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Pastorinnen und Pastoren, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen den ev.-luth. Landeskirchen in Deutschland
Vom 16. Oktober 1991 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 160)

Die Kirchenleitung wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, welche Schritte nötig und möglich sind, um die gegenseitigen Anstellungsmöglichkeiten zu verbessern, damit der Austausch von Pastorinnen und Pastoren und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stärker wahrgenommen werden kann.*

Königslutter, den 16. Oktober 1991

Der Präsident der Generalsynode
gez. Veldtrup

Aus der Begründung: Der Austausch von Pastorinnen und Pastoren und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen den ev.-luth. Landeskirchen in Deutschland stößt auf enge Grenzen. Um des Zusammenwachsens und um des Zusammenhaltens und der gegenseitigen Bereicherung willen ist es wichtig, die engen Grenzen, die den Anstellungsmöglichkeiten in anderen Landeskirchen gesetzt sind, zu überwinden.

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<3_1> Verordnung mit Gesetzeskraft über die Besetzung von Stellen und über die Versetzbarkeit im kirchlichen Dienst
Vom 11. Juli 1958 (ABl. 1958 A 37)

133/3
Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage der Landeskirche erlässt die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auf Grund von § 42 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99 unter II Nr. 63) Folgende

Verordnung mit Gesetzeskraft:

§ 1
(1) Jede Einstellung von Beamten und hauptamtlichen Angestellten im Dienste der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, ihrer Untergliederungen (Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden usw.) und ihrer Werke, gleichviel ob sie im Wege der Neugründung einer Stelle oder der Wiederbesetzung einer bereits vorhandenen Stelle geschieht, darf nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes erfolgen. Das Gleiche gilt für jede Beförderung oder Einstufung in eine höhere Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe von Beamten und hauptamtlichen Angestellten.
(2) Zur Einstellung von nebenamtlichen Angestellten und zu einer etwaigen nachträglichen Erhöhung der ihnen zustehenden Vergütung ist die Genehmigung des Bezirkskirchenamtes erforderlich.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist einzuholen, bevor Schritte zur Durchführung der geplanten Maßnahme eingeleitet werden.

§ 2
Das Landeskirchenamt kann im Dienste der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche, ihrer Untergliederungen (Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände usw.) und ihrer Werke stehende Beamte und hauptamtliche Angestellte mit gleichem Grundgehalt bzw. gleicher Grundvergütung in eine andere Stelle versetzen.

§ 3
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Versetzung eines Geistlichen nach § 9 Absatz 7 des Pfarrwahlgesetzes vom 14. November 1930 (Kirchl. GVBl. 1930 auf S. 83) auch dann vorzunehmen, wenn aus finanziellen Gründen eine Pfarrstelle bis auf weiteres nicht besetzt bleiben soll.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.

§ 5
Die Innere Mission ist gehalten, eine den §§ 1 und 2 entsprechende Regelung zu treffen.

§ 6
Etwa erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

Dresden, am 11. Juli 1958

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth

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<3_1> Verordnung zur [Erhöhung von] Vertretung[svergütungen und vergleichbaren Entgeltzahlungen]
Vom 17. September 1991 (ABl. 1991 A 79)

<Die VO enthält den allgemeinen Grundsatz, wonach alle kirchlichen Mitarbeiter einander im Rahmen des Zumutbaren bis zu einem Monat lang entgeltlos vertreten müssen. Dieser Grundsatz bleibt in Kraft (siehe ABl. 1993 A 86, Fußnote).
Die früher in der VO ebenfalls enthaltenen Vergütungsregelungen wurden implizit aufgehoben durch die VO über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste vom 15.06.1993 (ABl. 1993 A 86).>

6021(2)97
Das Landeskirchenamt hat mit Wirkung vom 1. 10. 1991 Folgendes beschlossen:

I.
Abschnitt B IV. der Rundverordnung 4/83 vom 30. 6. 1983 erhält die nachstehende Fassung:
<Es folgen Vergütungsregelungen, die inzwischen obsolet sind.>

II.
Es wird darauf hingewiesen, dass die restlichen Bestimmungen vorgenannter Rundverordnung ihre Gültigkeit behalten. Insbesondere ist zu beachten, dass kirchliche Mitarbeiter sich grundsätzlich unentgeltlich zu vertreten haben. Erst wenn ein Mitarbeiter durch die Vertretungsdienste nennenswert überlastet ist und es sich bei der Vertretung um eine regelmäßige Inanspruchnahme von mehr als einem Monat handelt, ist eine Vertretungsvergütung zu zahlen.

III. - IV.
<Es folgen wiederum Vergütungsregelungen, die inzwischen obsolet sind.>

VII.
Die Verordnung vom 3. 2. 1972 (Reg.-Nr. 610530) sowie die Rundverordnungen 1/83 vom 1. 3. 1983 (Reg.-Nr. 6404/272; 17313/11) und 3/87 vom 25. 11. 1987 (Reg.-Nr. 610011; 17313/26) werden aufgehoben.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_1> Meldung von Arbeitsunfällen
Vom 14. Mai 1979 (ABl. 1979 A 46)

6056/22
I.
(1) Ein Arbeitsunfall im Sinne dieser Verordnung ist die Verletzung eines kirchlichen Mitarbeiters im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Die Verletzung muss durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein.
(2) Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstelle.

II.
(1) Arbeitsunfälle mit einem Arbeitszeitausfall von mehr als drei Tagen und tödliche Arbeitsunfälle sind entsprechend § 17 der Arbeitsschutzverordnung - ASVO - vom 1. 12. 1977 (Gesetzblatt Teil I Seite 405) spätestens bis zum 4. Arbeitstag nach dem Unfalleintritt mittels des unter der Nr. 5210/80/601 registrierten Unfallmeldeformulars dem Bezirksvorstand des FDGB - Arbeitsschutzinspektion - zu melden (vgl. auch die Mitteilungen über "Unfallmeldung, Arbeitsunfälle betreffend" in Amtsblatt 1971 Seite A 78 und 1972 Seite A 16). Die Meldepflicht beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Unfalleintritts folgt.*
(1) Je 1 Doppelstück des Teiles I (beschreibender Teil) der Unfallmeldung ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 zwecks eventueller Auswertung, z. B. für die Arbeitsschutzbelehrungen, an das zuständige Bezirkskirchenamt und an das Landeskirchenamt zu senden.
(3) Arbeitsunfälle, welche Massenunfälle sind, tödliche Arbeitsunfälle und Arbeitsunfälle mit schweren Körperschäden sind - unbeschadet der Meldepflichten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 - sofort fernmündlich dem Bezirkskirchenamt und dem Landeskirchenamt zu melden. Außerdem sind sie sofort fernmündlich oder telegrafisch dem zuständigen Kreisarzt, der für den Unfallort zuständigen Arbeitsschutzinspektion und der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu melden.
(4) Für jeden Unfallbetroffenen ist eine gesonderte Meldung zu erstatten.

III.
Arbeitsunfälle, welche nicht unter Ziffer II fallen, sind formlos dem zuständigen Bezirkskirchenamt zwecks eventueller Auswertung, z. B. für die Arbeitsschutzbelehrungen, zu melden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

* Tritt z. B. am Montag ein Arbeitsunfall ein und ist der Werktätige am folgenden Freitag nicht arbeitsfähig, so ist die Unfallmeldung spätestens am Freitag an die zuständige Arbeitsschutzinspektion des FDGB abzusenden.

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<3_1> Arbeitsmedizinische Betreuung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(ABl. 1998 A 161)

<Betreuung in Dresden-Klotzsche aufgehoben, laut Mitteilung im ABl. vom 15.05.2000 (ABl. A 69).>

Reg.-Nr. 6013(9)365
Bezugnehmend auf die Mitteilung im Amtsblatt Nr. 4/5 vom 13. März 1998 über die arbeitsmedizinische Betreuung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möchten wir nachstehend die Adressen der Zentren der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH im Bereich der Landeskirche bekannt geben.

Anschrift Telefon Fax
Straße PLZ Ort

Regionalleitung M 5, 0341 / 964 5521 0341/9645530
Elsterstr. 8a, 04109 Leipzig,
Herr Trippler

Zentrum Dresden, 0351/31992520-25 0351/31992527
Bert-Brecht-Allee 24, 01309 Dresden,
Herr Dr. Kloß, Frau Dr. Seifert,
Frau Dr. Gebhardt, Frau Dr. Hilbert
<im Jahr 2000 neu dazu:> Herr Dr. Herrmann, Frau Dr. Seidel

Zentrum Königstein, 035021 / 8184 035021/68185
c/o Wismut GmbH, 01824 Leupoldishain,
Herr Beckert

Zentrum Leipzig-Knautnaundorf, 0341 / 4290016/17 0341/4290016
Werkstrasse, 04420 Knautnaundorf,
Herr Rosenkranz

Zentrum Leipzig, 0341 / 9645550 0341/9645530
Elsterstr. 8a, 04109 Leipzig,
Herr Rosenkranz, Frau Dr. Clar, Frau Dr. Richter, Herr Dr. Leipnitz

Außenstelle Wurzen, 03425 / 9244-72/64 034125/924461
An der Sternwarte Block 6, 04808 Wurzen,
Frau Dr. Wolfersdorf

Zentrum Zwickau, 0375 / 213738 0375/215952
Reichenbacher Str. 89, 08056 Zwickau,
Herr Dr. Drössler

Zentrum Chemnitz, 0371 / 8814242 0371/8814325
Jagdschänkenstr. 52, 09117 Chemnitz,
Frau Bachmann

Zentrum Meißen/Coswig, 03523 / 62863 03523/78019
Moritzburger Str. 74, 01640 Coswig,
Dr. Bretschneider

Zentrum Bautzen, 03591 / 482188 03591/482256
Flinzstr. 15c, 02625 Bautzen, Funk: 0171/3559103
Dr. Güttler

<aufgehoben:> Zentrum Dresden-Klotzsche, 0351 / 8890809 0351/890213
Karl-Marx-Str. 11a, 01109 Dresden,

Zentrum Aue/Schlema, 03772 / 22114 03772/22115
Gleesbergschule Schulstr. 5, 08301 Schlema,
Herr Dr. Renz, Frau Dr. Meichsner, Herr Dr. Schmiedel

Zentrum Espenhain, 03433 / 213493 03433/213166
Leipziger Str. 34, 04579 Espenhain,
Herr Dr. Mocek

Wie bereits erwähnt, wird die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH von sich aus schrittweise auf alle Dienststellen zukommen. Soweit die Dienststellen aus aktuellem Anlass eine arbeitsmedizinische Untersuchung vornehmen lassen möchten, können sie sich direkt an eine der BAD-Zentralen wenden.

Dresden, 1. September 1998

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_1> Erste Hilfe
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. September 1999 (ABl. 1999 A 178)

Reg.-Nr. 17295/7
Kirchliche Einrichtungen sind nach dem Arbeitssicherheitsrecht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit die erforderlichen Rettungsmittel und die erforderlichen Ersthelfer zur Verfügung stehen. Weiter sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

1. Erste-Hilfe-Material
Die kirchlichen Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell und leicht zugänglich in Verbandskästen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt wird. Für Einrichtungen mit bis zu 50 Versicherten ist ein kleiner Verbandskasten mit DIN 13 157, für Einrichtungen mit mehr als 50 Versicherten ist ein großer Verbandskasten nach DIN 13 169 (alternativ zwei kleine Verbandskästen) erforderlich. Der Aufbewahrungsort für das Erste-Hilfe-Material muss durch Rettungszeichen gekennzeichnet werden.

2. Ersthelfer
Jede kirchliche Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass zur Leistung von Erster Hilfe mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Bei mehr als 20 Versicherten müssen 5 % der Mitarbeiter zu Ersthelfern ausgebildet sein und zur Verfügung stehen. Der kirchliche Arbeitgeber darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch die Johanniter-Unfall-Hilfe, das Deutsche Rote Kreuz, den Malteser Hilfsdienst oder den Arbeiter-Samariter-Bund in einem acht Doppelstunden umfassenden Lehrgang ausgebildet wurden. Die Kosten der Ausbildung werden durch die Berufsgenossenschaften getragen. Die Superintendenturen wurden gebeten, für ihre Kirchgemeinden derartige Lehrgänge zu vermitteln. Nach Abschluss der Lehrgänge muss innerhalb der nächsten zwei Jahre eine Fortbildung in Erster Hilfe erfolgen.

3. Unterweisung und Notruftelefone
Der kirchliche Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Versicherte vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden. Außerdem muss durch gut sichtbare und dauerhafte Aushänge (Erste-Hilfe-Merkblätter) auf das Verhalten nach Unfällen (vgl. unten) sowie Folgendes hingewiesen werden: Notrufnummern für Polizei 110, Feuerwehr und Rettungsdienst 112, Namen und Telefonnummern der Ersthelfer, Namen und Telefonnummern des nächsten erreichbaren Arztes und des zuständigen Krankenhauses, Nummer des Giftnotrufes, Ort der Aufbewahrung des Erste-Hilfe-Materials. Die kirchlichen Einrichtungen müssen dafür sorgen, dass die Notrufnummern auch an den Telefonplätzen zur Verfügung stehen.

4. Verhalten nach einem Unfall
Nach einem Unfall muss sofort die Arbeit unterbrochen und Erste Hilfe geleistet werden. Der Mitarbeiter muss unverzüglich einem Arzt vorgestellt werden, sofern Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Die Versicherten haben jeden Unfall der Dienststellenleitung zu melden. Sofern Erste Hilfe geleistet wurde, muss jede Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuch eingetragen werden.
Versicherte sind haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter, auch Pfarrer und Ehrenamtsträger. Zusätzliche Informationen sowie Verbandbücher wurden den Kirchgemeinden und sonstigen kirchlichen Einrichtungen auf dem Postwege übersandt. Die Informationen enthalten auch Hinweise zum günstigen Bezug von Erste-Hilfe-Material. Informationen über Erste Hilfe in Kindergärten sind beim Diakonischen Amt in Radebeul Herrn Henke erhältlich.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_1> Unterweisung über Sicherheit, Gesundheits- und Brandschutz
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. September 1999 (ABl. 1999 A 178)

Reg.-Nr. 17295/6
Alle kirchlichen Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass alle Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäftigung oder Veränderung ihres Arbeitsplatzes und danach mindestens einmal jährlich über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterwiesen werden. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind und sich an der Gefährdungsentwicklung orientieren. Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind eine ausreichende Anzahl von Personen vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen, der den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln regelt sowie zusätzliche Gefahren berücksichtigt, die bei erschwerenden Umständen bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen. Über die Unterweisungen sind entsprechende Nachweise zu führen. Die Unterweisung muss durch die Dienststellenleitung erfolgen; sie gehört nicht zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten.
Geeignetes Informationsmaterial für die Unterweisungen wird den kirchlichen Einrichtungen künftig über den Dienstweg zur Verfügung gestellt. Zur Beantwortung zusätzlicher Fragen steht die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit zur Verfügung. Wir bitten die Kirchgemeinde und alle kirchlichen Einrichtungen, die Rechtspflicht zur Unterweisung einzuhalten.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_1> Sicherheitsbeauftragte
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. September 1999 (ABl. 1999 A 178)

Reg.-Nr. 6056 BA I (1) 39
Nach § 22 des Sozialgesetzbuches VII haben kirchliche Einrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten (maßgebend ist die Anzahl der Beschäftigten, nicht deren Beschäftigungsumfang) an räumlich zusammenhängenden Betriebsstätten mindestens einen Sicherheitsbeauftragten schriftlich mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu bestellen. Bei mehr als 150 Beschäftigten müssen zwei, bei mehr als 500 Beschäftigten drei Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.

