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3.10 BESOLDUNG DER MITARBEITER IN EINEM
ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN DIENSTVERHÄLTNIS (PFARRER, VIKARE, KANDIDATEN,
KIRCHENBEAMTE)
-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (NH; 29.07.2005, CC)
(Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz -
KBBG-)
Vom 26. März 1996 (ABl. 1996 A 95)
neu bekannt gemacht vom 01. Oktober 2001 (ABl. 2001 A
258)
<Im Text sind folgende Änderungen
eingearbeitet: §20a eingefügt durch Artikel 4 des KirchenG zur
Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen
für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996, aufgelistet beim KBErgG im
Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"; §§ 7, 8, 10, 12, 13,
15, 17, 19, 21 geändert und § 20 b eingefügt, Anlagen 2a-2d
geändert durch <Erstes> KirchenG zur Änderung des KirchenG
über die Besoldung der Kirchenbeamten ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 232);
bis auf weiteres wurden Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung ausgesetzt sowie das
Gehalt abgesenkt durch Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 mittels Art. 4
des KirchenG über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung
der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom
20.11.1997 (ABl. 1997 A 235); die Gehaltssenkung wurde aufgehoben durch KirchenG
vom 18.04.2000, aufgelistet weiter unten, jedoch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
blieben suspendiert; §§ 6, 10, 12 und Anlage 3 geändert durch
Zweites KirchenG zur Änderung des KirchenG über die Besoldung der
Kirchenbeamten ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 232); § 10 geändert und
§ 6a eingefügt durch Art. 3 des <Ersten> KirchenG zur
Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 90){3.1.6.2}; Anlage 2c
rückwirkend ab 01.01.1999 geändert durch Änderung des
Familienzuschlages für Pfarrer und Kirchenbeamte, mitgeteilt im ABl. vom
15.02.2000 (ABl. 2000 A 10); Gehälter gesteigert auf 84 Prozent der
Bezüge nach Bundesbesoldungsordnung A und B durch <Erstes> KirchenG
zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der
Pfarrer und Kirchenbeamten vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 61); § 10
geändert und § 6a neu eingefügt durch Kirchengesetz zur
Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 03. April 2001 (ABl. S. A 90); ab 01.07.2001 Bezüge
erhöht auf 86,5 Prozent der Bezüge nach Bundesbesoldungsordnung A und
B durch Zweites KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die
Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A
122); Änderung vom 01.07.2002 bis 31.01.2003 88,5 Prozent der Bezüge
nach Bundesbesoldungsordnung A und B, ab 01.02.2003 aber 90 Prozent:: Drittes
KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge
der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 20.11.2001 (ABl. 2001 A 277){3.3.3}; §
6a geändert, § 9 Abs. 4 neu gefasst durch <Zweites> KirchenG zur
Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 16); Suspendierung des automatischen
Anstieges der Gehälter und Versorgungen bis 2007, Anstieg 2008-2009 maximal
1,5 % pro Jahr: KirchenG zur vorübergehenden Berechnung des
Bemessungssatzes der Dienst – und Versorgungsbezüge für Pfarrer
und Kirchenbeamte (BemessungssatzberechnungsG – BemSBerG -) vom 25.10.2004
(ABl. 2004 A 185); § 10 geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Änderung ... vom 05.12.2005 (ABl. 2006 A 1); § 3 aufgehoben durch
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung kirchenbeamtenrechtlicher
Regelungen vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 199); §§ 6, 6a, 7, 21
geändert durch KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher
Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178
).>
Reg.-Nr. 60201
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung das
folgende Kirchengesetz beschlossen:
I.
I. Einleitende Vorschriften
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und die
anderen Bezüge
- der Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen,
- der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf
Probe,
- der Kirchenbeamtenanwärter und
Kirchenbeamtenanwärterinnen,
- der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im
Wartestand.
(2) Die Versorgung der Kirchenbeamten im Alter und bei
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit wird durch ein besonderes Kirchengesetz
geregelt <Fußnote 1> .
(3) Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen wird durch Rechtsverordnung geregelt
<Fußnote 2> .
<Fußnote 1> : Siehe Kirchengesetz
über die Versorgung der Pfarrer und Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer
Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 25.
März 1991 in der vom 1. Juli an geltenden Fassung (ABl. 2001 S. A
174).
<Fußnote 2> : Siehe Rechtsverordnung
über die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit und Tod vom 25.
Januar 1994 (ABl. S. A 33).
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten
der Landeskirche, der Kirchenbezirke, der Kirchgemeindeverbände und der
Kirchgemeinden.
(2) Die in diesem Kirchengesetz vorkommenden Personen-
und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und
Frauen.
§ 3
<aufgehoben>
II. Besoldung
§ 4
Besoldungsgrundlagen
Für die Besoldung der Kirchenbeamten sind die
jeweiligen Funktionen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht
zu bewerten (Dienstpostenbewertung) und Ämtern zuzuordnen. Die Zuordnung
der Ämter zu den Besoldungsgruppen obliegt dem Landeskirchenamt und richtet
sich nach der Anlage 1 zu diesem Kirchengesetz. Bei der Entscheidung über
die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 wird geprüft, ob
die Dienstposten sachgerecht bewertet sind. Ein Dienstposten ist neu zu
bewerten, wenn der Amtsinhalt sich geändert hat. Die Dienstpostenbewertung
richtet sich nach landeskirchlichen Bestimmungen.
§ 5
Anspruch auf Besoldung
(1) Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tage, an
dem die Ernennung oder Versetzung wirksam wird.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des
Tages, an dem der Kirchenbeamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für
einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der
auf den Anspruchszeitraum fällt, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
§ 6
Besoldungskürzung zum Ausgleich der
Aufwendungen
des Dienstherrn für die Beihilfegewährung
im Pflegefall
Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird zum
Ausgleich der dem Dienstherrn erwachsenden erhöhten Aufwendungen für
die Beihilfegewährung im Pflegefall um den jeweils für die Beamten des
Freistaates Sachsen festgelegten Prozentsatz gesenkt <Fußnote>
.
<Fußnote> : Gemäß Artikel
21 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) sind die
monatlichen Dienstbezüge seit dem 1. Januar 1995 um 0,5%
abzusenken.
§ 6 a
Verminderung der Besoldungs- und
Versorgungsanpassung zur Bildung einer
Versorgungsrücklage
(1) Die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
entsprechend den für die Beamten des Freistaates Sachsen jeweils
festgelegten Prozentsätzen werden bis zum 31. Dezember 2017 in
gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert
vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1
verminderten Anpassung wird der Pensionsrücklage
zugeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die auf den 31.
Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht
vermindert.
§ 7
Besoldungsgruppen, Bestandteile der Besoldung,
Zulagen
(1) Die Besoldung der Kirchenbeamten erfolgt in Anwendung
der Besoldungsgruppen 6 bis 16 der für die Beamten des Freistaates Sachsen
geltenden Besoldungsordnung A nach der Anlage 2 a für aufsteigende
Gehälter sowie den Besoldungsgruppen der für die Beamten des
Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung B für feste Gehälter
gemäß Anlage 2 b.
(2) Zur Besoldung gehören
1. folgende Dienstbezüge:
a) Grundgehalt,
b) Familienzuschlag,
c) Allgemeine Stellenzulage gemäß Anlage
2 d,
2. folgende sonstige Bezüge:
a) jährliche Sonderzuwendung <Fußnote
1> ,
b) vermögenswirksame Leistungen <Fußnote
2> ,
c) jährliches Urlaubsgeld > Fußnote
3> .
(3) Das Landeskirchenamt kann Kirchenbeamten in
besonderen Fällen eine ruhegehaltsfähige oder
nichtruhegehaltsfähige Zulage zum Grundgehalt gewähren. Das
Nähere regelt das Landeskirchenamt im Einzelfall.
<Fußnote 1> : Siehe Verordnung mit
Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19. Oktober 1991 (ABl. S. A 91) in der Fassung
der Änderungsverordnung mit Gesetzkraft vom 19. Dezember 1992 (ABl. 1993 S.
A 8).
<Fußnote 2> : Siehe Kirchengesetz
über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 10. Oktober 1991 (ABl. S. A 93).
<Fußnote 3> : Siehe Verordnung mit
Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
vom 16. Mai 1992 (ABl. S. A 65).
§ 8
Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt ist - mit Ausnahme der festen
Gehälter nach Besoldungsordnung B - nach Stufen bemessen. Es steigt bis zur
fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand
von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Der Tag, von
dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem
Besoldungsdienstalter.
(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht,
solange der Kirchenbeamte im Zusammenhang mit der Einleitung oder
Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des
Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange ein ordinierter
Kirchenbeamter in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt
ist.
(3) Das Grundgehalt eines Kirchenbeamten kann um
höchstens 10 Prozent gekürzt werden, wenn der Kirchenbeamte die
Erfüllung zu seinem Dienst gehörender und dienstlich angeordneter
Aufgaben verweigert. Die Kürzung ist nur für die Zeit zulässig,
in der die entsprechende dienstliche Anordnung besteht. Sie ist aufzuheben,
sobald der Kirchenbeamte der dienstlichen Anordnung nachkommt. Über die
Kürzung entscheidet nach vorheriger Anhörung des Kirchenbeamten und
seines Dienstvorgesetzten das Landeskirchenamt durch schriftlichen und mit
Gründen versehenen Bescheid. Dieser ist zuzustellen.
§ 9
Besoldungsdienstalter
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des
Monats, in dem der Kirchenbeamte das 21. Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1
wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf
Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum
vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei
Kirchenbeamten mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt
an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate
abgerundet.
(3) Zur Besoldung im Sinne von Absatz 2 Satz 1
gehören auch Anwärterbezüge. Der Besoldung im Sinne von Absatz 2
Satz 1 stehen gleich Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im
kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst oder im Dienst eines
sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden
Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts
anwendet.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
a) Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
für jedes Kind,
b) Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern,
Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren
für jeden nahen Angehörigen,
c) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn
gleichzeitig schriftlich anerkannt wird, dass der Urlaub dienstlichen oder
kirchlichen Interessen dient,
d) Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei
einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes
entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
(5) Hat der Kirchenbeamte an dem Tage, von dem an er
Dienstbezüge zu erhalten hat, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet,
erhält er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe. Für den
Beginn des Besoldungsdienstalters gilt Absatz 1.
(6) Die Berechnung und die Festsetzung des
Besoldungsdienstalters sind dem Kirchenbeamten schriftlich
mitzuteilen.
§ 10
Familienzuschlag
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 2 c
gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der
Stufe, die den Familienverhältnissen des Kirchenbeamten entspricht.
Für Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist
die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter
nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(2) Zur Stufe 1 gehören
a) verheiratete Kirchenbeamte,
b) verwitwete Kirchenbeamte,
c) geschiedene Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder
für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt
verpflichtet sind.
d) andere Kirchenbeamte, die eine andere Person nicht nur
vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies
gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung
nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur
Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des
gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des
Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Kirchenbeamte es auf
seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift
Anspruchsberechtigte, Angestellte im kirchlichen Dienst oder auf Grund einer
Tätigkeit im kirchlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme
einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte
Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, so
wird der Betrag der Stufe 1 des für den Kirchenbeamten maßgebenden
Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig
gewährt.
