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3.11.2 ANLAGE 2 ZUR KDVO = VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN B (VGPB)

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<3_11_2> Anlage 2 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung:
Vergütungsgruppenplan B (zu § 27 Buchst. B KDVO)
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 12. November 1992 (ABl. 1992 A 189)

6010(2)68
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (Amtsblatt Seite A 35) in ihren Sitzungen am 24. September und am 12. November 1992 folgende Anlagen 2 bis 4 zur Regelung Nr. 4 - Kirchliche Dienstvertragsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KDVO) - vom 16. Juli 1992 (Amtsblatt Seite A 81) beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschluss zum In-Kraft-Treten von Vorschriften der KDVO gefasst. Gemäß § 15 Abs. 1 LMG werden hiermit diem Beschlüsse bekannt gemacht:

§ 1
Vergütungsgruppenplan B
Als Anlage 2 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung für Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO) wird folgender Vergütungsgruppenplan B erlassen:

Vergütungsgruppenplan B
- VGP B -
Vorbemerkungen
1. Die Berufsbezeichnung ist in den Berufsgruppen in der Regel in der weiblichen Form angegeben, wenn überwiegend Frauen für den jeweiligen Aufgabenbereich angestellt werden, sonst in der männlichen Form. Die Bezeichnungen umfassen auch die jeweils andere Personengruppe.
2. Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. § 22 KDVO ist zu beachten.
3. Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Vergütungsgruppenplans sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefes, eines Industriemeisterbriefes oder eines Meisterbriefes in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf ist ohne Einfluss auf die Eingruppierung.

Tätigkeitsmerkmale
Verg.-Gr. H 1
1. Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten im Haus-, Reinigungs- und Küchendienst, in Wäschereien, Nähstuben oder ähnlichen Nebenbetrieben der Einrichtungen
2. Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten in Gartenbau und Landwirtschaft sowie auf Friedhöfen¹

Verg.-Gr. H 2
3. Mitarbeiter wie zu 1 und 2 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. H 1
4. Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist (Angelernte Mitarbeiter)¹
Beispiele:
- Wäscherinnen
- Näherinnen
- Büglerinnen
- Helferinnen von Köchinnen
- Helfer von Handwerkern
- landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter sowie Mitarbeiter auf Friedhöfen

Verg.-Gr. H 2a
5. Mitarbeiter wie zu 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. H 3
6. Mitarbeiter wie zu 4 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. H 2
7a) Mitarbeiter auf Friedhöfen, wie zu 4. mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen¹.
Beispiele:
- Friedhofsmitarbeiter, die Gräber herstellen
- Friedhofsmitarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbstständig ausführen
7b) Mitarbeiter auf Friedhöfen wie zu 4., die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, z. B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbstständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbstständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
8. Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.¹

Verg.-Gr. H 3a
9. Mitarbeiter wie zu 6 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. H 4
10. Mitarbeiter wie zu 7a, 7b und 8 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. H 3
11. Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.¹
Beispiele:
- Handwerker mit Gesellenprüfung oder Facharbeiterbrief
- landwirtschaftliche oder gärtnerische Mitarbeiter sowie Mitarbeiter auf Friedhöfen mit landwirtschaftlichem oder gärtnerischem Facharbeiterbrief

Verg.-Gr. H 4a
12. Mitarbeiter wie zu 10 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. H 5
13. Mitarbeiter wie zu 11 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
14. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und Beschäftigung wie zu 11, die hochwertige Arbeiten verrichten. Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem fachlich ausgebildeten Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.¹

Verg.-Gr. H 5a
15. Mitarbeiter wie zu 13 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. H 6
16. Mitarbeiter wie zu 14 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
17. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und Beschäftigung wie zu 11, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.¹

Verg.-Gr. H 6a
18. Mitarbeiter wie zu 16 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. H 7
19. Mitarbeiter wie zu 17 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
20. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und Beschäftigung wie zu 11, die sich durch das Maß ihres Könnens und ihrer Verantwortung aus der Fallgruppe 17 herausheben.¹

Verg.-Gr. H 7a
21. Mitarbeiter wie zu 19 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. H 8
22. Mitarbeiter wie zu 20 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. H 8a
23. Mitarbeiter wie zu 22 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe

Anmerkung:
1 Es wird für jedes handgeschachtete Erdgrab ein Grabmacherzuschlag in Höhe von 50,- DM gezahlt.

§ 2
Übergangsvorschriften
Für die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1993 zu demselben Anstellungsträger fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Dienstverhältnisses Folgendes:
1. Hängt die Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- oder Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 1993 zurückgelegte Zeit berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn der Vergütungsgruppenplan bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte.
2. Verringern sich durch das In-Kraft-Treten des Vergütungsgruppenplanes die am 1. Januar 1993 nach den bis dahin geltenden Arbeitsrechtsregelungen zustehenden ständigen monatlichen Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage gewährt. Die persönliche Zulage vermindert sich um die Hälfte der nach dem 1. Januar 1993 eintretenden persönlichen und allgemeinen Verbesserungen der Bezüge (Grundvergütung, Sozialzuschlag, in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen).
3. Bis zum 31. Dezember 1993 begründen fehlerhafte Eingruppierungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch; zu viel gezahlte Bezüge werden nicht zurückgefordert. Tarifliche Ansprüche bleiben unberührt.
Die Ausschlussfrist des § 70 KDVO beginnt für Ansprüche, die sich aus der Eingruppierung vom 1. Januar 1993 an ergeben, am 1. Januar 1994.

§ 3
Außer-Kraft-Treten von Regelungen
Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen über die Eingruppierung von kirchlichen Mitarbeitern der in § 1 genannten Berufsgruppen treten mit Ablauf des 31. Dezembers 1992 außer Kraft.

§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Dresden, 12. November 1992
Arbeitsrechtliche Kommission
Klaer
Vorsitzender


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