Den Beschäftigten werden Kinder des Besuches von Tageseinrichtungen, d. h. Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten gleichgestellt. Das Gleiche gilt für Schüler und Studierende an kirchlichen allgemein- oder berufsbildenden Schulen und Studierende an kirchlichen Hochschulen. Gleichgestellt werden ferner Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in kirchlichen Einrichtungen.

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, den kirchlichen Anstellungsträger bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Er überzeugt sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtung und persönlichen Schutzausrüstungen und macht auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam.

Der Sicherheitsbeauftragte hat selbst keine Weisungsbefugnis. Er ist das Gegenüber, der Kontaktmann, des Anstellungsträgers. Am sinnvollsten wird als Sicherheitsbeauftragter ein Mitarbeiter eingesetzt, der aufgrund seiner Tätigkeit sowieso regelmäßig an alle Arbeitsplätze gelangt, wie etwa ein Kirchner oder Hausmeister. Seine Aufgabe ist es, Mitarbeiter und Dienststellenleitung auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen. Der Sicherheitsbeauftragte trägt daher auch weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Verantwortung.

Verantwortung für die Arbeitssicherheit hat vielmehr die Dienststellenleitung. Mitglieder der Dienststellenleitung können daher nicht zum Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Aber auch die Fachkräfte bzw. Ortskräfte für Arbeitssicherheit können nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.

Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten erfolgt in zwei dreitägigen Seminaren durch die Berufsgenossenschaften. Diese tragen auch die Ausbildungskosten. Nähere Informationen sind bei der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit, Otto-Brenner-Str. 9, 30159 Hannover, Tel. (0511) 16 79 20 erhältlich.

Alle Kirchgemeinden und sonstigen Anstellungsträger werden hiermit aufgefordert, nach Maßgabe der genannten Verpflichtungen Sicherheitsbeauftragte zu benennen und deren Ausbildung zu veranlassen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.11.2003, JH)
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<3_1> Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen
(Disziplinargesetz - DiszG)
Vom 07. Juli 1965 [ABl. VELKD Bd. II S. 182] (ABl. 1966 A 67)
<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Neufassung vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd. VII S. 150] bekannt gemacht für die EvLKS vom 04.05.2001 (ABl. 2003 A 129, berichtigt A 159).>

<Zur Bequemlichkeit der Leser werden die Vorschriften des durch die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens am 2. November 1994 beschlossenen Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz (ABl. 1994 A 250) jeweils hinter den betroffenen Paragraphen des Disziplinargesetzes wiedergegeben. Auch die Vereinigte Kirche hat für ihren Bereich eine entsprechende Rechtsverordnung beschlossen. Deren Text betrifft nicht direkt die Landeskirche und ist deshalb nicht eingearbeitet, sondern stattdessen hinter diesem Gesetz wiedergegeben.>


Inhaltsübersicht

Erster Teil Geltungsbereich §§ 1, 2
Zweiter Teil Disziplinarverfahren gegen Pfarrer und Pfarrerinnen §§ 3-130
1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen §§ 3-16
1. Grundbestimmungen §§ 3-11
2. Ermittlungen §§ 12, 13
3. Entscheidung der einleitenden Stelle § 14
4. Aussetzung des Disziplinarverfahrens § 15
5. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 16
2. Abschnitt. Disziplinarverfügung § 17
3. Abschnitt. Spruchverfahren §§ 18-36
1. Aufgabe des Spruchausschusses § 18
2. Bildung des Spruchausschusses §§ 19, 20
3. Das Verfahren im Einzelnen §§ 21-25
4. Der Spruch und seine Folgen §§ 26-36
4. Abschnitt. Förmliches Verfahren §§ 37-108
1. Unterabschnitt. Verfahren in 1. Instanz §§ 37-93
1. Allgemeines §§ 37-44
2. Untersuchung §§ 45-49
3. Einstellung § 50
4. Disziplinarverfügung § 51
5. Anschuldigungsschrift § 52
6. Verfahren vor der Disziplinarkammer §§ 53-74
a) Aufgabe der Disziplinarkammer § 53
b) Bildung der Disziplinarkammer §§ 54-56
c) Anhängigkeit des Verfahrens §§ 57, 58
d) Neue Anschuldigungspunkte § 59
e) Mündliche Verhandlung §§ 60-66
f) Beweisaufnahme §§ 67-74
7. Das Urteil und seine Ausführung §§ 75-90
8. Unterhaltsbeitrag § 91
9. Anfechtbarkeit und Rechtskraft des Urteils §§ 92, 93
2. Unterabschnitt. Berufungsverfahren §§ 94-103
1. Einlegung und Zurücknahme der Berufung §§ 94-96
2. Bildung des Disziplinarsenats §§ 97-99
3. Verfahren vor dem Disziplinarsenat §§ 100-103
3. Unterabschnitt. Wiederaufnahme des förmlichen Verfahrens §§ 104-108
5. Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Spruchausschüsse, Disziplinarkammern und des
Disziplinarsenats §§ 109-115
1. Bestellung § 109
2. Verpflichtung § 110
3. Ausschluss von der Mitwirkung § 111
4. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit §§ 112, 113
5. Ende der Mitgliedschaft § 114
6. Beratung und Abstimmung § 115
6. Abschnitt. Kosten §§ 116-122
1. Kosten der Disziplinarverfügung § 116
2. Kosten im Spruchverfahren § 117
3. Kosten im förmlichen Verfahren §§ 118-120
4. Gemeinsame Bestimmungen §§ 121, 122
7. Abschnitt. Zustellung, Fristen, Wiedereinsetzung §§ 123-126
1. Zustellung §§ 123, 124
2. Fristen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §§ 125, 126
8. Abschnitt. Vorläufige Dienstenthebung im Disziplinarverfahren §§ 127, 128
9. Abschnitt. Begnadigung § 129
Dritter Teil Disziplinarverfahren gegen andere Ordinierte § 130
Vierter Teil Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen §§ 131-139
1. Allgemeines §§ 131-133
2. Besondere Bestimmungen für das Spruchverfahren §§ 134, 135
3. Besondere Bestimmungen für das förmliche Verfahren §§ 136-139
Fünfter Teil Disziplinarverfahren gegen Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sowie
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe § 140
Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 141


Erster Teil
Geltungsbereich

§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz gilt
1. für Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen,
2. für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit und auf Zeit im Dienst der Vereinigten Kirche, ihrer Gliedkirchen sowie deren Gliederungen und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen unterstehen nach Maßgabe des Vierten Teils.
(2) Für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sowie für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe gilt dieses Kirchengesetz nach Maßgabe des Fünften Teils.
(3) Für Ordinierte, die nicht in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen stehen, gilt dieses Kirchengesetz nach Maßgabe des Dritten Teils.
AG DiszG § 1 (zu § 1 DiszG)
(1) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes sind auf
1. Theologen im Vorbereitungsdienst,
2. Kirchenbeamte auf Widerruf,
3. Ordinierte ohne hauptberufliches kirchliches Dienstverhältnis oder in einem Angestelltenverhältnis zur Landeskirche, einer ihrer Gliederungen oder Einrichtungen
entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besondere Vorschriften für andere Träger kirchlicher Dienste bleiben unberührt.
(3) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.


§ 2
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können bestimmen, dass dieses Kirchengesetz auf andere Personen, die in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, anzuwenden ist.
(2) Die Folgen einer Verletzung von Pflichten durch Vikare und Vikarinnen, Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes oder der Theologie sowie durch Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
AG DiszG § 2 (zu § 2 Absatz 2 DiszG)
Auf Theologen im Vorbereitungsdienst und Kirchenbeamte auf Widerruf ist § 140 Disziplinargesetz entsprechend, auf Ordinierte gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 ist § 130 Disziplinargesetz anzuwenden.

Zweiter Teil
Disziplinarverfahren gegen Pfarrer und Pfarrerinnen
1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundbestimmungen

§ 3
(1) Gegen Pfarrer und Pfarrerinnen kann ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, dass sie die Amtspflicht verletzt haben.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie schuldhaft gegen die in der Ordination begründeten Pflichten oder gegen sonstige Pflichten, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis ergeben, verstoßen. Eine Verletzung der Lehrverpflichtung ist nicht eine Amtspflichtverletzung im Sinne dieses Kirchengesetzes; eine Verletzung der Lehrverpflichtung liegt vor, wenn Pfarrer und Pfarrerinnen öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darbietung der christlichen Lehre oder in ihrem gottesdienstlichen Handeln in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche treten (§ 66 Abs. 1 PfG).
(3) Die Verletzung der Lehrverpflichtung (Absatz 2 Satz 2) kann als solche nicht Gegenstand eines Verfahrens nach diesem Kirchengesetz sein; handeln Pfarrer und Pfarrerinnen jedoch in verletzender oder sonst ihrem Auftrag nicht angemessener Weise, so bleibt die Möglichkeit, aus diesem Grunde ein Verfahren nach diesem Kirchengesetz durchzuführen, unberührt (§ 68 PfG).
(4) Gegen Pfarrer und Pfarrerinnen kann ein Disziplinarverfahren auch wegen einer Amtspflichtverletzung, die sie in einem früheren kirchlichen Dienstverhältnis begangen haben, durchgeführt werden.

§ 4*)
*) Bei Disziplinarvergehen von kirchlichen Mitarbeitern wegen Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Staatssicherheitsdienst gelten die in diesem Paragraphen genannten Fristen in den Gliedkirchen Mecklenburg, Sachsen und Thüringen mit dem Beitritt zur VELKD (l. Oktober 1991) als unterbrochen.
(1) Sind seit einer Amtspflichtverletzung, die höchstens eine Kürzung der Dienstbezüge, des Wartegeldes oder des Ruhegehaltes gerechtfertigt hätte, mehr als vier Jahre vergangen, so ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. Amtspflichtverletzungen, die eine schwerere Maßnahme als die Kürzung der Dienstbezüge, des Wartegeldes oder des Ruhegehaltes rechtfertigen, unterliegen nicht der Verjährung.
(2) Ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 wegen desselben Sachverhalts ein staatliches Strafverfahren oder ein Verfahren nach dem Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen eingeleitet worden, so ist der Ablauf der Frist während der Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 5
Eine Amtspflichtverletzung kann zum Erlass einer Disziplinarverfügung durch die einleitende Stelle (§ 17), zu einem Spruchverfahren (§ 18 ff.) oder zu einem förmlichen Verfahren (§ 37 ff.) führen.

§ 6
Seelsorgerliche Bemühungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht bleiben von den Regelungen dieses Kirchengesetzes unberührt. Sie sind keine Verfahrensvoraussetzung für Ermittlungen nach § 12 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes.

§ 7
Im Disziplinarverfahren ist das gesamte Verhalten eines Pfarrers oder einer Pfarrerin innerhalb und außerhalb des Dienstes zu würdigen und insbesondere zu prüfen, ob seine oder ihre Glaubwürdigkeit und damit die Glaubwürdigkeit des der Kirche aufgegebenen Dienstes gefährdet oder beeinträchtigt ist.

§ 8
Das Disziplinarverfahren ist mit Rücksicht auf Amt und Gemeinde sowie auf den Pfarrer oder die Pfarrerin und die dazugehörige Familie zügig durchzuführen.

§ 8 a
Die zuständige Stelle kann den von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Personen und kirchlichen Körperschaften auf Antrag Auskunft über den Stand und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens geben, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist und schutzwürdige Belange des Pfarrers oder der Pfarrerin nicht entgegenstehen.

§ 9
Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen leisten in Disziplinarverfahren Rechts- und Amtshilfe.
AG DiszG § 3 (zu § 9 DiszG)
(1) Alle kirchlichen Dienststellen sind in Disziplinarverfahren zu Amts- und Rechtshilfe verpflichtet.
(2) Die Rechtshilfe staatlicher Dienststellen und Gerichte richtet sich nach den staatlichen Vorschriften und vertraglichen Regelungen zwischen Kirche und Staat.

§ 10
Personen, die in einem kirchlichen Dienstverhältnis im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes stehen, bedürfen für ihre Aussage im Disziplinarverfahren keiner dienstlichen Aussagegenehmigung.

§ 11
(1) Einleitende Stelle im Sinne dieses Kirchengesetzes ist diejenige Stelle, die die oberste Dienstaufsicht führt, oder eine von dieser allgemein bestimmte Stelle.
(2) Wer zuständige Stelle im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
AG DiszG § 4 (zu § 11 Absatz 2 DiszG)
"Einleitende Stelle" und "zuständige Stelle" im Sinne der Bestimmungen des Disziplinargesetzes ist das Landeskirchenamt.

2. Ermittlungen

§ 12
(1) Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme begründen, dass ein Pfarrer oder eine Pfarrerin die Amtspflicht verletzt hat, so hat die zuständige Stelle die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen zu veranlassen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) Soweit Beweise erhoben werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Werden Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständige angehört, kann die Niederschrift im förmlichen Verfahren verwendet werden, wenn diese vor der Anhörung darauf hingewiesen wurden; für die Anhörung von Zeugen und Zeuginnen gilt § 70 entsprechend. Vor der Anhörung sind die Zeugen und Zeuginnen auf das Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen und auf eine wahrheitsgemäße Aussage zu verpflichten.

