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3.11.5 WEITERE LEISTUNGEN (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen)

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
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<3_11_5> Arbeitsrechtsregelung über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007
LIGN="CENTER"> Vom 10. April 2006 (ABl. 2006 A 60)

Der Schlichtungsausschuss der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 18 Abs. 3 Satz 3 Landeskirchliches Mitarbeitergesetz (LMG) vom 26. März 1991 (ABl.
S. A 35) in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes vom 26. April 2004 (ABl. S. A 89) die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1
Einmalzahlung für Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung fallen
(1) Die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung fallenden Mitarbeiter, mit Ausnahme der Mitarbeiter in den Vergütungsgruppen II a bis I a, erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 210,– Euro, die mit den Bezügen für den jeweiligen Monat Juni ausgezahlt wird. Der Anspruch auf die Einmalzahlung besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Monats Juni Anspruch auf Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) gegen einen unter den Geltungsbereich der
Kirchlichen Dienstvertragsordnung fallenden Anstellungsträger hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
(2) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht, mindestens jedoch 50,– Euro. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Juni 2006 und 1. Juni 2007.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 2
Einmalzahlung für Praktikanten
Für die unter den Geltungsbereich der Regelung Nr. 5 – Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten – fallenden Praktikanten gilt § 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 210,– Euro der Betrag von 70,– Euro tritt. Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Mindestbetrag gilt nicht.

§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

LIGN="CENTER"> Schlichtungsausschuss
LIGN="CENTER"> Der Vorsitzende
LIGN="CENTER"> Dr. Muster

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