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3.11.1 ANLAGE 1 ZUR KDVO = VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN A (VGPA)

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<3_11_1> Anlage 1 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung:
Vergütungsgruppenplan A (VGPA)
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 10. September 1992 (ABl. 1992 A 134)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Änderung durch Beschluss vom 26.02.1993 (ABl. 1993 A 64), vom 27.06.1994 (ABl. 1994 A 185), vom 07.11.1994 (ABl. 1994 A 266), vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 141), vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 257), vom 30.04.1997 (ABl. 1997 A 76); Neubekanntmachung vom 22.05.1997, Reg.-Nr. 6010(6)213 (ABl. 1997 A 145); Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes für Zulagen in der Anlage 1 zur KDVO - VGPA - und <Beschluss zur Erhöhung der Beträge ab 01.09.1997> , beide vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 261); die Beschlüsse vom 23.10.1996 wurden hinfällig durch den Beschluss vom 09.11.1998. Ihr In-Kraft-Treten zum 01.09.1997 war ausgesetzt worden durch Beschluss zur Aussetzung der Erhöhung ... vom 26.08.1997, aufgelistet im Abschnitt 3.5 "DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN"; Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes für Zulagen in der Anlage 1 zur KDVO - Vergütungsgruppenplan A - ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 120); Anmerkung 6 zu Ziffer 2.4 geändert durch Beschluss zur 3. Änderung der Anlage 1 zur KDVO - Vergütungsgruppenplan A - ... vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 245); Anmerkung 1 zu Ziffer 1.5 und Anmerkung 1 zu Ziffer 1.6 geändert ab 01.04.2000 durch Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes für Zulagen in der Anlage 1 zur KDVO - VGPA - ... vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 251); dieselben Anmerkungen erneut geändert ab 01.10.2000 durch ebenso betitelten Beschluss vom 30.08.2000 (ABl. 2000 A 119); Beschluss zur Änderung ... vom 20.06.2001 (ABl. 2001 A 206); Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes für Zulagen und Zuschläge in der KDVO ... vom 22.05.2003 (ABl. 2003 A 115); Ziffer 1.1., 1.3. und Anmerkungen dazu geändert durch Beschluss zur 3. Änderung der Anlage 1 zur KDVO - Vergütungsgruppenplan A - ... vom 05.05.2004 (ABl. 2004 A 111)<In-Kraft-Treten zum 01.01.2005; Neufassung, geltend ab 01.01.2005, bekannt gemacht vom 06.09.2004 (ABl. 2004 A 142).>

6010(2)58
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (Amtsblatt Seite A 35) in ihrer Sitzung am 10. September 1992 folgende Anlage 1 zur Regelung Nr. 4 - Kirchliche Dienstvertragsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KDVO) - vom 16. Juli 1992 (Amtsblatt Seite A 81) beschlossen. Gemäß § 15 Abs. 1 LMG wird hiermit der Beschluss bekannt gemacht.

Anlage 1

Vergütungsgruppenplan A
(zu § 27 Buchst. A KDVO)
Vom 10.09.1992



§ 1
Vergütungsgruppenplan A
Als Anlage 1 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung für Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO) wird folgender Vergütungsgruppenplan A erlassen:

Vergütungsgruppenplan A - VGPA -
Gliederung

1. Allgemeine Gemeindedienste sowie entsprechende übergemeindliche Dienste
1.1. Gemeindepädagogen
1.2. Pfarrverwalter/Pfarrdiakone
1.3. Kirchenmusiker
1.4. Küster, Hausmeister
1.5. Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst
1.6. Mitarbeiter im Sozialdienst
1.7. Mitarbeiterinnen in Diakoniestationen
2. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, Friedhofswesen
2.1. Handwerker
2.2. Kraftfahrer
2.3. Techniker
2.4. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen
2.5. Heimleiter, Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft
3. Verwaltung
3.1. Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung
4 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung

Vorbemerkungen
1. Die Berufsbezeichnung ist in den Berufsgruppen in der Regel in der weiblichen Form angegeben, wenn überwiegend Frauen für den jeweiligen Aufgabenbereich angestellt werden, sonst in der männlichen Form. Die Bezeichnungen umfassen auch die jeweils andere Personengruppe.
2. Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. § 22 KDVO ist zu beachten.
3. Bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen - Abschnitte 3 und 4 dieses Vergütungsgruppenplanes - vor.
4. Für die Lehrer und Dozenten an den kirchlichen Schulen und Ausbildungsstätten gelten hinsichtlich ihrer Eingruppierung die vergleichbaren Regelungen des Freistaates Sachsen.
5. Mitarbeiter mit einer vor dem 1. Januar 1993 erfolgreich abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung, die zur Qualifikation für bestimmte kirchliche Berufe geführt hat, werden für die Eingruppierung den in dieser Vergütungsordnung genannten Mitarbeitern mit entsprechender Ausbildung für den jeweiligen Beruf gleichgestellt. Insbesondere sind in diesem Sinne gleichgestellt die kirchlich ausgebildeten
- Kinderdiakoninnen den Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Diakonischen Kinderhelferinnen den Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung
oder staatlicher Prüfung,
- Verwaltungsmitarbeiter mit zweiter Verwaltungsprüfung oder mit Inspektorenprüfung den Mitarbeitern mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst.
6. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen IIa, Va und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, Vc und IXb als nächstniedrigere Vergütungsgruppe. Diese Vorbemerkung gilt nicht für die Ziffern 1.1. Fallgruppe 1-12, Ziffer 1.2. alle Fallgruppen, Ziffer 1.3. alle Fallgruppen und Ziffer 1.6. alle Fallgruppen.
7. Die Vergütungsgruppen dieses Vergütungsplanes entsprechen den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A wie folgt:

