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3.10 BESOLDUNG DER MITARBEITER IN EINEM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN DIENSTVERHÄLTNIS (PFARRER, VIKARE, KANDIDATEN, KIRCHENBEAMTE)

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Vorsicht ! Bisher nur zwei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (NH; 29.07.2005, CC)
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<3_10> Kirchengesetz über die Besoldung der Kirchenbeamten
(Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz - KBBG-)
Vom 26. März 1996 (ABl. 1996 A 95)
neu bekannt gemacht vom 01. Oktober 2001 (ABl. 2001 A 258)

<Im Text sind folgende Änderungen eingearbeitet: §20a eingefügt durch Artikel 4 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996, aufgelistet beim KBErgG im Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"; §§ 7, 8, 10, 12, 13, 15, 17, 19, 21 geändert und § 20 b eingefügt, Anlagen 2a-2d geändert durch <Erstes> KirchenG zur Änderung des KirchenG über die Besoldung der Kirchenbeamten ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 232); bis auf weiteres wurden Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung ausgesetzt sowie das Gehalt abgesenkt durch Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 mittels Art. 4 des KirchenG über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 235); die Gehaltssenkung wurde aufgehoben durch KirchenG vom 18.04.2000, aufgelistet weiter unten, jedoch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld blieben suspendiert; §§ 6, 10, 12 und Anlage 3 geändert durch Zweites KirchenG zur Änderung des KirchenG über die Besoldung der Kirchenbeamten ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 232); § 10 geändert und § 6a eingefügt durch Art. 3 des <Ersten> KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 90){3.1.6.2}; Anlage 2c rückwirkend ab 01.01.1999 geändert durch Änderung des Familienzuschlages für Pfarrer und Kirchenbeamte, mitgeteilt im ABl. vom 15.02.2000 (ABl. 2000 A 10); Gehälter gesteigert auf 84 Prozent der Bezüge nach Bundesbesoldungsordnung A und B durch <Erstes> KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 61); § 10 geändert und § 6a neu eingefügt durch Kirchengesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 03. April 2001 (ABl. S. A 90); ab 01.07.2001 Bezüge erhöht auf 86,5 Prozent der Bezüge nach Bundesbesoldungsordnung A und B durch Zweites KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 122); Änderung vom 01.07.2002 bis 31.01.2003 88,5 Prozent der Bezüge nach Bundesbesoldungsordnung A und B, ab 01.02.2003 aber 90 Prozent:: Drittes KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 20.11.2001 (ABl. 2001 A 277){3.3.3}; § 6a geändert, § 9 Abs. 4 neu gefasst durch <Zweites> KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 16); Suspendierung des automatischen Anstieges der Gehälter und Versorgungen bis 2007, Anstieg 2008-2009 maximal 1,5 % pro Jahr: KirchenG zur vorübergehenden Berechnung des Bemessungssatzes der Dienst – und Versorgungsbezüge für Pfarrer und Kirchenbeamte (BemessungssatzberechnungsG – BemSBerG -) vom 25.10.2004 (ABl. 2004 A 185); § 10 geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung ... vom 05.12.2005 (ABl. 2006 A 1); § 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung kirchenbeamtenrechtlicher Regelungen vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 199); §§ 6, 6a, 7, 21 geändert durch KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178 ).>

Reg.-Nr. 60201
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I.
I. Einleitende Vorschriften

§ 1
Gegenstand

(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und die anderen Bezüge
- der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
- der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe,
- der Kirchenbeamtenanwärter und Kirchenbeamtenanwärterinnen,
- der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Wartestand.
(2) Die Versorgung der Kirchenbeamten im Alter und bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit wird durch ein besonderes Kirchengesetz geregelt <Fußnote 1> .
(3) Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird durch Rechtsverordnung geregelt <Fußnote 2> .
<Fußnote 1> : Siehe Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer und Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 25. März 1991 in der vom 1. Juli an geltenden Fassung (ABl. 2001 S. A 174).
<Fußnote 2> : Siehe Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit und Tod vom 25. Januar 1994 (ABl. S. A 33).

§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten der Landeskirche, der Kirchenbezirke, der Kirchgemeindeverbände und der Kirchgemeinden.
(2) Die in diesem Kirchengesetz vorkommenden Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 3
<aufgehoben>

II. Besoldung

§ 4
Besoldungsgrundlagen
Für die Besoldung der Kirchenbeamten sind die jeweiligen Funktionen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten (Dienstpostenbewertung) und Ämtern zuzuordnen. Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen obliegt dem Landeskirchenamt und richtet sich nach der Anlage 1 zu diesem Kirchengesetz. Bei der Entscheidung über die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 wird geprüft, ob die Dienstposten sachgerecht bewertet sind. Ein Dienstposten ist neu zu bewerten, wenn der Amtsinhalt sich geändert hat. Die Dienstpostenbewertung richtet sich nach landeskirchlichen Bestimmungen.

§ 5
Anspruch auf Besoldung
(1) Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tage, an dem die Ernennung oder Versetzung wirksam wird.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchenbeamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum fällt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Besoldungskürzung zum Ausgleich der Aufwendungen
des Dienstherrn für die Beihilfegewährung im Pflegefall
Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird zum Ausgleich der dem Dienstherrn erwachsenden erhöhten Aufwendungen für die Beihilfegewährung im Pflegefall um den jeweils für die Beamten des Freistaates Sachsen festgelegten Prozentsatz gesenkt <Fußnote> .
<Fußnote> : Gemäß Artikel 21 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) sind die monatlichen Dienstbezüge seit dem 1. Januar 1995 um 0,5% abzusenken.

§ 6 a
Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung zur Bildung einer Versorgungsrücklage
(1) Die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen entsprechend den für die Beamten des Freistaates Sachsen jeweils festgelegten Prozentsätzen werden bis zum 31. Dezember 2017 in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird der Pensionsrücklage zugeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert.

§ 7
Besoldungsgruppen, Bestandteile der Besoldung, Zulagen
(1) Die Besoldung der Kirchenbeamten erfolgt in Anwendung der Besoldungsgruppen 6 bis 16 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A nach der Anlage 2 a für aufsteigende Gehälter sowie den Besoldungsgruppen der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung B für feste Gehälter gemäß Anlage 2 b.
(2) Zur Besoldung gehören
1. folgende Dienstbezüge:
a) Grundgehalt,
b) Familienzuschlag,
c) Allgemeine Stellenzulage gemäß Anlage 2 d,
2. folgende sonstige Bezüge:
a) jährliche Sonderzuwendung <Fußnote 1> ,
b) vermögenswirksame Leistungen <Fußnote 2> ,
c) jährliches Urlaubsgeld > Fußnote 3> .
(3) Das Landeskirchenamt kann Kirchenbeamten in besonderen Fällen eine ruhegehaltsfähige oder nichtruhegehaltsfähige Zulage zum Grundgehalt gewähren. Das Nähere regelt das Landeskirchenamt im Einzelfall.
<Fußnote 1> : Siehe Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19. Oktober 1991 (ABl. S. A 91) in der Fassung der Änderungsverordnung mit Gesetzkraft vom 19. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. A 8).
<Fußnote 2> : Siehe Kirchengesetz über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 10. Oktober 1991 (ABl. S. A 93).
<Fußnote 3> : Siehe Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes vom 16. Mai 1992 (ABl. S. A 65).

§ 8
Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt ist - mit Ausnahme der festen Gehälter nach Besoldungsordnung B - nach Stufen bemessen. Es steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange der Kirchenbeamte im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange ein ordinierter Kirchenbeamter in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist.
(3) Das Grundgehalt eines Kirchenbeamten kann um höchstens 10 Prozent gekürzt werden, wenn der Kirchenbeamte die Erfüllung zu seinem Dienst gehörender und dienstlich angeordneter Aufgaben verweigert. Die Kürzung ist nur für die Zeit zulässig, in der die entsprechende dienstliche Anordnung besteht. Sie ist aufzuheben, sobald der Kirchenbeamte der dienstlichen Anordnung nachkommt. Über die Kürzung entscheidet nach vorheriger Anhörung des Kirchenbeamten und seines Dienstvorgesetzten das Landeskirchenamt durch schriftlichen und mit Gründen versehenen Bescheid. Dieser ist zuzustellen.

§ 9
Besoldungsdienstalter
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Kirchenbeamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Kirchenbeamten mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet.
(3) Zur Besoldung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gehören auch Anwärterbezüge. Der Besoldung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 stehen gleich Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst oder im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
a) Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
b) Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
c) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn gleichzeitig schriftlich anerkannt wird, dass der Urlaub dienstlichen oder kirchlichen Interessen dient,
d) Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
(5) Hat der Kirchenbeamte an dem Tage, von dem an er Dienstbezüge zu erhalten hat, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe. Für den Beginn des Besoldungsdienstalters gilt Absatz 1.
(6) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Kirchenbeamten schriftlich mitzuteilen.