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die
Kirchenbeamten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des
§ 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder
§ 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde: Die Stufe richtet
sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Kirchenbeamte sowie
Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum
Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des
Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Kirchenbeamten auch im
kirchlichen Dienst oder ist er auf Grund seiner Tätigkeit im kirchlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt, und
stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der
folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens
der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu,
so erhält der Kirchenbeamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn
maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für
die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 17 findet
auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder
beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Ist der Ehegatte des Kirchenbeamten im sonstigen
öffentlichen Dienst beschäftigt oder bezieht er aufgrund einer solchen
Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
und steht ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung
zu oder würde ihm der Familienzuschlag oder die entsprechende Leistung
zustehen, so findet hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlages an
den Kirchenbeamten Absatz 7 Anwendung.
Unterabsatz 2 gilt auch dann, wenn der Ehegatte eines
Kirchenbeamten im Rahmen von Tarifrechtsänderungen im öffentlichen
Dienst den bisherigen ehegattenbezogenen Bestandteil der Vergütung in
anderer Weise weiter gewährt bekommt. Der bisherige Ortszuschlag oder eine
vergleichbare Leistung gelten in der bisherigen Höhe als weiterhin
gewährt.
(5) Stünde neben dem Kirchenbeamten einer anderen
Person, die im kirchlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im
kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2
oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag
des Familienzuschlages dem Kirchenbeamten gewährt, wenn und soweit ihm das
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig
zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag für Arbeiter im kirchlichen
Dienst, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.
Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die
Anwendung des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder
ergibt. § 17 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der
Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen vorsorgungsberechtigt ist oder mehrere
Anspruchsberechtigte mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
Steht neben dem Kirchenbeamten einer anderen Person, die
im sonstigen öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer
solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind der
Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen der entsprechende
Sozialzuschlag oder eine sonstige entsprechende Leistung zu oder würde er
ihr zustehen, findet hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlages an
den Kirchenbeamten Absatz 7 Anwendung.
(6) Die Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechende
Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im
Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den sonstigen
öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen
Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder
vergleichbare Regelungen anwendet. Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des
Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den
sonstigen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder
tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den
Sozialzuschlag richtet, gilt Absatz 7. Ist dies nicht der Fall, wird dem
Kirchenbeamten der Familienzuschlag nach den Vorschriften in Absatz 4
Unterabsatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 gewährt.
(7) Werden von anderer Seite Vorschriften über das
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt,
weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts nicht als öffentlicher
Dienst behandelt wird, so ist Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben
den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in Satz 2
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Höchstgrenze ist die Summe der
Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag auch auf die nicht
nach diesem Kirchengesetz Anspruchsberechtigten ergeben
würde.
(8) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an
gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird
nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
keinem Tage vorgelegen haben.
§ 11
Besoldung der Kirchenbeamten auf
Probe
Für den Kirchenbeamten auf Probe bestimmt sich das
Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes seiner
Laufbahn.
§ 12
Anwärterbezüge
(1) Der Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Kirchenbeamtenanwärter) erhält Anwärterbezüge nach Anlage
3.
(2) Zu den Anwärterbezügen
gehören
a) Grundbetrag,
b) Familienzuschlag gemäß §
10,
sowie folgende sonstige Bezüge
a) jährliche Sonderzuwendung <Fußnote
1> ,
b) vermögenswirksame Leistungen <Fußnote
2> ,
c) jährliches Urlaubsgeld <Fußnote 3>
.
<Fußnote 1> : Siehe Verordnung mit
Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19. Oktober 1991 (ABl. S. A 91) in der Fassung
der Änderungsverordnung mit Gesetzkraft vom 19. Dezember 1992 (ABl. 1993 S.
A 8).
<Fußnote 2> : Siehe Kirchengesetz
über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 10. Oktober 1991 (ABl. S. A 93).
<Fußnote 3> : Siehe Verordnung mit
Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
vom 16. Mai 1992 (ABl. S. A 65).
§ 13
Wartegeld
(1) Der nach den Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes
in den Wartestand versetzte Kirchenbeamte erhält Wartegeld. Das Wartegeld
beträgt zwei Drittel des ihm zur Zeit der Versetzung in den Wartestand
zustehenden Grundgehaltes und zwei Drittel der Zulagen. Zum Wartegeld wird
Familienzuschlag gemäß § 10 in voller Höhe
gezahlt.
(2) Der Kirchenbeamte im Wartestand erhält die
jährliche Sonderzuwendung <Fußnote 1> ,
vermögenswirksame Leistungen <Fußnote 2> und das
jährliche Urlaubsgeld <Fußnote 3> .
(3) Übt der Kirchenbeamte während des
Wartestandes eine Tätigkeit im außerkirchlichen Bereich aus, für
die ihm eine monatliche Vergütung gezahlt wird, so ist diese Vergütung
in voller Höhe auf das Wartegeld anzurechnen. Übersteigt die
monatliche Vergütung das Wartegeld, so entfällt dessen
Zahlung.
(4) Werden Kirchenbeamten im Wartestand gemäß
§ 70 des Kirchenbeamtengesetzes vorübergehend dienstliche Aufgaben
übertragen, erhalten sie bei Vollbeschäftigung Dienstbezüge in
Höhe der zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Wartestand bezogenen
Besoldung. Im Falle einer Teilbeschäftigung werden Bezüge in Höhe
der Differenz zwischen den entsprechend verringerten Bezügen nach Satz 1
und dem Wartegeld gezahlt.
<Fußnote 1> : Siehe Verordnung mit
Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19. Oktober 1991 (ABl. S. A 91) in der Fassung
der Änderungsverordnung mit Gesetzkraft vom 19. Dezember 1992 (ABl. 1993 S.
A 8).
<Fußnote 2> : Siehe Kirchengesetz
über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 10. Oktober 1991 (ABl. S. A 93).
<Fußnote 3> : Siehe Verordnung mit
Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
vom 16. Mai 1992 (ABl. S. A 65).
III.
Allgemeine Vorschriften
§ 14
Träger der Besoldung
(1) Zur Zahlung der Besoldung und des Wartegeldes sowie
der sonstigen Bezüge ist die Dienststelle verpflichtet, mit der das
Dienstverhältnis besteht bzw. die die Dienste des Kirchenbeamten in
Anspruch nimmt.
(2) Die Anwärterbezüge werden durch die
Landeskirche gezahlt.
§ 15
Zahlungsweise, Meldepflichten
(1) Die in diesem Kirchengesetz geregelten
Dienstbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Soweit die
Dienstbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden, besteht kein
Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Auf die laufenden Dienstbezüge kann der
Empfänger mit Ausnahme der in § 20 b genannten Fälle weder ganz
noch teilweise verzichten.
(3) Der Kirchenbeamte ist verpflichtet, seiner
Dienststelle alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung seiner Bezüge
auswirken können, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft
zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des
Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des
Familienzuschlages beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und
Bankverbindung.
§ 16
Überzahlungen und
Minderzahlungen
(1) Zu viel gezahlte Besoldung und
Anwärterbezüge sowie zu viel gezahltes Wartegeld sind
zurückzuzahlen. Ausnahmsweise kann in Härtefällen oder bei
geringfügigen Beträgen von einer Rückforderung ganz oder
teilweise abgesehen werden.
(2) Zu wenig gezahlte Besoldung und
Anwärterbezüge sowie zu wenig gezahltes Wartegeld sind
nachzuzahlen.
(3) Die Verjährungsfrist für den
Rückzahlungs- und den Nachzahlungsanspruch beträgt drei Jahre. Die
Frist beginnt am Ersten des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch
geltend gemacht werden kann.
§ 17
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte Kirchenbeamte erhalten den dem
Prozentsatz ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Teil vom
Grundgehalt, von Zulagen und vom Familienzuschlag.
§ 18
Unterhaltsbeitrag
(1) Einem Kirchenbeamten, der nach den Vorschriften des
Kirchenbeamtengesetzes aus dem Dienst entlassen wird oder aus dem Dienst
ausscheidet, kann ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag in Höhe des
Wartegeldes nach § 13 Abs. 1 gewährt werden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag wird in Monatsbeträgen
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt.
Über die Dauer der Zahlung entscheidet das
Landeskirchenamt.
(3) Begründet der Kirchenbeamte während der
Zeit, für die ihm der Unterhaltsbeitrag zusteht, ein neues
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtliches
Dienstverhältnis, wird die Zahlung des Unterhaltsbeitrages vom
Wirksamwerden des Dienstverhältnisses an eingestellt.
(4) Ein nach § 91 Abs. 1 des Disziplinargesetzes zu
gewährender Unterhaltsbeitrag wird in Höhe von vier Fünfteln des
Wartegeldes (§ 13) gezahlt.
§ 19
Ausgleichszulage wegen
Versetzung
(1) Ein Kirchenbeamter, der in ein anderes Amt mit
geringerem Grundgehalt übertritt oder versetzt wird, weil eine kirchliche
Körperschaft oder Dienststelle aufgelöst, umgebildet oder mit einer
anderen zusammengelegt wird, erhält eine ruhegehaltsfähige
Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
jeweiligen Grundgehalt und Familienzuschlag des neuen Amtes und dem jeweiligen
Grundgehalt und Familienzuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden
hätten, gewährt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kirchenbeamter
aus seinem bisherigen Amt ausscheidet, um ein anderes Amt zu übernehmen,
weil kirchliche Belange den Einsatz in diesem Amt erfordern.
§ 20
Abtretung von Ansprüchen
Wird ein Kirchenbeamter oder einer seiner
Angehörigen körperlich verletzt oder getötet und steht einer
dieser Personen oder den Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder
Tötung ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so
werden Leistungen während einer auf der Körperverletzung beruhenden
Aufhebung der Dienstfähigkeit oder Leistungen infolge der
Körperverletzung oder Tötung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche
bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn gewährt. Die Abtretung kann
nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht
werden. Solange die Abtretung verweigert wird, können die Leistungen
zurückbehalten werden <Fußnote> .
<Fußnote> : Siehe § 28 Abs. 3 c
des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 26. März 1996
(ABl. S. A 93).
§ 20 a
Anrechnung von Renten auf die Besoldung
Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes
festgesetzte Besoldung sowie das Wartegeld werden die Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen,
in voller Höhe angerechnet. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid
oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag,
nicht aber der Zahlbetrag.
§ 20 b
Verzicht auf Teile des Besoldung
(1) Der Kirchenbeamte kann nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen auf Teile seiner Besoldung verzichten, und zwar wahlweise
auf einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag. Durch den
Verzicht vermindert sich der Besoldungsanspruch entsprechend.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform.
Sie muss die Geltungsdauer des Verzichtes enthalten und den Gegenstand des
Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen
geknüpft sein.
(3) Der Berechtigte hat in der Verzichtserklärung
nachzuweisen, dass die Angemessenheit seines Lebensunterhaltes und
gegebenenfalls seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter
Angehöriger gewährleistet bleibt.
(4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch
das Landeskirchenamt. Es kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem
Grunde verweigern. Das Landeskirchenamt kann den Verzicht aus begründetem
Anlass jederzeit widerrufen.