§ 13
(1) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Ihm oder ihr ist mitzuteilen, welche Amtspflichtverletzung zur Last gelegt wird. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin steht es frei, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten Äußerung, einen Verteidiger oder eine Verteidigerin zu befragen (§ 43 Abs. 1). Er oder sie ist entsprechend zu belehren. Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann weitere Ermittlungen anregen.
(2) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist zu gestatten, die Ermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann zu jeder Anhörung einen Verteidiger oder eine Verteidigerin hinzuziehen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin bekannt zu geben. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist Gelegenheit zu geben, sich dazu abschließend zu äußern.
(5) Wird durch die Ermittlungen die Annahme, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin die Amtspflicht verletzt hat, nicht bestätigt, oder hält die zuständige Stelle eine Maßnahme nach diesem Kirchengesetz nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt sie die Ermittlungen ein. Die Einstellungsverfügung ist zu begründen.
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 5 nicht vor, legt die zuständige Stelle die Ermittlungsakten der einleitenden Stelle mit einem abschließenden Bericht zur Entscheidung nach § 14 vor.
AG DiszG § 5 (zu §§ 13, 22, 43 DiszG)
(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Verteidiger oder Beistand entscheidet
1. während der Ermittlungen der mit der Durchführung der Ermittlungen Beauftragte,
2. im Spruchverfahren der Obmann,
3. im förmlichen Verfahren
a) während der Untersuchung der Untersuchungsführer,
b) im Verfahren vor der Disziplinarkammer der Vorsitzende,
c) im Übrigen die einleitende Stelle.
(2) Eine ablehnende Entscheidung ist zuzustellen. Der Pfarrer kann binnen zweier Wochen nach Zustellung die Disziplinarkammer anrufen; die von dieser getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.

3. Entscheidung der einleitenden Stelle

§ 14
(1) Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen entscheidet die einleitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie
1. das Verfahren einstellt,
2. eine Disziplinarverfügung nach § 17 erlässt,
3. das Spruchverfahren nach § 18 herbeiführt oder
4. das förmliche Verfahren nach § 37 einleitet.
(2) Die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 ist zu begründen und dem Pfarrer oder der Pfarrerin bekannt zu geben. Die Einstellung schließt neue Ermittlungen wegen desselben Gegenstandes nicht aus.
(3) Die einleitende Stelle darf Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 nicht treffen, wenn seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als drei Jahre vergangen sind.

4. Aussetzung des Disziplinarverfahrens

§ 15
(1) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Pfarrer oder die Pfarrerin ein anderes geordnetes, insbesondere ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist und in diesem über Tatbestände entschieden wird, deren Klärung für das Disziplinarverfahren von Bedeutung ist.
(2) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin voraussichtlich für längere Zeit verhandlungsunfähig ist oder aus anderen zwingenden Gründen nicht vernommen werden kann.
(3) Die Aussetzung unterbricht die Frist nach § 14 Abs. 3.
(4) Das Verfahren kann jederzeit von Amts wegen fortgesetzt werden.
(5) Über die Aussetzung und Fortsetzung des Verfahrens entscheidet die Stelle, bei der das Verfahren anhängig ist. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; sie ist unanfechtbar.

5. Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 16
(1) Das Disziplinarverfahren ist unabhängig von seinem Stande einzustellen, wenn es nicht rechtswirksam eingeleitet ist oder die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nicht vorliegen.
(2) Das Disziplinarverfahren ist auch einzustellen, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin
1. im Laufe des Verfahrens stirbt oder
2. aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder entlassen wird, ohne dass er oder sie weiterhin der Disziplinaraufsicht untersteht.
(3) § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

2. Abschnitt. Disziplinarverfügung

§ 17
(1) Die einleitende Stelle kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin durch Disziplinarverfügung
1. einen Verweis erteilen,
2. eine Geldbuße bis zur Höhe der Bezüge eines Monats (Dienstbezüge, Wartegeld, Ruhegehalt) auferlegen oder
3. die Bezüge in entsprechender Anwendung der §§ 85 und 86 bruchteilsmäßig um höchstens ein Fünftel und längstens auf fünf Jahre vermindern.
(2) Die Disziplinarverfügung ergeht schriftlich, ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin zuzustellen.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Disziplinarverfügung Beschwerde bei der einleitenden Stelle schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. Hilft die einleitende Stelle der Beschwerde nicht ab, so legt sie die Beschwerde mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Disziplinarkammer vor. Die Disziplinarkammer kann die Disziplinarverfügung aufrecht erhalten, aufheben oder zugunsten des Pfarrers oder der Pfarrerin ändern. Die Disziplinarkammer entscheidet nach Anhörung des Pfarrers oder der Pfarrerin durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss ergeht im schriftlichen Verfahren; jedoch können in besonderen Fällen mündliche Verhandlung anberaumt und Beweise erhoben werden.
(4) Nach einem Beschluss nach Absatz 3 ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die der Disziplinarkammer bei ihrer Entscheidung nicht bekannt waren.
(5) Im Übrigen kann die einleitende Stelle die von ihr erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie kann die Sache neu entscheiden oder das Verfahren vor der Disziplinarkammer einleiten. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Verfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellung abweichen.
(6) Die Geldbuße kann von den Bezügen einbehalten werden. Die Verminderung der Bezüge beginnt mit der nächsten auf die Bestandskraft der Disziplinarverfügung folgenden Gehaltszahlung.
AG DiszG § 6 (zu §§ 17, 84, 136 DiszG)
Die Geldbuße soll von den Bezügen erst dann einbehalten werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtswirksamkeit gezahlt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen sind entsprechend anzuwenden.

3. Abschnitt. Spruchverfahren
1. Aufgabe des Spruchausschusses

§ 18
(1) Das Spruchverfahren wird von dem Spruchausschuss durchgeführt.
(2) Aufgabe des Spruchausschusses ist es, ohne förmliches Verfahren nach §§ 37 ff. in vertrauensvoller Aussprache mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin alle zur Last gelegten Umstände zu klären. Wenn eine Amtspflichtverletzung festgestellt ist, soll ihm oder ihr zur Einsicht verholfen und der Wille geweckt werden, einen erteilten Rat in freier Entscheidung anzunehmen.

2. Bildung des Spruchausschusses

§ 19
(1) Bei der Vereinigten Kirche und bei den Gliedkirchen werden Spruchausschüsse gebildet; es können auch gemeinsame Spruchausschüsse gebildet werden.
(2) Bei den Spruchausschüssen werden Geschäftsstellen gebildet.
AG DiszG § 7 (zu § 19 DiszG)
(1) Der Spruchausschuss wird für den Bereich der Landeskirche gebildet.
(2) Das Landeskirchenamt kann einen Vertrag mit anderen evangelisch-lutherischen Kirchen über die Bildung eines gemeinsamen Spruchausschusses abschließen. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung durch Kirchengesetz und ist im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.

§ 20
(1) Der Spruchausschuss besteht aus einem Pfarrer als Obmann oder einer Pfarrerin als Obfrau und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Obmann oder die Obfrau soll ein geistliches Aufsichtsamt innehaben. Eines der weiteren Mitglieder muss Pfarrer oder Pfarrerin sein, eines der weiteren Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Für die Mitglieder ist die erforderliche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zu berufen.
(3) Das Verfahren für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie die Bildung der Geschäftsstellen regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
AG DiszG § 14 (zu §§ 20, 55, 109 DiszG)
(1) Die Mitglieder des Spruchausschusses und der Disziplinarkammer sowie ihre Stellvertreter werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes ernannt.
(2) Die Mitglieder des Spruchausschusses und der Disziplinarkammer sowie Hilfsberichterstatter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Reisekostenerstattung gemäß den landeskirchlichen Bestimmungen und, sofern sie nicht hauptamtlich im kirchlichen Dienst stehen, auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung, die das Landeskirchenamt regelt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Spruchausschusses und der Disziplinarkammer beginnt am 1. Januar 1997.
AG DiszG § 8 (zu § 20 DiszG)
(1) Der Spruchausschuss besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Ein Beisitzer muss Pfarrer sein, der andere Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. (Anmerkung: vgl Art. II § 2 Kirchengesetz der VELKD vom 6. November 1993)
(2) In Verfahren gegen ordinierte Inhaber kirchenleitender Ämter muss ein Mitglied des Spruchausschusses Superintendent sein.
(3) Das Landeskirchenamt bildet für den Spruchausschuss und die Disziplinarkammer eine gemeinsame Geschäftsstelle.
(4) Für die Berufung der Mitglieder des Spruchausschusses und ihrer Stellvertreter gilt § 14.

3. Das Verfahren im Einzelnen

§ 21
(1) Beschließt die einleitende Stelle die Durchführung des Spruchverfahrens, so hat sie in dem Beschluss anzugeben, worin eine Amtspflichtverletzung erblickt wird.
(2) Der Beschluss ist dem Obmann oder der Obfrau des Spruchausschusses und dem Pfarrer oder der Pfarrerin zuzustellen.
(3) Dem Obmann oder der Obfrau des Spruchausschusses sind gleichzeitig die Verfahrensakten und die für die Gesamtbeurteilung sonst erheblichen Unterlagen zuzuleiten.

§ 22
Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann einen Beistand hinzuziehen; Beistand kann ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein theologischer Hochschullehrer, eine theologische Hochschullehrerin oder eine Person sein, die die Befähigung zum Richteramt hat; der Beistand muss einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin und dem Beistand ist Einsicht in die Verfahrensakten zu geben.
AG DiszG § 5 (zu §§ 13, 22, 43 DiszG)
<wiedergegeben bei § 13>

§ 23
(1) Der Obmann oder die Obfrau des Spruchausschusses trifft die erforderlichen Vorbereitungen. § 60 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Obmann oder die Obfrau leitet die Aussprache in der Verantwortung für einen geordneten Ablauf und für den besonderen Charakter des Spruchverfahrens. Er oder sie kann mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin die vorübergehende Teilnahme des Beistandes, der Vertretung der einleitenden Stelle und anderer Personen zulassen, wenn dies dienlich erscheint.
(2) Die Aussprache ist nicht öffentlich. Ihre wesentlichen Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift wird von einem der weiteren Mitglieder des Spruchausschusses gefertigt und von diesem sowie dem Obmann oder der Obfrau unterschrieben. Ohne Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin darf die Niederschrift nur vom Spruchausschuss verwertet werden.

§ 24
Die Aussprache ist nicht auf den von der einleitenden Stelle nach § 21 mitgeteilten Sachverhalt beschränkt. Sie ist auch auf neue Tatbestände zu erstrecken, die die einleitende Stelle nachträglich mitteilt oder die sich in der Aussprache ergeben. In diesem Falle ist der einleitenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 25
(1) Ist der Sachverhalt noch weiter zu klären, so kann der Spruchausschuss die erforderlichen Erhebungen selbst vornehmen, sie durch beauftragte Mitglieder des Spruchausschusses durchführen lassen oder die einleitende Stelle um die Vornahme ersuchen.
(2) Für die Klärung des Sachverhaltes gelten die Bestimmungen für die Beweiserhebung im förmlichen Verfahren sinngemäß.

4. Der Spruch und seine Folgen

§ 26
(1) Nach Abschluss der Aussprache ergeht ein Spruch.
(2) Dem Spruch dürfen nur solche Tatsachen und Beweismittel zu Grunde gelegt werden, die Gegenstand der Aussprache gewesen sind.
(3) Der Spruch ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin mündlich zu eröffnen. Er ist alsbald schriftlich niederzulegen, mit Tatbestand und Gründen zu versehen und von den Mitgliedern des Spruchausschusses zu unterschreiben. Ist ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Obmann oder der Obfrau vermerkt.
(4) Eine Ausfertigung des mit Gründen versehenen Spruches ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin und der einleitenden Stelle zuzustellen.

§ 27
(1) Durch den Spruch kann festgestellt werden, dass
1. die Beschuldigungen unbegründet sind,
2. die Beschuldigungen nicht bewiesen sind oder
3. die Amtspflicht verletzt ist.
(2) Der Spruchausschuss kann beschließen, dass der Spruch nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 in bestimmter Weise bekannt zu geben ist.

§ 28
Stellt der Spruchausschuss fest, dass die Amtspflicht verletzt ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 3), so kann er
1. dem Pfarrer oder der Pfarrerin Vorhaltungen machen und ihn oder sie vermahnen,
2. dem Pfarrer oder der Pfarrerin einen Rat erteilen oder
3. feststellen, dass das Spruchverfahren zur Bereinigung des Falles nicht ausreicht.

§ 29
(1) Der Rat (§ 28 Nr. 2) kann insbesondere darin bestehen,
1. sich bestimmten, zeitlich befristeten Auflagen für die Amts- und Lebensführung zu unterwerfen,
2. sich gegenüber bestimmten Personen oder vor der Gemeinde zu entschuldigen,
3. ein begangenes Unrecht wieder gutzumachen oder
4. der Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe binnen angemessener Frist zuzustimmen; die Annahme eines Spruches mit dem Rat der Versetzung steht der Zustimmung zur Versetzung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes gleich.
(2) Die Unabhängigkeit des Dienstes an Wort und Sakrament darf durch den Rat nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Rat soll eindeutig erkennen lassen, welches Handeln von dem Pfarrer oder der Pfarrerin erwartet wird. Soweit notwendig, ist zu bestimmen, innerhalb welcher Frist, gerechnet von der Zustellung des Spruches an (§ 26 Abs. 4), der Rat zu befolgen ist. Der Obmann oder die Obfrau kann auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin in begründeten Fällen die Frist verlängern.

§ 30
In den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 und des § 28 Nrn. 1 und 2 fordert der Obmann oder die Obfrau des Spruchausschusses den Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Zustellung des Spruches auf, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, ob der Spruch angenommen wird oder nicht.

§ 31
(1) Erklärt der Pfarrer oder die Pfarrerin frist- und formgerecht, dass der Spruch angenommen wird, so hat der Obmann oder die Obfrau des Spruchausschusses der einleitenden Stelle davon unter Rückgabe der Akten Kenntnis zu geben.
(2) Die einleitende Stelle hat darauf zu achten, dass ein mit dem Spruch erteilter Rat befolgt wird.

§ 32
(1) Das Disziplinarverfahren ist abgeschlossen, wenn ein Spruch nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist. Es ist ferner abgeschlossen, wenn die Annahme des Spruches erklärt wurde und die einleitende Stelle im Falle der Erteilung eines Rates bestätigt hat, dass der Rat befolgt wurde.
(2) Der Tatbestand, der dem Spruchverfahren zugrunde gelegen hat, kann nicht mehr Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 33
(1) Erklärt der Pfarrer oder die Pfarrerin fristgerecht, dass der Spruch nicht angenommen wird, oder wird innerhalb der Frist keine Erklärung abgegeben, so hat der Obmann oder die Obfrau der einleitenden Stelle unter Rückgabe der Akten davon Kenntnis zu geben.
(2) Die einleitende Stelle entscheidet nunmehr gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4.