VGP A Kirchenbeamten-Besoldungsordnung
X A 1
IX b A 2
IX a A 3, A 4
VIII A 5
VII A 6
VI b, VI a A 7
V c A 8
V b, V a A 9
IV b A 10
IV a A 11
III A 12
II b, II a A 13
I b A 14
I a A 15
I A 16

8. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
d) rechnen hierzu auch Kirchenbeamte der nach Nr. 6 vergleichbaren Besoldungsgruppen,
e) bleiben Mitarbeiter in der Ausbildung außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Mitarbeiter in der Ausbildung angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
9. Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit z. B. wegen Erkrankung nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend z. B. wegen Betriebsferien nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des Dienstverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung) getroffen wird, zugrunde zu legen. Ändert sich die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z. B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen Gruppe in einem Kindergarten oder Heim) so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen.
10. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
11. Die Anmerkungen zu den einzelnen Berufsgruppen sind Bestandteile der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale. Sie gelten auch in den Fallgruppen für die Höhergruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe z. B. im Wege des Bewährungsaufstiegs.
12. Zur Erfüllung der Dienstpflichten in einem Anstellungsverhältnis und zur Bewährung in der übertragenen Tätigkeit gehört auch die erforderliche berufliche Fortbildung.
13. Vergütungsgruppenzulagen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Vergütung (§ 26).


1. Allgemeine Gemeindedienste sowie entsprechende übergemeindliche Dienste

1.1. Gemeindepädagogen

Verg.-Gr. IXb
1. Helferinnen im gemeindepädagogischen Dienst ohne entsprechende Ausbildung

Verg.-Gr. VIII
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. VIl
3. Mitarbeiterinnen in gemeindepädagogischer Tätigkeit mit entsprechender abgeschlossener C-Ausbildung1,2,3,4

Verg.-Gr. VIb
4. Mitarbeiterinnen wie zu 3 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. Vc
5.
6. Mitarbeiterinnen in hauptamtlichen gemeindepädagogischen Stellen mit einer entsprechenden5 abgeschlossenen Fachschulausbildung4,6,8 ,
6b. Mitarbeiterinnen in hauptamtlichen gemeindepädagogischen Stellen nach Abschluss des Ersten Theologischen Examens4,7,8

Verg.-Gr. Vb
7.
8. Mitarbeiterinnen in hauptamtlichen gemeindepädagogischen Stellen mit entsprechender5 abgeschlossener Fachhochschulausbildung4,8,9
8a. Mitarbeiterinnen in hauptamtlichen gemeindepädagogischen Stellen nach Abschluss des Zweiten Theologischen Examens4,8
9. Mitarbeiter im evangelischen Dienst im Bereich der Landeskirche
10. Mitarbeiterinnen wie zu 6 und 6b nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. IVb
11.
12. Mitarbeiterinnen wie zu 8 bis 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
13. Mitarbeiter wie zu 8 und 8a mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten im ephoralen Dienst, insbesondere Bezirksjugendwarte und Bezirkskatecheten
14. Geschäftsführer, Reisereferentinnen, Landesjugendwarte, Medienberater10, mit Leitungsaufgaben für den Bereich der Landeskirche11

Verg.-Gr. IVa
15. Mitarbeiter wie zu 13 und 14 nach fünfjähriger Bewährung in Verg.-Gr. IVb
16. Mitarbeiter wie zu 8 und 8a als Bezirkskatecheten und zugleich Fachberater für Religionsunterricht mit einer entsprechenden Aufbauausbildung
17. Landesgeschäftsführer (Landesleiter) der Frauen- und Männerarbeit und im Landesjugendpfarramt, Landesjugendwarte in Stellen von besonderer Bedeutung11, 12
17a. Studienleiter des Theologisch-Pädagogischen Institutes
- mit Fachhochschulabschluss
- mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung, sofern nicht nach dem Stellenplan eine Stelle mit Eingruppierung nach Ziffer 4. Verg.-Gr. IIa festgelegt ist

Verg.-Gr. III
18. Mitarbeiter wie zu 16 und 17a nach fünfjähriger Bewährung in Verg.-Gr. IVa
19. Theologisch-Pädagogische Mitarbeiter mit entsprechender abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung bei der Geschäftsstelle der Evangelischen Erwachsenenbildung Sachsen

Anmerkungen
1 In dieser Fallgruppe sind auch Mitarbeiterinnen mit gemeindepädagogischer oder ihr gleichgestellter Fach- oder Fachhochschulausbildung, Mitarbeiter nach Abschluss des Ersten oder Zweiten Theologischen Examens sowie Lehrer mit zweiter Staatsprüfung und Vokatio in einer nebenamtlichen Gemeindepädagogenstelle eingruppiert.
2 Hierzu gehört auch der C-Abschluss bei den katechetischen Kursen Moritzburg.
3 Hiernach sind bei gleicher Tätigkeit auch Kinderdiakoninnen eingruppiert, sofern sie eine entsprechende C-Ausbildung noch nicht absolviert, aber bereits begonnen haben.
4 Diese Fallgruppe gilt auch für die Erteilung von Religionsunterricht in Schulen.
5 Hierzu zählt neben der gemeindepädagogischen auch die religionspädagogische Ausbildung.
6 Hierzu gehört auch der B-Abschluss bei den katechetischen Kursen Moritzburg ab dem Prüfungsjahrgang 1995.
7 Hiernach sind bei gleicher Tätigkeit auch Lehrer mit zweiter Staatsprüfung und Vokatio der Landeskirche eingruppiert.
8 Hiernach sind auch Mitarbeiter in der Jugendarbeit eingruppiert, die auf Kirchenbezirksebene tätig sind, sofern sie nicht zum Bezirksjugendwart berufen wurden.
9 Hierzu gehören auch alle im Amalie-Sieveking-Haus, in Moritzburg, in der Frauenmission Malche und im Burckhardthaus in Potsdam abgelegten hauptamtlichen Abschlüsse bis zum Prüfungsjahrgang 1994. Ferner gehören hierzu auch die katechetischen Kurse beim Theologischen Seminar Leipzig von 1969 bis 1973 und 1971 bis 1975.
10 Dies gilt für Medienberater, die medienpädagogisch in der Beratung und in der Ausbildung von haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeitern im Bereich der Landeskirche eingesetzt sind.
11 Diese Mitarbeiter müssen über eine einschlägige Fachhochschulausbildung verfügen.
12 Besondere Bedeutung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkrnals liegt dann vor, wenn dem Mitarbeiter wenigstens ein Mitarbeiter grundsätzlich mindestens der Verg.-Gr. Vb durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.