(5) Der Berechtigte kann die Verzichtserklärung
widerrufen, jedoch nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines
Monats. Das Landeskirchenamt kann in Härtefällen einen Widerruf
innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen.
Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des
Berechtigten.
(6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen.
§ 21
Bekanntgabe der
Gehaltssätze
Das Landeskirchenamt gibt die Übersicht über
die Grundgehaltssätze der Dienstbezüge
sowie die Höhe des Familienzuschlages und der
Allgemeinen Stellenzulage in der jeweiligen Fassung im Amtsblatt der
Landeskirche bekannt.
IV.
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 22
Übergangsregelung
Die Besoldung der Kirchenbeamten, die auf Grund des
bisher geltenden Rechts festgesetzt worden ist, wird durch dieses Kirchengesetz
nicht berührt.
§ 23
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen
erlässt das Landeskirchenamt.
§ 24
Ausnahmen
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 25
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1996 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über die Besoldung der
Kirchenbeamten und die Vergütung der kirchlichen Angestellten vom 27.
Oktober 1987 (ABl. S. A 89);
b) Kirchengesetz vom 25. Oktober 1990 (ABl. S. A 91) zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten und
die Vergütung der kirchlichen Angestellten;
c) Verordnung vom 10. Dezember 1991 (ABl. 1992 S. A 1)
zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 1990 zur Änderung
des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten;
d) Verordnung über die vorläufige Zuordnung der
kirchlichen Ämter zur Besoldungsordnung A vom 13. Oktober 1992 (ABl. S. A
133).
Dresden, am 26. März 1996
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
Anlage 1
(zu § 4)
Vorbemerkungen
Die Kirchenbeamtinnen führen die Amtsbezeichnung in
der weiblichen Form. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, zur
Besoldungsordnung A und Besoldungsordnung B weitere Ämter
zuzuordnen.
A. Zuordnung der kirchlichen Ämter zur
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 6
Kirchensekretär
Besoldungsgruppe A 7
Kirchenobersekretär
Besoldungsgruppe A 8
Kirchenhauptsekretär1
Besoldungsgruppe A 9
Kircheninspektor
Besoldungsgruppe A 10
Kirchenoberinspektor
Besoldungsgruppe A 11
Kirchenamtmann
Besoldungsgruppe A 12
Kirchenoberamtmann
Dozent an Ausbildungsstätten - soweit nicht in A 13
und A 14
Besoldungsgruppe A 13
Kirchenrat
Kirchenbaurat - soweit nicht in A 14
Kirchenverwaltungsrat
Kirchenarchivrat - soweit nicht in A 14
Dozent an Ausbildungsstätten - soweit nicht in A 12
und A 14
Professor im Kirchendienst - soweit nicht in A 14 und A
15
Studienrat im Kirchendienst
Besoldungsgruppe A 14
Kirchenrat mit besonderer Verantwortung
Kirchenbaurat - soweit nicht in A 13
Kirchenverwaltungsoberrat
Kirchenarchivrat - soweit nicht in A 13
Dozent an Ausbildungsstätten - soweit nicht in A 12
und A 13
Professor im Kirchendienst - soweit nicht in A 13 und A
15
Oberstudienrat im Kirchendienst
Besoldungsgruppe A 15
Oberkirchenrat
Professor im Kirchendienst als Rektor
Studiendirektor im Kirchendienst
Besoldungsgruppe A 16
Oberkirchenrat mit besonderer Bedeutung des
Aufgabenbereiches und erheblicher Verantwortung
Oberstudiendirektor im Kirchendienst
Diakonieabteilungsdirektor
Oberlandeskirchenrat - soweit nicht in B
2
B. Zuordnung der kirchlichen Ämter zur
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2
Oberkirchenrat als Direktor des Diakonischen Werkes
Oberlandeskirchenrat - soweit nicht in A
16
Besoldungsgruppe B 5
Landesbischof
Präsident des Landeskirchenamtes
<Fußnote> : Dem
Kirchenhauptsekretär entspricht der bisherige
Kirchenobersekretär.
Anlage 2a
LIGN="CENTER">
Grundgehaltssätze
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs-gruppe
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
A 6
|
1543,07
|
1589,47
|
1635,85
|
1682,24
|
1728,62
|
1775,01
|
A 7
|
1610,89
|
1652,58
|
1710,95
|
1769,32
|
1827,69
|
1886,06
|
A 8
|
|
1711,81
|
1761,67
|
1836,48
|
1911,28
|
1986,08
|
A 9
|
|
1823,79
|
1872,86
|
1952,68
|
2032,52
|
2112,36
|
A 10
|
|
1965,13
|
2033,33
|
2135,60
|
2237,90
|
2340,19
|
A 11
|
|
|
2265,29
|
2370,09
|
2474,89
|
2579,71
|
A 12
|
|
|
2436,22
|
2561,18
|
2686,13
|
2811,09
|
A 13
|
|
|
2742,17
|
2877,11
|
3012,05
|
3146,98
|
A 14
|
|
|
2853,96
|
3028,96
|
3203,93
|
3378,90
|
A 15
|
|
|
|
|
|
3715,71
|
A 16
|
|
|
|
|
|
4103,88
|
Besoldungs-gruppe
|
7
|
8
|
9
|
10
|
11
|
12
|
A 6
|
1821,41
|
1867,80
|
1914,18
|
|
|
|
A 7
|
1944,44
|
1986,11
|
2027,80
|
2069,51
|
|
|
A 8
|
2060,90
|
2110,77
|
2160,62
|
2210,51
|
2260,37
|
|
A 9
|
2192,19
|
2247,07
|
2301,97
|
2356,84
|
2411,73
|
|
A 10
|
2442,48
|
2510,66
|
2578,85
|
2647,04
|
2715,23
|
|
A 11
|
2684,53
|
2754,40
|
2824,27
|
2894,16
|
2964,03
|
3033,90
|
A 12
|
2936,04
|
3019,35
|
3102,64
|
3185,95
|
3269,27
|
3352,57
|
A 13
|
3281,91
|
3371,87
|
3461,82
|
3551,78
|
3641,75
|
3731,71
|
A 14
|
3553,89
|
3670,53
|
3787,19
|
3903,84
|
4020,50
|
4137,16
|
A 15
|
3908,09
|
4062,00
|
4215,90
|
4369,81
|
4523,72
|
4677,62
|
A 16
|
4326,36
|
4504,38
|
4682,39
|
4860,37
|
5038,37
|
5216,37
|
Anlage 2b
Grundgehaltssätze
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Grundgehalt
B 1 4677,62
B 2 5441,58
B 3 5764,98
B 4 6103,72
B 5 5492,35
Anlage 2c
Familienzuschlag
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)
Zuordnung Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppe___________________________
A 5 bis A 8 95,42 181,13
A 9 bis A 16
B 1 bis B 5 100,22 185,93
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der
Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 85,71
Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
219,47 Euro.
Anlage 2d
Allgemeine Stellenzulage
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)
Zuordnung
Besoldungsgruppe
A 5 bis A 8 15,58
A 9 bis A 13 67,79
Anlage 3
Anwärterbezüge
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der
Anwärter Grundbetrag
nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
unmittelbar
eintritt_______________________________
A 5 bis A 8 778,27
A 9 bis A 11 824,51
A 12 944,23
A 13 971,46
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 232)
60201
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten
(Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz - KBBG -) vom 26. März 1996 (ABl. S. A 95)
in der Fassung des Artikels 4 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-,
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242) das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
<Der Text der §§ 1 - 5 und der Anlagen
wurde in den Text des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes eingearbeitet.>
§ 6
Verringerungen des Grundgehaltes auf Grund dieses
Kirchengesetzes werden durch eine ruhegehaltsfähige Überleitungszulage
ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach
bisherigen Recht zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und
Allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Kirchengesetz zustehenden
Grundgehalt und Allgemeiner Stellenzulage gewährt. Die
Überleitungszulage verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes
durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch Verleihung eines anderen Amtes mit
höherem Grundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung
und bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des
Erhöhungsbetrages. Bei Änderung des Bemessungssatzes zur Anpassung der
Dienstbezüge an die Bundesbesoldungstabelle nimmt die
Überleitungszulage an der Veränderung der Bemessung teil. Eine
Absenkung der Dienstbezüge bewirkt auch eine Verminderung der
Überleitungszulage.
§ 7
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
Anlagen
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 235)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Artikel 1 wurde ab 01.07.2000 aufgehoben durch § 2
Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Bemessungssatzes für die
Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A
61).>
61050; 60201; 40241
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung das
folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1 <aufgehoben>
Die Dienstbezüge der Pfarrer
gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die
Besoldung der Pfarrer vom 26. März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des
Artikels 3 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und
versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.
November 1996 (ABl. S. A 242) sowie der Änderungsgesetze vom 16. April 1997
und vom 20. November 1997 (ABl. S. A 97 und A 230) und die Dienstbezüge der
Kirchenbeamten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Kirchengesetzes
über die Besoldung der Kirchenbeamten vom 26. März 1996 (ABl. S. A 95)
in der Fassung des Artikels 4 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-,
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242) sowie des
Änderungsgesetzes vom 20. November 1997 (ABl. S. A 235) werden bis auf
weiteres nur in Höhe von 80 vom Hundert der sich nach den
Bundesbesoldungsordnungen A und B ergebenden Dienstbezüge
gezahlt.
Artikel 2
Die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung
gemäß Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19. Oktober
1991 (ABl. S. A 91) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 21. November 1996
(ABl. S. A 243) und der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 4. Juli 1997 (ABl. S. A
160) wird vom Jahr 1998 an bis auf weiteres ausgesetzt.
Artikel 3
Die Zahlung eines jährlichen Urlaubsgeldes
gemäß Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung eines
jährlichen Urlaubsgeldes vom 16. Mai 1992 (ABl. S. A 65) in der Fassung der
Verordnung mit Gesetzeskraft vom 18. September 1992 (ABl. S. A 115) wird vom
Jahr 1998 an bis auf weiteres ausgesetzt.
Artikel 4
(1) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 1998 in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Juli 1998 in
Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH)
über die Besoldung der Kirchenbeamten vom 26.
März 1996
Vom 02. November 1999 (ABl. 1999 A 231)
60201
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 29 der Kirchenverfassung zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten
(Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz - KBBG -) vom 26. März 1996 (ABl. S. A 95)
in der Fassung des Artikels 4 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-,
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. 242) das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
<Der Text der §§ 1 - 4 wurde in den Text
des KBBG eingearbeitet.>
§ 5
Anwärter, die sich am 1. Januar 2000 im
Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten
Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
Vorschriften.
§ 6
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
in Kraft.
Dresden, am 2. November 1999
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
(Pfarrbesoldungsgesetz - PfBG-)
Vom 26. März 1996 (ABl. 1996 A
89),
neu bekannt gemacht vom 01. Oktober 2001 (ABl. 2001 A
229)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 23a eingefügt durch Artikel 3 des KirchenG zur
Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen
für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 243); § 24
Abs. 1 Satz 2 gestrichen durch (Erstes) KirchenG zur Änderung ... vom
16.04.1997 (ABl. 1997 A 97); Änderung der Besoldung der Pfarrer <im ABl.
vom 15.05.1997> (ABl. 1997 A 97); viele §§ geändert und
Anlagen 1a, 1b, 1c erneuert durch Zweites KirchenG zur Änderung ... vom
20.11.1997 (ABl. 1997 A 230); §§ 5, 8, 9, 15, 24 und Anlage 2
geändert durch Drittes KirchenG zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl.