§ 10
Familienzuschlag
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 2 c gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Kirchenbeamten entspricht. Für Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(2) Zur Stufe 1 gehören
a) verheiratete Kirchenbeamte,
b) verwitwete Kirchenbeamte,
c) geschiedene Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.
d) andere Kirchenbeamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Kirchenbeamte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im kirchlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, so wird der Betrag der Stufe 1 des für den Kirchenbeamten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Kirchenbeamten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde: Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Kirchenbeamte sowie Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Kirchenbeamten auch im kirchlichen Dienst oder ist er auf Grund seiner Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt, und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Kirchenbeamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 17 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Ist der Ehegatte des Kirchenbeamten im sonstigen öffentlichen Dienst beschäftigt oder bezieht er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung zu oder würde ihm der Familienzuschlag oder die entsprechende Leistung zustehen, so findet hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlages an den Kirchenbeamten Absatz 7 Anwendung.
Unterabsatz 2 gilt auch dann, wenn der Ehegatte eines Kirchenbeamten im Rahmen von Tarifrechtsänderungen im öffentlichen Dienst den bisherigen ehegattenbezogenen Bestandteil der Vergütung in anderer Weise weiter gewährt bekommt. Der bisherige Ortszuschlag oder eine vergleichbare Leistung gelten in der bisherigen Höhe als weiterhin gewährt.
(5) Stünde neben dem Kirchenbeamten einer anderen Person, die im kirchlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Kirchenbeamten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag für Arbeiter im kirchlichen Dienst, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 17 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorsorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Steht neben dem Kirchenbeamten einer anderen Person, die im sonstigen öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen der entsprechende Sozialzuschlag oder eine sonstige entsprechende Leistung zu oder würde er ihr zustehen, findet hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlages an den Kirchenbeamten Absatz 7 Anwendung.
(6) Die Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den sonstigen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder vergleichbare Regelungen anwendet. Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den sonstigen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den Sozialzuschlag richtet, gilt Absatz 7. Ist dies nicht der Fall, wird dem Kirchenbeamten der Familienzuschlag nach den Vorschriften in Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 gewährt.
(7) Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so ist Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Höchstgrenze ist die Summe der Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag auch auf die nicht nach diesem Kirchengesetz Anspruchsberechtigten ergeben würde.
(8) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.

§ 11
Besoldung der Kirchenbeamten auf Probe
Für den Kirchenbeamten auf Probe bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes seiner Laufbahn.

§ 12
Anwärterbezüge
(1) Der Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Kirchenbeamtenanwärter) erhält Anwärterbezüge nach Anlage 3.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören
a) Grundbetrag,
b) Familienzuschlag gemäß § 10,
sowie folgende sonstige Bezüge
a) jährliche Sonderzuwendung <Fußnote 1> ,
b) vermögenswirksame Leistungen <Fußnote 2> ,
c) jährliches Urlaubsgeld <Fußnote 3> .
<Fußnote 1> : Siehe Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19. Oktober 1991 (ABl. S. A 91) in der Fassung der Änderungsverordnung mit Gesetzkraft vom 19. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. A 8).
<Fußnote 2> : Siehe Kirchengesetz über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 10. Oktober 1991 (ABl. S. A 93).
<Fußnote 3> : Siehe Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes vom 16. Mai 1992 (ABl. S. A 65).

§ 13
Wartegeld
(1) Der nach den Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes in den Wartestand versetzte Kirchenbeamte erhält Wartegeld. Das Wartegeld beträgt zwei Drittel des ihm zur Zeit der Versetzung in den Wartestand zustehenden Grundgehaltes und zwei Drittel der Zulagen. Zum Wartegeld wird Familienzuschlag gemäß § 10 in voller Höhe gezahlt.
(2) Der Kirchenbeamte im Wartestand erhält die jährliche Sonderzuwendung <Fußnote 1> , vermögenswirksame Leistungen <Fußnote 2> und das jährliche Urlaubsgeld <Fußnote 3> .
(3) Übt der Kirchenbeamte während des Wartestandes eine Tätigkeit im außerkirchlichen Bereich aus, für die ihm eine monatliche Vergütung gezahlt wird, so ist diese Vergütung in voller Höhe auf das Wartegeld anzurechnen. Übersteigt die monatliche Vergütung das Wartegeld, so entfällt dessen Zahlung.
(4) Werden Kirchenbeamten im Wartestand gemäß § 70 des Kirchenbeamtengesetzes vorübergehend dienstliche Aufgaben übertragen, erhalten sie bei Vollbeschäftigung Dienstbezüge in Höhe der zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Wartestand bezogenen Besoldung. Im Falle einer Teilbeschäftigung werden Bezüge in Höhe der Differenz zwischen den entsprechend verringerten Bezügen nach Satz 1 und dem Wartegeld gezahlt.
<Fußnote 1> : Siehe Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19. Oktober 1991 (ABl. S. A 91) in der Fassung der Änderungsverordnung mit Gesetzkraft vom 19. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. A 8).
<Fußnote 2> : Siehe Kirchengesetz über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 10. Oktober 1991 (ABl. S. A 93).
<Fußnote 3> : Siehe Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes vom 16. Mai 1992 (ABl. S. A 65).

III.
Allgemeine Vorschriften

§ 14
Träger der Besoldung
(1) Zur Zahlung der Besoldung und des Wartegeldes sowie der sonstigen Bezüge ist die Dienststelle verpflichtet, mit der das Dienstverhältnis besteht bzw. die die Dienste des Kirchenbeamten in Anspruch nimmt.
(2) Die Anwärterbezüge werden durch die Landeskirche gezahlt.

§ 15
Zahlungsweise, Meldepflichten
(1) Die in diesem Kirchengesetz geregelten Dienstbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Soweit die Dienstbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Auf die laufenden Dienstbezüge kann der Empfänger mit Ausnahme der in § 20 b genannten Fälle weder ganz noch teilweise verzichten.
(3) Der Kirchenbeamte ist verpflichtet, seiner Dienststelle alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung seiner Bezüge auswirken können, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und Bankverbindung.

§ 16
Überzahlungen und Minderzahlungen
(1) Zu viel gezahlte Besoldung und Anwärterbezüge sowie zu viel gezahltes Wartegeld sind zurückzuzahlen. Ausnahmsweise kann in Härtefällen oder bei geringfügigen Beträgen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Zu wenig gezahlte Besoldung und Anwärterbezüge sowie zu wenig gezahltes Wartegeld sind nachzuzahlen.
(3) Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungs- und den Nachzahlungsanspruch beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt am Ersten des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann.

§ 17
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte Kirchenbeamte erhalten den dem Prozentsatz ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Teil vom Grundgehalt, von Zulagen und vom Familienzuschlag.

§ 18
Unterhaltsbeitrag
(1) Einem Kirchenbeamten, der nach den Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes aus dem Dienst entlassen wird oder aus dem Dienst ausscheidet, kann ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag in Höhe des Wartegeldes nach § 13 Abs. 1 gewährt werden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Über die Dauer der Zahlung entscheidet das Landeskirchenamt.
(3) Begründet der Kirchenbeamte während der Zeit, für die ihm der Unterhaltsbeitrag zusteht, ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis, wird die Zahlung des Unterhaltsbeitrages vom Wirksamwerden des Dienstverhältnisses an eingestellt.
(4) Ein nach § 91 Abs. 1 des Disziplinargesetzes zu gewährender Unterhaltsbeitrag wird in Höhe von vier Fünfteln des Wartegeldes (§ 13) gezahlt.

§ 19
Ausgleichszulage wegen Versetzung
(1) Ein Kirchenbeamter, der in ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertritt oder versetzt wird, weil eine kirchliche Körperschaft oder Dienststelle aufgelöst, umgebildet oder mit einer anderen zusammengelegt wird, erhält eine ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Familienzuschlag des neuen Amtes und dem jeweiligen Grundgehalt und Familienzuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten, gewährt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kirchenbeamter aus seinem bisherigen Amt ausscheidet, um ein anderes Amt zu übernehmen, weil kirchliche Belange den Einsatz in diesem Amt erfordern.

§ 20
Abtretung von Ansprüchen
Wird ein Kirchenbeamter oder einer seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet und steht einer dieser Personen oder den Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so werden Leistungen während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder Leistungen infolge der Körperverletzung oder Tötung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn gewährt. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Solange die Abtretung verweigert wird, können die Leistungen zurückbehalten werden <Fußnote> .
<Fußnote> : Siehe § 28 Abs. 3 c des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 26. März 1996 (ABl. S. A 93).

§ 20 a
Anrechnung von Renten auf die Besoldung
Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes festgesetzte Besoldung sowie das Wartegeld werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, in voller Höhe angerechnet. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag.

§ 20 b
Verzicht auf Teile des Besoldung
(1) Der Kirchenbeamte kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile seiner Besoldung verzichten, und zwar wahlweise auf einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag. Durch den Verzicht vermindert sich der Besoldungsanspruch entsprechend.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichtes enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft sein.
(3) Der Berechtigte hat in der Verzichtserklärung nachzuweisen, dass die Angemessenheit seines Lebensunterhaltes und gegebenenfalls seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
(4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch das Landeskirchenamt. Es kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde verweigern. Das Landeskirchenamt kann den Verzicht aus begründetem Anlass jederzeit widerrufen.
(5) Der Berechtigte kann die Verzichtserklärung widerrufen, jedoch nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Monats. Das Landeskirchenamt kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
(6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen.