§ 34
Stellt die einleitende Stelle fest, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin den Rat nicht befolgt hat, und erhebt der Pfarrer oder die Pfarrerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen die Feststellung keine Einwendungen, so ist nach § 33 Abs. 2 zu verfahren. Macht der Pfarrer oder die Pfarrerin geltend, dass der Rat befolgt sei, so trifft der Spruchausschuss die Feststellung.

§ 35
Hat der Spruchausschuss festgestellt, dass das Spruchverfahren zur Bereinigung des Falles nicht ausreicht (§ 28 Nr. 3), so leitet der Obmann oder die Obfrau nach Zustellung des Spruches die Akten der einleitenden Stelle wieder zu. Die einleitende Stelle ordnet die Durchführung des förmlichen Verfahrens an.

§ 36
(1) Weigert sich der Pfarrer oder die Pfarrerin, an der Aussprache teilzunehmen, oder entzieht er oder sie sich der Aussprache, so stellt der Spruchausschuss dies fest. Die Feststellung ist schriftlich niederzulegen; dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen der Pfarrer oder die Pfarrerin die Aussprache verweigert hat. Die Feststellung ist von den Mitgliedern des Spruchausschusses zu unterschreiben.
(2) Der Obmann oder die Obfrau des Spruchausschusses leitet die Feststellung mit den Akten der einleitenden Stelle zu.
(3) Die einleitende Stelle entscheidet nunmehr gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4.

4. Abschnitt. Förmliches Verfahren
1. Unterabschnitt. Verfahren in 1. Instanz
1. Allgemeines

§ 37
(1) Das förmliche Verfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor der Disziplinarkammer.
(2) Von der Untersuchung kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, insbesondere durch ein vorausgegangenes Spruchverfahren, hinreichend geklärt erscheint. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist davon in Kenntnis zu setzen.

§ 38
(1) Beschließt die einleitende Stelle die Durchführung des förmlichen Verfahrens, so hat sie in dem Beschluss den wesentlichen Inhalt der Beschuldigungen anzugeben.
(2) Der Beschluss ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin zuzustellen.

§ 39
(1) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht einer Amtspflichtverletzung zu befreien. Satz 1 gilt nicht, wenn nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes die Voraussetzungen vorliegen, nach denen ein Pfarrer oder eine Pfarrerin wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(2) Lehnt die einleitende Stelle den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ab, hat sie dem Pfarrer oder der Pfarrerin bekannt zu geben, dass sie die Einleitung eines förmlichen Verfahrens nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen.
(3) Wird in den Gründen eine Amtspflichtverletzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder wird offen gelassen, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, kann der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen.
(4) Die Disziplinarkammer entscheidet durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Er ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin zuzustellen. Der Beschluss ergeht im schriftlichen Verfahren; jedoch können in besonderen Fällen mündliche Verhandlung anberaumt und Beweise erhoben werden.

§ 40
(1) Die Durchführung des förmlichen Verfahrens wird nicht dadurch verhindert, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin verhandlungsunfähig geworden ist oder aus anderen zwingenden Gründen nicht vernommen werden kann. In diesen Fällen hat die einleitende Stelle, wenn der Zustand voraussichtlich längere Zeit andauern wird, eine Vertretung zu bestellen. Die Vertretung nimmt die Rechte des Pfarrers oder der Pfarrerin im Verfahren wahr.
(2) § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 41
Förmliche Verfahren, die gegen mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet sind, können miteinander verbunden und wieder getrennt werden. Dasselbe gilt für förmliche Verfahren, die gegen einen Pfarrer oder eine Pfarrerin wegen verschiedener Sachverhalte eingeleitet sind.

§ 42
(1) Die einleitende Stelle bestellt für sich eine Vertretung, die an ihre Weisungen gebunden ist. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Bestellung und Widerruf sind dem Pfarrer oder der Pfarrerin mitzuteilen.
(2) Die Vertretung der einleitenden Stelle kann jederzeit die Verfahrensakten einsehen.

§ 43
(1) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann als Verteidigung je eine Person aus folgenden Gruppen bestellen:
1. Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie theologische Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und
2. Personen, die die Befähigung zum Richteramt haben <Fußnote> .
<Fußnote:> In den Gliedkirchen Mecklenburg, Sachsen und Thüringen steht die zum 1. 1. 1995 bestehende Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst der Befähigung zum Richteramt gleich. Außerdem können in diesen Gliedkirchen bis zum 31.12.2000 auch Diplom-Juristen als rechtskundige Beisitzer von Spruchausschüssen fungieren.
Verteidiger oder Verteidigerinnen müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Verteidiger oder Verteidigerin darf nicht sein, wer die Dienstaufsicht über den Pfarrer oder die Pfarrerin geführt hat oder führt.
(2) Bestellt der Pfarrer oder die Pfarrerin nur einen Verteidiger oder eine Verteidigerin, so kann er oder sie aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gruppen wählen.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin und die Verteidigung haben das Recht, die Verfahrensakten einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu nehmen.
AG DiszG § 5 (zu §§ 13, 22, 43 DiszG)
<wiedergegeben bei § 13>

§ 44
(1) Die einleitende Stelle bestellt, falls nicht von der Untersuchung abgesehen wird, einen Untersuchungsführer oder eine Untersuchungsführerin. Er oder sie soll die Befähigung zum Richteramt haben <Fußnote> ; für ihn oder sie gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
<Fußnote:> In den Gliedkirchen Mecklenburg, Sachsen und Thüringen steht die zum 1. 1. 1995 bestehende Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst der Befähigung zum Richteramt gleich. Außerdem können in diesen Gliedkirchen bis zum 31.12.2000 auch Diplom-Juristen als rechtskundige Beisitzer von Spruchausschüssen fungieren.
(2) Die Bestellung des Untersuchungsführers oder der Untersuchungsführerin ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin alsbald mitzuteilen.

2. Untersuchung

§ 45
(1) Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin hat den Pfarrer oder die Pfarrerin zu vernehmen und die noch erforderlichen Beweise zu erheben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten § 63 Abs. 1 Satz 4 und die §§ 67 bis 74 entsprechend. Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin darf keine Vereidigungen vornehmen.
(2) Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er oder sie ist abzuberufen, wenn er oder sie aus zwingenden Gründen dauernd oder auf längere Zeit an der Durchführung der Untersuchung verhindert ist oder wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind. Die Abberufung ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin alsbald mitzuteilen.
(3) Für den Ausschluss und die Ablehnung des Untersuchungsführers oder der Untersuchungsführerin gelten die Bestimmungen der §§ 111 und 112 entsprechend mit der Maßgabe, dass die einleitende Stelle entscheidet.

§ 46
(1) Bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle rechtserheblichen Tatsachen enthalten muss. Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin hat dazu einen Schriftführer oder eine Schriftführerin zu bestellen.
(2) Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgabe und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Über einen Antrag auf Ablehnung des Schriftführers oder der Schriftführerin entscheidet der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin endgültig.
(3) Die Niederschrift kann entweder durch unmittelbare Aufnahme durch den Schriftführer oder die Schriftführerin erstellt werden. Sie kann ferner durch eine Tonbandaufnahme vorläufig erstellt werden, wenn der Schriftführer oder die Schriftführerin abwesend ist. Das Diktat ist den beteiligten Personen vorzulesen; die Tonbandaufnahme ist ihnen vorzuspielen. Die beteiligten Personen können darauf verzichten. Die vorläufige Aufzeichnung ist von dem Schriftführer oder der Schriftführerin unverzüglich in eine Niederschrift zu übertragen; er oder sie kann sich dabei einer Hilfsperson bedienen. Für die an der Übertragung der Niederschrift beteiligten Personen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 47
(1) Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin regelt nach pflichtmäßigem Ermessen im Rahmen des Untersuchungszwecks die Teilnahme der Vertretung der einleitenden Stelle, des Pfarrers oder der Pfarrerin und der Verteidigung an den Beweiserhebungen; er oder sie entscheidet über die Zulassung von Fragen und über Beweisanträge. Beweisanträgen der Vertretung der einleitenden Stelle muss der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin stattgeben.
(2) Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin hat Beweisanträgen des Pfarrers oder der Pfarrerin stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 91) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

§ 48
(1) Die Vertretung der einleitenden Stelle kann beantragen, dass die Untersuchung auf neue Punkte erstreckt wird, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen. Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin muss dem Antrag stattgeben. Er oder sie kann auch von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn die Vertretung der einleitenden Stelle zustimmt.
(2) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungspunkten zu äußern.

§ 49
Hält der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin den Zweck der Untersuchung für erreicht, so hat er oder sie dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Danach sind die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der einleitenden Stelle vorzulegen.

3. Einstellung

§ 50
(1) Wird das förmliche Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 oder nach § 39 durchgeführt, so kann die einleitende Stelle das Verfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung für angebracht hält.
(2) Wird das förmliche Verfahren nach § 35 Satz 2 oder § 36 Abs. 3 durchgeführt, so kann das Verfahren nur eingestellt werden, wenn die Beschuldigungen nach dem Ergebnis der Untersuchung offensichtlich unbegründet sind.
(3) Die Einstellung ist zu begründen, der Bescheid ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin zuzustellen.
(4) Die einleitende Stelle kann das Verfahren von dem Zeitpunkt der Anhängigkeit bei der Disziplinarkammer an (§ 57 Abs. 1) nicht mehr einstellen.
(5) Das förmliche Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

4. Disziplinarverfügung

§ 51
Hält die einleitende Stelle nach dem Ergebnis der Untersuchung eine Disziplinarverfügung für ausreichend, so hat sie diese zu erlassen. § 17 findet Anwendung. Andernfalls leitet sie das förmliche Verfahren vor der Disziplinarkammer ein.

5. Anschuldigungsschrift

§ 52
(1) Wird weder das Verfahren nach § 50 eingestellt noch eine Disziplinarverfügung nach § 51 erlassen, so legt die Vertretung der einleitenden Stelle der Disziplinarkammer eine Anschuldigungsschrift sowie die Untersuchungsakten und die sonst für die Gesamtbeurteilung erheblichen Unterlagen vor.
(2) Die Anschuldigungsschrift muss die Tatsachen, aus denen sich die Amtspflichtverletzung ergibt, und die Beweismittel angeben. Sie darf Belastendes nur verwerten, soweit der Pfarrer oder die Pfarrerin Gelegenheit gehabt hat, sich dazu zu äußern.

6. Verfahren vor der Disziplinarkammer
a) Aufgabe der Disziplinarkammer
§ 53
Die Disziplinarkammer verhandelt über die erhobenen Anschuldigungen mündlich. Sie hat alles zu tun, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Nach Feststellung des Sachverhaltes entscheidet sie durch Urteil.

b) Bildung der Disziplinarkammer
§ 54
(1) Disziplinarkammern werden bei der Vereinigten Kirche und bei den Gliedkirchen gebildet; es können auch gemeinsame Disziplinarkammern gebildet werden.
(2) Bei den Disziplinarkammern werden Geschäftsstellen gebildet.
AG DiszG § 9 (zu § 54 DiszG)
(1) Die Disziplinarkammer wird für den Bereich der Landeskirche gebildet.
(2) Das Landeskirchenamt kann einen Vertrag mit anderen evangelisch-lutherischen Kirchen über die Bildung einer gemeinsamen Disziplinarkammer abschließen. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung durch Kirchengesetz und ist im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.

§ 55
(1) Die Disziplinarkammer besteht aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, der oder die die Befähigung zum Richteramt (Fußnote 1) haben muss, und vier weiteren Mitgliedern. Zwei der weiteren Mitglieder sind Pfarrer oder Pfarrerinnen; eines der weiteren Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt (Fußnote 2) haben.
<Fußnote 1,2:> In den Gliedkirchen Mecklenburg, Sachsen und Thüringen steht die zum 1. 1. 1995 bestehende Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst der Befähigung zum Richteramt gleich. Außerdem können in diesen Gliedkirchen bis zum 31.12.2000 auch Diplom-Juristen als rechtskundige Beisitzer von Spruchausschüssen fungieren.
(2) Für die Mitglieder ist die erforderliche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zu berufen.
(3) Das Verfahren für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder und die Bildung der Geschäftsstellen regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
AG DiszG § 14 (zu §§ 20, 55, 109 DiszG)
<wiedergegeben bei § 20>

AG DiszG § 10 (zu § 55 Absatz 3 DiszG)
Für die Berufung der Mitglieder der Disziplinarkammer und ihrer Stellvertreter gilt § 14. Für die Bildung der Geschäftsstelle gilt § 8 Absatz 3.

§ 56
(1) Der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer bestellt den Schriftführer oder die Schriftführerin und regelt dessen oder deren Vertretung.
(2) Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat die Niederschriften bei Verhandlungen und Beweiserhebungen zu fertigen. Er oder sie wird von dem oder der Vorsitzenden der Disziplinarkammer zu gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

c) Anhängigkeit des Verfahrens
§ 57
(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 vor, so stellt der oder die Vorsitzende das Verfahren ein. Gegen den Beschluss des oder der Vorsitzenden kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung der Kammer angerufen werden. Die Kammer entscheidet durch Beschluss endgültig; dieser ist mit Gründen zu versehen.

§ 58
(1) Der oder die Vorsitzende stellt dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine beglaubigte Abschrift der Anschuldigungsschrift sowie etwaiger Nachträge zu und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Äußerung.
(2) Nach Ablauf der Frist beraumt der oder die Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.

d) Neue Anschuldigungspunkte
§ 59
(1) Die Vertretung der einleitenden Stelle kann bis zum Ende der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand des Verfahrens machen.
(2) Ein Nachtrag zur Anschuldigungsschrift ist bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich dem oder der Vorsitzenden mitzuteilen. Der oder die Vorsitzende stellt den schriftlichen Nachtrag dem Pfarrer oder der Pfarrerin zu. Zwischen der Zustellung und dem Termin der mündlichen Verhandlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
(3) In der mündlichen Verhandlung kann ein Nachtrag zur Anschuldigungsschrift zu Protokoll erklärt werden. Dieser kann nur mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden; stimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht zu, unterbricht der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für mindestens zwei Wochen.

e) Mündliche Verhandlung
§ 60
(1) Der oder die Vorsitzende lädt zur mündlichen Verhandlung die Vertretung der einleitenden Stelle, den Pfarrer oder die Pfarrerin, die Verteidigung sowie die Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist auf die Vorschriften des § 62, Zeugen und Zeuginnen sind auf die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen. Der Vertretung der einleitenden Stelle, dem Pfarrer oder der Pfarrerin und der Verteidigung sind die Namen der geladenen Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen mitzuteilen. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin und der Verteidigung sind außerdem die Mitglieder der Disziplinarkammer sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit dem Hinweis zu benennen, dass der Ausschluss von der Mitwirkung (§ 111) oder die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Mitgliedes (§ 112) spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin bei der Disziplinarkammer geltend gemacht sein muss.
(2) Die Vertretung der einleitenden Stelle und der Pfarrer oder die Pfarrerin können Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige stellen. Die Kammer beschließt, ob sie zu vernehmen sind.