1999 A 230); Bemessungssatz für alle Anlagen geändert durch KirchenG
über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von
sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 (ABl.
1997 A 235); Änderung der Besoldung der Pfarrer <= Bekanntmachung der ab
01.07.1998 geltenden Anlagen 1 a bis 1 c und 2:> (ABl. 1998 A 85);
Änderung der Anlagen 1a, 1b und 1c ab 01.07.1999 (ABl. 1999 A 142);
Änderung des Familienzuschlages (Anlage 1 b) (ABl. 2000 A 10); Anlagen 1a
bis 1c und 2 angepasst ab 01.07.2000 an das Kirchengesetz zur Änderung des
Bemessungssatzes für Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom
18.04.2000 (ABl. 2000 A 61); §§ 9, 13, 14 und 21 geändert und
§ 5 a neu eingefügt durch das Kirchengesetz zur Änderung
besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom
03.04.2001 (ABl. 2001 A 90). Neu bekannt gemacht vom 01.10.2001 (ABl. 2001 A
229); § 5a geändert, § 7 Abs. 4 neu gefasst durch <Zweites>
KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer
und Kirchenbeamte vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 16); Änderung des
Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer vom 11.11.2003 (ABl.
2003 A 229); Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge
der Pfarrer <ab 01.04.2004> vom 17.02.2004 (ABl. 2004 A 29); Änderung
des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer <ab
01.08.2004> vom 17.02.2004 (ABl. 2004 A 29); §§ 15 und 19
geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Rechtsstellung der
Kandidaten für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin
(Rechtsstellungsänderungsgesetz – RechtsStÄndG-) vom 25.10.2004
(ABl. 2004 A 193); § 3 geändert durch Viertes KirchenG zur
Änderung des PfBG vom 24.10.2005 (ABl. 2005 A 190); § 9 geändert
durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung ... vom 05.12.2005 (ABl.
2006 A 1)¸ “Bezirkskirchenamt“ geändert in
“Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56); §§ 5, 5a, 8, 11, 14, 15, 22, 24, 25 geändert durch
KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer
und Kirchenbeamte vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178 ).>
<Vorsicht! Es fehlt oft noch der Text für die
Fußnoten ! Da einige Fußnoten sich auf mehrere Paragraphen
gleichzeitig beziehen, muss auch dies berücksichtigt werden ! >
Reg.-Nr. 61050
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung das
folgende Kirchengesetz beschlossen:
I.
Einleitende Bestimmungen
§ 1
Grundsätze
(1) Auf Grund seines Dienst- und Treueverhältnisses
zur Landeskirche hat der Pfarrer ein Recht auf Fürsorge für sich und
seine Familie. Hieraus folgt, dass er Anspruch auf angemessenen Unterhalt
für sich und seine Familie hat, insbesondere durch Gewährung von
Besoldung und Versorgung.1)
(2) Die Versorgung der Pfarrer im Alter und bei
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit wird durch Kirchengesetz
geregelt.2)
(3) Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen wird durch Rechtsverordnung
geregelt.3)
8)<amtliche Fußnoten:>
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und
die anderen Bezüge
- der Pfarrer und Pfarrerinnen,
- der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe,
- der Vikare und Vikarinnen,
- der Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie der
Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen,
- der Pfarrer und Pfarrerinnen im
Wartestand,
- der Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie der
Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen im Wartestand
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens.
(2) Die in diesem Kirchengesetz vorkommenden Personen-
und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen. Die
Bestimmungen über den Mutterschutz (§§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 5)
gelten nur für Frauen.
II. Besoldung
§ 3
<geändert zu § 23c>
§ 4
Bestandteile der Besoldung der Pfarrer und Pfarrer im
Probedienst
(1) Der Pfarrer erhält die Besoldung vom Ersten des
Monats seiner erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit
an oder, falls er bereits in einem Dienstverhältnis als Pfarrer auf
Lebenszeit innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland gestanden hat, von
dem Tage nach dem Ausscheiden aus seinem bisherigen Amt.
(2) Der Pfarrer im Probedienst erhält die Besoldung
vom Ersten des Monats seiner Berufung in den Probedienst an.
(3) Zur Besoldung gehören
1. folgende Dienstbezüge:
a) Grundgehalt,
b) Familienzuschlag,
c) Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1
c,
2. folgende sonstige Bezüge:
a) jährliche
Sonderzuwendung4),
b) vermögenswirksame
Leistungen5),
c) jährliches
Urlaubsgeld6).
(4) Der Pfarrer, mit dem ein Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe begründet wird, erhält Dienstbezüge
entsprechend § 18.
8)<amtliche Fußnoten:>
§ 5
Besoldungskürzung zum Ausgleich der
Aufwendungen
der Landeskirche für die Beihilfegewährung
im Pflegefall
Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird zum
Ausgleich der der Landeskirche erwachsenden erhöhten Aufwendungen für
die Beihilfegewährung im Pflegefall um den jeweils für die Beamten des
Freistaates Sachsen festgelegten Prozentsatz
abgesenkt.7)
8)<amtliche Fußnoten:>
§ 5 a
Verminderung der Besoldungs- und
Versorgungsanpassung zur Bildung einer
Versorgungsrücklage
(1) Die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
entsprechend den für die Beamten beim Freistaat Sachsen jeweils
festgelegten Prozentsätzen werden bis zum 31. Dezember 2017 in
gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert
vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1
verminderten Anpassung wird der Pensionsrücklage
zugeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die auf den 31.
Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht
vermindert.
§ 6
Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Es steigt
bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im
Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Der
Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich
nach dem Besoldungsdienstalter.
(2) Der Anspruch auf Aufrückung in die nächste
Stufe ruht, solange der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder
Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des
Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange der Pfarrer in einem
Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist.
(3) Das Grundgehalt eines Pfarrers kann um höchstens
10 Prozent gekürzt werden, wenn der Pfarrer die Erfüllung zu seinem
Dienst gehörender und dienstlich angeordneter Aufgaben verweigert. Die
Kürzung ist nur für die Zeit zulässig, in der die entsprechende
dienstliche Anordnung besteht. Sie ist aufzuheben, sobald der Pfarrer der
dienstlichen Anordnung nachkommt. Über die Kürzung entscheidet nach
vorheriger Anhörung des Pfarrers und des Superintendenten, der hierzu den
Kirchenvorstand zu hören hat, das Landeskirchenamt durch schriftlichen und
mit den Gründen versehenen Bescheid. Dieser ist zuzustellen.
§ 7
Besoldungsdienstalter
(1) Das Besoldungsdienstalter wird bei der erstmaligen
Berufung zum Pfarrer oder zum Pfarrer auf Probe festgesetzt. Es beginnt
vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 am Ersten des
Monats, in dem der Pfarrer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1
wird um Zeiten nach Vollendung des 35. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf
Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um die Hälfte der weiteren
Zeit. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet.
(3) Zur Besoldung im Sinne von Absatz 2 Satz 1
gehören auch Vikars- und Anwärterbezüge. Der Besoldung im Sinne
von Absatz 2 Satz 1 stehen gleich Bezüge aus einer hauptberuflichen
Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst oder im
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst
geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts
anwendet.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
a) Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
für jedes Kind,
b) Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern,
Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren
für jeden nahen Angehörigen,
c) Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 92
des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands,
d) Zeiten in denen ein Pfarrer während des
Wartestandes mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit
der Übernahme der Hauptvertretung in einer Kirchgemeinde beauftragt bzw.
zur Unterstützung des Hauptvertreters in einer Kirchgemeinde abgeordnet ist
oder einen Dienst in einem Werk der Landeskirche ausübt,
e) Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei
einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes
entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
(5) Die Berechnung und die Festsetzung des
Besoldungsdienstalters sind dem Pfarrer schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Besoldungsgruppen, Zulagen
(1) Der Pfarrer erhält vom Ersten des Monats seiner
erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit an ein
Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der für die
Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A nach Anlage 1a
entspricht.
(2) Dem Pfarrer kann auch eine Pfarrstelle in einer
Kirchgemeinde nach Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates
Sachsen geltenden Besoldungsordnung A übertragen werden, zu der er eine
ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
jeweiligen Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13 und dem jeweiligen Grundgehalt
der Besoldungsgruppe 14 nach Anlage 1a erhält. Die Zulage wird solange
gewährt, wie die Pfarrstelle zu den Pfarrstellen nach Satz 1 gehört.
Diese Pfarrstellen werden durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag der
Kirchenbezirksvorstände festgelegt. Sie werden durch die Kirchenleitung
bestätigt.
(3) Der Pfarrer, dem eine allgemeinkirchliche Aufgabe von
besonderer Bedeutung übertragen worden ist, erhält für die Dauer
der Übertragung dieser Aufgabe ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der
Besoldungsgruppe 14 für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden der
Besoldungsordnung A nach Anlage 1a entspricht. Hierzu kann eine
ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zum
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 gewährt werden. Das
Nähere regelt das Landeskirchenamt im Einzelfalle.
(4) Der Superintendent erhält ein Grundgehalt nach
Besoldungsgruppe 15 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden
Besoldungsordnung A nach Anlage 1a.
(5) Der Pfarrer auf Probe erhält vom Ersten des
Monats seiner Berufung in den Probedienst an ein Grundgehalt, das in seiner
Höhe der Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates
Sachsen geltenden Besoldungsordnung A nach der Anlage 1a
entspricht.
§ 9
Familienzuschlag
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 1 b
gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der
Stufe, die den Familienverhältnissen des Pfarrers entspricht. Für
Vikare ist die Besoldungsgruppe A 13 maßgebend.
(2) Zur Stufe 1 gehören
a) verheiratete Pfarrer,
b) verwitwete Pfarrer,
c) geschiedene Pfarrer sowie Pfarrer, deren Ehe
aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
Unterhalt verpflichtet sind.
d) andere Pfarrer, die eine andere Person nicht nur
vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies
gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung
nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur
Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des
gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des
Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Pfarrer es auf seine
Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift
Anspruchsberechtigte, Angestellte im kirchlichen Dienst oder auf Grund einer
Tätigkeit im kirchlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme
einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte
Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, so
wird der Betrag der Stufe 1 des für den Pfarrer maßgebenden
Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig
gewährt.
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die
Pfarrer der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der
Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Pfarrer sowie Pfarrer, deren
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes
oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen
würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt
entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Pfarrers auch im kirchlichen
Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm
ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder
eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des
Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der
Pfarrer den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden
Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für
die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 18 findet auf den Betrag
keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide
Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
Ist der Ehegatte des Pfarrers im sonstigen
öffentlichen Dienst beschäftigt oder bezieht er auf Grund einer
solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen und steht ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine
entsprechende Leistung zu oder würde ihm der Familienzuschlag oder die
entsprechende Leistung zustehen, findet hinsichtlich der Gewährung des
Familienzuschlages an den Pfarrer Absatz 7 Anwendung.