§ 21
Bekanntgabe der Gehaltssätze
Das Landeskirchenamt gibt die Übersicht über die Grundgehaltssätze der Dienstbezüge
sowie die Höhe des Familienzuschlages und der Allgemeinen Stellenzulage in der jeweiligen Fassung im Amtsblatt der Landeskirche bekannt.

IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22
Übergangsregelung
Die Besoldung der Kirchenbeamten, die auf Grund des bisher geltenden Rechts festgesetzt worden ist, wird durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.

§ 23
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 24
Ausnahmen
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 25
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über die Besoldung der Kirchenbeamten und die Vergütung der kirchlichen Angestellten vom 27. Oktober 1987 (ABl. S. A 89);
b) Kirchengesetz vom 25. Oktober 1990 (ABl. S. A 91) zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten und die Vergütung der kirchlichen Angestellten;
c) Verordnung vom 10. Dezember 1991 (ABl. 1992 S. A 1) zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 1990 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten;
d) Verordnung über die vorläufige Zuordnung der kirchlichen Ämter zur Besoldungsordnung A vom 13. Oktober 1992 (ABl. S. A 133).

Dresden, am 26. März 1996

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß


Anlage 1
(zu § 4)
Vorbemerkungen
Die Kirchenbeamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, zur Besoldungsordnung A und Besoldungsordnung B weitere Ämter zuzuordnen.

A. Zuordnung der kirchlichen Ämter zur Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 6
Kirchensekretär

Besoldungsgruppe A 7
Kirchenobersekretär

Besoldungsgruppe A 8
Kirchenhauptsekretär1

Besoldungsgruppe A 9
Kircheninspektor

Besoldungsgruppe A 10
Kirchenoberinspektor

Besoldungsgruppe A 11
Kirchenamtmann

Besoldungsgruppe A 12
Kirchenoberamtmann
Dozent an Ausbildungsstätten - soweit nicht in A 13 und A 14

Besoldungsgruppe A 13
Kirchenrat
Kirchenbaurat - soweit nicht in A 14
Kirchenverwaltungsrat
Kirchenarchivrat - soweit nicht in A 14
Dozent an Ausbildungsstätten - soweit nicht in A 12 und A 14
Professor im Kirchendienst - soweit nicht in A 14 und A 15
Studienrat im Kirchendienst

Besoldungsgruppe A 14
Kirchenrat mit besonderer Verantwortung
Kirchenbaurat - soweit nicht in A 13
Kirchenverwaltungsoberrat
Kirchenarchivrat - soweit nicht in A 13
Dozent an Ausbildungsstätten - soweit nicht in A 12 und A 13
Professor im Kirchendienst - soweit nicht in A 13 und A 15
Oberstudienrat im Kirchendienst

Besoldungsgruppe A 15
Oberkirchenrat
Professor im Kirchendienst als Rektor
Studiendirektor im Kirchendienst

Besoldungsgruppe A 16
Oberkirchenrat mit besonderer Bedeutung des Aufgabenbereiches und erheblicher Verantwortung
Oberstudiendirektor im Kirchendienst
Diakonieabteilungsdirektor
Oberlandeskirchenrat - soweit nicht in B 2

B. Zuordnung der kirchlichen Ämter zur Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2
Oberkirchenrat als Direktor des Diakonischen Werkes
Oberlandeskirchenrat - soweit nicht in A 16

Besoldungsgruppe B 5
Landesbischof
Präsident des Landeskirchenamtes

<Fußnote> : Dem Kirchenhauptsekretär entspricht der bisherige Kirchenobersekretär.



Anlage 2a
LIGN="CENTER"> Grundgehaltssätze
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-gruppe
1
2
3
4
5
6
A 6
1543,07
1589,47
1635,85
1682,24
1728,62
1775,01
A 7
1610,89
1652,58
1710,95
1769,32
1827,69
1886,06
A 8

1711,81
1761,67
1836,48
1911,28
1986,08
A 9

1823,79
1872,86
1952,68
2032,52
2112,36
A 10

1965,13
2033,33
2135,60
2237,90
2340,19
A 11


2265,29
2370,09
2474,89
2579,71
A 12


2436,22
2561,18
2686,13
2811,09
A 13


2742,17
2877,11
3012,05
3146,98
A 14


2853,96
3028,96
3203,93
3378,90
A 15





3715,71
A 16





4103,88




Besoldungs-gruppe
7
8
9
10
11
12
A 6
1821,41
1867,80
1914,18



A 7
1944,44
1986,11
2027,80
2069,51


A 8
2060,90
2110,77
2160,62
2210,51
2260,37

A 9
2192,19
2247,07
2301,97
2356,84
2411,73

A 10
2442,48
2510,66
2578,85
2647,04
2715,23

A 11
2684,53
2754,40
2824,27
2894,16
2964,03
3033,90
A 12
2936,04
3019,35
3102,64
3185,95
3269,27
3352,57
A 13
3281,91
3371,87
3461,82
3551,78
3641,75
3731,71
A 14
3553,89
3670,53
3787,19
3903,84
4020,50
4137,16
A 15
3908,09
4062,00
4215,90
4369,81
4523,72
4677,62
A 16
4326,36
4504,38
4682,39
4860,37
5038,37
5216,37



Anlage 2b
Grundgehaltssätze
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Grundgehalt
B 1 4677,62
B 2 5441,58
B 3 5764,98
B 4 6103,72
B 5 5492,35


Anlage 2c
Familienzuschlag
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)

Zuordnung Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppe___________________________
A 5 bis A 8 95,42 181,13

A 9 bis A 16
B 1 bis B 5 100,22 185,93

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 85,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 219,47 Euro.


Anlage 2d
Allgemeine Stellenzulage
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)
Zuordnung
Besoldungsgruppe
A 5 bis A 8 15,58
A 9 bis A 13 67,79


Anlage 3
Anwärterbezüge
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter Grundbetrag
nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
unmittelbar eintritt_______________________________
A 5 bis A 8 778,27
A 9 bis A 11 824,51
A 12 944,23
A 13 971,46



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<3_10> <Erstes> Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten ...
Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 232)

60201
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz - KBBG -) vom 26. März 1996 (ABl. S. A 95) in der Fassung des Artikels 4 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

<Der Text der §§ 1 - 5 und der Anlagen wurde in den Text des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes eingearbeitet.>

§ 6
Verringerungen des Grundgehaltes auf Grund dieses Kirchengesetzes werden durch eine ruhegehaltsfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigen Recht zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und Allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Kirchengesetz zustehenden Grundgehalt und Allgemeiner Stellenzulage gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung und bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages. Bei Änderung des Bemessungssatzes zur Anpassung der Dienstbezüge an die Bundesbesoldungstabelle nimmt die Überleitungszulage an der Veränderung der Bemessung teil. Eine Absenkung der Dienstbezüge bewirkt auch eine Verminderung der Überleitungszulage.

§ 7
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

Anlagen
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<3_10> Kirchengesetz über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte
Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 235)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Artikel 1 wurde ab 01.07.2000 aufgehoben durch § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 61).>

61050; 60201; 40241
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1 <aufgehoben>
Die Dienstbezüge der Pfarrer gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 26. März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Artikels 3 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242) sowie der Änderungsgesetze vom 16. April 1997 und vom 20. November 1997 (ABl. S. A 97 und A 230) und die Dienstbezüge der Kirchenbeamten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten vom 26. März 1996 (ABl. S. A 95) in der Fassung des Artikels 4 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242) sowie des Änderungsgesetzes vom 20. November 1997 (ABl. S. A 235) werden bis auf weiteres nur in Höhe von 80 vom Hundert der sich nach den Bundesbesoldungsordnungen A und B ergebenden Dienstbezüge gezahlt.

Artikel 2
Die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung gemäß Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19. Oktober 1991 (ABl. S. A 91) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 21. November 1996 (ABl. S. A 243) und der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 4. Juli 1997 (ABl. S. A 160) wird vom Jahr 1998 an bis auf weiteres ausgesetzt.

Artikel 3
Die Zahlung eines jährlichen Urlaubsgeldes gemäß Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes vom 16. Mai 1992 (ABl. S. A 65) in der Fassung der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 18. September 1992 (ABl. S. A 115) wird vom Jahr 1998 an bis auf weiteres ausgesetzt.

Artikel 4
(1) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_10> Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Besoldung der Kirchenbeamten vom 26. März 1996
Vom 02. November 1999 (ABl. 1999 A 231)

60201
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 29 der Kirchenverfassung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz - KBBG -) vom 26. März 1996 (ABl. S. A 95) in der Fassung des Artikels 4 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. 242) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

<Der Text der §§ 1 - 4 wurde in den Text des KBBG eingearbeitet.>

§ 5
Anwärter, die sich am 1. Januar 2000 im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Vorschriften.