1.2. Pfarrverwalter, Pfarrdiakone

Verg.-Gr. IVb
1. Pfarrverwalter/Pfarrdiakone während der Probezeit

Verg.-Gr. IVa
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach Abschluss der Probezeit

Verg.-Gr. III
3. Mitarbeiter wie zu 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. IIa
4. Mitarbeiter wie zu 3 nach fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

1.3. Kirchenmusiker

Verg.-Gr. IXb
1. Helfer im kirchenmusikalischen Dienst ohne kirchenmusikalische Ausbildung

Verg.-Gr. VIII
2. Hilfskirchenmusiker (D-Prüfung)1

Verg.-Gr. VII
3. Kirchenmusiker mit C-Prüfung2

Verg.-Gr. VIb
4. Mitarbeiter wie zu 3 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

Verg.-Gr. Vc
5.

Verg.-Gr. Vb
6. Kirchenmusiker mit A- oder B-Prüfung in B-Kirchenmusikerstellen3
7. Posaunenwarte mit Aufgaben für einen großen Bereich der Landeskirche mit einer für diesen Aufgabenbereich förderlichen Ausbildung4, 5
8.

Verg.-Gr. IVb
9. Mitarbeiter wie zu 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
10. Mitarbeiter wie zu 7 nach vierjähriger Bewährung in Verg.-Gr. Vb

Verg.-Gr. IVa
12. A-Kirchenmusiker in einer A-Kirchenmusikerstelle3
13. B-Kirchenmusiker mit hervorragenden Leistungen in B-Kirchenmusikerstellen mit großem Aufgabenumfang und von besonderer Bedeutung
14.

Verg.-Gr. III
15. Mitarbeiter wie zu 12 nach vierjähriger Bewährung in einer A-Kirchenmusikerstelle

Verg.-Gr. IIa
18.
19. A-Kirchenmusiker mit hervorragenden Leistungen in A-Kirchenmusikerstellen mit großem Aufgabenumfang und von besonderer Bedeutung

Anmerkungen
1 In diese Fallgruppe sind auch eingruppiert Studenten einer Musikhochschule der Fachrichtungen Kirchenmusik, Schulmusik, Tasteninstrumente o. Ä., die Inhaber einer Kirchenmusikerstelle sind, sofern sie nicht mindestens die C-Prüfung für Kirchenmusiker abgelegt haben. Dies gilt auch für Musiker mit Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Schulmusik, Tasteninstrumente o. Ä.
2 In dieser Fallgruppe sind auch A- und B-Kirchenmusiker in einer C-Kirchenmusikerstelle eingruppiert.
3 Diese Mitarbeiter erhalten als Kirchenmusikdirektoren eine monatliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Vergütungsgruppe. Gegenüber den Vergütungsgruppen Vb und III gelten hierbei die Vergütungsgruppen IVb und IIa als nächsthöhere Vergütungsgruppen.
4 Die Landeskirche ist in Bereiche gegliedert, für die jeweils ein Posaunenwart zuständig ist.
5 Als förderliche Ausbildung ist vorrangig die B-Kirchenmusikerprüfung anzusehen.

1.4. Küster, Hausmeister

Verg.-Gr. IXb
1. Küster und Hausmeister mit einfacher Tätigkeit

Verg.-Gr. IXa
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IXb

Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiter wie zu 2 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IXa
4. Küster und Hausmeister mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich
5. Küster und Hausmeister mit handwerklicher Ausbildung oder förderlicher Berufserfahrung

Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 4 und 5 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

1.5. Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst

Verg.-Gr. IXb
1. Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst ohne entsprechende Ausbildungl

Verg.-Gr. VIII
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach fünfjähriger Bewährung in Verg.-Gr. IXb
3. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben1, 2

Verg.-Gr. VII
4. Mitarbeiterinnen wie zu 3 nach zweijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
5. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben1, 2, 3

Verg.-Gr. VIb
6. Mitarbeiterinnen wie zu 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben1, 4, 5

Verg.-Gr. Vc
8. Mitarbeiterinnen wie zu 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe14
9. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben1, 4, 5, 6
10. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben5,7,14
11. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit1, 8
12. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind1, 14

Verg.-Gr. Vb
13. Mitarbeiterinnen wie zu 9 und 11 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe8
14. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiterinnen mindestens der Fallgruppe 91,14
15. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und schwierigen Tätigkeiten1, 8, 11
16. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen9, 10
17. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen9, 10
18. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind9, 10
19. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen bestellt sind9, 10, 12, 14

Verg.-Gr. IVb
20. Mitarbeiterinnen wie zu 15, 17 und 18 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
21. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen bestellt sind1, 10, 13, 14
22. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen1, 10, 13
23. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind1, 10,13
24. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen9, 10, 14
25. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind9, l0, 14
26. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen9, 10
27. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind9, 10
28. Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen9, 10, 14
29. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind 9, 10, 12, 14
30. Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen9, 10
31. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind9, 10, 12

