Fällen die Erstattung von Flugkosten genehmigen.

§ 7
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse zuzüglich notwendiger Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, mit Ausnahme von Flugzeugen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung von 12 Cent je Kilometer bis zur Höchstgrenze nach Satz 1 gewährt. Ein Berechtigter, der mit einem Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 Reisekostenverordnung hat, mitgenommen wurde, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Kilometer, soweit ihm für die Mitnahme Auslagen entstanden sind.
(2) Auf das Trennungsgeld nach Absatz 1 sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 8 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. Für die Erstattung der Übernachtungskosten gilt § 9 Reisekostenverordnung entsprechend.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 nicht übersteigen. In den ersten Tagen nach beendeter Dienstantrittsreise ist zur Erstattung der Übernachtungskosten von 16,87 EUR je Übernachtung auszugehen.

§ 8
Besondere Fälle
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

§ 9
Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor den Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 der Umzugskostenverordnung erhält, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
(4) Trennungsgeld wird aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 höchstens für drei Jahre nach Wirksamwerden dieser Maßnahme gewährt.

§ 10
Verfahrensvorschriften
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Landeskirchenamt schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. Sie ist mit Einreichung des Antrages bei der zuständigen Dienststelle gewahrt.
(2) Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich abgerechnet und gezahlt. Kostenträger ist die kirchliche Dienststelle, die den Dienst des Mitarbeiters in Anspruch nimmt.
(3) Der Berechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Trennungsgeldes vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(4) Das Landeskirchenamt hat dem Berechtigten eine nach Einzelpositionen gegliederte Berechnung über das gewährte Trennungsgeld zu übergeben.

§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Trennungsgeldverordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. A 13) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_13> Rechtsverordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung
(Umzugskostenverordnung - UKV -)
Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 A 99)

<Geldbeträge in den Anlagen umgerechnet durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300)>

Reg.-Nr. 6022 (3) 219
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Folgendes:

§ 1
Anwendungsbereich <Fußnote>
(1) Diese Rechtsverordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge.
(2) Berechtigte sind
1. Pfarrer und Pfarrer zur Anstellung,
2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamte auf Probe,
3. Pfarrer und Kirchenbeamte im Ruhestand,
4. Hinterbliebene der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen.
(3) Hinterbliebene im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 sind der Ehegatte, sowie Verwandte, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(4) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft im selben Hause voraus.
(5) Die in dieser Rechtsverordnung bezeichneten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
<Fußnote: > Gemäß § 44 der kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) gilt diese Umzugskostenverordnung auch für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter.

§ 2
Antrag und Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage auf Umzugskostenvergütung in konkret bezeichneter Höhe.
(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Berechtigten. Der Antrag auf Umzugskostenvergütung ist zu stellen, bevor Aufwendungen für den Umzug veranlasst werden. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Kostenvoranschläge drei verschiedener Unternehmen für das Befördern des Umzugsgutes,
2. eine Auflistung aller voraussichtlich für den Umzug entstehenden Kosten samt kurzer Erläuterung.
Der Kostenträger kann weitere Kostenvoranschläge einholen.
(3) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung erlischt, wenn die Umzugskosten nicht bis zum 31. März des auf den Tag nach Beendigung des Umzuges folgenden Kalenderjahres beim Kostenträger schriftlich abgerechnet werden. In den Fällen des § 11 tritt an die Stelle der Beendigung des Umzuges der Tag der Bekanntgabe des Widerrufes.
(4) Es werden nur nachweislich entstandene Umzugskosten, maximal bis zur zugesagten Höhe, erstattet; §§ 8 und 10 bleiben unberührt. Darüber hinaus können nachweislich entstandene Umzugskosten, die in Höhe von bis zu 15 vom Hundert die zugesagten Umzugskosten übersteigen, erstattet werden.
(5) Aufwendungen für Umzüge, die vor der Zusage der Umzugskosterstattung veranlasst wurden, können ausnahmsweise ganz oder teilweise erstattet werden.
(6) Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung erlischt, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.

§ 3
Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt und die neue Wohnung nicht der Residenzpflicht unterliegt oder
d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwideruflich verzichtet und dienstliche Gründe bzw. die Residenzpflicht den Umzug nicht erfordern,
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung oder bei Veränderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass
1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3. der Übernahme von Kirchenbeamten oder Pfarrern bei der Umbildung von Körperschaften,
4. der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe oder der Aufhebung der Übertragung.

§ 4
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden, für Umzüge aus Anlass
1. der Einstellung,
2. der Abordnung,
3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4. der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 19 Kirchenbeamtengesetz oder nach § 97 Pfarrergesetz,
5. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

§ 5
Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst
1. Beförderungsauslagen (§ 6),
2. Reisekosten (§ 7),
3. Pauschvergütung für Beförderungs- und Reisekosten (§ 8),
4. Mietentschädigung (§ 9),
5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6. Umzugskostenvergütung bei Widerruf der Zusage (§ 11).
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach dieser Rechtsverordnung gewährt wird.
(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Das Landeskirchenamt kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 6
Beförderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Kosten für Berufspacker werden bis zu insgesamt 16 Stunden anerkannt. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Gebietes der Landeskirche, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 die Beförderungsauslagen nur bis zur Gebietsgrenze erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären; es sei denn, es handelt sich um Heiratsgut. Zu den Beförderungsauslagen gehört auch die Transportversicherung.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Dazu gehören ferner die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder sowie Verwandte und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

§ 7
Reisekosten
(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigen und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Auslagen für eine Übernachtung oder der Übernachtungskostenpauschbetrag werden für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) Für eine Reise des Berechtigten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden die Fahrkosten erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen erstattet; Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8
Pauschvergütung für Beförderungs- und Reisekosten
Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs erhält der Berechtigte wahlweise für seine Auslagen, einschließlich Reisekosten (§ 7) eine Pauschvergütung für Privatumzüge nach der Anlage. § 10 bleibt unberührt.