§ 6
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, am 2. November 1999
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
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<3_10> Kirchengesetz über die Besoldung der Pfarrer
(Pfarrbesoldungsgesetz - PfBG-)
Vom 26. März 1996 (ABl. 1996 A 89),
neu bekannt gemacht vom 01. Oktober 2001 (ABl. 2001 A 229)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 23a eingefügt durch Artikel 3 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 243); § 24 Abs. 1 Satz 2 gestrichen durch (Erstes) KirchenG zur Änderung ... vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 97); Änderung der Besoldung der Pfarrer <im ABl. vom 15.05.1997> (ABl. 1997 A 97); viele §§ geändert und Anlagen 1a, 1b, 1c erneuert durch Zweites KirchenG zur Änderung ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 230); §§ 5, 8, 9, 15, 24 und Anlage 2 geändert durch Drittes KirchenG zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 230); Bemessungssatz für alle Anlagen geändert durch KirchenG über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 235); Änderung der Besoldung der Pfarrer <= Bekanntmachung der ab 01.07.1998 geltenden Anlagen 1 a bis 1 c und 2:> (ABl. 1998 A 85); Änderung der Anlagen 1a, 1b und 1c ab 01.07.1999 (ABl. 1999 A 142); Änderung des Familienzuschlages (Anlage 1 b) (ABl. 2000 A 10); Anlagen 1a bis 1c und 2 angepasst ab 01.07.2000 an das Kirchengesetz zur Änderung des Bemessungssatzes für Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 61); §§ 9, 13, 14 und 21 geändert und § 5 a neu eingefügt durch das Kirchengesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 90). Neu bekannt gemacht vom 01.10.2001 (ABl. 2001 A 229); § 5a geändert, § 7 Abs. 4 neu gefasst durch <Zweites> KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 16); Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer vom 11.11.2003 (ABl. 2003 A 229); Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer <ab 01.04.2004> vom 17.02.2004 (ABl. 2004 A 29); Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer <ab 01.08.2004> vom 17.02.2004 (ABl. 2004 A 29); §§ 15 und 19 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Rechtsstellung der Kandidaten für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin (Rechtsstellungsänderungsgesetz – RechtsStÄndG-) vom 25.10.2004 (ABl. 2004 A 193); § 3 geändert durch Viertes KirchenG zur Änderung des PfBG vom 24.10.2005 (ABl. 2005 A 190); § 9 geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung ... vom 05.12.2005 (ABl. 2006 A 1)¸ “Bezirkskirchenamt“ geändert in “Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56); §§ 5, 5a, 8, 11, 14, 15, 22, 24, 25 geändert durch KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178 ).>

<Vorsicht! Es fehlt oft noch der Text für die Fußnoten ! Da einige Fußnoten sich auf mehrere Paragraphen gleichzeitig beziehen, muss auch dies berücksichtigt werden ! >


Reg.-Nr. 61050
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I.
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Grundsätze
(1) Auf Grund seines Dienst- und Treueverhältnisses zur Landeskirche hat der Pfarrer ein Recht auf Fürsorge für sich und seine Familie. Hieraus folgt, dass er Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und seine Familie hat, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung.1)
(2) Die Versorgung der Pfarrer im Alter und bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit wird durch Kirchengesetz geregelt.2)
(3) Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird durch Rechtsverordnung geregelt.3)

8)<amtliche Fußnoten:>
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und die anderen Bezüge
- der Pfarrer und Pfarrerinnen,
- der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe,
- der Vikare und Vikarinnen,
- der Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie der Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen,
- der Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand,
- der Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie der Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen im Wartestand
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Die in diesem Kirchengesetz vorkommenden Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen. Die Bestimmungen über den Mutterschutz (§§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 5) gelten nur für Frauen.

II. Besoldung

§ 3
<geändert zu § 23c>

§ 4
Bestandteile der Besoldung der Pfarrer und Pfarrer im Probedienst
(1) Der Pfarrer erhält die Besoldung vom Ersten des Monats seiner erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit an oder, falls er bereits in einem Dienstverhältnis als Pfarrer auf Lebenszeit innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland gestanden hat, von dem Tage nach dem Ausscheiden aus seinem bisherigen Amt.
(2) Der Pfarrer im Probedienst erhält die Besoldung vom Ersten des Monats seiner Berufung in den Probedienst an.
(3) Zur Besoldung gehören
1. folgende Dienstbezüge:
a) Grundgehalt,
b) Familienzuschlag,
c) Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1 c,
2. folgende sonstige Bezüge:
a) jährliche Sonderzuwendung4),
b) vermögenswirksame Leistungen5),
c) jährliches Urlaubsgeld6).
(4) Der Pfarrer, mit dem ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe begründet wird, erhält Dienstbezüge entsprechend § 18.

8)<amtliche Fußnoten:>
§ 5
Besoldungskürzung zum Ausgleich der Aufwendungen
der Landeskirche für die Beihilfegewährung im Pflegefall
Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird zum Ausgleich der der Landeskirche erwachsenden erhöhten Aufwendungen für die Beihilfegewährung im Pflegefall um den jeweils für die Beamten des Freistaates Sachsen festgelegten Prozentsatz abgesenkt.7)

8)<amtliche Fußnoten:>

§ 5 a
Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung zur Bildung einer Versorgungsrücklage
(1) Die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen entsprechend den für die Beamten beim Freistaat Sachsen jeweils festgelegten Prozentsätzen werden bis zum 31. Dezember 2017 in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird der Pensionsrücklage zugeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert.

§ 6
Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Es steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
(2) Der Anspruch auf Aufrückung in die nächste Stufe ruht, solange der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist.
(3) Das Grundgehalt eines Pfarrers kann um höchstens 10 Prozent gekürzt werden, wenn der Pfarrer die Erfüllung zu seinem Dienst gehörender und dienstlich angeordneter Aufgaben verweigert. Die Kürzung ist nur für die Zeit zulässig, in der die entsprechende dienstliche Anordnung besteht. Sie ist aufzuheben, sobald der Pfarrer der dienstlichen Anordnung nachkommt. Über die Kürzung entscheidet nach vorheriger Anhörung des Pfarrers und des Superintendenten, der hierzu den Kirchenvorstand zu hören hat, das Landeskirchenamt durch schriftlichen und mit den Gründen versehenen Bescheid. Dieser ist zuzustellen.

§ 7
Besoldungsdienstalter
(1) Das Besoldungsdienstalter wird bei der erstmaligen Berufung zum Pfarrer oder zum Pfarrer auf Probe festgesetzt. Es beginnt vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 am Ersten des Monats, in dem der Pfarrer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des 35. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um die Hälfte der weiteren Zeit. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet.
(3) Zur Besoldung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gehören auch Vikars- und Anwärterbezüge. Der Besoldung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 stehen gleich Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst oder im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
a) Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
b) Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
c) Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 92 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands,
d) Zeiten in denen ein Pfarrer während des Wartestandes mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit der Übernahme der Hauptvertretung in einer Kirchgemeinde beauftragt bzw. zur Unterstützung des Hauptvertreters in einer Kirchgemeinde abgeordnet ist oder einen Dienst in einem Werk der Landeskirche ausübt,
e) Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Pfarrer schriftlich mitzuteilen.

§ 8
Besoldungsgruppen, Zulagen
(1) Der Pfarrer erhält vom Ersten des Monats seiner erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit an ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A nach Anlage 1a entspricht.
(2) Dem Pfarrer kann auch eine Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde nach Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A übertragen werden, zu der er eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13 und dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe 14 nach Anlage 1a erhält. Die Zulage wird solange gewährt, wie die Pfarrstelle zu den Pfarrstellen nach Satz 1 gehört. Diese Pfarrstellen werden durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Kirchenbezirksvorstände festgelegt. Sie werden durch die Kirchenleitung bestätigt.
(3) Der Pfarrer, dem eine allgemeinkirchliche Aufgabe von besonderer Bedeutung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Übertragung dieser Aufgabe ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 14 für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden der Besoldungsordnung A nach Anlage 1a entspricht. Hierzu kann eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 gewährt werden. Das Nähere regelt das Landeskirchenamt im Einzelfalle.
(4) Der Superintendent erhält ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 15 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A nach Anlage 1a.
(5) Der Pfarrer auf Probe erhält vom Ersten des Monats seiner Berufung in den Probedienst an ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A nach der Anlage 1a entspricht.

§ 9
Familienzuschlag
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 1 b gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Pfarrers entspricht. Für Vikare ist die Besoldungsgruppe A 13 maßgebend.
(2) Zur Stufe 1 gehören
a) verheiratete Pfarrer,
b) verwitwete Pfarrer,
c) geschiedene Pfarrer sowie Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.
d) andere Pfarrer, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Pfarrer es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im kirchlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, so wird der Betrag der Stufe 1 des für den Pfarrer maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Pfarrer der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Pfarrer sowie Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Pfarrers auch im kirchlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Pfarrer den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 18 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Ist der Ehegatte des Pfarrers im sonstigen öffentlichen Dienst beschäftigt oder bezieht er auf Grund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung zu oder würde ihm der Familienzuschlag oder die entsprechende Leistung zustehen, findet hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlages an den Pfarrer Absatz 7 Anwendung.
Unterabsatz 2 gilt auch dann, wenn der Ehegatte eines Pfarrers im Rahmen von Tarifrechtsänderungen im öffentlichen Dienst den bisherigen ehegattenbezogenen Bestandteil der Vergütung in anderer Weise weiter gewährt bekommt. Der bisherige Ortszuschlag oder eine vergleichbare Leistung gelten in der bisherigen Höhe als weiterhin gewährt.
(5) Stünde neben dem Pfarrer einer anderen Person, die im kirchlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Pfarrer gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag für Arbeiter im kirchlichen Dienst, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.
§ 18 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt ist oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen Arbeit beschäftigt sind.
Stünde neben dem Pfarrer einer anderen Person, die im sonstigen öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der entsprechende Sozialzuschlag oder eine sonstige entsprechende Leistung zu oder würde er ihr zustehen, findet hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlages an den Pfarrer Absatz 7 Anwendung.
(6) Die Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den sonstigen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder vergleichbare Regelungen anwendet. Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den sonstigen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den Sozialzuschlag richtet, gilt Absatz 7. Ist dies nicht der Fall, wird dem Pfarrer der Familienzuschlag nach den Vorschriften in Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 gewährt.
(7) Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so ist Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Höchstgrenze ist die Summe der Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag auch auf die nicht nach diesem Kirchengesetz Anspruchsberechtigten ergeben würde.
(8) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.