Verg.-Gr. IVa
32. Mitarbeiterinnen wie zu 22, 23, 26, 27, 30 und 31 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
33. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen1,10,13
34. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind1, 10, 13
35. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen9, 10, 14
36. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind9, 10, 14
37. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen9, 10
38. Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen9, 10,12, 14
39. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind9, 10, 12, 14
40. Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen9, 11, 13

Verg.-Gr. III
41. Mitarbeiterinnen wie zu 33, 34, 37 und 40 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
42. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen1, 11, 14

Verg.-Gr. IIa
43. Mitarbeiterinnen wie zu 42 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe


Anmerkungen
1 Die Mitarbeiterin - ausgenommen die Mitarbeiterin im handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 56,75 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 28,38 Euro monatlich.
Für Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 37,83 Euro monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiter bis einschließlich Verg.-Gr. III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuss) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen. § 21 gilt entsprechend.
2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind bei gleicher Tätigkeit auch Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener kirchlicher Ausbildung als Diakonische Kinderhelferin eingruppiert.
3 Schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder
d) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind bei gleicher Tätigkeit auch eingruppiert Mitarbeiterinnen
a) mit abgeschlossener kirchlicher Ausbildung als Kinderdiakonin,
b) mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
c) mit staatlicher Erlaubnis als Kinderkrankenschwester, die in Kinderkrippen tätig sind,
d) mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Krippenerzieherin.
5 Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über achtzehnjährigen Personen.
6 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in psychiatrischen Kliniken,
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiterinnen mindestens der Verg.-Gr. VIb,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
7 Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.
8 Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen zu verstehen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.
9 Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
10 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
11 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind zum Beispiel
a) Tätigkeiten in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung, der Pflegeelternberatung,
b) Tätigkeiten in gruppenergänzenden Einrichtungen der Jugendhilfe,
e) Tätigkeiten mit entsprechender Eigenverantwortlichkeit.
12 Leiterinnen von Kindertagesstätten, in denen alle Gruppen Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) sind, werden den Leiterinnen dieser Fallgruppe gleichgestellt.
13 Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. Heime für Nichtsesshafte sind Erziehungsheimen gleichgestellt.
14 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:


Für Mitarbeiterinnen nach folgender Frist in Prozent der
der Fallgruppe der jeweiligen Fallgruppe Anfangsgrundver-
gütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1 KDVO)der Vergütungsgruppe

8 vierjähriger Tätigkeit 6 V c
10 vierjähriger Tätigkeit, frühestens 6 V c
nach insgesamt siebenjähriger
Berufstätigkeit als Erzieherin
im kirchlichen oder öffentlichen
Dienst

12 --- 7 V c
14, 19 vierjähriger Bewährung 7,5 V b
21, 24, 25, 28, 29 vierjähriger Bewährung 7,5 IV b
35, 36, 38, 39 vierjähriger Bewährung 7,5 IV a


1.6. Mitarbeiter im Sozialdienst
Verg.-Gr. IXb
1. Fürsorgerisch tätige Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung1, 2

Verg.-Gr. IXa
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IXb

Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiter wie zu 2 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IXa
4. Fürsorgerisch tätige Mitarbeiter mit einer förderlichen mindestens einjährigen Ausbildung1, 2, 3

Verg.-Gr. VII
5. Mitarbeiter wie zu 4 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. VIII

Verg.-Gr. VIb
6. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit einer förderlichen Fachschulausbildung1, 4, 5, 6

Verg.-Gr. Vc
7. Mitarbeiter wie zu 6 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. VIb
8. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialsekretären mit entsprechender Ausbildung während der Anerkennungszeit (Vorbereitungsdienst)

Verg.-Gr. Vb
9. Mitarbeiter wie zu 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben1, 4, 7
11. Mitarbeiter wie zu 8 nach der Anerkennungszeit

Verg.-Gr. IVb
12. Mitarbeiter wie zu 10 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. Vb10
13. Mitarbeiter wie zu 11 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
14. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechenden schwierigen Tätigkeiten sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben1, 4, 8, 9, 10

Verg.-Gr. IVa
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 14 heraushebt1, 4
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 14 heraushebt1, 4, 11

Verg.-Gr. III
17. Mitarbeiter wie zu 16 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
18. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 16 heraushebt1, 4

Verg.-Gr. IIa
11. Mitarbeiter wie zu 18 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

Anmerkungen
1 Der Mitarbeiter - ausgenommen der Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 56,75 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 28,38 Euro monatlich.
Für Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 37,83 Euro monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiter bis einschließlich Verg.-Gr. III. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuss) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen. § 21 gilt entsprechend.
2 Fürsorgerische Aufgaben können insbesondere solche in der Jugend-, Erwachsenen- und Altenarbeit sein, sofern es sich nicht um soziale Rand- oder Problemgruppen im Sinne der Anmerkung 4 handelt.
3 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegerin, Familienpflegehelferin oder Kinderpflegerin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
4 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach vierjährigem Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die früheren Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
Eine Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt insbesondere dann vor, wenn sich die wahrzunehmenden Aufgaben auf die Fürsorge gegenüber sozialen Rand- oder Problemgruppen oder zu diesen Gruppen gehörende Einzelpersonen beziehen und die Anforderungen denjenigen entsprechen, die typischerweise an Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gestellt werden, z. B. in der offenen Jugendarbeit mit überwiegend sozial gefährdeten oder geschädigten Jugendlichen.
5 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegerin, Familienpflegerin, Krankenschwester oder Erzieherin sowie eine andere fachbezogene mindestens zweijährige Fachschulausbildung.
6 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Fachanleiter in Jugendwerkstätten eingruppiert.
7 Als entsprechende Tätigkeit ist auch die Tätigkeit von Mitarbeitern als Leiter einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten anzusehen, sofern die Leitungsfunktion ausdrücklich übertragen worden ist.
8 Als gleichwertige Ausbildung gilt eine solche auf pädagogischem, religions- oder gemeindepädagogischem Gebiet.
9 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
a) Beratung von Suchtmittelabhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe Vb,
d) Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst,
e) Tätigkeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe,
f) Obdachlosenberatung,
g) Schuldnerberatung.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Fallgruppe in jedem Falle eine Tätigkeit auf Kirchenbezirksebene.
10 Eine monatliche Vergütungsgruppenzulage erhalten
a) Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe in Höhe von 6 %,
b) Mitarbeiter der Fallgruppe 14 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 KDVO) der Vergütungsgruppe IVb.
11 Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Fallgruppe ist eine Tätigkeit auf landeskirchlicher Ebene.