§ 9
Mietentschädigung
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich, mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Das Landeskirchenamt kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

§ 10
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß Anlage. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung 30 vom Hundert der in der Anlage genannten Sätze.
(2) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie eine Toilette.
(3) In den Fällen des § 11 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet. § 8 bleibt unberührt.

§ 11
Umzugskostenvergütung bei Widerruf der Zusage
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach dieser Rechtsverordnung erstattungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 12
Bearbeitung, Kostenträger
(1) Zuständig für die Entscheidung über die Anträge und Abrechnungen ist der Kostenträger. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Kostenträger ist die Dienststelle, in deren Dienst der Mitarbeiter eintritt, im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Landeskirchenamt.
(3) Die Dienststelle hat dem Berechtigten eine nach den Einzelpositionen gemäß § 5 Abs. 1 gegliederte Abrechnung über die gewährte Umzugskostenvergütung zu übergeben.

§ 13
In-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
(3) Umzüge, für die vor In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung bereits vertragliche Verpflichtungen begründet wurden, können durch den Berechtigten wahlweise nach altem oder neuem Recht abgerechnet werden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage
Pauschvergütung für Privatumzüge gemäß § 8
Pauschvergütung 1.020,00 EUR

Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 10
Grundbetrag für den Berechtigten 510,00 EUR
Zuschlag für jede weitere Person
(§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) 255,00 EUR


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<3_13> Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste und
für die kirchenmusikalische Ausbildung mit Leistungsprobe (D)
Vom 9. September 2008 (ABl. 2008 A 146)

Reg.-Nr. 6021 (2) 139
I.
Als Entgelt für kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Vertretungsdienst werden folgende Sätze festgelegt:

1. Kirchenmusikalische Vertretungen
Das Vertretungsentgelt richtet sich nach dem Ausbildungsabschluss des Vertreters.

Nr. Art der Vertretung Vertretung Vertretung Vertretung Vertretung
Vertretung durch durch durch durch durch
Vertreter mit Vertreter mit Vertreter mit Vertreter mit Vertreter ohne
A-Abschluss B-Abschluss C-Abschluss D-Abschluss Abschluss
in € in € in € in € in €

1.1 Gottesdienste 32,00 27,00 22,00 20,00 17,00
in einfacher
Form

1.2 Gottesdienste 40,00 34,00 28,00 25,00 21,00
In erweiterter
Form (Abend-
Mahl, Taufe,
Trauung, Ein-
segnung) oder
umfangreicher
Kirchenmusik
(Chor, Kurrende,
Instrumental
gruppe)

1.3 Kasualien 24,00 20,00 17,00 15,00 13,00

1.4 Chor und 32,00 27,00 22,00 20,00 17,00
Kurrendeprobe
je volle Stunde

2. Gemeindepädagogische Vertretungen
Das Vertretungsentgelt richtet sich nach dem Ausbildungsabschluss des Vertreters.

in €
bei Fachhochschulabschluss je volle Stunde 27,00
bei Fachschulabschluss je volle Stunde 25,00
bei abgeschlossener C-Ausbildung je volle Stunde 22,00
ohne Ausbildungsabschluss je volle Stunde 17,00

3. Hinweise
Vorbereitungszeiten sind in den Entgeltsätzen inbegriffen. Für die kirchlichen Anstellungsträger bilden die unter den Ziffern 1. und 2. genannten Vertretungsentgelte die genehmigungsfähige Höchstgrenze für zu vereinbarende Honorare und zugleich die Vertretungsvergütung für zur Vertretung verpflichtete Mitarbeiter. Auf die Regelung Nr. 7 – Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst - vom 25. November 1993 (ABl. 1994 S. A 22) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zur Vertretungspflicht ohne Entgeltzahlung, und die Verordnung über die Mitteilung entgeltlicher Tätigkeiten an die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle – Tätigkeitsmitteilungsverordnung – vom 25. Oktober 1994 (ABl. S. A 258) sowie die hierzu gegebenen Hinweise zur Erfassung von Tätigkeiten, für die ein Entgelt vergütet wird, in der jeweiligen Fassung (letzte Fassung vom 4. September 2008, ABl. S. A 131) wird verwiesen.

II.
Als Entgelt für die kirchenmusikalische Ausbildung mit Leistungsprobe (D) wird folgender Satz festgelegt:
in €
Einzelunterricht und Gruppenunterricht je volle Stunde 20,00

III.
Die Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste und für die Hilfskirchenmusikerausbildung vom 26. Juni 2001 außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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