§ 10
Dienstwohnung
(1) Dem Pfarrer ist für sich und seine Familie eine Dienstwohnung in angemessener Größe zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Pfarrer hat für die Dienstwohnung eine Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige kirchliche Dienststelle zu zahlen.
(3) Die Dienstwohnungsvergütung ist vom Regionalkirchenamt unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen festzusetzen.

§ 11
Besoldung während des Mutterschutzes und der Elternzeit
(1) Die Pfarrerin erhält während des Mutterschutzes Besoldung in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen.
(2) Während der Elternzeit erhält der Pfarrer keine Dienstbezüge. Leistet der Pfarrer während der Elternzeit einen nach der Elternzeitverordnung zulässigen eingeschränkten pfarramtlichen Dienst, erhält er abweichend von Satz 1 Dienstbezüge gemäß § 18.
(3) Während der Elternzeit hat der Pfarrer die für die Dienstwohnung festgesetzte Dienstwohnungsvergütung zu zahlen.

§ 12
Mitverwaltung einer weiteren Pfarrstelle
Ordnet das Landeskirchenamt die Mitverwaltung einer anderen Pfarrstelle an, so besteht dafür kein Anspruch auf Vergütung.

§ 13
Aufwandsentschädigung für Wege
(1) Dem Pfarrer ist der nötige Aufwand für Wege zu Gottesdiensten, Amtshandlungen (z. B. Taufen, Trauungen, Beerdigungen, Trauerfeiern im Krematorium), seelsorgerischem Handeln, Unterricht und anderen kirchlichen Veranstaltungen in Schwesterkirchgemeinden oder in mitverwalteten Kirchgemeinden oder in entfernteren zur Kirchgemeinde gehörigen Orten zu erstatten.
(2) Sofern es sich um Dienste entsprechend Absatz 1 in Schwesterkirchgemeinden oder in mitverwalteten Kirchgemeinden handelt, ist die Wegeentschädigung von diesen Kirchgemeinden aufzubringen, es sei denn, dass etwas anderes herkömmlich oder durch Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung festgesetzt ist.
(3) Der nötige Aufwand für Wege, der einem Pfarrer dadurch erwächst, dass er einen anderen Pfarrer vertritt oder mit der Hauptvertretung in einer anderen Kirchgemeinde beauftragt ist, ist ihm von der betreffenden Kirchgemeinde in dem tatsächlich erwachsenen Umfange zu erstatten.

§ 14
Besoldung der Pfarrverwalter und Pfarrdiakone
(1) Der Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon erhält vom Ersten des Monats seiner erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit an in den ersten drei Dienstjahren ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 11 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A, danach ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 12 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A und nach Bewährung von 15 Dienstjahren ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A. Hierzu werden Familienzuschläge gemäß § 9 und Zulagen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 1 c gezahlt.
(2) Wird einem Pfarrverwalter oder Pfarrdiakon eine Pfarrstelle nach § 8 Abs. 2 übertragen, erhält er, sofern er sich noch nicht in Besoldungsgruppe A 13 befindet, zunächst für die Dauer von drei Jahren ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A, danach das Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A und eine ruhegehaltsfähige Zulage nach § 8 Abs. 2.
(3) Der Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon erhält die jährliche Sonderzuwendung4), vermögenswirksame Leistungen5) und das jährliche Urlaubsgeld6) .
(4) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Beginn des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit hinausgeschoben wird.
(5) §§ 10 bis 13 sind auf Pfarrverwalter und Pfarrdiakone entsprechend anzuwenden.

§ 15
Bezüge der Vikare
(1) Der Vikar erhält Bezüge für die Zeit vom Tage der Berufung zum Vikar bis zum Ende des Dienstverhältnisses als Vikar.
(2) Zu den Bezügen gehören
a) Grundbetrag,
b) Familienzuschlag gemäß § 9,
sowie folgende sonstige Bezüge
a) jährliche Sonderzuwendung4)
b) vermögenswirksame Leistungen5),
c) jährliches Urlaubsgeld6) .
(3) Der Vikar erhält einen Grundbetrag entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes über die Anwärterbezüge in der für Beamtenanwärter mit einem späteren Eingangsamt nach der Besoldungsgruppe "A 13" geltenden Fassung gemäß der Anlage 2. Die Regelungen über den Bemessungssatz für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Vikarin erhält während des Mutterschutzes Vikarsbesoldung in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen.
(5) Während der Elternzeit erhält der Vikar keine Bezüge. Der Anspruch auf die sonstigen Bezüge bleibt bestehen.

III.
Wartegeld der Pfarrer im Wartestand

§ 16
(1) Der in den Wartestand versetzte Pfarrer erhält Wartegeld. Es beträgt, sofern der Pfarrer nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes in den Wartestand versetzt worden ist, zwei Drittel des ihm zur Zeit der Versetzung in den Wartestand zustehenden Grundgehaltes und zwei Drittel der Zulagen. Ein Aufsteigen im Grundgehalt findet während des Wartestandes nicht statt. Der auf Grund des Disziplinargesetzes in den Wartestand versetzte Pfarrer erhält als Wartegeld vier Fünftel des vorgenannten Satzes, sofern nicht im Urteil des Disziplinargerichts das Wartegeld auf einen geringeren Betrag herabgesetzt worden ist. Zur Zahlung des Wartegeldes ist die Landeskirche verpflichtet.
(2) Zum Wartegeld wird in voller Höhe der Familienzuschlag gemäß § 9 gezahlt.
(3) Der Pfarrer im Wartestand erhält die jährliche Sonderzuwendung4), vermögenswirksame Leistungen5) und das jährliche Urlaubsgeld6).
(4) Übt der Pfarrer während des Wartestandes im kirchlichen oder außerkirchlichen Bereich eine Tätigkeit aus, für die ihm eine monatliche Vergütung zu zahlen ist, so ist diese Vergütung in voller Höhe auf das Wartegeld anzurechnen. Übersteigt die monatliche Vergütung das Wartegeld, so entfällt dessen Zahlung.
(5) Wird der Pfarrer im Wartestand mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt, erhält er Besoldung entsprechend § 4 Abs. 3 Ziffer 1 in voller Höhe. Wird der Pfarrer im Wartestand mit der Übernahme der Hauptvertretung in einer Kirchgemeinde beauftragt, erhält er Wartegeld nach Absatz 1 und 2.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Pfarrverwalter und Pfarrdiakone entsprechend.

IV.
Allgemeine Bestimmungen

§ 17
Tätigkeit bei anderen kirchlichen Dienststellen
Ist der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Pfarrverwalter, der Pfarrdiakon oder der Vikar nicht bei einer Kirchgemeinde, sondern bei einer anderen kirchlichen Dienststelle tätig, so tritt diese Dienststelle in den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes an die Stelle der Kirchgemeinde.

§ 18
Teilbeschäftigte
Teilbeschäftigte Pfarrer, Pfarrer auf Probe, Pfarrverwalter und Pfarrdiakone erhalten einen dem Prozentsatz ihrer Teilbeschäftigung entsprechenden Teil des Grundgehaltes und des Familienzuschlages sowie der Zulagen nach Maßgabe der §§ 8 und 9.

§ 19
Zahlungsweise, Meldepflichten
(1) Die in diesem Kirchengesetz geregelte Besoldung der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Pfarrverwalter, der Pfarrdiakone und die Bezüge der Vikare sowie das Wartegeld werden monatlich im Voraus gezahlt. Soweit diese Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Auf die laufenden Dienstbezüge kann der Empfänger mit Ausnahme der in § 23 b genannten Fälle weder ganz noch teilweise verzichten.
(3) Der Pfarrer ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung seiner Bezüge auswirken können, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Ortszuschlages beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und Bankverbindung.
(4) Absatz 3 gilt für Pfarrverwalter, Pfarrdiakone und Vikare entsprechend.

§ 20
Überzahlungen und Minderzahlungen
(1) Zu viel gezahlte Besoldung und zu viel gezahltes Wartegeld sind zurückzuzahlen. Ausnahmsweise kann in Härtefällen oder bei geringfügigen Beträgen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Zu wenig gezahlte Besoldung und zu wenig gezahltes Wartegeld sind nachzuzahlen.
(3) Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungs- und den Nachzahlungsanspruch beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann.