Unterabsatz 2 gilt auch dann, wenn der Ehegatte eines
Pfarrers im Rahmen von Tarifrechtsänderungen im öffentlichen Dienst
den bisherigen ehegattenbezogenen Bestandteil der Vergütung in anderer
Weise weiter gewährt bekommt. Der bisherige Ortszuschlag oder eine
vergleichbare Leistung gelten in der bisherigen Höhe als weiterhin
gewährt.
(5) Stünde neben dem Pfarrer einer anderen Person,
die im kirchlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im
kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2
oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag
des Familienzuschlages dem Pfarrer gewährt, wenn und soweit ihm das
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig
zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag für Arbeiter im kirchlichen
Dienst, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.
Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die
Anwendung des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder
ergibt.
§ 18 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn
einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt ist
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder
mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils der Hälfte der
regelmäßigen Arbeit beschäftigt sind.
Stünde neben dem Pfarrer einer anderen Person, die
im sonstigen öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer
solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind der
Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der
entsprechende Sozialzuschlag oder eine sonstige entsprechende Leistung zu oder
würde er ihr zustehen, findet hinsichtlich der Gewährung des
Familienzuschlages an den Pfarrer Absatz 7 Anwendung.
(6) Die Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechende
Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im
Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den sonstigen
öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen
Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder
vergleichbare Regelungen anwendet. Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des
Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den
sonstigen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder
tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den
Sozialzuschlag richtet, gilt Absatz 7. Ist dies nicht der Fall, wird dem Pfarrer
der Familienzuschlag nach den Vorschriften in Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz
5 Unterabsatz 1 gewährt.
(7) Werden von anderer Seite Vorschriften über das
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt,
weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts nicht als öffentlicher
Dienst behandelt wird, so ist Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben
den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in Satz 2
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Höchstgrenze ist die Summe der
Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag auch auf die nicht
nach diesem Kirchengesetz Anspruchsberechtigten ergeben
würde.
(8) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an
gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird
nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
keinem Tag vorgelegen haben.
§ 10
Dienstwohnung
(1) Dem Pfarrer ist für sich und seine Familie eine
Dienstwohnung in angemessener Größe zur Verfügung zu
stellen.
(2) Der Pfarrer hat für die Dienstwohnung eine
Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige
kirchliche Dienststelle zu zahlen.
(3) Die Dienstwohnungsvergütung ist vom
Regionalkirchenamt unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen
festzusetzen.
§ 11
Besoldung während des Mutterschutzes und der
Elternzeit
(1) Die Pfarrerin erhält während des
Mutterschutzes Besoldung in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen
des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen.
(2) Während der Elternzeit erhält der Pfarrer
keine Dienstbezüge. Leistet der Pfarrer während der Elternzeit einen
nach der Elternzeitverordnung zulässigen eingeschränkten
pfarramtlichen Dienst, erhält er abweichend von Satz 1 Dienstbezüge
gemäß § 18.
(3) Während der Elternzeit hat der Pfarrer die
für die Dienstwohnung festgesetzte Dienstwohnungsvergütung zu
zahlen.
§ 12
Mitverwaltung einer weiteren
Pfarrstelle
Ordnet das Landeskirchenamt die Mitverwaltung einer
anderen Pfarrstelle an, so besteht dafür kein Anspruch auf
Vergütung.
§ 13
Aufwandsentschädigung für Wege
(1) Dem Pfarrer ist der nötige Aufwand für Wege
zu Gottesdiensten, Amtshandlungen (z. B. Taufen, Trauungen, Beerdigungen,
Trauerfeiern im Krematorium), seelsorgerischem Handeln, Unterricht und anderen
kirchlichen Veranstaltungen in Schwesterkirchgemeinden oder in mitverwalteten
Kirchgemeinden oder in entfernteren zur Kirchgemeinde gehörigen Orten zu
erstatten.
(2) Sofern es sich um Dienste entsprechend Absatz 1 in
Schwesterkirchgemeinden oder in mitverwalteten Kirchgemeinden handelt, ist die
Wegeentschädigung von diesen Kirchgemeinden aufzubringen, es sei denn, dass
etwas anderes herkömmlich oder durch Vertrag oder rechtskräftige
Entscheidung festgesetzt ist.
(3) Der nötige Aufwand für Wege, der einem
Pfarrer dadurch erwächst, dass er einen anderen Pfarrer vertritt oder mit
der Hauptvertretung in einer anderen Kirchgemeinde beauftragt ist, ist ihm von
der betreffenden Kirchgemeinde in dem tatsächlich erwachsenen Umfange zu
erstatten.
§ 14
Besoldung der Pfarrverwalter und
Pfarrdiakone
(1) Der Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon erhält
vom Ersten des Monats seiner erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis
auf Lebenszeit an in den ersten drei Dienstjahren ein Grundgehalt nach
Besoldungsgruppe 11 der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden
Besoldungsordnung A, danach ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 12 der
für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A und
nach Bewährung von 15 Dienstjahren ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13
der für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A.
Hierzu werden Familienzuschläge gemäß § 9 und Zulagen
gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 1 c gezahlt.
(2) Wird einem Pfarrverwalter oder Pfarrdiakon eine
Pfarrstelle nach § 8 Abs. 2 übertragen, erhält er, sofern er sich
noch nicht in Besoldungsgruppe A 13 befindet, zunächst für die Dauer
von drei Jahren ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13 der für die
Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A, danach das
Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 13 der für die Beamten des Freistaates
Sachsen geltenden Besoldungsordnung A und eine ruhegehaltsfähige Zulage
nach § 8 Abs. 2.
(3) Der Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon erhält
die jährliche Sonderzuwendung4),
vermögenswirksame Leistungen5) und das
jährliche Urlaubsgeld6) .
(4) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der
Beginn des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Vollendung des 31.
Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, um ein Viertel der
Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit
hinausgeschoben wird.
(5) §§ 10 bis 13 sind auf Pfarrverwalter und
Pfarrdiakone entsprechend anzuwenden.
§ 15
Bezüge der Vikare
(1) Der Vikar erhält Bezüge für die Zeit
vom Tage der Berufung zum Vikar bis zum Ende des Dienstverhältnisses als
Vikar.
(2) Zu den Bezügen gehören
a) Grundbetrag,
b) Familienzuschlag gemäß §
9,
sowie folgende sonstige Bezüge
a) jährliche
Sonderzuwendung4)
b) vermögenswirksame
Leistungen5),
c) jährliches Urlaubsgeld6)
.
(3) Der Vikar erhält einen Grundbetrag entsprechend
den Bestimmungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes über die
Anwärterbezüge in der für Beamtenanwärter mit einem
späteren Eingangsamt nach der Besoldungsgruppe "A 13" geltenden Fassung
gemäß der Anlage 2. Die Regelungen über den Bemessungssatz
für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten
finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Vikarin erhält während des
Mutterschutzes Vikarsbesoldung in entsprechender Anwendung der für die
Beamtenanwärterinnen des Freistaates Sachsen geltenden
Bestimmungen.
(5) Während der Elternzeit erhält der Vikar
keine Bezüge. Der Anspruch auf die sonstigen Bezüge bleibt
bestehen.
III.
Wartegeld der Pfarrer im
Wartestand
§ 16
(1) Der in den Wartestand versetzte Pfarrer erhält
Wartegeld. Es beträgt, sofern der Pfarrer nach den Bestimmungen des
Pfarrergesetzes in den Wartestand versetzt worden ist, zwei Drittel des ihm zur
Zeit der Versetzung in den Wartestand zustehenden Grundgehaltes und zwei Drittel
der Zulagen. Ein Aufsteigen im Grundgehalt findet während des Wartestandes
nicht statt. Der auf Grund des Disziplinargesetzes in den Wartestand versetzte
Pfarrer erhält als Wartegeld vier Fünftel des vorgenannten Satzes,
sofern nicht im Urteil des Disziplinargerichts das Wartegeld auf einen
geringeren Betrag herabgesetzt worden ist. Zur Zahlung des Wartegeldes ist die
Landeskirche verpflichtet.
(2) Zum Wartegeld wird in voller Höhe der
Familienzuschlag gemäß § 9 gezahlt.
(3) Der Pfarrer im Wartestand erhält die
jährliche Sonderzuwendung4),
vermögenswirksame Leistungen5) und das
jährliche Urlaubsgeld6).
(4) Übt der Pfarrer während des Wartestandes im
kirchlichen oder außerkirchlichen Bereich eine Tätigkeit aus,
für die ihm eine monatliche Vergütung zu zahlen ist, so ist diese
Vergütung in voller Höhe auf das Wartegeld anzurechnen.
Übersteigt die monatliche Vergütung das Wartegeld, so entfällt
dessen Zahlung.
(5) Wird der Pfarrer im Wartestand mit der
selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt, erhält er
Besoldung entsprechend § 4 Abs. 3 Ziffer 1 in voller Höhe. Wird der
Pfarrer im Wartestand mit der Übernahme der Hauptvertretung in einer
Kirchgemeinde beauftragt, erhält er Wartegeld nach Absatz 1 und
2.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
Pfarrverwalter und Pfarrdiakone entsprechend.
IV.
Allgemeine Bestimmungen
§ 17
Tätigkeit bei anderen kirchlichen
Dienststellen
Ist der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der
Pfarrverwalter, der Pfarrdiakon oder der Vikar nicht bei einer Kirchgemeinde,
sondern bei einer anderen kirchlichen Dienststelle tätig, so tritt diese
Dienststelle in den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes an die Stelle der
Kirchgemeinde.
§ 18
Teilbeschäftigte
Teilbeschäftigte Pfarrer, Pfarrer auf Probe,
Pfarrverwalter und Pfarrdiakone erhalten einen dem Prozentsatz ihrer
Teilbeschäftigung entsprechenden Teil des Grundgehaltes und des
Familienzuschlages sowie der Zulagen nach Maßgabe der §§ 8 und
9.
§ 19
Zahlungsweise, Meldepflichten
(1) Die in diesem Kirchengesetz geregelte Besoldung der
Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Pfarrverwalter, der Pfarrdiakone und die
Bezüge der Vikare sowie das Wartegeld werden monatlich im Voraus gezahlt.
Soweit diese Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden,
besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Auf die laufenden Dienstbezüge kann der
Empfänger mit Ausnahme der in § 23 b genannten Fälle weder ganz
noch teilweise verzichten.
(3) Der Pfarrer ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt
alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung seiner Bezüge auswirken
können, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu
erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des
Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Ortszuschlages
beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und
Bankverbindung.
(4) Absatz 3 gilt für Pfarrverwalter, Pfarrdiakone
und Vikare entsprechend.
§ 20
Überzahlungen und
Minderzahlungen
(1) Zu viel gezahlte Besoldung und zu viel gezahltes
Wartegeld sind zurückzuzahlen. Ausnahmsweise kann in Härtefällen
oder bei geringfügigen Beträgen von einer Rückforderung ganz oder
teilweise abgesehen werden.
(2) Zu wenig gezahlte Besoldung und zu wenig gezahltes
Wartegeld sind nachzuzahlen.
(3) Die Verjährungsfrist für den
Rückzahlungs- und den Nachzahlungsanspruch beträgt drei Jahre. Die
Frist beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch
geltend gemacht werden kann.