1.7. Mitarbeiterinnen in Diakoniestationen

Verg.-Gr. IXb
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1

Verg.-Gr. IXa
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IXb2

Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach dreijähriger Bewährung in der Fallgruppe 22
4. Krankenpflegehelferinnen und Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit1, 3

Verg.-Gr. VII
5. Mitarbeiterinnen wie zu 4 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIII2

Verg.-Gr. IVb
6. Mitarbeiterinnen wie zu 4 nach vierjähriger Bewährung in der Fallgruppe 52
7. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit1
8. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege und entsprechender Tätigkeit1

Verg.-Gr. Vc
9. Mitarbeiterinnen wie zu 7 nach vierjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIb2, 4
10. Mitarbeiterinnen wie zu 8 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VI2, 4
11. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwester oder Altenpflegerinnen als Leiterinnen von Diakoniestationen5
12. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von Diakoniestationen6

Verg.-Gr. Vb
13. Mitarbeiterinnen wie zu 9 und 10 nach vierjähriger Bewährung in diesen Fallgruppen2
14. Mitarbeiterinnen wie zu 11 nach vierjähriger Bewährung in den Fallgruppen 10 und 112, 7
15. Mitarbeiterinnen wie zu 12 nach zweijähriger Bewährung in den Fallgruppen 10 bis 122, 7
16. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen als ausdrücklich bestellte Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 22 oder 235, 7
17. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als ausdrücklich bestellte Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 22 oder 236
18. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind5
19. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind6

Verg.-Gr. IVb
20. Mitarbeiterinnen wie zu 17 und 18 nach vierjähriger Bewährung in diesen Fallgruppen2
21. Mitarbeiterinnen wie zu 19 nach zweijähriger Bewährung in den Fallgruppen 17 bis 202
22. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind5, 7
23. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder in der Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind6, 7

Anmerkungen
1 Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind auch Mitarbeiterinnen in der Gemeindekrankenpflege, die ihren Dienst nicht im Rahmen einer Diakoniestation wahrnehmen, eingruppiert.
2 Als Zeit der Bewährung werden auch Zeiten einer Tätigkeit im stationären Pflegedienst mit einer entsprechenden Vergütung (vgl. Vorbemerkung 5) berücksichtigt.
3 Der einjährigen Ausbildung ist eine abgeschlossene verwaltungseigene Ausbildung gleichgestellt, wenn sie beim Abschluss mindestens 240 Unterrichtsstunden umfasst.
4 Für Altenpflegerinnen mit einer zweijährigen Ausbildung verlängert sich die Zeit der Bewährung um ein Jahr.
5 Altenpflegerinnen mit zweijähriger Ausbildung erfüllen dieses Tätigkeitsmerkmal erst nach einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Altenpflegerinnen.
6 Eine abgeschlossene zusätzliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur vor, wenn sie mindestens 800 Unterrichtsstunden umfasst.
7 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

Für Mitarbeiterinnen nach folgender Frist in Prozent der
der Fallgruppe der jeweiligen Fallgruppe Anfangsgrundver-
gütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1 KDVO)der Vergütungsgruppe

14, 15, 16 vierjähriger Bewährung 7,5 V b
22 vierjähriger Bewährung 7,5 IV b
23 zweijähriger Bewährung 7,5 IV b



2. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, Friedhofswesen

2.1. Handwerker

Verg.-Gr. X
1. Handwerker ohne Ausbildung mit einfacher Tätigkeit, sofern sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden

Verg.-Gr. IXb
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. X
3. Handwerker ohne Ausbildung mit schwieriger Tätigkeit, soweit sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden

Verg.-Gr. IXa
4. Mitarbeiter wie zu 3 nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IXb

Verg.-Gr. VIII
5. Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung

Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 5 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. VIII
7. Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung
8. Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen1

Verg.-Gr. VIb
9. Mitarbeiter wie zu 7 und 8 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
10. Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert1
11. Handwerks- und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert1

Verg.-Gr. Vc
12. Mitarbeiter wie zu 10 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
13. Mitarbeiter wie zu 11 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
14. Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen1
15. Handwerks- und Industriemeister, die sich aus der Fallgruppe 11 dadurch herausheben, dass sie in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sind1
16. Handwerks- und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sindl

Verg.-Gr. Vb
17. Mitarbeiter wie zu 14 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
18. Mitarbeiter wie zu 15 und 16 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe

Anmerkungen
1 a) Handwerksmeister sind Mitarbeiter, die nach der Handwerksordnung die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem Handwerk oder mit einer Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk hinweist, führen dürfen, nachdem sie die Meisterprüfung für das Handwerk vor einem bei einer Handwerkskammer gebildeten Prüfungsausschuss bestanden haben.
b) Industriemeister sind die aus einem industriellen Ausbildungsberuf hervorgegangenen Facharbeiter, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterprüfung bestanden haben, sowie ihnen durch allgemeine Regelungen gleichgestellte Mitarbeiter.
c) Maschinenmeister können - anders als Handwerks- und Industriemeister - auch Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung sein, die keine Meisterprüfung bei einer der Kammern (vgl. Buchstabe a und b) abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen innerbetrieblich die Bezeichnung eines Maschinenmeisters zuerkannt worden ist.
Während von Meistern nach den Tätigkeitsmerkmalen stets die Erfüllung typischer Aufsichtsfunktionen gefordert wird, erstreckt sich die Tätigkeit eines Maschinenmeisters auf das Betreiben, die Wartung und Pflege (einschließlich kleinerer Reparaturen) bestimmter Maschinen oder Maschinenanlagen.