§ 21
Unterhaltsbeitrag
(1) Dem nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes aus dem Dienst entlassenen oder aus dem Dienst ausgeschiedenen Pfarrer, Pfarrverwalter oder Pfarrdiakon kann das Landeskirchenamt einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag bewilligen.
(2) Der auf Grund von § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 oder § 20 Abs. 2 des Pfarrergesetzes entlassene Pfarrer auf Probe erhält einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag.
(3) Der Unterhaltsbeitrag wird in Höhe des Wartegeldes nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gewährt. Er wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung oder dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Über die Dauer der Zahlung entscheidet das Landeskirchenamt.
(4) Begründet der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon während der Zeit, für die ihm der Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis, wird die Zahlung des Unterhaltsbeitrages mit Wirksamwerden des Dienstverhältnisses eingestellt.
(5) Ein nach § 91 Abs. 1 des Disziplinargesetzes zu gewährender Unterhaltsbeitrag wird in Höhe von vier Fünfteln des Wartegeldes (§ 16 Abs. 1) gezahlt.

§ 22
Ausgleichszulage bei Versetzung
Ein Pfarrer, der Besoldung nach Besoldungsgruppe 14 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A erhält und in eine Pfarrstelle mit Besoldung nach Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A gemäß § 83 des Pfarrergesetzes versetzt wird, erhält eine ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13 und seinem bisherigen Grundgehalt, das ihm nach Besoldungsgruppe A 14 jeweils zugestanden hätte, gewährt.

§ 23
Abtretung von Ansprüchen
(1) Wird ein Pfarrer oder Pfarrer im Probedienst oder einer seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet und steht einer dieser Personen oder den Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so werden Leistungen während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder Leistungen infolge der Körperverletzung oder Tötung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche an die Landeskirche bis zur Höhe der zu erbringenden Leistung gewährt. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Solange die Abtretung verweigert wird, können die Leistungen zurückbehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt für Vikare, Pfarrverwalter und Pfarrdiakone entsprechend.

§ 23a
Anrechnung von Renten auf die Besoldung
Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes festgesetzte Besoldung sowie das Wartegeld werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, in voller Höhe angerechnet. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag.

§ 23 b
Verzicht auf Teile der Besoldung
(1) Der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile ihrer Besoldung verzichten, und zwar wahlweise auf einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag. Durch den Verzicht vermindert sich der Besoldungsanspruch entsprechend.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft sein. Der Verzicht hat keine Auswirkung auf die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung entsprechend den landeskirchlichen Bestimmungen.
(3) Der Berechtigte hat in der Verzichtserklärung nachzuweisen, dass die Angemessenheit seines Lebensunterhaltes und gegebenenfalls seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
(4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch das Landeskirchenamt. Es kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde verweigern. Das Landeskirchenamt kann den Verzicht aus begründetem Anlass jederzeit widerrufen.
(5) Der Berechtigte kann die Verzichtserklärung widerrufen, jedoch nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Monats. Das Landeskirchenamt kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
(6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen.

§ 23c
Träger der Personalkosten
(1) Die Kirchgemeinde oder die kirchliche Dienststelle, für die der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon tätig ist, hat einen Personalkostenanteil zu tragen, der sich aus dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5, dem Familienzuschlag nach Stufe 2, einem Betrag zu den Krankenversicherungskosten und der Allgemeinen Stellenzulage zusammensetzt.
(2) Bei Pfarrern, denen ein Superintendentenamt übertragen ist, hat die Kirchgemeinde die Hälfte des Personalkostenanteiles nach Absatz 1 zu tragen.
(3) Alle darüber hinausgehenden Personalkostenanteile trägt die Landeskirche.
(4) Die Bezüge der Vikare trägt die Landeskirche.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24
Übergangsregelung
(1) Die Besoldung der Pfarrer, der Pfarrverwalter und der Pfarrdiakone, die auf Grund des Kirchengesetzes vom 23. Oktober 1990 zu dem in § 28 Abs. 1 genannten Zeitpunkt erreicht worden ist, wird durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
(2) Pfarrern, die auf Grund von Absatz 1 ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 14 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A nach Anlage 1a erhalten, wird eine Zulage nach § 8 Abs. 2 nicht gewährt.
(3) Pfarrstellen gemäß § 8 Abs. 2 werden durch das Landeskirchenamt bis zum 30. Juni 2000 festgelegt.

§ 25
Bekanntgabe der Gehaltssätze
Das Landeskirchenamt gibt die Übersicht über die Grundgehaltssätze der Dienstbezüge sowie die Höhe des Familienzuschlages und der Allgemeinen Stellenzulage in der jeweiligen Fassung im Amtsblatt der Landeskirche bekannt.

§ 26
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 27
Ausnahmen
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 28
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über die Besoldung der Pfarrer vom 23. Oktober 1990 (ABl. Seite A 87);
b) Verordnung vom 10. Dezember 1991 (ABl. 1992 Seite A 2) zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 23. Oktober 1990;
c) Kirchengesetz über die Abtretung von Schadenersatzansprüchen kirchlicher Mitarbeiter vom 17. Juli 1965 (ABl. Seite A 91);
d) Verordnung mit Gesetzeskraft zur einstweiligen Sicherstellung der Finanzierung der Pflegeversicherung für Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte vom 12. Dezember 1994 (ABl. Seite A 267);
e) § 10 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltplanes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens für das Haushaltjahr 1996 vom 19. November 1995 (ABl. Seite A 235).
(4) § 16 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 23. Oktober 1990 gilt noch für Vikare, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind.

Dresden, am 26. März 1996

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß



Anlage 1 a

Grundgehaltssätze
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)


1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
A 13


2742,17
2877,11
3012,05
3146,98
3281,91
3371,87
3461,82
3551,78
3641,75
3731,71
A 14


2853,96
3028,96
3203,93
3378,90
3553,89
3670,53
3787,19
3903,84
4020,50
4137,16
A 15





3715,71
3908,09
4062,00
4215,90
4369,81
4523,72
4677,62
A 16





4103,88
4326,36
4504,38
4682,39
4860,37
5038,37
5216,37

Anlage 1 b

Familienzuschlag
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)

Zuordnung Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppe____________________

A 13 bis A 16 100,22 185,93

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 85,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 219,47 Euro.


Anlage 1 c

Allgemeine Stellenzulage
Gültig an 1. Januar 2009
(Monatsbetrag in Euro)

Zuordnung
Besoldungsgruppe______________

A 13 67,79

Anlage 2

Bezüge der Vikare
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbetrag in DM)

Grundbetrag
971,46 für Vikare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

1001,38 für Vikare im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf


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<3_10> Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 26. März 1996
Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 230)
61050
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz - PfBG -) vom 26. März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Artikels 3 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242) und des Änderungsgesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A 97) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§§ 1 - 6 <sind in den Text des PfBG eingearbeitet.>

§ 7
Verringerungen des Grundgehaltes auf Grund dieses Kirchengesetzes werden durch eine ruhegehaltsfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und Allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Kirchengesetz zustehenden Grundgehalt und Allgemeiner Stellenzulage gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie bei Änderung der Besoldungsgruppe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung und bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages. Bei Anpassung der Dienstbezüge an die Bundesbesoldungstabelle nimmt die Überleitungszulage an der Veränderung der Bemessung teil. Eine Absenkung der Dienstbezüge bewirkt auch eine Verminderung der Überleitungszulage.

§ 8
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_10> Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 26. März 1996
Vom 02. November 1999 (ABl. 1999 A 230)
61050
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer - PfBG - vom 26. März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Artikels 3 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242) und der Änderungsgesetze vom 16. April 1997 (ABl. S. A 97) und vom 20. November 1997 (ABl. S. A 230) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§§ 1 - 7 <sind in den Text des PfBG eingearbeitet.>

II. Abschnitt
Übergangsregelungen

§ 7
Vikare, die sich am 1. Januar 2000 im Dienstverhältnis als Vikar befinden, erhalten Vikarsbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Vorschriften.

§ 8
(1) Die Bestätigung der Aufstellung der Pfarrstellen, die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer als Pfarrstellen mit besonderer Verantwortung festgelegt und am 22. Januar 1997 veröffentlicht wurden (ABl. S. A 44), wird aufgehoben.
(2) Pfarrer, denen eine Pfarrstelle gemäß Abs. 1 übertragen worden ist, erhalten mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes Besoldung nach § 8 Abs. 1. Sofern die ihnen übertragene Pfarrstelle beim In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes zu den Pfarrstellen nach § 8 Abs. 2 gehört, erhalten sie eine dem entsprechende Zulage.

III. Abschnitt
In-Kraft-Treten
§ 9
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, am 2. November 1999.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_10> Pfarrstellen gemäß § 8 Abs. 2 des Pfarrbesoldungsgesetzes
Vom 06. Juni 2000 (ABl. 2000 A 85)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Nachfolge der VO über Pfarrstellen mit besonderer Verantwortung vom 22.01.1997 (ABl. 1997 A 44), aufgehoben durch § 8 Drittes ÄnderungsG zum PfBG vom 02.11.1999.>

Reg.-Nr. 61050-1
Auf Grund der Vorschläge der Kirchenbezirksvorstände hat das Landeskirchenamt bisher nachstehend aufgeführte Pfarrstellen mit Besoldung gemäß § 8 Abs. 2 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 2. November 1999 - ABl. S. A 230 - (Zulage nach Besoldungsgruppe A 14) festgelegt. diese Festlegung ist von der Kirchenleitung bestätigt worden.