§ 21
Unterhaltsbeitrag
(1) Dem nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes aus dem
Dienst entlassenen oder aus dem Dienst ausgeschiedenen Pfarrer, Pfarrverwalter
oder Pfarrdiakon kann das Landeskirchenamt einen widerruflichen
Unterhaltsbeitrag bewilligen.
(2) Der auf Grund von § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und
Abs. 3 oder § 20 Abs. 2 des Pfarrergesetzes entlassene Pfarrer auf Probe
erhält einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag.
(3) Der Unterhaltsbeitrag wird in Höhe des
Wartegeldes nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gewährt. Er wird in
Monatsbeträgen für die der Entlassung oder dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Über
die Dauer der Zahlung entscheidet das Landeskirchenamt.
(4) Begründet der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe,
der Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon während der Zeit, für die ihm
der Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, ein neues
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtliches
Dienstverhältnis, wird die Zahlung des Unterhaltsbeitrages mit
Wirksamwerden des Dienstverhältnisses eingestellt.
(5) Ein nach § 91 Abs. 1 des Disziplinargesetzes zu
gewährender Unterhaltsbeitrag wird in Höhe von vier Fünfteln des
Wartegeldes (§ 16 Abs. 1) gezahlt.
§ 22
Ausgleichszulage bei Versetzung
Ein Pfarrer, der Besoldung nach Besoldungsgruppe 14 der
für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A
erhält und in eine Pfarrstelle mit Besoldung nach Besoldungsgruppe 13 der
für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Besoldungsordnung A
gemäß § 83 des Pfarrergesetzes versetzt wird, erhält eine
ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13 und
seinem bisherigen Grundgehalt, das ihm nach Besoldungsgruppe A 14 jeweils
zugestanden hätte, gewährt.
§ 23
Abtretung von Ansprüchen
(1) Wird ein Pfarrer oder Pfarrer im Probedienst oder
einer seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet und
steht einer dieser Personen oder den Hinterbliebenen infolge der
Körperverletzung oder der Tötung ein gesetzlicher
Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so werden Leistungen während
einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit oder Leistungen infolge der Körperverletzung oder
Tötung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche an die Landeskirche bis
zur Höhe der zu erbringenden Leistung gewährt. Die Abtretung kann
nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht
werden. Solange die Abtretung verweigert wird, können die Leistungen
zurückbehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt für Vikare, Pfarrverwalter und
Pfarrdiakone entsprechend.
§ 23a
Anrechnung von Renten auf die
Besoldung
Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes
festgesetzte Besoldung sowie das Wartegeld werden die Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen,
in voller Höhe angerechnet. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid
oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag,
nicht aber der Zahlbetrag.
§ 23 b
Verzicht auf Teile der Besoldung
(1) Der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der
Pfarrverwalter oder der Pfarrdiakon können nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen auf Teile ihrer Besoldung verzichten, und zwar wahlweise auf einen
zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag. Durch den Verzicht
vermindert sich der Besoldungsanspruch entsprechend.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform.
Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des
Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen
geknüpft sein. Der Verzicht hat keine Auswirkung auf die Festsetzung der
Dienstwohnungsvergütung entsprechend den landeskirchlichen
Bestimmungen.
(3) Der Berechtigte hat in der Verzichtserklärung
nachzuweisen, dass die Angemessenheit seines Lebensunterhaltes und
gegebenenfalls seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter
Angehöriger gewährleistet bleibt.
(4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch
das Landeskirchenamt. Es kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem
Grunde verweigern. Das Landeskirchenamt kann den Verzicht aus begründetem
Anlass jederzeit widerrufen.
(5) Der Berechtigte kann die Verzichtserklärung
widerrufen, jedoch nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines
Monats. Das Landeskirchenamt kann in Härtefällen einen Widerruf
innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen.
Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des
Berechtigten.
(6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht zu
berücksichtigen.
§ 23c
Träger der Personalkosten
(1) Die Kirchgemeinde oder die kirchliche Dienststelle,
für die der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Pfarrverwalter oder der
Pfarrdiakon tätig ist, hat einen Personalkostenanteil zu tragen, der sich
aus dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5, dem Familienzuschlag
nach Stufe 2, einem Betrag zu den Krankenversicherungskosten und der Allgemeinen
Stellenzulage zusammensetzt.
(2) Bei Pfarrern, denen ein Superintendentenamt
übertragen ist, hat die Kirchgemeinde die Hälfte des
Personalkostenanteiles nach Absatz 1 zu tragen.
(3) Alle darüber hinausgehenden
Personalkostenanteile trägt die Landeskirche.
(4) Die Bezüge der Vikare trägt die
Landeskirche.
V. Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 24
Übergangsregelung
(1) Die Besoldung der Pfarrer, der Pfarrverwalter und der
Pfarrdiakone, die auf Grund des Kirchengesetzes vom 23. Oktober 1990 zu dem in
§ 28 Abs. 1 genannten Zeitpunkt erreicht worden ist, wird durch dieses
Kirchengesetz nicht berührt.
(2) Pfarrern, die auf Grund von Absatz 1 ein Grundgehalt
nach Besoldungsgruppe 14 der für die Beamten des Freistaates Sachsen
geltenden Besoldungsordnung A nach Anlage 1a erhalten, wird eine Zulage nach
§ 8 Abs. 2 nicht gewährt.
(3) Pfarrstellen gemäß § 8 Abs. 2 werden
durch das Landeskirchenamt bis zum 30. Juni 2000 festgelegt.
§ 25
Bekanntgabe der
Gehaltssätze
Das Landeskirchenamt gibt die Übersicht über
die Grundgehaltssätze der Dienstbezüge sowie die Höhe des
Familienzuschlages und der Allgemeinen Stellenzulage in der jeweiligen Fassung
im Amtsblatt der Landeskirche bekannt.
§ 26
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt.
§ 27
Ausnahmen
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 28
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1996 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über die Besoldung der Pfarrer vom
23. Oktober 1990 (ABl. Seite A 87);
b) Verordnung vom 10. Dezember 1991 (ABl. 1992 Seite A 2)
zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom
23. Oktober 1990;
c) Kirchengesetz über die Abtretung von
Schadenersatzansprüchen kirchlicher Mitarbeiter vom 17. Juli 1965 (ABl.
Seite A 91);
d) Verordnung mit Gesetzeskraft zur einstweiligen
Sicherstellung der Finanzierung der Pflegeversicherung für Pfarrer, Vikare
und Kirchenbeamte vom 12. Dezember 1994 (ABl. Seite A 267);
e) § 10 des Kirchengesetzes über die
Feststellung des Haushaltplanes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens für das
Haushaltjahr 1996 vom 19. November 1995 (ABl. Seite A 235).
(4) § 16 des Kirchengesetzes über die Besoldung
der Pfarrer vom 23. Oktober 1990 gilt noch für Vikare, die bis zum 31.
Dezember 1994 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden
sind.
Dresden, am 26. März 1996
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß
Anlage 1 a
Grundgehaltssätze
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)
|
1
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2
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3
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4
|
5
|
6
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7
|
8
|
9
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10
|
11
|
12
|
A 13
|
|
|
2742,17
|
2877,11
|
3012,05
|
3146,98
|
3281,91
|
3371,87
|
3461,82
|
3551,78
|
3641,75
|
3731,71
|
A 14
|
|
|
2853,96
|
3028,96
|
3203,93
|
3378,90
|
3553,89
|
3670,53
|
3787,19
|
3903,84
|
4020,50
|
4137,16
|
A 15
|
|
|
|
|
|
3715,71
|
3908,09
|
4062,00
|
4215,90
|
4369,81
|
4523,72
|
4677,62
|
A 16
|
|
|
|
|
|
4103,88
|
4326,36
|
4504,38
|
4682,39
|
4860,37
|
5038,37
|
5216,37
|
Anlage 1 b
Familienzuschlag
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbeträge in Euro)
Zuordnung Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppe____________________
A 13 bis A 16 100,22 185,93
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der
Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 85,71
Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
219,47 Euro.
Anlage 1 c
Allgemeine Stellenzulage
Gültig an 1. Januar 2009
(Monatsbetrag in Euro)
Zuordnung
Besoldungsgruppe______________
A 13 67,79
Anlage 2
Bezüge der Vikare
Gültig ab 1. Januar 2009
(Monatsbetrag in DM)
Grundbetrag
971,46 für Vikare im öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis
1001,38 für Vikare im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis auf Widerruf
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 230)
61050
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer
(Pfarrbesoldungsgesetz - PfBG -) vom 26. März 1996 (ABl. S. A 89) in der
Fassung des Artikels 3 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-,
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und
Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242) und des
Änderungsgesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A 97) das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§§ 1 - 6 <sind in den Text des
PfBG eingearbeitet.>
§ 7
Verringerungen des Grundgehaltes auf Grund dieses
Kirchengesetzes werden durch eine ruhegehaltsfähige Überleitungszulage
ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach
bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und
Allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Kirchengesetz zustehenden
Grundgehalt und Allgemeiner Stellenzulage gewährt. Die
Überleitungszulage verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes
durch Aufsteigen in den Stufen sowie bei Änderung der Besoldungsgruppe
gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes bis zur
vollen Höhe der Bezügeverbesserung und bei allgemeinen Erhöhungen
der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages. Bei Anpassung
der Dienstbezüge an die Bundesbesoldungstabelle nimmt die
Überleitungszulage an der Veränderung der Bemessung teil. Eine
Absenkung der Dienstbezüge bewirkt auch eine Verminderung der
Überleitungszulage.
§ 8
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 02. November 1999 (ABl. 1999 A 230)
61050
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer - PfBG -
vom 26. März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Artikels 3 des
Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und
versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.
November 1996 (ABl. S. A 242) und der Änderungsgesetze vom 16. April 1997
(ABl. S. A 97) und vom 20. November 1997 (ABl. S. A 230) das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§§ 1 - 7 <sind in den Text des
PfBG eingearbeitet.>
II. Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 7
Vikare, die sich am 1. Januar 2000 im
Dienstverhältnis als Vikar befinden, erhalten Vikarsbezüge nach den
bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Vorschriften.
§ 8
(1) Die Bestätigung der Aufstellung der
Pfarrstellen, die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes über
die Besoldung der Pfarrer als Pfarrstellen mit besonderer Verantwortung
festgelegt und am 22. Januar 1997 veröffentlicht wurden (ABl. S. A 44),
wird aufgehoben.
(2) Pfarrer, denen eine Pfarrstelle gemäß Abs.
1 übertragen worden ist, erhalten mit In-Kraft-Treten dieses
Kirchengesetzes Besoldung nach § 8 Abs. 1. Sofern die ihnen
übertragene Pfarrstelle beim In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes zu den
Pfarrstellen nach § 8 Abs. 2 gehört, erhalten sie eine dem
entsprechende Zulage.
III. Abschnitt
In-Kraft-Treten
§ 9
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
in Kraft.