§ 61
(1) Die Ladungen sind zuzustellen.
(2) Zwischen der Zustellung an den Pfarrer oder die Pfarrerin und dem Verhandlungstermin müssen mindestens drei Wochen liegen, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. Als Verzicht gilt es auch, wenn er oder sie sich auf die Verhandlung einlässt, ohne die Nichteinhaltung der Frist zu rügen.

§ 62
(1) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist verpflichtet, zu der mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
(2) Ist der Pfarrer oder die Pfarrerin voraussichtlich längere Zeit am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung verhindert, so kann die Vertretung der einleitenden Stelle bei der Kammer beantragen, die Verhandlung in Abwesenheit des Pfarrers oder der Pfarrerin durchzuführen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dringende Gründe dies rechtfertigen. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin eine Verteidigung nicht bestellt, so kann der oder die Vorsitzende von Amts wegen eine Verteidigung bestellen.
(3) Ist der Pfarrer oder die Pfarrerin aus zwingenden Gründen am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung verhindert und wird die Kammer hiervon rechtzeitig unterrichtet, so ist ein neuer Termin zur Verhandlung anzusetzen. Soweit die Verhinderung nach Satz 1 auf einer Verhandlungsunfähigkeit beruht, kann die Kammer den Pfarrer oder die Pfarrerin auffordern, diese durch Beibringung eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Andere Verhinderungsgründe sind glaubhaft zu machen.
(4) Bleibt der Pfarrer oder die Pfarrerin der Verhandlung fern, ohne dass der Kammer mitgeteilt wurde, dass er oder sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert war, so kann auch in Abwesenheit verhandelt werden. Ergeht aufgrund dieser Verhandlung ein Urteil, so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin binnen zwei Wochen nach Zustellung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nachweist, dass er oder sie am Erscheinen zwingend verhindert und nicht in der Lage war, dies rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Ein Antrag nach Absatz 4 ist unzulässig, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin auf die Berufung verzichtet oder diese zurückgenommen hat.

§ 63
(1) Der oder die Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung. Er oder sie vernimmt den Pfarrer oder die Pfarrerin und erhebt die Beweise. Er oder sie trifft die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erforderlichen Maßnahmen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeugen oder Zeuginnen kann der Pfarrer oder die Pfarrerin für die Dauer der Vernehmung von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen werden. Ihm oder ihr ist das Ergebnis der Vernehmung mitzuteilen.
(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann Vertreter oder Vertreterinnen kirchlicher Dienststellen, insbesondere diejenigen, die die Ermittlungen nach §§ 12 ff. durchgeführt haben, und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, zulassen.

§ 64
(1) Die Mitglieder der Kammer, ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und die Vertretung der einleitenden Stelle sowie, wenn sie erschienen sind, der Pfarrer oder die Pfarrerin und die Verteidigung müssen bei der Verhandlung ständig zugegen sein (Anwesenheitsverpflichtete). § 62 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. § 63 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die ständige Gegenwart der Mitglieder der Kammer gilt als gewahrt, wenn für ausfallende Mitglieder Ergänzungsmitglieder eintreten, die der oder die Vorsitzende zu der Verhandlung zugezogen hat und die von Anfang an daran teilgenommen haben. Bei unveränderter Besetzung der Kammer kann eine unterbrochene Verhandlung innerhalb von 30 Tagen fortgesetzt werden.
(3) Ist der Pfarrer oder die Pfarrerin vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann der oder die Vorsitzende das Verfahren aussetzen und auch eine schon begonnene Verhandlung unterbrechen oder vertagen.

§ 65
(1) Die von dem Schriftführer oder der Schriftführerin geführte Niederschrift über die Verhandlung muss enthalten
1. Ort und Tag der Verhandlung,
2. die Namen der Mitglieder der Disziplinarkammer und des Schriftführers oder der Schriftführerin,
3. die Namen der Vertretung der einleitenden Stelle, des Pfarrers oder der Pfarrerin, der Verteidigung sowie der Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen.
(2) Die Niederschrift muss den Gang, wesentliche Vorkommnisse und die Ergebnisse der Verhandlung wiedergeben und ersichtlich machen, dass die Förmlichkeiten beachtet sind. Sie muss die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Verhandlung oder des Wortlautes einer Aussage oder Äußerung an, so hat der oder die Vorsitzende zu veranlassen, dass die Feststellung des Vorganges vollständig niedergeschrieben und verlesen wird. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind.
(4) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben.

§ 66
Nach Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende trägt die Vertretung der einleitenden Stelle in Abwesenheit der Zeugen und Zeuginnen den wesentlichen Inhalt der Anschuldigungsschrift vor. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wird, wenn er oder sie erschienen ist, zur Person und Sache gehört. Hierauf werden die Beweise erhoben.

f) Beweisaufnahme
§ 67
(1) Soweit Tatsachen nicht offenkundig sind oder nicht von dem Pfarrer oder der Pfarrerin glaubhaft zugestanden werden, wird der Beweis durch Vernehmung der Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen, durch Einnahme des Augenscheins und durch Urkunden geführt. Zeugen und Zeuginnen sind verpflichtet, zu der mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
(2) Die Kammer entscheidet über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften, Aussagen und Bild-Ton-Aufzeichnungen von Personen, die in der Untersuchung oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können verwendet werden, sofern sie in der mündlichen Verhandlung verlesen oder in anderer Weise wiedergegeben worden sind. Satz 2 gilt auch für Niederschriften nach § 12 Abs. 2, wenn die angehörten Personen vor der Anhörung darauf hingewiesen wurden, dass die Niederschriften verwertet werden können.
(3) Reicht eine Verlesung oder anderweitige Wiedergabe der Aussage von Personen unter 16 Jahren, die von der Amtspflichtverletzung betroffen sind, zur Erforschung der Wahrheit nicht aus, so können diese Personen getrennt von den Anwesenheitsverpflichteten (§ 64 Abs. 1) vernommen werden. Die Vernehmung wird den Anwesenheitsverpflichteten zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsverpflichteten bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin, die Verteidigung und die Vertretung der einleitenden Stelle damit einverstanden sind. Die Erhebung eines Beweises muss abgelehnt werden, wenn sie unzulässig ist. Sie soll abgelehnt werden, wenn die Kammer sie für unerheblich oder ungeeignet hält. Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Beschlusses der Kammer.

§ 68
Der Entscheidung können nach Verlesen in der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegt werden
1. tatsächliche Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, die den Sachverhalt betreffen, der den Gegenstand des förmlichen Verfahrens bildet, und
2. schriftliche Auskünfte von Behörden, sonstigen Dienststellen und Amtspersonen sowie ärztliche Zeugnisse.

§ 69
(1) Bei der Beweisaufnahme hat der oder die Vorsitzende den weiteren Mitgliedern der Kammer, der Vertretung der einleitenden Stelle, dem Pfarrer oder der Pfarrerin und der Verteidigung auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen kann der oder die Vorsitzende zurückweisen.
(2) Nach jeder Vernehmung von Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständigen sowie nach jeder Verlesung eines Schriftstückes ist der Pfarrer oder die Pfarrerin jeweils zu fragen, ob er oder sie etwas zu erklären hat.

§ 70
(1) Das Zeugnis kann verweigern, wer mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin
1. verlobt ist oder war,
2. verheiratet ist oder war oder
3. in gerade Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Das Zeugnis können ferner verweigern
1. Pfarrer, Pfarrerinnen und andere in der Seelsorge amtlich tätige Personen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
2. Personen, für die kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes eine rechtlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit besteht, über Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht.
(3) Die in Absatz 2 Genannten sind zur Aussage verpflichtet, wenn sie nach dienstrechtlichen Vorschriften oder von der Person, der gegenüber die Schweigepflicht besteht, von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit worden sind. § 41 des Pfarrergesetzes bleibt unberührt.
(4) Den in Absatz 2 Genannten stehen ihre Hilfspersonen und diejenigen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in Absatz 2 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.
(5) Zeugen und Zeuginnen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder Angehörigen im Sinne von Absatz 1 die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde oder zur Unehre gereicht.
(6) Die Zeugen und Zeuginnen sind über ihre Rechte zu belehren.

§ 70 a
(1) Zeugen und Zeuginnen können sich bei der Vernehmung von einem Beistand begleiten lassen. Der Beistand kann für den Zeugen oder die Zeugin Fragen beanstanden oder den Ausschluss des Pfarrers oder der Pfarrerin von der mündlichen Verhandlung beantragen.
(2) Der Beistand muss einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Er ist verpflichtet, über die Kenntnisse, die er bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Beistand erlangt hat, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 71
(1) Die Zeugen und Zeuginnen sind vor der Vernehmung nach eindringlicher Ermahnung auf die wahrheitsgemäße Aussage zu verpflichten. Die Gliedkirchen können die Vereidigungen von Zeugen und Zeuginnen durch Kirchengesetz zulassen.
(2) Die Zeugen und Zeuginnen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen und Zeuginnen zur Person und zur Sache zu vernehmen. Sie können anderen Zeugen oder Zeuginnen und dem Pfarrer oder der Pfarrerin gegenübergestellt werden.

§ 72
(1) Auf Sachverständige sind vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 die Bestimmungen über Zeugen und Zeuginnen entsprechend anzuwenden. Die Disziplinarkammer kann beschließen, dass ein Gutachten verlesen wird, wenn der oder die Sachverständige am Erscheinen gehindert ist.
(2) Für den Ausschluss und die Ablehnung eines oder einer Sachverständigen gelten die Bestimmungen der §§ 111 und 112 entsprechend; ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus hergeleitet werden, dass der oder die Sachverständige als Zeuge oder Zeugin vernommen worden ist.
(3) Soweit zum Beweis von in der Vergangenheit liegenden Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Bestimmungen über den Zeugenbeweis.

§ 73
(1) Hält die Kammer weitere Beweiserhebungen für erforderlich, so kann sie neue Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständige vernehmen oder eines ihrer Mitglieder mit der Beweiserhebung beauftragen. Dazu ist die Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen.
(2) Die Vernehmung kann auch im Wege der Amtshilfe oder Rechtshilfe geschehen.

§ 74
(1) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Vertretung der einleitenden Stelle und dann der Pfarrer oder die Pfarrerin und die Verteidigung gehört.
(2) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist Gelegenheit zu einem letzten Wort zu geben.

7. Das Urteil und seine Ausführung

§ 75
(1) Gegenstand der Urteilsfindung sind nur die Anschuldigungspunkte, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Pfarrer oder der Pfarrerin als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden.
(2) Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung entscheidet die Disziplinarkammer nach ihrer freien Überzeugung.

§ 76
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet, und zwar entweder am Schluss der Verhandlung oder in einem binnen einer Woche stattfindenden Termin.
(2) Es ist schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. Ist ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem oder der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem ältesten weiteren Mitglied der Kammer vermerkt.
(3) Eine Ausfertigung des mit Gründen versehenen Urteils ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin und der einleitenden Stelle zuzustellen.

§ 77
(1) Das Urteil kann auf Einstellung des Verfahrens, auf Freispruch oder auf Verurteilung lauten.
(2) Die Kammer kann beschließen, dass das Urteil in bestimmter Weise bekannt zu geben ist.
(3) Das Urteil bestimmt, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Kosten, die nicht dem Pfarrer oder der Pfarrerin auferlegt sind, trägt die Kirche, die das Verfahren eingeleitet hat.

§ 78
(1) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(2) Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn es die Vertretung der einleitenden Stelle und der Pfarrer oder die Pfarrerin übereinstimmend beantragen und die Einstellung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung angebracht ist.

§ 79
Bei Freispruch müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Pfarrer oder die Pfarrerin mangels Beweises oder wegen erwiesener Nichtschuld freigesprochen worden ist.

§ 80
(1) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Amtspflicht verletzt, kann die Disziplinarkammer erkennen auf:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Aufhebung der Übertragung der Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgaben,
5. Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand,
6. Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand oder
7. Entfernung aus dem Dienst.
Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen eines oder einer Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen) sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(2) Bei beurlaubten und freigestellten Pfarrern und Pfarrerinnen sind bei der Entscheidung über die zu erkennende Maßnahme die besonderen dienstrechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand kann erkannt werden auf:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Kürzung des Wartegeldes oder Ruhegehaltes,
4. Versetzung in den Ruhestand, wenn sich der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand befindet oder
5. Entfernung aus dem Dienst.
(4) Erkennt die Disziplinarkammer nach Absatz 1 Nr. 4, so ist im Urteil auch zu bestimmen, ob der Pfarrer oder die Pfarrerin ein von ihm oder ihr bekleidetes Aufsichtsamt oder kirchenleitendes Amt verliert. Ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin, nachdem die einleitende Stelle von dem dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, eine andere Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen worden, ist er oder sie bereits nach anderen kirchengesetzlichen Vorschriften versetzt worden oder ist die Übertragung der Pfarrstelle mangels gedeihlichen Wirkens (§§ 86 bis 88 des Pfarrergesetzes) aufgehoben worden, so stellt die Disziplinarkammer fest, ob die von ihr ausgesprochene Versetzung als vollzogen gilt.
(5) Erkennt die Disziplinarkammer auf Entfernung aus dem Dienst, so ist im Urteil zugleich zu bestimmen, ob ein Unterhaltsbeitrag nach § 91 Abs. 1 gewährt wird.