Kirchenbezirk Kirchgemeinde Stelle

Annaberg Annaberg-Buchholz, 4. Stelle
St.-Annen-Kirchgemeinde Geyer

Aue Aue, St.-Nicolai-Kirchgemeinde 2. Stelle
Schneeberg, St.-Wolfgang-Kirchgemeinde
mit SK Schneeberg-Griesbach 1. Stelle

Auerbach Auerbach mit SK Schnarrtanne 2. Stelle
Klingenthal, Kirchgemeinde zum Friede-
fürsten mit SK Klingenthal,
St.-Johannis und SK Klingenthal,
Lutherkirche und SK Zwotha 1. Stelle

Bautzen Bautzen, St.-Petri-Kirchgemeinde 3. Stelle
Bautzen-Gesundbrunnen
Gaußig

Chemnitz I Chemnitz, St.-Andreas-Kirchgemeinde 2. Stelle
mit SK Euba
Chemnitz, D.-Bonhoeffer- 1. Stelle
Kirchgemeinde
Chemnitz, St.-Jacobi-Johannis-Kirchgemeinde

Chemnitz II Schlosskirchgemeinde 2. Stelle
Limbach-Kändler 1. Stelle

Dippoldiswalde Evangelisch-Lutherisches Kirchspiel Freital 3. Stelle

Dresden Mitte Dresden, Kreuzkirchgemeinde 2. Stelle
Dresden-Johannstadt-Striesen 2. Stelle
Johanniskirchgemeinde
Dresden-Leubnitz-Neuostra 1. Stelle
Dresden, Auferstehungskirchgemeinde mit SK
Dresden-Coschütz-Gittersee
Dresden-Briesnitz mit SK Dresden, Heilands- 1. Stelle

kirche
Dresden Nord Ev.-Luth. Kirchspiel Dresden-Neustadt 2. Stelle
Dresden, Apostelkirchgemeinde 2. Stelle
mit SK Dresden, Weinbergskirche
Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger Land 1. Stelle
Radebeul, Friedens-Kirchgemeinde 2. Stelle

Flöha Krumhermersdorf (verbunden mit der Landes-
kirchlichen Pfarrstelle zur Wahrnehmung der
Leitung der kirchlichen Erwerbsloseninitiative
Zschopau

Glauchau Meerane mit SK Waldsachsen 1. Stelle

Grimma Grimma mit SK Döben-Höfgen und SK 3. Stelle
Hohnstädt-Beiersdorf und SK Nerchau
Wurzen mit SK Kühren-Sachsendorf und SK 1. Stelle
Nemt-Burkartshain-Nitzschka

Großenhain Riesa-Altstadt, Trinitatiskirchgemeinde

Leipzig Leipzig, St.-Nikolai-St.-Johannis-Kirchge-
meinde mit SK Leipzig, Kirche zum
Heiligen Kreuz 2. Stelle
Leipzig, Thomas-Matthäi-Kirchgemeinde 2. Stelle
Leipzig, Michaelis-Friedens-Kirchgemeinde 1. Stelle
Markkleeberg-West 1. Stelle
Martin-Luther-Kirchgemeinde mit SK
Großstädteln-Großdeuben

Löbau-Zittau Löbau mit SK Bischdorf und SK 1. Stelle
Herwigsdorf und SK Lawalde
Zittau 2. Stelle

Marienberg Marienberg 2. Stelle

Meißen Meißen, Kirchgemeinde St. Afra 2. Stelle
Lommatzsch-Neckanitz mit SK Dörschnitz- 1. Stelle
Striegnitz und SK Leuben-Ziegenhain-
Planitz und SK Zehren

Oelsnitz Eichigt mit SK Bobenneukirchen und SK
Triebel-Posseck-Sachsgrün

Pirna Pirna mit SK Graupa-Liebethal 2. Stelle

Plauen Plauen, St.-Johannis-Kirchgemeinde 2. Stelle

Zwickau Zwickau, Nicolaikirchgemeinde mit SK 2. Stelle
Zwickau, Katharinenkirche und SK
Crainsdorf
Zwickau, Pauluskirchgemeinde 1. Stelle

Dresden, am 6. Juni 2000

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_10> <ausgesetzte> Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
Vom 16. Mai 1992 (ABl. 1992 A 65)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: in § 4 wurde das Urlaubsgeld erhöht von dreihundert auf fünfhundert DM durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 18.09.1992 (ABl. 1992 A 115). Zahlung ab 1998 bis auf weiteres ausgesetzt durch Kirchengesetz über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 235).

6011(3)171
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 42 der Kirchenverfassung die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:

§ 1
Gegenstand

Nach Maßgabe dieser Verordnung mit Gesetzeskraft haben Pfarrer und Kirchenbeamte, Kandidaten im Vorbereitungsdienst, Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Anspruch auf Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung des Urlaubsgeldes ist, dass der Berechtigte
1. am 1. Juli in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist,
2. seit dem 1. Juli des Vorjahres oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Einstellungsjahr seit dem 1. Oktober des Vorjahres ununterbrochen in einem hauptamtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Kirche gestanden hat.
(2) Die Gewährung eines Erziehungsurlaubs während des gesamten Monats Juli steht Absatz 1 nicht entgegen. Auf die Wartezeit nach Nr. 2 werden der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst und die Zeit eines Erziehungsurlaubs angerechnet.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.

§ 3
Ausschlusstatbestände
(1) Personen, deren Bezüge für den Monat Juli auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt werden.
(2) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten des Urlaubsgeld nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Juli nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.

§ 4
Höhe des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter fünfhundert Deutsche Mark.
(2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes Urlaubsgeld.

§ 5
Stichtag

Für die Bemessung des Urlaubsgeldes sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.

§ 6
Zahlungsweise

Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli zu zahlen.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

Dresden, am 16. Mai 1992

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
In Vertretung
Hofmann

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<3_10> <ausgesetzt:> Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Pfarrer und Kirchenbeamte
Vom 19. Oktober 1991 (ABl. 1991 A 91)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Prozentsätze in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erhöht von 50 auf 75 durch VO mit Gesetzeskraft vom 19.12.1992 (ABl. 1993 A 8); in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wurden Höchstbeträge eingeführt, § 7 Abs. 1 neu gefasst und die Zuwendung einmalig für 1996 gekürzt durch KirchenG vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 243); die Höchstbeträge in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wurden gekürzt durch VO mit Gesetzeskraft vom 04.07.1997 (ABl. 1997 A 160); Zahlung ab 1998 bis auf weiteres ausgesetzt durch KirchenG über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 235).>


40241(9)355
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 42 der Kirchenverfassung die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:

<DER TEXT IST VORÜBERGEHEND NICHT IN KRAFT – siehe Hinweis oben.>

§ 1
Gegenstand
Nach Maßgabe dieser Verordnung mit Gesetzeskraft haben Pfarrer und Kirchenbeamte, Kandidaten im Vorbereitungsdienst, Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sowie Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Landeskirchlichen Versorgungsgesetz <Fußnote> (Berechtigte) Anspruch auf Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung.
<Fußnote:> Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Versorgungsgesetz - LVG -) vom 25. März 1991 (Amtsblatt Seite A 29)


§ 2
Zusammensetzung der Sonderzuwendung
Die Sonderzuwendung besteht aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder.

§ 3
Anspruchsvoraussetzungen für im aktiven Dienst stehende Berechtigte
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der Sonderzuwendung ist, dass die Berechtigten
1. am 1. Dezember in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubt sind,
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate in einem hauptberuflichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Kirche gestanden haben und
3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres im Dienst ihres Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.
(2) Als Dienstverhältnis im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gilt auch das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Berechtigten.
(3) Die Anwendung von Absatz 1 Nummer 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Berechtigter für den Monat Dezember deshalb keinen Anspruch auf Bezüge hat, weil er Erziehungsurlaub erhalten hat oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen war.
(4) Auf die nach Absatz 1 Nummer 2 im Oktober beginnende Wartezeit wird angerechnet:
1. die Zeit, für die dem Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne von § 4 Absatz 2 zugestanden haben,
2. die Zeit, während der der Berechtigte Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als erfüllt, wenn
1. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres in den Dienst eines anderen kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,
2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft ausscheidet,
3. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet.
(6) Ist die Sonderzuwendung gewährt worden, obwohl darauf unter Beachtung von Absatz 1 Nummer 3 kein Anspruch bestand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 4
Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der Sonderzuwendung an Versorgungsempfänger ist, dass den Berechtigten
1. für den gesamten Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen,
2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres bestehen bleiben, es sei denn, dass die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.
(2) Versorgungsbezüge im Sinne von Satz 1 sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld.
(3) Ist die Sonderzuwendung gezahlt worden, obwohl darauf unter Beachtung von Absatz 1 Nummer 2 kein Anspruch bestand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 5
Grundbetrag für im aktiven Dienst stehende Berechtigte
(1) Der Grundbetrag wird in Höhe von 75 v. H. der im Monat Dezember 1993 geltenden Bezüge der Bundesbesoldungsordnung, jedoch unter Zugrundelegung des im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Bemessungssatzes und der in diesem Monat maßgebenden persönlichen Verhältnisse, höchstens aber in Höhe von 1 500 DM, gezahlt. Bei Teilbeschäftigung ist der in Satz 1 genannte Höchstbetrag nach dem vom-Hundert-Satz der Teilbeschäftigung zu bemessen.
(2) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Bezüge oder gemäß § 4 Absatz 2 Versorgungsbezüge erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag um die Zeiten, in denen ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei sind mehrere Zeiträume zusammenzuzählen, wobei der Monat mit dreißig Tagen gerechnet wird. Die Verminderung unterbleibt für die Monate, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde, wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich den Dienst wieder aufgenommen hat.
(3) Der Zahlung von Bezügen gemäß Absatz 2 steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder die Zeit der Gewährung des Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes während eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleich.
(4) Zeiten, für die ein Berechtigter eine Zuwendung auf Grund der tarifvertraglichen Bestimmungen über eine Zuwendung für Angestellte oder entsprechender Regelungen erhalten hat, bleiben unberücksichtigt und mindern den Grundbetrag nach Maßgabe von Absatz 2.
(5) Als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 2 gilt auch die Tätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Berechtigten.