2.2. Kraftfahrer

Verg.-Gr. IXb
1. Kraftfahrer

Verg.-Gr. IXa
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IXb

Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiter wie zu 2 nach mindestens dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IXa
4. Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk
5. Kraftfahrer in Stellen mit besonderer Bedeutung

Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 4 und 5 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIII

2.3. Techniker

Verg.-Gr. VIb
1. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit1,2
2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbstständig tätig sind1, 2, 3

Verg.-Gr. Vc
3. Mitarbeiter wie zu 1 nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
4. Mitarbeiter wie zu 2 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
5. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind1, 2

Verg.-Gr. Vb
6. Mitarbeiter wie zu 5 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
7. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind und schwierige Aufgaben erfüllen1, 2, 6

Verg.-Gr. Va
8. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung während der ersten sechs Monate der Berufsausbildung nach Ablegung der Prüfung1, 4

Verg.-Gr. IVb
9. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung1, 4

Verg.-Gr. lVa
10. Mitarbeiter wie zu 9 nach achtjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
11. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 9 heraushebt1, 4, 5

Verg.-Gr. III
12. Mitarbeiter wie zu 11 nach achtjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

Anmerkungen
1 Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
2 Unter "staatlich geprüften Technikern" im Sinne dieser Tätigkeitsmerkrnale sind Mitarbeiter zu verstehen, die
a)einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 und 18. Januar 1973 - GMBl. 1964 S. 347 und 1973 S. 158) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Techniker" oder "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b)einem nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin" erworben haben,
c)den Mitarbeitern nach den Buchstaben a und b durch allgemeine Regelungen gleichgestellt sind.
3 Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4 Unter "technischer Ausbildung" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt.
5 "Besondere Leistungen" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
6 Diese Mitarbeiter erhalten nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IIa.

2.4. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen

Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen ohne Ausbildung mit einfacher Tätigkeit, sofern sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden8

Verg.-Gr. IXb
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen ohne Ausbildung mit schwieriger Tätigkeit, sofern sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden8

Verg.-Gr. IXa
4. Mitarbeiter wie zu 3 nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IXb

Verg.-Gr. VIII
5. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit Facharbeiterbrief oder Gehilfenprüfung oder mit abgelegter Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter7, 8

Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 5 nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. VIII
7. Mitarbeiter wie zu 5 in Stellen mit größerer Verantwortung, z. B. als ständige Vertreter eines Friedhofsverwalters4, der eine Tätigkeit nach Verg.-Gr. VIb, Fallgruppe 12 ausübt8
8. Verwalter4 kleiner Friedhöfe mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief oder mit Gärtnergehilfenprüfung oder mit abgelegter Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter sowie solche, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben3, 7, 8

Verg.-Gr. VIb
9. Mitarbeiter wie zu 7 und 8 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
10. Mitarbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief oder mit Gärtnergehilfenprüfung oder mit abgelegter Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter als ständige Vertreter eines Friedhofsverwalters4, der eine Tätigkeit nach Verg.-Gr. Vc, Fallgruppe 16 ausübt7, 8
11. Gärtnermeister mit entsprechender Tätigkeit1, 8
12. Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern4 mittlerer Friedhöfe sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben1, 3, 6, 7, 8

Verg.-Gr. Vc
13. Mitarbeiter wie zu 11 und 12 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
14. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Fallgruppe 11 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortung beschäftigt sind
oder
Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind1,2,8
15. Mitarbeiter mit Gärtnermeisterprüfung als ständige Vertreter eines Friedhofsverwalters4, der eine Tätigkeit nach Verg.-Gr. Vb, Fallgruppe 19 ausübt, sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben1, 6, 7, 8
16. Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern4 größerer Friedhöfe sowie sonstige Mitarbeiter, auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben1, 3, 6, 7, 8

Verg.-Gr. Vb
17. Mitarbeiter wie zu 14 bis 16 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
18. Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Fallgruppe 14 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmen einzusetzen und zu beaufsichtigen haben1, 5, 8
19. Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern4 großer Friedhöfe sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben1, 3, 5, 6, 7, 8

Anmerkungen
1 Gärtnermeister sind Mitarbeiter, die diese Bezeichnung nach den geltenden Ausbildungsordnungen führen dürfen, nachdem sie die Gärtnermeisterprüfung vor einem entsprechenden Prüfungsausschuss bestanden haben. Die Tätigkeit als Meister erfordert als wichtiges Merkmal die Erfüllung typischer Aufsichtsfunktionen.
2 Arbeitsbereich im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne der Fallgruppe 14 sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
3 Kleine Friedhöfe sind bis zu 3 ha groß. Bei einer durchschnittlichen Bestattungszahl von mindestens 100 Bestattungen pro Jahr (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) sind diese Friedhöfe den mittleren Friedhöfen zuzurechnen. Mittlere Friedhöfe umfassen eine Fläche von 3 ha bis 5 ha. Friedhöfe, die eine Fläche von 5 ha überschreiten sind größere Friedhöfe. Große Friedhöfe umfassen eine Fläche von mehr als 10 ha. Verwaltet der Mitarbeiter mehrere Friedhöfe, ist deren Gesamtfläche maßgebend.
4 Friedhofsverwalter ist derjenige Mitarbeiter, der den Friedhof leitet.
5 Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vb.
6 Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor bei
1. Nachweis einer abgeschlossenen gleichwertigen Ausbildung oder
2. a)Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Gärtner
und
einer insgesamt sechsjährigen Bewährung als Mitarbeiter im kirchlichen Friedhofswesen, mindestens davon 3 Jahre in der der Fallgruppe entsprechenden Tätigkeit
oder
b)abgelegter Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter
und
einer insgesamt sechsjährigen Bewährung als Mitarbeiter im kirchlichen Friedhofswesen, mindestens davon 3 Jahre in der der Fallgruppe entsprechenden Tätigkeit.