§ 81
(1) Soweit nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, kann die Disziplinarkammer bis auf die Dauer von fünf Jahren:
1. dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Ausübung von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen untersagen, die mit der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten nicht zu vereinbaren sind,
2. dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Verwaltung fremder Gelder ganz oder teilweise verbieten,
3. dem Pfarrer oder der Pfarrerin den Vorsitz im Kirchenvorstand und ganz oder teilweise die Geschäftsführung des Pfarramtes entziehen oder
4. dem Pfarrer oder der Pfarrerin, wenn er oder sie sich im Warte- oder Ruhestand befindet oder auf Amtsenthebung erkannt wird, die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung sowie die Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise untersagen.
(2) Wenn die Disziplinarkammer auf eine Beschränkung der Rechte aus der Ordination nach Absatz 1 Nr. 4 verzichtet, weil sie dies der nach dem Pfarrergesetz zuständigen Stelle überlassen wollte, ist dies in der Urteilsformel ausdrücklich auszusprechen.

§ 82
In demselben förmlichen Verfahren darf nur auf eine der Maßnahmen des § 80 erkannt werden. Sie kann mit Maßnahmen nach § 81 verbunden werden.

§ 83
Der Verweis gilt mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

§ 84
Höhe und Verwendungszweck der Geldbuße sind im Urteil zu bestimmen. Die Geldbuße darf die Bezüge eines Monats (Dienstbezüge, Wartegeld, Ruhegehalt) nicht übersteigen. Sie kann von den Bezügen einbehalten werden. Die einleitende Stelle kann die Entrichtung der Geldbuße in Teilbeträgen gestatten.
AG DiszG § 6 (zu §§ 17, 84, 136 DiszG)
<wiedergegeben bei § 17>

§ 85
(1) Die Gehaltskürzung besteht darin, dass nach näherer Bestimmung im Urteil die Dienstbezüge bruchteilsmäßig um höchstens ein Fünftel und längstens auf fünf Jahre vermindert werden. Sie beginnt mit der nächsten auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Gehaltszahlung.
(2) Hat ein zur Gehaltskürzung verurteilter Pfarrer oder eine zur Gehaltskürzung verurteilte Pfarrerin aus einem früheren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Versorgungsbezüge, die mit Rücksicht auf die Dienstbezüge nur teilweise oder gar nicht gezahlt werden, so bleibt für die Regelung dieses Anspruchs die Gehaltskürzung unberücksichtigt.
(3) Tritt ein zur Gehaltskürzung verurteilter Pfarrer oder eine zur Gehaltskürzung verurteilte Pfarrerin vor oder nach Rechtskraft des Urteils in den Warte- oder Ruhestand, so werden die aus den ungekürzten Dienstbezügen errechneten Wartestands- bzw. Versorgungsbezüge während der Gehaltskürzungsfrist um den im Urteil bestimmten Bruchteil vermindert.
(4) Stirbt der Pfarrer oder die Pfarrerin während der Gehaltskürzungsfrist, so enden die Wirkungen der Gehaltskürzungen mit dem Beginn des Sterbemonats.

§ 86
Auf die Kürzung des Wartegeldes und des Ruhegehalts nach § 80 Abs. 3 Nr. 3 sind die Bestimmungen des § 85 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 87
(1) Hat die Disziplinarkammer auf Aufhebung der Übertragung der Pfarrstelle oder der allgemeinkirchlichen Aufgabe erkannt und nicht festgestellt, dass die erkannte Maßnahme aufgrund anderer Vorschriften als vollzogen gilt, so tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Rechtskraft des Urteils in den Wartestand. Die §§ 82 und 88 Abs. 1 und 2 des Pfarrergesetzes gelten entsprechend. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin kann auch eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe mit geringeren Dienstbezügen und anderer Amtsbezeichnung übertragen werden.
(2) Der Pfarrer oder die Pfarrerin erhält bis zur Dauer von sechs Monaten Wartegeld in Höhe der bisherigen Besoldung; ist im Urteil bestimmt, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin ein bekleidetes Aufsichtsamt oder kirchenleitendes Amt verliert, so sind der Berechnung des Wartegeldes entsprechend verringerte Bezüge zugrunde zu legen.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der durch die Versetzung entstehenden Umzugskosten. Dies gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin mit seiner oder ihrer Einwilligung oder nach § 80 Abs. 4 Satz 2 versetzt wird.

§ 88
(1) Durch die Amtsenthebung verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe (§ 23 Abs. 2 PfG). Er oder sie erhält vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 die Rechtsstellung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Warte- oder im Ruhestand.
(2) Das Urteil kann bestimmen, dass dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe oder ein Beschäftigungsauftrag nicht vor Ablauf einer näher zu bezeichnenden Frist übertragen werden darf.
(3) Bei Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand erhält der Pfarrer oder die Pfarrerin als Wartegeld vier Fünftel des gesetzlichen Wartegeldes. Das Wartegeld kann im Urteil auf einen geringeren Betrag herabgesetzt werden, jedoch nicht unter die Hälfte des gesetzlichen Wartegeldes.
(4) Bei Versetzung in den Ruhestand erhält der Pfarrer oder die Pfarrerin das erdiente Ruhegehalt. Liegen besondere Gründe vor, so kann im Urteil das Ruhegehalt befristet bis zur Höhe von vier Fünfteln des gesetzlichen Wartegeldes heraufgesetzt oder bis auf die Hälfte des gesetzlichen Wartegeldes herabgesetzt werden. Stirbt der Pfarrer oder die Pfarrerin, so endet die Herabsetzung des Ruhegehaltes mit dem Beginn des Sterbemonats; sie endet sonst mit dem Ablauf des Monats, in dem der Pfarrer oder die Pfarrerin das 65. Lebensjahr vollendet hat.

§ 89
(1) Bei Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand stehen dem Pfarrer oder der Pfarrerin bis zum Ablauf des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig wird, die bisherigen Bezüge, von da ab das Wartegeld nach § 88 Abs. 3 zu.
(2) Bei Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand stehen dem Pfarrer oder der Pfarrerin bis zum Ablauf des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig wird, die bisherigen Bezüge, von da ab das Ruhegehalt nach § 88 Abs. 4 zu.
(3) Tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin aus dem Wartestand in den Ruhestand, so darf das Ruhegehalt vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht höher sein als das nach § 88 Abs. 3 herabgesetzte Wartegeld. § 88 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

§ 90
Mit der Entfernung aus dem Dienst wird das Dienstverhältnis des Pfarrers oder der Pfarrerin beendet. Er oder sie verliert Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung. Er oder sie verliert ferner Auftrag und Recht zur Führung der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel, das Recht zum Tragen der Amtskleidung und für sich und die Angehörigen alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften.

8. Unterhaltsbeitrag

§ 91
(1) Wird auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so kann das Urteil bestimmen, dass dem Pfarrer oder der Pfarrerin für längstens zwei Jahre ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird, solange Bedürftigkeit besteht und kein Verhalten vorliegt, das den Empfänger oder die Empfängerin als der Gewährung des Unterhaltsbeitrages unwürdig erscheinen lässt. Das Urteil kann auch bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Pfarrer oder die Pfarrerin gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Die Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 und über die Weitergewährung über die nach Absatz 1 festgesetzte Frist hinaus trifft die oberste kirchliche Verwaltungsbehörde, wobei sie auch eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 treffen kann. Gegen deren Entscheidung können Gegenvorstellungen erhoben und die Nachprüfung in entsprechender Anwendung der §§ 77 Abs. 1 und 78 des Pfarrergesetzes beantragt werden.
AG DiszG § 11 (zu § 91 Absatz 2 DiszG)
Oberste kirchliche Verwaltungsbehörde im Sinne des § 91 Absatz 2 Disziplinargesetz ist das Landeskirchenamt.

9. Anfechtbarkeit und Rechtskraft des Urteils

§ 92
(1) Gegen Urteile der Disziplinarkammer ist die Berufung zulässig.
(2) Die Berufung ist unzulässig, wenn sie sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder wenn das Urteil auf Einstellung des Verfahrens (§ 77) lautet.

§ 93
(1) Ist gegen das Urteil Berufung unzulässig, so ist es mit der Verkündung rechtskräftig.
(2) Im Übrigen wird das Urteil mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig, wenn eine zulässige Berufung nicht eingelegt wurde. Wird auf die Berufung verzichtet oder wird sie zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichtes oder der Zurücknahme dem Disziplinarsenat zugeht. Verzicht und Zurücknahme können auch vor Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist wirksam erklärt werden.

2. Unterabschnitt. Berufungsverfahren
1. Einlegung und Zurücknahme der Berufung

§ 94
Die Berufung kann vom Pfarrer oder der Pfarrerin und von der einleitenden Stelle eingelegt werden. Sie kann auf die erkannte Maßnahme beschränkt werden.
AG DiszG § 12 (zu §§ 94 und 102 Absatz 3 Satz 2 DiszG)
(1) Die Berufung gegen das Urteil kann von der einleitenden Stelle auch zugunsten des Pfarrers eingelegt werden.
(2) Ist die Berufung vom Pfarrer oder zu seinen Gunsten von der einleitenden Stelle eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zuungunsten des Pfarrers geändert werden.

§ 95
(1) Die Berufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils der Disziplinarkammer bei dem Disziplinarsenat eingereicht und innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der Berufungsfrist begründet werden. Auf Antrag kann der oder die Vorsitzende die Frist für die Einreichung der Begründung verlängern.
(2) Die Berufungsschrift ist der anderen zur Berufung berechtigten Person oder Stelle zuzustellen; diese hat sich binnen einer von dem oder der Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

§ 96
Die Berufung kann nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Zustimmung des oder der anderen zur Berufung berechtigten Person oder Stelle zurückgenommen oder auf die erkannte Maßnahme beschränkt werden.

2. Bildung des Disziplinarsenats

§ 97
Der Disziplinarsenat wird bei der Vereinigten Kirche gebildet.

§ 98
(1) Der Disziplinarsenat besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, der oder die die Befähigung zum Richteramt haben muss, und vier weiteren Mitgliedern. Zwei der weiteren Mitglieder sind Pfarrer oder Pfarrerinnen; eines der weiteren Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Für die Mitglieder ist die erforderliche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zu berufen.
(3) § 56 gilt entsprechend.

§ 99
(1) Der oder die Vorsitzende, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarsenats werden von der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche berufen.
(2) Richtet sich das Verfahren gegen einen Pfarrer oder eine Pfarrerin aus einer Gliedkirche, muss eines der weiteren Mitglieder Pfarrer oder Pfarrerin der Gliedkirche sein. Zu diesem Zweck beruft die Kirchenleitung zu Beginn der Amtszeit auf Vorschlag der Gliedkirchen je einen Pfarrer oder eine Pfarrerin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin als weiteres Mitglied des Disziplinarsenats. Dieses weitere Mitglied tritt im gegebenen Fall in den Disziplinarsenat ein.
(3) Richtet sich das Verfahren gegen einen Pfarrer oder eine Pfarrerin der Vereinigten Kirche, so gilt Absatz 2 entsprechend.
AG DiszG § 13 (zu § 99 Absatz 2 Satz 2 DiszG)
Den beisitzenden Pfarrer und seinen Stellvertreter schlägt die Kirchenleitung vor. Beide dürfen weder Mitglieder noch Referenten des Landeskirchenamtes sein.

3. Verfahren vor dem Disziplinarsenat

§ 100
Mit dem Eingang der Berufungsschrift wird das Verfahren bei dem Disziplinarsenat anhängig.

§ 101
Der oder die Vorsitzende kann die Berufung als unzulässig verwerfen, wenn sie nicht form- und fristgerecht eingelegt oder sonst unzulässig ist. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Disziplinarsenats angerufen werden. Der Disziplinarsenat entscheidet durch Beschluss.

§ 102
(1) Der Disziplinarsenat hat die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht form- und fristgerecht eingelegt oder sonst unzulässig ist.
(2) Der Disziplinarsenat hat das Verfahren einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht gegeben, so entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst. Er kann die Berufung als unbegründet zurückweisen oder das Urteil der Disziplinarkammer ändern.
(4) Die Entscheidungen des Disziplinarsenats ergehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch Beschluss, in den Fällen des Absatzes 3 nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Beschlüsse werden mit der Zustellung wirksam, Urteile mit ihrer Verkündung rechtskräftig.
AG DiszG § 12 (zu §§ 94 und 102 Absatz 3 Satz 2 DiszG)
<wiedergegeben bei § 94>

§ 103
(1) Für das Verfahren vor dem Disziplinarsenat gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2, 60 bis 65, 67 bis 76, 77 Abs. 2 und Abs. 3, 78 Abs. 2 sowie der §§ 79 bis 91 entsprechend.
(2) Nach Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende trägt der Berichterstatter oder die Berichterstatterin in Abwesenheit der Zeugen und Zeuginnen den wesentlichen Inhalt der Berufungsbegründung vor. § 66 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

3. Unterabschnitt. Wiederaufnahme des förmlichen Verfahrens

§ 104
(1) Ein rechtskräftig abgeschlossenes förmliches Verfahren kann auf Antrag wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn
1. neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früheren Feststellungen eine andere Entscheidung zu begründen, und der Antragsteller oder die Antragstellerin nachweist oder glaubhaft macht, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren rechtzeitig geltend gemacht werden konnten,
2. ein Mitglied der Disziplinarkammer oder des Disziplinarsenats sich in der Sache einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat,
3. in der Disziplinarkammer oder dem Disziplinarsenat ein Mitglied bei der Entscheidung mitgewirkt hat, das kirchengesetzlich ausgeschlossen war, sofern nicht die Gründe für den Ausschluss schon erfolglos geltend gemacht worden waren oder hätten geltend gemacht werden können,
4. auf eine Maßnahme erkannt worden ist, die nach Art oder Höhe in diesem Kirchengesetz nicht vorgesehen war.

§ 105
(1) Die Wiederaufnahme kann von der einleitenden Stelle, von dem Pfarrer oder der Pfarrerin und einer Person, die ihn oder sie gesetzlich vertritt, beantragt werden. Antragsberechtigt sind auch Hinterbliebene, die aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers oder der Pfarrerin eine Versorgung erhalten würden, wenn die angefochtene Entscheidung nicht ergangen wäre.
(2) Der Wiederaufnahmeantrag ist schriftlich an die Disziplinarkammer oder den Disziplinarsenat zu richten, deren Entscheidung angefochten wird. Er muss den Wiederaufnahmegrund und die Beweismittel bezeichnen.
(3) Die Antragsberechtigten können eine Verteidigung bestellen.