Dresden, am 2. November 1999.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkontrolle erfolgt ! (GD)
Vom 06. Juni 2000 (ABl. 2000 A 85)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Nachfolge der VO über Pfarrstellen mit besonderer
Verantwortung vom 22.01.1997 (ABl. 1997 A 44), aufgehoben durch § 8
Drittes ÄnderungsG zum PfBG vom 02.11.1999.>
Reg.-Nr. 61050-1
Auf Grund der Vorschläge der
Kirchenbezirksvorstände hat das Landeskirchenamt bisher nachstehend
aufgeführte Pfarrstellen mit Besoldung gemäß § 8 Abs. 2 des
Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 2.
November 1999 - ABl. S. A 230 - (Zulage nach Besoldungsgruppe A 14) festgelegt.
diese Festlegung ist von der Kirchenleitung bestätigt
worden.
Kirchenbezirk Kirchgemeinde
Stelle
Annaberg Annaberg-Buchholz, 4.
Stelle
St.-Annen-Kirchgemeinde
Geyer
Aue Aue, St.-Nicolai-Kirchgemeinde
2. Stelle
Schneeberg,
St.-Wolfgang-Kirchgemeinde
mit SK Schneeberg-Griesbach 1.
Stelle
Auerbach Auerbach mit SK Schnarrtanne
2. Stelle
Klingenthal, Kirchgemeinde zum
Friede-
fürsten mit SK
Klingenthal,
St.-Johannis und SK
Klingenthal,
Lutherkirche und SK Zwotha 1.
Stelle
Bautzen Bautzen, St.-Petri-Kirchgemeinde
3. Stelle
Bautzen-Gesundbrunnen
Gaußig
Chemnitz I Chemnitz, St.-Andreas-Kirchgemeinde 2.
Stelle
mit SK Euba
Chemnitz, D.-Bonhoeffer- 1.
Stelle
Kirchgemeinde
Chemnitz,
St.-Jacobi-Johannis-Kirchgemeinde
Chemnitz II Schlosskirchgemeinde 2.
Stelle
Limbach-Kändler 1.
Stelle
Dippoldiswalde Evangelisch-Lutherisches Kirchspiel
Freital 3. Stelle
Dresden Mitte Dresden, Kreuzkirchgemeinde
2. Stelle
Dresden-Johannstadt-Striesen
2. Stelle
Johanniskirchgemeinde
Dresden-Leubnitz-Neuostra 1.
Stelle
Dresden,
Auferstehungskirchgemeinde mit SK
Dresden-Coschütz-Gittersee
Dresden-Briesnitz mit SK Dresden,
Heilands- 1. Stelle
kirche
Dresden Nord Ev.-Luth. Kirchspiel Dresden-Neustadt 2.
Stelle
Dresden,
Apostelkirchgemeinde 2. Stelle
mit SK Dresden,
Weinbergskirche
Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger
Land 1. Stelle
Radebeul, Friedens-Kirchgemeinde
2. Stelle
Flöha Krumhermersdorf (verbunden mit der
Landes-
kirchlichen Pfarrstelle zur
Wahrnehmung der
Leitung der kirchlichen
Erwerbsloseninitiative
Zschopau
Glauchau Meerane mit SK Waldsachsen 1.
Stelle
Grimma Grimma mit SK Döben-Höfgen und
SK 3. Stelle
Hohnstädt-Beiersdorf und
SK Nerchau
Wurzen mit SK
Kühren-Sachsendorf und SK 1. Stelle
Nemt-Burkartshain-Nitzschka
Großenhain Riesa-Altstadt,
Trinitatiskirchgemeinde
Leipzig Leipzig,
St.-Nikolai-St.-Johannis-Kirchge-
meinde mit SK Leipzig, Kirche
zum
Heiligen Kreuz 2.
Stelle
Leipzig,
Thomas-Matthäi-Kirchgemeinde 2. Stelle
Leipzig,
Michaelis-Friedens-Kirchgemeinde 1. Stelle
Markkleeberg-West 1.
Stelle
Martin-Luther-Kirchgemeinde mit
SK
Großstädteln-Großdeuben
Löbau-Zittau Löbau mit SK Bischdorf und
SK 1. Stelle
Herwigsdorf und SK
Lawalde
Zittau 2.
Stelle
Marienberg Marienberg 2.
Stelle
Meißen Meißen, Kirchgemeinde St.
Afra 2. Stelle
Lommatzsch-Neckanitz mit SK
Dörschnitz- 1. Stelle
Striegnitz und SK Leuben-Ziegenhain-
Planitz und SK
Zehren
Oelsnitz Eichigt mit SK Bobenneukirchen und
SK
Triebel-Posseck-Sachsgrün
Pirna Pirna mit SK Graupa-Liebethal
2. Stelle
Plauen Plauen, St.-Johannis-Kirchgemeinde
2. Stelle
Zwickau Zwickau, Nicolaikirchgemeinde mit SK
2. Stelle
Zwickau, Katharinenkirche und
SK
Crainsdorf
Zwickau, Pauluskirchgemeinde 1.
Stelle
Dresden, am 6. Juni 2000
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 16. Mai 1992 (ABl. 1992 A 65)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: in § 4 wurde das Urlaubsgeld erhöht von
dreihundert auf fünfhundert DM durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom
18.09.1992 (ABl. 1992 A 115). Zahlung ab 1998 bis auf weiteres ausgesetzt durch
Kirchengesetz über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung
der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom
20.11.1997 (ABl. 1997 A 235).
6011(3)171
Die Kirchenleitung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 42
der Kirchenverfassung die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft
beschlossen:
§ 1
Gegenstand
Nach Maßgabe dieser Verordnung mit
Gesetzeskraft haben Pfarrer und Kirchenbeamte, Kandidaten im
Vorbereitungsdienst, Anwärter und Praktikanten in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Anspruch auf
Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes.
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für den Anspruch
auf Gewährung des Urlaubsgeldes ist, dass der
Berechtigte
1. am 1. Juli in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und
nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt
ist,
2. seit dem 1. Juli des Vorjahres oder als
Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Einstellungsjahr seit dem 1.
Oktober des Vorjahres ununterbrochen in einem hauptamtlichen Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis zur Kirche gestanden hat.
(2) Die Gewährung eines
Erziehungsurlaubs während des gesamten Monats Juli steht Absatz 1 nicht
entgegen. Auf die Wartezeit nach Nr. 2 werden der während dieser Zeit
geleistete Wehr- oder Zivildienst und die Zeit eines Erziehungsurlaubs
angerechnet.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines
Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift infolge Bestehens einer
Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begründung eines
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die
Laufbahnprüfung folgenden Monats.
§ 3
Ausschlusstatbestände
(1) Personen, deren Bezüge für den
Monat Juli auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten
werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, wenn die einbehaltenen Bezüge
nachgezahlt werden.
(2) Personen, bei denen die Zahlung der
Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten
des Urlaubsgeld nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Juli nur
infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder
teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes
auszuzahlen sind.
§ 4
Höhe des
Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt für
den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter fünfhundert Deutsche
Mark.
(2) Ein Berechtigter, dessen
regelmäßige Arbeitszeit oder dessen Dienst und dessen Bezüge
ermäßigt worden sind, erhält ein im gleichen Verhältnis
verringertes Urlaubsgeld.
§ 5
Stichtag
Für die Bemessung des Urlaubsgeldes
sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Juli des
jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
§ 6
Zahlungsweise
Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden
Bezügen für den Monat Juli zu zahlen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am
1. Juli 1992 in Kraft.
Dresden, am 16. Mai
1992
Die Kirchenleitung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
In
Vertretung
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 19. Oktober 1991 (ABl. 1991 A 91)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Prozentsätze in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1
erhöht von 50 auf 75 durch VO mit Gesetzeskraft vom 19.12.1992 (ABl. 1993 A
8); in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wurden Höchstbeträge
eingeführt, § 7 Abs. 1 neu gefasst und die Zuwendung einmalig für
1996 gekürzt durch KirchenG vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 243); die
Höchstbeträge in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wurden
gekürzt durch VO mit Gesetzeskraft vom 04.07.1997 (ABl. 1997 A 160);
Zahlung ab 1998 bis auf weiteres ausgesetzt durch KirchenG über die
Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen
Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A
235).>
40241(9)355
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 42 der Kirchenverfassung die
folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
<DER TEXT IST VORÜBERGEHEND NICHT IN KRAFT
– siehe Hinweis oben.>
§ 1
Gegenstand
Nach Maßgabe dieser Verordnung mit Gesetzeskraft
haben Pfarrer und Kirchenbeamte, Kandidaten im Vorbereitungsdienst,
Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis sowie Empfänger von Versorgungsbezügen nach
dem Landeskirchlichen Versorgungsgesetz <Fußnote>
(Berechtigte) Anspruch auf Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung.
<Fußnote:> Kirchengesetz über die
Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer
Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Landeskirchliches Versorgungsgesetz - LVG -) vom 25. März 1991 (Amtsblatt
Seite A 29)
§ 2
Zusammensetzung der
Sonderzuwendung
Die Sonderzuwendung besteht aus einem Grundbetrag
für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für
Kinder.
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen für im aktiven Dienst
stehende Berechtigte
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf
Gewährung der Sonderzuwendung ist, dass die Berechtigten
1. am 1. Dezember in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen und nicht für den gesamten
Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubt sind,
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen oder im laufenden
Kalenderjahr insgesamt sechs Monate in einem hauptberuflichen Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis zur Kirche gestanden haben und
3. mindestens bis einschließlich 31. März des
folgenden Kalenderjahres im Dienst ihres Dienstherrn verbleiben, es sei denn,
dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten
haben.
(2) Als Dienstverhältnis im Sinne von Absatz 1
Nummer 2 gilt auch das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten
Berechtigten.
(3) Die Anwendung von Absatz 1 Nummer 1 wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass ein Berechtigter für den Monat Dezember
deshalb keinen Anspruch auf Bezüge hat, weil er Erziehungsurlaub erhalten
hat oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen
war.
(4) Auf die nach Absatz 1 Nummer 2 im Oktober beginnende
Wartezeit wird angerechnet:
1. die Zeit, für die dem Berechtigten
Versorgungsbezüge im Sinne von § 4 Absatz 2 zugestanden
haben,
2. die Zeit, während der der Berechtigte Wehrdienst
oder Zivildienst abgeleistet hat.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten
auch als erfüllt, wenn
1. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden
Kalenderjahres in den Dienst eines anderen kirchlichen
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,
2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgenden
Kalenderjahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft
ausscheidet,
3. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden
Kalenderjahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet.
(6) Ist die Sonderzuwendung gewährt worden, obwohl
darauf unter Beachtung von Absatz 1 Nummer 3 kein Anspruch bestand, so ist sie
in voller Höhe zurückzuzahlen.
§ 4
Anspruchsvoraussetzungen für
Versorgungsempfänger
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf
Gewährung der Sonderzuwendung an Versorgungsempfänger ist, dass den
Berechtigten
1. für den gesamten Monat Dezember laufende
Versorgungsbezüge zustehen,
2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge
mindestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres bestehen bleiben,
es sei denn, dass die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem
Verschulden verlieren.
(2) Versorgungsbezüge im Sinne von Satz 1 sind
Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld.
(3) Ist die Sonderzuwendung gezahlt worden, obwohl darauf
unter Beachtung von Absatz 1 Nummer 2 kein Anspruch bestand, so ist sie in
voller Höhe zurückzuzahlen.