7 Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter ist die vor dem beim Landeskirchenamt gebildeten Prüfungsausschuss nach mehrjähriger Qualifizierung abgelegte Prüfung.
8 Es wird für jedes handgeschachtete Erdgrab ein Grabmacherzuschlag in Höhe von 25,56 Euro gezahlt.

2.5. Heimleiter, Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft

Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst mit einfacher Tätigkeit

Verg.-Gr. IXb
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst mit schwieriger Tätigkeit (z. B. Annahme und Ausgabe der Wäsche, Portionierung und Ausgabe der Kaltverpflegung, Ausgabe von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf)
4. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Ausbildung in entsprechender Tätigkeit (z. B. Wäscherinnen, Plätterinnen, Näherinnen, Hauswirtschaftshelferinnen)

Verg.-Gr. IXa
5. Mitarbeiterinnen wie zu 3 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IXb
6. Mitarbeiterinnen wie zu 4 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IXb

Verg.-Gr. VIII
7. Mitarbeiterinnen wie zu 6 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IXa
8. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung in entsprechender Tätigkeit (z. B. Hauswirtschafterinnen, Köchinnen)1

Verg.-Gr. VII
9. Mitarbeiterinnen wie zu 8 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIII
10. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung als Leiterinnen größerer Arbeitsbereiche1, 2
11. Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in entsprechender Tätigkeit
12. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung in entsprechender Tätigkeit

Verg.-Gr. VIb
13. Mitarbeiterinnen wie zu den Fallgruppen 10 bis 12 nach sechsjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VII
14. Mitarbeiterinnen wie zu 10 bis 12 als Leiterinnen großer Arbeitsbereiche4
15. Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen/Oekotrophologinnen in einer entsprechenden Tätigkeit
16. Heimleiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert3

Verg.-Gr. Vc
17. Mitarbeiterinnen wie zu 14 bis 16 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIb
18. Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen/Oekotrophologinnen in Stellen mit besonderer Verantwortung
19. Heimleiter mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung, z. B. als Diakon oder Krankenschwester, in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen3

Verg.-Gr. Vb
20. Mitarbeiterinnen wie zu 18 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. Vc
21. Graduierte Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen/Oekotrophologinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
22. Heimleiter wie zu 19 in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen3

Verg.-Gr. IVb
23. Mitarbeiterinnen wie zu 21 nach vierjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. Vb
24. Graduierte Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen/Oekotrophologinnen mit staatlicher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung
25. Heimleiter wie zu 22 in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen3

Verg.-Gr. IVa
26. Mitarbeiterinnen wie zu 24 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IVb

Anmerkungen
1 Hierunter zählen auch Mitarbeiter mit bisheriger Facharbeiterausbildung, wenn diese zur Zeit der Eingruppierung eine dreijährige Ausbildung sein würde.
2 Größere Arbeitsbereiche sind solche in Einrichtungen und Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bzw. einer Durchschnittsverpflegung von mindestens 50 Vollportionen.
3 Diese Eingruppierung gilt, soweit nicht Eingruppierung nach 1.5 des Vergütungsgruppenplanes erfolgt.
4 Große Arbeitsbereiche sind solche in Einrichtungen und Heimen mit Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bzw. einer Durchschnittsverpflegung von mindestens 100 Vollportionen.

3 Verwaltung

3.1. Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung1

Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiter in der Verwaltung mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit

Verg.-Gr. IXb
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfacher Tätigkeit2
4. Boten, Pförtner, Telefonisten
5. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Schreibkräfte

Verg.-Gr. IXa
6. Mitarbeiter wie zu 2 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
7. Mitarbeiter wie zu 3, 4 und 5 nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IXb

Verg.-Gr. VIII
8. Mitarbeiter wie zu 7 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
9. Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwieriger Tätigkeit3
10.
11. Mitarbeiter wie zu 5 mit schwieriger Tätigkeit4

Verg.-Gr. VII
12. Mitarbeiter wie zu 9 bis 11 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
13. Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern5,15
14.
15. Ephoralsekretärinnen
16. Mitarbeiter wie zu 11 mit schwieriger, vielseitiger und weitgehend selbstständiger Tätigkeit4,6

Verg.-Gr. VIb
17. Mitarbeiter wie zu 13 bis 16 nach sechsjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
18. Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern7, 8, 9, 10, 15
18a. Mitarbeiter, die auf Grund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge und Vergütungen erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.
19. Mitarbeiter wie zu 16, die in hohem Maße selbstständige und verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen haben in besonderer Vertrauensstellung11

Verg.-Gr. Vc
20. Mitarbeiter wie zu 18 bis 19 nach sechsjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
21. Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern7, 10, 12, 15
21a. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 18a heraushebt, dass sie auf Grund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge und Vergütungen erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen

Verg.-Gr. Vb
22. Mitarbeiter wie zu 21 und 21a nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
23. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst oder einer anderen mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung in Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern13, 14, 15

Verg.-Gr. IVb
24.
25. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich aus der Fallgruppe 23 dadurch herausheben, dass sie eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben

Verg.-Gr-. IVa
26. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Fallgruppe 25 herausheben

Verg.-Gr. III
27. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 26 herausheben

Anmerkungen
1 Dieser Abschnitt findet gleichzeitig Anwendung für die Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (vgl. die Vorbemerkungen, Ziffer 3). Der dafür maßgebliche Wortlaut ist jeweils durch Kursivdruck hervorgehoben.
2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch Mitarbeiter in Hausdruckereien eingruppiert.
Hiernach ist auch eingruppiert der (erste) Verwaltungsmitarbeiter in kleineren Kirchgemeinden.
3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel
- Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben,
- Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung,
- buchhalterische Übertragungsarbeiten, Kontenführung.
Hiernach sind bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch eingruppiert:
- der erste Verwaltungsmitarbeiter in Kirchgemeinden, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
- Verwaltungsmitarbeiter der ephoralen Jugendarbeit,
- Verwaltungsmitarbeiter in Ephoralkanzleien, sofern sie nicht als Ephoralsekretärin oder als Rechnungsführer des Kirchenbezirkes tätig sind.
4 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
- das Aufnehmen und Übertragen von Texten mit vielen wissenschaftlichen Fachausdrücken,
- das Aufnehmen und Übertragen von fremdsprachlichen Texten,
- das selbstständige Abfassen von Schriftstücken nach Ansage.
5 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Arbeitsrechtsregelungen usw. des Aufgabenkreises.
Hiernach ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch eingruppiert der erste Verwaltungsmitarbeiter in größeren Kirchgemeinden.
6 Weitgehend selbstständige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn sich die Tätigkeit durch das Maß insbesondere des selbstständigen Abfassens von Schriftstücken aus der Fallgruppe 11 heraushebt.
Dieses Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn überwiegend Sekretärinnenaufgaben zu erfüllen sind.
7 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.
8 Der Umfang der selbstständigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
9 Hiernach ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (vgl. Anmerkung 7 und 8) auch eingruppiert der erste Verwaltungsmitarbeiter großer Kirchgemeinden.
10 Den Nachweis, Aufgaben mit diesen Tätigkeitsmerkmalen wahrnehmen zu können, erbringen in der Regel Mitarbeiter, die die Angestelltenprüfung I erfolgreich abgelegt haben.
11 In hohem Maße selbstständige und verantwortliche Erledigung in besonderer Vertrauensstellung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn eine Tätigkeit als Sekretärin eigene Beurteilung und eigene Entschließung, ohne jeweilige Einzelanweisung, und ein hohes Maß an Verschwiegenheit verlangt.
12 Hiernach ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (vgl. Anmerkung 7) auch eingruppiert der erste Verwaltungsmitarbeiter sehr großer Kirchgemeinden, insbesondere Ephoralkirchgemeinden.
13 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 18 und 21 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Mit der Ausbildung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst und mit einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung werden gründliche, umfassende Fachkenntnisse vermittelt (Fachhochschulausbildung). Es gilt die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Eingruppierungen mit der Maßgabe, dass bei Eingruppierung ab Verg.-Gr. Vb die Verpflichtung des Mitarbeiters vorliegen muss, an einem landeskirchlich vorgeschriebenen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Pflicht zur Teilnahme entfällt ab Vollendung des 55. Lebensjahres.
14 Hiernach sind bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch eingruppiert erste Verwaltungsmitarbeiter insbesondere der Ephoralkirchgemeinden von besonderer landeskirchlicher Bedeutung.
15 Das Kriterium der Größe einer Kirchgemeinde bezieht sich auf Umfang und Bedeutung der Kirchgemeinde sowie Schwierigkeit der Aufgabenbereiche.

4 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung

Verg.-Gr. IIa
1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit1

Verg.-Gr. Ib
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
3. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens drei Mitarbeiter der Verg.-Gr. IIa oder Ib durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
4. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, die sich durch die besondere Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Fallgruppe 1 herausheben

Verg.-Gr. Ia
5. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 4 herausheben3

Anmerkungen
1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester u. Ä.. - vorgeschrieben ist.
2 Pfarrer sind hiernach nur eingruppiert, wenn ihnen eine Pfarrstelle nach Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurde.
3 Das Maß der Verantwortung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist dann gegeben, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in der Landeskirche üblicherweise Pfarrern oder Kirchenbeamten übertragen wird und diese in dieser Tätigkeit nach Bes.-Gr. A 15 besoldet würden.

§ 2
Übergangsvorschriften
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1993 zu demselben Anstellungsträger fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Dienstverhältnisses Folgendes:
1. Hängt die Eingruppierung und der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach dem Vergütungsgruppenplan von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- oder Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 1993 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn der Vergütungsgruppenplan bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte.
2. Verringern sich durch das In-Kraft-Treten des Vergütungsgruppenplans die am 1. Januar 1993 nach den bis dahin geltenden Arbeitsrechtsregelungen zustehenden ständigen monatlichen Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage gewährt. Die persönliche Zulage vermindert sich um die Hälfte der nach dem 1. Januar 1993 eintretenden persönlichen und allgemeinen Verbesserungen der Bezüge (Grundvergütung, Ortszuschlag, in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen).
3. Bis zum 31. Dezember 1993 begründen fehlerhafte Eingruppierungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch; zu viel gezahlte Bezüge werden nicht zurückgefordert. Tarifliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Ausschlussfrist des § 70 beginnt für Ansprüche, die sich aus der Eingruppierung vom 1. Januar 1993 an ergeben, am 1. Januar 1994.

§ 3
Außer-Kraft-Treten von Regelungen
Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen über die Eingruppierung von kirchlichen Mitarbeitern der in § 1 genannten Berufsgruppen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Dresden, 10. September 1992
Arbeitsrechtliche Kommission
Klaer
Vorsitzender


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