§ 106
(1) Über die Zulassung des Antrages entscheidet die Disziplinarkammer oder der Disziplinarsenat, deren oder dessen Entscheidung angefochten wird.
(2) Der Antrag ist durch Beschluss zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrages nicht gegeben sind oder der Antrag offensichtlich unbegründet ist.
(3) Der Beschluss ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin und der Vertretung der einleitenden Stelle zuzustellen.
(4) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Disziplinarkammer einzulegen ist. Hilft diese der Beschwerde nicht ab, so legt sie die Beschwerde dem Disziplinarsenat vor; dieser entscheidet durch Beschluss endgültig.

§ 107
(1) Mit dem Beschluss über die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Zuständigkeit der Kammer begründet, die in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszuge entschieden hat. Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied der Kammer nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Disziplinarkammer gelten entsprechend.
(2) Die Entscheidung der Kammer ergeht durch Urteil. In ihm wird das frühere Urteil aufrechterhalten oder unter Aufhebung des früheren Urteils anders entschieden. Die Bestimmungen des § 77 Abs. 3 und der §§ 91 bis 96 gelten entsprechend.
(3) Die Kammer kann nach Anhörung der Vertretung der einleitenden Stelle und des Antragstellers oder der Antragstellerin im schriftlichen Verfahren entscheiden.

§ 108
(1) Das neue Urteil wirkt hinsichtlich der Rechtsstellung des Pfarrers oder der Pfarrerin so, als sei es im Zeitpunkt des früheren Urteils an dessen Stelle ergangen. Hätte der Pfarrer oder die Pfarrerin nach dem neuen Urteil die Stelle nicht verloren, so ist ihm oder ihr auf Antrag nach Maßgabe des Pfarrbesetzungsrechts eine der früheren Verwendung angemessene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen. Auf die Nachzahlung von Bezügen sind in der Zwischenzeit bezogene Arbeitseinkünfte und Zahlungen, die aufgrund des früheren Urteils oder der durch das frühere Urteil geschaffenen Verhältnisse geleistet worden sind, anzurechnen.
(2) Bei Freispruch kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Entschädigung nach billigem Ermessen gewähren.

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Spruchausschüsse, Disziplinarkammern und des Disziplinarsenats
1. Amtszeit, Voraussetzungen für die Berufung

§ 109
(1) Die Amtszeit der Spruchausschüsse, der Disziplinarkammern und des Disziplinarsenats beträgt sechs Jahre. Den Beginn der Amtszeit regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Disziplinarsenat dürfen nicht Mitglieder eines Organs, hauptamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Vereinigten Kirche sein. Die §§ 99 Abs. 3 und 133 Abs. 1 bleiben unberührt.
AG DiszG § 14 (zu §§ 20, 55, 109 DiszG)
<wiedergegeben bei § 20>

2. Verpflichtung

§ 110
(1) Die Mitglieder der Spruchausschüsse, der Disziplinarkammern und des Disziplinarsenats sind an Schrift und Bekenntnis und an Recht und Gesetz gebunden. Sie führen ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit. Sie sind zu verpflichten.
(2) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen regeln das Nähere über die Verpflichtung.
AG DiszG § 15 (zu § 110 DiszG)
(1) Der Obmann des Spruchausschusses und der Vorsitzende Disziplinarkammer sowie ihre Stellvertreter werden durch den Landesbischof auf ihr Amt verpflichtet. Die übrigen Mitglieder des Spruchausschusses werden vom Obmann, die Mitglieder der Disziplinarkammer vom Vorsitzenden auf ihr Amt pflichtet.
(2) Die Verpflichtung geschieht durch Handschlag. Dabei ist Ernennungsurkunde zu überreichen.

3. Ausschluss von der Mitwirkung

§ 111
Von der Mitwirkung in den Spruchausschüssen, Disziplinarkammern und im Disziplinarsenat ist vorbehaltlich weiterer kirchengesetzlicher Regelung ausgeschlossen, wer
1. mit dem beschuldigten Pfarrer oder der beschuldigten Pfarrerin verheiratet oder dessen oder deren Vormund ist oder gewesen ist,
2. mit dem beschuldigten Pfarrer oder der beschuldigten Pfarrerin in gerader Linie verwandt, verschwägert, durch Annahme als Kind verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht oder
3. in dem Disziplinarverfahren als Zeuge, Zeugin, Sachverständiger oder Sachverständige vernommen ist,
4. als Untersuchungsführer oder Untersuchungsführerin oder Vertretung der einleitenden Stelle tätig gewesen ist oder
5. als Mitglied des Spruchausschusses oder der Disziplinarkammer mitgewirkt hat.
AG DiszG § 16 (zu § 111 DiszG)
Mitglieder und Referenten des Landeskirchenamtes können nicht zu Mitgliedern des Spruchausschusses und der Disziplinarkammer ernannt werden.

4. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

§ 112
(1) Die einleitende Stelle und der Pfarrer oder die Pfarrerin können ein Mitglied wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
(2) Aus dem gleichen Grunde kann sich ein Mitglied selbst für befangen erklären.

§ 113
Über den Ausschluss nach § 111, die Ablehnung nach § 112 Abs. 1 und die Erklärung nach § 112 Abs. 2 entscheidet die Stelle (Spruchausschuss, Disziplinarkammer oder Disziplinarsenat), der das Mitglied angehört; dabei wirkt anstelle dieses Mitgliedes ein stellvertretendes Mitglied mit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

5. Ende der Mitgliedschaft

§ 114
(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn
1. die Voraussetzungen der Berufung weggefallen sind,
2. ein Mitglied sein Amt niederlegt oder
3. ein Mitglied wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
(2) Der Disziplinarsenat stellt auf Antrag der Stelle, die das Mitglied berufen hat, fest, dass die Mitgliedschaft nach Absatz 1 beendet ist.

6. Beratung und Abstimmung
§ 115
(1) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Auf Entfernung aus dem Dienst kann nur mit einer Mehrheit von vier Stimmen erkannt werden; kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
(2) An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder teilnehmen. Außerdem darf eine nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen zur Hilfsberichterstattung zugezogene Person zugegen sein. Über den Hergang der Beratung und Abstimmung haben alle Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.
AG DiszG § 17 (zu § 115 Absatz 2 DiszG)
Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann zur Unterstützung in der Vorbereitung einen Hilfsberichterstatter, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, zuziehen. Mitglieder und Referenten des Landeskirchenamtes können nicht als Hilfsberichterstatter eingesetzt werden.

6. Abschnitt. Kosten
1. Kosten der Disziplinarverfügung

§ 116
(1) Für eine Disziplinarverfügung nach
1. § 17 ff. werden Kosten nicht erhoben,
2. § 51 gilt § 117 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem Pfarrer oder der Pfarrerin auferlegt werden, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
AG DiszG § 18 (zu §§ 116 bis 122 DiszG)
(1) Kosten des Disziplinarverfahrens, die nicht einem anderen auferlegt worden sind, trägt die Landeskirche. Gleiches gilt für die erstattungsfähigen Auslagen.
(2) Über Auslagen, die nach § 117 Absatz 2 Disziplinargesetz zu erstatten sind, ergeht eine Kostenentscheidung der Geschäftsstelle des Spruchausschusses. Der Bescheid ist zuzustellen. Gegen den Kostenbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Obmann des Spruchausschusses zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
(3) Für die Einbehaltung der Kosten von den Bezügen des Pfarrers gemäß § 122 Absatz 3 Disziplinargesetz gilt § 6 dieses Kirchengesetzes entsprechend.

2. Kosten im Spruchverfahren

§ 117
(1) Im Spruchverfahren werden Kosten nicht erhoben.
(2) Ist im Spruchverfahren festgestellt worden, dass die Beschuldigungen unbegründet sind, oder ist das Verfahren eingestellt worden, weil es nicht rechtswirksam eingeleitet worden war oder die Voraussetzungen für die Einleitung nicht vorlagen (§ 16 Abs. 1), so sind dem Pfarrer oder der Pfarrerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Ist das Verfahren aus anderen Gründen eingestellt worden oder ist eine Amtspflichtverletzung nicht nachweisbar, so kann der Spruchausschuss bestimmen, dass dem Pfarrer oder der Pfarrerin die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten sind.

3. Kosten im förmlichen Verfahren

§ 118
(1) Im förmlichen Verfahren trägt der Pfarrer oder die Pfarrerin die Kosten, wenn er oder sie verurteilt wird.
(2) Wird der Pfarrer oder die Pfarrerin freigesprochen, so ist im Urteil zu bestimmen, dass die notwendigen Auslagen zu erstatten sind.

§ 119
(1) Wird das förmliche Verfahren eingestellt, weil es nicht rechtswirksam eingeleitet worden war oder die Voraussetzungen für die Einleitung nicht vorlagen (§ 16 Abs. 1), so trägt die Kosten die Kirche, die das Verfahren eingeleitet hat. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin sind die notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird das förmliche Verfahren aus anderen Gründen eingestellt, so können dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Entscheidung über die Einstellung zu treffen.

§ 120
(1) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder es wieder zurückgenommen, so trägt er oder sie die dadurch entstandenen Kosten.
(2) Sind dem Pfarrer oder der Pfarrerin infolge eines Rechtsmittels, das die einleitende Stelle erfolglos eingelegt oder zurückgenommen hat, notwendige Auslagen erwachsen, so ist anzuordnen, dass diese zu erstatten sind.
(3) Hat die einleitende Stelle ein Rechtsmittel erfolgreich eingelegt, so trägt der Pfarrer oder die Pfarrerin die Kosten.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend.

4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 121
(1) Zu den Kosten des Verfahrens gehören:
1. Fahrtauslagen, Tage- und Übernachtungsgelder des Untersuchungsführers, der Untersuchungsführerin und der Hilfspersonen sowie der Vertretung der einleitenden Stelle während der Untersuchung,
2. die Entschädigung der Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen und
3. die Aufwendungen für Ladungen und Zustellungen sowie für die Beschaffung von Urkunden und sonstigem Beweismaterial.
(2) Erstattungsfähige Auslagen können sein:
1. die dem Pfarrer oder der Pfarrerin erwachsenen tatsächlichen Aufwendungen und
2. eine angemessene Entschädigung für die von dem Pfarrer oder der Pfarrerin hinzugezogene Verteidigung.

§ 122
(1) Über die Kosten im förmlichen Verfahren, die der Pfarrer oder die Pfarrerin zu tragen hat, und über die zu erstattenden Auslagen, ergeht ein Kostenbescheid der Geschäftsstelle, der zuzustellen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Antragsteller oder Antragstellerinnen im Wiederaufnahmeverfahren.
(2) Gegen den Kostenbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer zulässig; dieser oder diese entscheidet endgültig.
(3) Kosten, die dem Pfarrer oder der Pfarrerin auferlegt sind, können von den Dienstbezügen einbehalten werden.

7. Abschnitt. Zustellung, Fristen, Wiedereinsetzung
1. Zustellung

§ 123
(1) Die nach diesem Kirchengesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt
1. durch Übergabe an den Empfänger oder die Empfängerin gegen Empfangsschein; verweigert der Empfänger oder die Empfängerin die Annahme des Schriftstückes oder das Ausstellen des Empfangsscheines, so gilt das Schriftstück mit der Weigerung als zugestellt, wenn darüber eine Niederschrift gefertigt und zu den Akten genommen ist,
2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
3. durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde,
4. durch Bekanntmachung im kirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt des Empfängers oder der Empfängerin nicht zu ermitteln ist oder
5. an Behörden und sonstige kirchliche Dienststellen auch durch Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes; der Empfänger oder die Empfängerin hat den Tag, an dem ihm oder ihr die Akten vorgelegt werden, darin zu vermerken.
(2) Verteidiger oder Verteidigerinnen, deren Vollmacht sich bei den Akten befindet, gelten als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen.
(3) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

§ 124
(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der oder die Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig. War die Einlegung vor Ablauf eines Jahres infolge höherer Gewalt unmöglich oder ist eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt, dass eine Anfechtung nicht möglich ist, kann das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf auch nach Ablauf eines Jahres eingelegt werden.

2. Fristen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 125
(1) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder auf einen allgemeinen oder kirchlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

§ 126
(1) Wird eine Frist versäumt, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert war. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin von einer Zustellung ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei der Stelle, bei der die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe zu stellen. Zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen.
(3) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre, endgültig.
(4) Durch den Antrag wird die Vollstreckung einer Entscheidung nicht gehemmt; es kann jedoch ein Aufschub der Vollstreckung angeordnet werden.

8. Abschnitt. Vorläufige Dienstenthebung im Disziplinarverfahren

§ 127
(1) Die einleitende Stelle kann einen Pfarrer oder eine Pfarrerin vorläufig des Dienstes entheben, ihm oder ihr die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung sowie die Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise untersagen, sobald Ermittlungen eingeleitet worden sind.
(2) Im förmlichen Verfahren kann die einleitende Stelle, wenn nach der Schwere des Tatbestandes angenommen werden kann, dass auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ein Teil der Dienstbezüge des Pfarrers oder der Pfarrerin, höchstens aber die Hälfte, einbehalten wird. Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Warte- und Ruhestand kann angeordnet werden, dass bis zu einem Drittel des Wartegeldes oder Ruhegehaltes einbehalten wird.
(3) Die einleitende Stelle kann ihre Maßnahmen jederzeit ändern oder wieder aufheben.
(4) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann bei der Disziplinarkammer beantragen, dass die nach Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen überprüft werden. Der einleitenden Stelle ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die Maßnahmen der einleitenden Stelle.

§ 128
(1) Die nach § 127 Abs. 2 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn rechtskräftig auf Entfernung aus dem Dienst erkannt oder wenn das Verfahren eingestellt wird, weil ein Umstand eingetreten ist, der den Wegfall aller Dienstbezüge ohnehin zur Folge hat. Das gilt nicht für den Fall, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens stirbt.
(2) Verfallen die einbehaltenen Beträge nicht, so sind sie nachzuzahlen, sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder die einleitende Stelle es eingestellt hat. Die Kosten des förmlichen Verfahrens, die der Pfarrer oder die Pfarrerin zu tragen hat, können abgezogen werden.

9. Abschnitt. Begnadigung

§ 129
(1) Im Gnadenwege können im Disziplinarverfahren getroffene Maßnahmen gemildert oder erlassen werden. Bei Entfernung aus dem Dienst kann im Gnadenwege ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
(2) Das Begnadigungsrecht steht der Kirche zu, in der das Verfahren eingeleitet worden ist. Eine andere Kirche kann im Disziplinarverfahren getroffene Maßnahmen im Gnadenwege mildern oder erlassen, wenn die Kirche, in der das Verfahren eingeleitet worden ist, nicht widerspricht; im Falle des Widerspruchs ist die Entscheidung der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche einzuholen.
AG DiszG § 19 (zu § 129 Absatz 2 DiszG)
Das Begnadigungsrecht übt die Kirchenleitung aus. Das Vorschlagsrecht liegt beim Landeskirchenamt.