§ 5
Grundbetrag für im aktiven Dienst stehende
Berechtigte
(1) Der Grundbetrag wird in Höhe von 75 v. H. der im
Monat Dezember 1993 geltenden Bezüge der Bundesbesoldungsordnung, jedoch
unter Zugrundelegung des im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
geltenden Bemessungssatzes und der in diesem Monat maßgebenden
persönlichen Verhältnisse, höchstens aber in Höhe von 1 500
DM, gezahlt. Bei Teilbeschäftigung ist der in Satz 1 genannte
Höchstbetrag nach dem vom-Hundert-Satz der Teilbeschäftigung zu
bemessen.
(2) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten
Kalenderjahres auf Grund einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Bezüge
oder gemäß § 4 Absatz 2 Versorgungsbezüge erhalten, so
vermindert sich der Grundbetrag um die Zeiten, in denen ihm keine Bezüge
zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein
Zwölftel. Dabei sind mehrere Zeiträume zusammenzuzählen, wobei
der Monat mit dreißig Tagen gerechnet wird. Die Verminderung unterbleibt
für die Monate, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde,
wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und
unverzüglich den Dienst wieder aufgenommen hat.
(3) Der Zahlung von Bezügen gemäß Absatz
2 steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder die
Zeit der Gewährung des Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des
zwölften Lebensmonats des Kindes während eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleich.
(4) Zeiten, für die ein Berechtigter eine Zuwendung
auf Grund der tarifvertraglichen Bestimmungen über eine Zuwendung für
Angestellte oder entsprechender Regelungen erhalten hat, bleiben
unberücksichtigt und mindern den Grundbetrag nach Maßgabe von Absatz
2.
(5) Als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von
Absatz 2 gilt auch die Tätigkeit eines teilzeitbeschäftigten
Berechtigten.
§ 6
Grundbetrag für
Versorgungsempfänger
Der Grundbetrag wird in Höhe von 75 v. H. der
Versorgungsbezüge, die sich für den Monat Dezember 1993 unter
Zugrundelegung der damaligen Bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung
ergeben, jedoch unter Beachtung des im Monat Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres geltenden Bemessungssatzes und der in diesem Monat
maßgebenden persönlichen Verhältnisse, höchstens aber in
Höhe von 1 050 DM, gezahlt. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 7
Sonderbetrag für Kinder
(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten für
jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes
oder § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde,
ein Sonderbetrag von 100 DM gewährt.
(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden
Kalenderjahr bereits auf Grund eines Tarifvertrages oder entsprechender
Vorschriften gezahlt worden, so entfällt die Zahlung des Sonderbetrages
nach dieser Verordnung mit Gesetzeskraft.
§ 8
Stichtag
Für die Gewährung und Bemessung der
Sonderzuwendung nach dieser Verordnung mit Gesetzeskraft sind die rechtlichen
und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres maßgebend, soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine
anderen Regelungen getroffen sind.
§ 9
Zahlungsweise
Die Sonderzuwendung ist mit den laufenden Bezügen
für den Monat Dezember zu zahlen.
§ 10
Zahlungspflicht
Die Zahlung der Sonderzuwendung obliegt
1. bei Pfarrern im aktiven Dienst, Kandidaten im
Vorbereitungsdienst, Pfarrern im Ruhestand und ihren versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen der Landeskirche,
2. bei Kirchenbeamten im aktiven Dienst, Anwärtern
und Praktikanten in einem kirchlichen öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis, Kirchenbeamten im Ruhestand und ihren
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dem Dienstherrn.
§ 11
Ergänzende Anwendung des für Beamte und
Richter
in Bund und Ländern geltenden
Rechts
In Ergänzung dieser Verordnung mit Gesetzeskraft ist
das entsprechende Recht für die Beamten und Richter in Bund und
Ländern sinngemäß anzuwenden, soweit es mit der kirchlichen
Rechtsordnung vereinbar ist.
§ 12
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch
Rechtsverordnung.
§ 13
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die
Zahlung einer jährlichen Zusatzvergütung an kirchliche Mitarbeiter vom
24. März 1988 (Amtsblatt Seite A 29) außer Kraft.
(3) Auf Pfarrer im aktiven Dienst ist diese Verordnung
mit Gesetzeskraft im Jahre 1991 nicht anzuwenden.
Dresden, am 18. Oktober 1991
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
Vom 10. Oktober 1991 (ABl. 1991 A 93)
40241 (9) 358
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
Anspruchsberechtigte und Höhe der
vermögenswirksamen Leistungen
(1) In der Landeskirche tätige Pfarrer und
Kirchenbeamte, Kandidaten im Vorbereitungsdienst sowie Anwärter und
Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
(Anspruchsberechtigte) erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung
im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt
für vollbeschäftigte Anspruchsberechtigte monatlich 13,- DM.
Teilzeitbeschäftigte Anspruchsberechtigte erhalten die
vermögenswirksamen Leistungen anteilig entsprechend ihrem
Beschäftigungsumfang.
(3) Anspruch auf die Gewährung der
vermögenswirksamen Leistung besteht nur für die Monate, in denen
Besoldung bzw. Bezüge gemäß den besoldungsrechtlichen
Bestimmungen gewährt werden. Die vermögenswirksame Leistung wird auch
für die Monate gezahlt, in denen Erziehungsurlaub gewährt
wird.
§ 2
Mitteilung der Anlageart
Der Anspruchsberechtigte hat der Zentralen
Gehaltsabrechnungsstelle über seine Dienststelle auf dem dafür
vorgesehenen Vordruck die Art der gewählten Anlage mitzuteilen und hierbei,
soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder
Institut mit der Nummer des Kontos, auf das die Leistung eingezahlt werden soll,
anzugeben.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit des
Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung
entsteht frühestens für den Monat, in dem der Anspruchsberechtigte der
Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle die nach § 2 erforderlichen Angaben
übermittelt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben
Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am letzten Tag des zweiten
auf die Mitteilung folgenden Monats fällig.
(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen
Leistung sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats
maßgebend.
§ 4
Änderung der vermögenswirksamen
Anlage
(1) Der Anspruchsberechtigte kann während des
Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen
oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung der
zahlungspflichtigen Stelle wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach
diesem Kirchengesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der
Besoldung bzw. der Bezüge nach § 11 Absatz 1 des
Vermögensbildungsgesetzes soll der Anspruchsberechtigte möglichst
dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut
wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden
Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf
nicht der Zustimmung der zahlungspflichtigen Stelle, wenn der
Anspruchsberechtigte diese Änderung aus Anlass der erstmaligen
Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Kirchengesetz
verlangt.
§ 5
Zahlungspflichtige Stelle
Zahlungspflichtige Stelle gemäß diesem
Kirchengesetz ist die Landeskirche.
§ 6
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch
Rechtsverordnung.
§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1992 in
Kraft.
Dresden, am 10. Oktober 1991.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NV; NH)
Vom 02. Februar 1993 (ABl. 1993 A 29)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Änderungsverordnung vom 17.12.1996 (ABl. 1997 A 10);
Beträge auf Euro umgestellt durch VO zur Änderung ... vom 12.11.2002
(ABl. 2002 A 185).>
60230
17313/28
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Pfarrer und
Kirchenbeamte Folgendes:
§ 1
Diese Verordnung gilt für Pfarrer und Pastorinnen,
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen. Die in der Verordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2
Pfarrer und Kirchenbeamte erhalten bei Vollendung einer
Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach den
folgenden Bestimmungen eine Jubiläumszuwendung.
§ 3
Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307
Euro,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410
Euro,
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512
Euro.
§ 4
(1) Dienstzeit im Sinne des § 2
sind:
1. bei Pfarrern
die Zeiten in einem Dienstverhältnis als Pfarrer mit
einem Dienstumfang von mindestens 50 % sowie die Zeiten des
Vorbereitungsdienstes.
Frühere kirchliche Dienstzeiten der aus dem Dienst
des Pfarrdiakons oder Pfarrverwalters zum Pfarrer Berufenen sowie von Pfarrern,
die unmittelbar vor Aufnahme des Theologiestudiums im kirchlichen Dienst
tätig waren, finden Anwendung, wenn der Dienstumfang mindestens die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen
hat.
2. bei Kirchenbeamten
die Zeiten einer Tätigkeit mit mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in einem
Dienstverhältnis als Kirchenbeamter sowie die Zeiten der Ausbildung, die
für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschrieben sind und
Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs- und
Dienstverhältnis beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Frühere
Zeiten in einem privatrechtlichen Ausbildungs- und Dienstverhältnis im
kirchlichen Dienst oder entsprechende Zeiten im öffentlichen Dienst nach
dem 3. Oktober 1990 sind ebenfalls anzurechnen, soweit der Dienstumfang
mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen
hat.
(2) Dienstzeiten sind auch Zeiten erfüllter
Dienstpflicht in der Bundeswehr oder in der Nationalen Volksarmee, Zeiten des
zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und
Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer
Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst
befreit.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer
Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn das Landeskirchenamt oder
die von ihm bestimmte Stelle zu Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat,
dass dieser im kirchlichen Interesse liegt, oder für Zeiten einer
Kinderbetreuung im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für die Zeiten
des Wartestandes. Dies gilt nicht für die Zeit, in der ein Pfarrer im
Wartestand im vikarischen Dienst gestanden hat oder in der ein Kirchenbeamter
vorübergehend wieder verwendet worden ist.
§ 5
gestrichen
§ 6
(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird
hinausgeschoben im Falle einer Amtspflichtverletzung, wenn
- das Landeskirchenamt oder die Kammer für Amtszucht
auf Geldbuße von mehr als 300 DM erkannt hat, bis zum Ablauf von 3 Jahren,
nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat;
- die Kammer für Amtszucht auf Gehaltskürzung
erkannt hat bis zum Ablauf von 5 Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem das Urteil
rechtskräftig geworden ist;
- die Kammer für Amtszucht auf Versetzung auf eine
andere Stelle erkannt hat bis zum Ablauf von 7 Jahren von dem Zeitpunkt an, an
dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist
zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Pfarrer
oder Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn Anklage
erhoben ist oder ein Amtszuchtverfahren nach dem Amtspflichtverletzungsgesetz
schwebt.
§ 7
Vollendet ein Pfarrer oder ein Beamter, der ohne
Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit
nach § 2, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3
Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für die
zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.
§ 8
Zur Zahlung der Jubiläumszuwendung ist die
anstellende Dienststelle, bei Pfarrern die Kirchgemeinde bzw. die sonstige
kirchliche Dienststelle, die den Dienst in Anspruch nimmt,
verpflichtet.
§ 9
(1) Die vor In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung auf
Grund des bisher geltenden Rechts gewährten Jubiläumsspenden werden
auf die nach § 3 dieser Rechtsverordnung zu gewährenden
Jubiläumszuwendungen nicht angerechnet.
(2) Nachzahlungen von Jubiläumszuwendungen nach
dieser Rechtsverordnung für die Vergangenheit erfolgen
nicht.
§ 10
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 1993 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben wird die Rundverordnung des
Landeskirchenamtes vom 26. April 1989 - 60230 (2) 67/17313/29.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
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