§ 6
Grundbetrag für Versorgungsempfänger
Der Grundbetrag wird in Höhe von 75 v. H. der Versorgungsbezüge, die sich für den Monat Dezember 1993 unter Zugrundelegung der damaligen Bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung ergeben, jedoch unter Beachtung des im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Bemessungssatzes und der in diesem Monat maßgebenden persönlichen Verhältnisse, höchstens aber in Höhe von 1 050 DM, gezahlt. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Sonderbetrag für Kinder
(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag von 100 DM gewährt.
(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits auf Grund eines Tarifvertrages oder entsprechender Vorschriften gezahlt worden, so entfällt die Zahlung des Sonderbetrages nach dieser Verordnung mit Gesetzeskraft.

§ 8
Stichtag
Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzuwendung nach dieser Verordnung mit Gesetzeskraft sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen sind.

§ 9
Zahlungsweise
Die Sonderzuwendung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

§ 10
Zahlungspflicht
Die Zahlung der Sonderzuwendung obliegt
1. bei Pfarrern im aktiven Dienst, Kandidaten im Vorbereitungsdienst, Pfarrern im Ruhestand und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der Landeskirche,
2. bei Kirchenbeamten im aktiven Dienst, Anwärtern und Praktikanten in einem kirchlichen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Kirchenbeamten im Ruhestand und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dem Dienstherrn.

§ 11
Ergänzende Anwendung des für Beamte und Richter
in Bund und Ländern geltenden Rechts
In Ergänzung dieser Verordnung mit Gesetzeskraft ist das entsprechende Recht für die Beamten und Richter in Bund und Ländern sinngemäß anzuwenden, soweit es mit der kirchlichen Rechtsordnung vereinbar ist.

§ 12
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.

§ 13
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Zahlung einer jährlichen Zusatzvergütung an kirchliche Mitarbeiter vom 24. März 1988 (Amtsblatt Seite A 29) außer Kraft.
(3) Auf Pfarrer im aktiven Dienst ist diese Verordnung mit Gesetzeskraft im Jahre 1991 nicht anzuwenden.
Dresden, am 18. Oktober 1991

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<3_10> Kirchengesetz über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Pfarrer und Kirchenbeamte
Vom 10. Oktober 1991 (ABl. 1991 A 93)

40241 (9) 358
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Anspruchsberechtigte und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) In der Landeskirche tätige Pfarrer und Kirchenbeamte, Kandidaten im Vorbereitungsdienst sowie Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Anspruchsberechtigte) erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt für vollbeschäftigte Anspruchsberechtigte monatlich 13,- DM. Teilzeitbeschäftigte Anspruchsberechtigte erhalten die vermögenswirksamen Leistungen anteilig entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang.
(3) Anspruch auf die Gewährung der vermögenswirksamen Leistung besteht nur für die Monate, in denen Besoldung bzw. Bezüge gemäß den besoldungsrechtlichen Bestimmungen gewährt werden. Die vermögenswirksame Leistung wird auch für die Monate gezahlt, in denen Erziehungsurlaub gewährt wird.

§ 2
Mitteilung der Anlageart
Der Anspruchsberechtigte hat der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle über seine Dienststelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck die Art der gewählten Anlage mitzuteilen und hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos, auf das die Leistung eingezahlt werden soll, anzugeben.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Monat, in dem der Anspruchsberechtigte der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle die nach § 2 erforderlichen Angaben übermittelt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am letzten Tag des zweiten auf die Mitteilung folgenden Monats fällig.
(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats maßgebend.

§ 4
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1) Der Anspruchsberechtigte kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung der zahlungspflichtigen Stelle wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Kirchengesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Besoldung bzw. der Bezüge nach § 11 Absatz 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Anspruchsberechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung der zahlungspflichtigen Stelle, wenn der Anspruchsberechtigte diese Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Kirchengesetz verlangt.

§ 5
Zahlungspflichtige Stelle
Zahlungspflichtige Stelle gemäß diesem Kirchengesetz ist die Landeskirche.

§ 6
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.

§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Dresden, am 10. Oktober 1991.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<3_10> Rechtsverordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Pfarrer und Kirchenbeamte
Vom 02. Februar 1993 (ABl. 1993 A 29)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Änderungsverordnung vom 17.12.1996 (ABl. 1997 A 10); Beträge auf Euro umgestellt durch VO zur Änderung ... vom 12.11.2002 (ABl. 2002 A 185).>

60230
17313/28
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Pfarrer und Kirchenbeamte Folgendes:

§ 1
Diese Verordnung gilt für Pfarrer und Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen. Die in der Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Pfarrer und Kirchenbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach den folgenden Bestimmungen eine Jubiläumszuwendung.

§ 3
Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307 Euro,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro,
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro.

§ 4
(1) Dienstzeit im Sinne des § 2 sind:

1. bei Pfarrern
die Zeiten in einem Dienstverhältnis als Pfarrer mit einem Dienstumfang von mindestens 50 % sowie die Zeiten des Vorbereitungsdienstes.
Frühere kirchliche Dienstzeiten der aus dem Dienst des Pfarrdiakons oder Pfarrverwalters zum Pfarrer Berufenen sowie von Pfarrern, die unmittelbar vor Aufnahme des Theologiestudiums im kirchlichen Dienst tätig waren, finden Anwendung, wenn der Dienstumfang mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

2. bei Kirchenbeamten
die Zeiten einer Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Dienstverhältnis als Kirchenbeamter sowie die Zeiten der Ausbildung, die für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschrieben sind und Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs- und Dienstverhältnis beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Frühere Zeiten in einem privatrechtlichen Ausbildungs- und Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst oder entsprechende Zeiten im öffentlichen Dienst nach dem 3. Oktober 1990 sind ebenfalls anzurechnen, soweit der Dienstumfang mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

(2) Dienstzeiten sind auch Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr oder in der Nationalen Volksarmee, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn das Landeskirchenamt oder die von ihm bestimmte Stelle zu Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser im kirchlichen Interesse liegt, oder für Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für die Zeiten des Wartestandes. Dies gilt nicht für die Zeit, in der ein Pfarrer im Wartestand im vikarischen Dienst gestanden hat oder in der ein Kirchenbeamter vorübergehend wieder verwendet worden ist.

§ 5
gestrichen

§ 6
(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben im Falle einer Amtspflichtverletzung, wenn
- das Landeskirchenamt oder die Kammer für Amtszucht auf Geldbuße von mehr als 300 DM erkannt hat, bis zum Ablauf von 3 Jahren, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat;
- die Kammer für Amtszucht auf Gehaltskürzung erkannt hat bis zum Ablauf von 5 Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist;
- die Kammer für Amtszucht auf Versetzung auf eine andere Stelle erkannt hat bis zum Ablauf von 7 Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Pfarrer oder Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein Amtszuchtverfahren nach dem Amtspflichtverletzungsgesetz schwebt.

§ 7
Vollendet ein Pfarrer oder ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach § 2, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

§ 8
Zur Zahlung der Jubiläumszuwendung ist die anstellende Dienststelle, bei Pfarrern die Kirchgemeinde bzw. die sonstige kirchliche Dienststelle, die den Dienst in Anspruch nimmt, verpflichtet.

§ 9
(1) Die vor In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung auf Grund des bisher geltenden Rechts gewährten Jubiläumsspenden werden auf die nach § 3 dieser Rechtsverordnung zu gewährenden Jubiläumszuwendungen nicht angerechnet.
(2) Nachzahlungen von Jubiläumszuwendungen nach dieser Rechtsverordnung für die Vergangenheit erfolgen nicht.

§ 10
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben wird die Rundverordnung des Landeskirchenamtes vom 26. April 1989 - 60230 (2) 67/17313/29.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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