Dritter Teil
Disziplinarverfahren gegen andere Ordinierte
§ 130
(1) Für Ordinierte, die hauptberuflich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Kirche stehen, gelten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechend, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen; hierbei tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst der Entzug von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung.
(2) Für Ordinierte, denen nach Beendigung eines kirchlichen Dienstverhältnisses Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung belassen worden sind oder die ohne Begründung eines hauptberuflichen kirchlichen Dienstverhältnisses ordiniert worden sind, gilt, wenn sie nicht unter Absatz 1 fallen, Absatz 1 sinngemäß.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz, wenn dem oder der Ordinierten ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen ist, bei der Gliedkirche, auf deren Entscheidung die Belassung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung oder die Ordination ohne Begründung eines kirchlichen Dienstverhältnisses zurückgeht.
(4) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz nähere Regelungen für die Fälle der Absätze 1 und 2 treffen.
(5) Die Vorschriften des Pfarrergesetzes über den Entzug von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung bleiben unberührt.
AG DiszG § 20 (zu § 130 DiszG)
Der Ordinierte, dem das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung aberkannt wird, verliert zugleich das Recht zur Führung der Amtsbezeichnung sowie etwaiger kirchlicher Titel sowie das Recht zum Tragen der Amtskleidung.

Vierter Teil
Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
1. Allgemeines

§ 131
Die Vorschriften des Zweiten Teiles sind bei der Verletzung von Amtspflichten durch Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit nach Maßgabe der folgenden besonderen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 132
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen verletzen die Amtspflicht, wenn sie schuldhaft die Obliegenheiten verletzen oder Aufgaben vernachlässigen, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis zur Kirche ergeben, insbesondere wenn sie gegen die kirchliche Ordnung verstoßen oder sich innerhalb oder außerhalb ihres Dienstes nicht so verhalten, wie es von einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin erwartet wird.

§ 133
(1) Im Disziplinarverfahren gegen einen Kirchenbeamten oder eine Kirchenbeamtin muss im Spruchausschuss, in der Disziplinarkammer und im Disziplinarsenat eines der weiteren Mitglieder Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin sein.
(2) Bei Verfahren gegen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen des höheren Dienstes soll das weitere Mitglied nach Absatz 1 dem höheren Dienst angehören; bei Verfahren gegen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen des gehobenen oder mittleren Dienstes soll das weitere Mitglied nach Absatz 1 dem gehobenen Dienst angehören.
AG DiszG § 21 (zu § 133 DiszG)
(1) In Spruchverfahren gegen Kirchenbeamte tritt im Spruchausschuss ein Kirchenbeamter als Beisitzer an die Stelle des Pfarrers, und zwar ein Kirchenbeamter des höheren Dienstes in einem Spruchverfahren gegen einen Kirchenbeamten des höheren Dienstes und ein Kirchenbeamter des gehobenen Dienstes im Spruchverfahren gegen Kirchenbeamte der übrigen Laufbahngruppen.
(2) Im förmlichen Verfahren gegen Kirchenbeamte tritt in der Disziplinarkammer ein Kirchenbeamter an die Stelle des zweiten beisitzenden Pfarrers, und zwar ein Kirchenbeamter des höheren Dienstes in einem förmlichen Verfahren gegen einen Kirchenbeamten des höheren Dienstes und ein Kirchenbeamter des gehobenen Dienstes im förmlichen Verfahren gegen Kirchenbeamte der übrigen Laufbahngruppen.

2. Besondere Bestimmungen für das Spruchverfahren
§ 134
Im Spruchverfahren kann sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin auch des Beistandes eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin bedienen.

§ 135
Der Rat nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 kann nur dahin erteilt werden, dass sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin auf eine Stelle mit gleichen Dienstbezügen und entsprechender Amtsbezeichnung versetzen lässt. Die Annahme eines Spruches mit diesem Rat steht einer Zustimmung zur Versetzung gleich.

3. Besondere Bestimmungen für das förmliche Verfahren
§ 136
(1) Hat der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Amtspflicht verletzt, kann die Disziplinarkammer erkennen auf:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Versetzung auf eine andere Stelle,
5. Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand oder
6. Entfernung aus dem Dienst.
(2) Bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Warte- oder Ruhestand kann erkannt werden auf:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Kürzung des Wartegeldes oder Ruhegehaltes,
4. Versetzung in den Ruhestand, wenn sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin im Wartestand befindet oder
5. Entfernung aus dem Dienst.
(3) Soweit nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, kann die Disziplinarkammer bis auf die Dauer von fünf Jahren
1. dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, die mit der gewissenhaften Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht zu vereinbaren sind,
2. dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbieten oder
3. dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, wenn er oder sie ordiniert ist und sich im Warte- oder Ruhestand befindet oder auf Amtsenthebung erkannt wird, die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung sowie die Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise untersagen.
AG DiszG § 6 (zu §§ 17, 84, 136 DiszG)
<wird bei § 17 wiedergegeben>

§ 137
(1) Wird auf Versetzung erkannt, so kann der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin ohne Zustimmung auch auf eine Stelle bei einem anderen kirchlichen Dienstherrn der eigenen Kirche versetzt werden.
(2) Im Urteil ist auszusprechen, ob der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin auf eine Stelle mit gleichem oder geringerem Endgrundgehalt der Laufbahn versetzt wird.
(3) Spricht die Kammer die Versetzung auf eine Stelle mit geringerem Endgrundgehalt aus, so verliert der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Die Kammer bestimmt die neue Besoldungsgruppe und Stufe. Vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils darf der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin nicht befördert werden.
AG DiszG § 22 (zu 137 DiszG)
(1) Die Versetzung des Kirchenbeamten obliegt dem Landeskirchenamt. Das rechtskräftige Urteil ersetzt das Einverständnis der beteiligten Dienstherren vor der Versetzung. Der künftige Dienstherr ist zu hören.
(2) Ist die Versetzung auf eine andere Stelle innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen, so tritt der Kirchenbeamte mit dem Ablauf dieser Frist in den Wartestand. Diese Rechtsfolge stellt das Landeskirchenamt fest. Der Beschluss ist dem Kirchenbeamten zuzustellen; er ist unanfechtbar.
(3) Das Landeskirchenamt bleibt verpflichtet, den Kirchenbeamten dem Urteil entsprechend zu versetzen, sobald dies möglich ist.
(4) § 87 Absatz 3 Disziplinargesetz gilt entsprechend.

§ 138
Bei Entfernung aus dem Dienst verliert der ordinierte Kirchenbeamte oder die ordinierte Kirchenbeamtin auch das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie das Recht, die Amtskleidung zu tragen.

§ 139
Die Entfernung aus dem Dienst nach § 136 Abs. 2 Nr. 5 hat den Verlust sämtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis einschließlich des Anspruchs auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung sowie des Rechts auf Führung der Amtsbezeichnung zur Folge. Die Bestimmungen der §§ 91 und 138 gelten entsprechend.

Fünfter Teil
Disziplinarverfahren gegen Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe

§ 140
(1) Die Vorschriften des Zweiten Teils sind auf Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe, die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils sind auf Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Spruchverfahren kann nur herbeigeführt werden, wenn der Pfarrer, die Pfarrerin, der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin auf Probe eine Handlung begeht, für die eine Maßnahme ausreichend wäre, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann. In diesem Fall ist bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe § 134 entsprechend anzuwenden.
(3) Ein förmliches Verfahren findet bei Pfarrern, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe nicht statt. Diese sind zu entlassen, wenn sie eine Handlung begehen, für die eine Maßnahme unzureichend ist, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann. In solchen Fällen hat die einleitende Stelle eine Untersuchung anzuordnen. Die §§ 38, 40, 42 bis 49, 123 und 127 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Aufgrund des zusammenfassenden Untersuchungsberichts entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung einer Vertretung der Pfarrerschaft, bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen nach Anhörung der Mitarbeitervertretung über die Entlassung. Die gemäß § 127 einbehaltenen Dienstbezüge verfallen bei einer Entlassung.
(5) Die Entlassung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtung kirchlicher Verwaltungsakte angefochten werden.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 141
(1) Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen treffen je für ihren Bereich die für die Anwendung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
(2) Die Bestimmungen der Vereinigten Kirche erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Für Vereinbarungen der Vereinigten Kirche über die gemeinsame Bildung des Spruchausschusses und der Disziplinarkammer ist die Kirchenleitung zuständig.
(3) Die Gliedkirchen erlassen ihre Bestimmungen nach vorheriger Fühlungnahme mit der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche.


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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (NH; AG; NV)
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<3_1> Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes
(Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz - AG DiszG -)
Vom 02. November 1994 (ABl. 1994 A 250)

Reg.-Nr. 12413(8)264
Auf Grund von § 141 Absatz 1 des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen (Disziplinargesetz - DiszG -) in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung (Amtsblatt 1994, Seite A 165) hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu dessen Ausführung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

<§§ 1 - 22 wurden oben jeweils hinter den betroffenen Paragraphen des Disziplinargesetzes wiedergegeben.>

§ 23
(1) Anordnungen und Entscheidungen, die auf Grund des Disziplinargesetzes oder dieses Kirchengesetzes durch eine zuständige Stelle, durch den Spruchausschuss oder die Disziplinargerichte ergehen, unterliegen einer gerichtlichen Nachprüfung nur nach Maßgabe des Disziplinargesetzes und dieses Kirchengesetzes.
(2) Die auf Grund des Disziplinargesetzes und dieses Kirchengesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der zuständigen Stellen, des Spruchausschusses und der Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

§ 24
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(2) Das Landeskirchenamt kann weitere Vorschriften zur Ausführung des Disziplinargesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit nicht eine Regelung durch Kirchengesetz notwendig ist.

§ 25
Soweit in weiterhin geltenden Rechtsvorschriften auf die Bestimmungen des Amtszuchtgesetzes vom 7. Juli 1965 oder des Amtspflichtverletzungsgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 1989 und die zu seiner Anwendung und Ausführung erlassenen Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle von dem in § 27 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die entsprechenden Bestimmungen des Disziplinargesetzes sowie dieses Kirchengesetzes.

§ 26
Die Zusammensetzung der auf Grund des bisherigen Rechts gebildeten Spruchausschusses der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Disziplinarkammer der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie deren vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 laufende Amtszeit bleiben unverändert.

§ 27
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben wird das Kirchengesetz zur Ausführung des Amtspflichtverletzungsgesetzes vom 21. Oktober 1991 (Amtsblatt 1992, Seite A 25).
(4) Auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 1995 bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist das bisher geltende Recht anzuwenden.

Dresden, am 2. November 1994

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (29.07.2005, CC)
<3.1> Rechtsverordnung <der VELKD> zur Ausführung des Disziplinargesetzes <im eigenen Bereich der Vereinigten Kirche>
Vom 23. Januar 1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 269)

Auf Grund des § 141 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Disziplinargesetzes vom 22. April 1994 (ABl. Bd. VI S. 222) erlässt die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung:

§ 1
(zu § 2 Abs. 2 DiszG)
(1) Die Vorschriften des Disziplinargesetzes, die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit gelten, sind auf die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 findet ein förmliches Verfahren nicht statt.
(3) Ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin auf Widerruf kann wegen einer Handlung, die bei einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin auf Lebenszeit eine Maßnahme zur Folge hätte, auf die nur im förmlichen Verfahren erkannt werden kann, erst entlassen werden, nachdem auf Anordnung der einleitenden Stelle eine Untersuchung durchgeführt worden ist. § 140 Abs. 3 Satz 4 des Disziplinargesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Grund des Untersuchungsberichtes entscheidet die zuständige Stelle über die Entlassung. Im Falle der Entlassung verfallen die gemäß § 127 des Disziplinargesetzes einbehaltenen Bezüge.
(5) Die Anfechtung der Entlassung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung kirchlicher Verwaltungsakte.

§ 2
(zu § 6 DiszG)
Die Zuständigkeit für seelsorgerliche Bemühungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht liegt für zur Vereinigten Kirche beurlaubte Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen unbeschadet des § 91 Abs. 4 Pfarrergesetz und des § 22 Abs. 5 Kirchenbeamtengesetz bei der Vereinigten Kirche.

§ 3
(zu § 11 DiszG)
Einleitende Stelle ist die Kirchenleitung. Zuständige Stelle ist die Stelle, die für die Berufung des Pfarrers, der Pfarrerin, des Kirchenbeamten in das Dienstverhältnis zuständig ist.

§ 4
(zu § 12 DiszG)
(1) Für Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die zur Vereinigten Kirche beurlaubt sind, verbleiben die Zuständigkeiten nach dem Disziplinargesetz bei der beurlaubenden Kirche. § 2 bleibt unberührt.
(2) Erscheinen der Vereinigten Kirche seelsorgerliche Bemühungen oder Maßnahmen der Dienstaufsicht (§ 6 DiszG) unzureichend, so teilt sie der beurlaubenden Kirche dies mit und benennt die Tatsachen, die die Annahme einer Amtspflichtverletzung begründen. Die Vereinigte Kirche kann in Absprache mit der beurlaubenden Kirche die Rücknahme der Beurlaubung verlangen.

§ 5
(zu §§ 17, 84, 85, 87 Abs. 2 und 127 Abs. 2 DiszG)
Bei der Berechnung der Bezüge (Dienstbezüge, Wartegeld, Ruhegehalt) wird nur das jeweilige Grundgehalt zugrundegelegt. Eine Geldbuße soll erst dann vom Gehalt einbehalten werden, wenn die Zahlung innerhalb einer vom Lutherischen Kirchenamt gesetzten angemessenen Frist nicht vorgenommen worden ist.

§ 6
(zu § 20 Abs. 3 DiszG)
(1) Die Mitglieder und die erforderliche Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Spruchausschusses der Vereinigten Kirche werden von der Kirchenleitung berufen.
(2) Die Geschäftsstelle des Spruchausschusses wird im Lutherischen Kirchenamt gebildet.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Spruchausschusses haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Aufwandsentschädigung; sie richten sich nach den allgemeinen Sätzen für Spruchkörper der Vereinigten Kirche.

§ 7
(zu § 43 DiszG)
(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Verteidigung entscheidet
1. im Verfahren vor dem Disziplinarsenat dessen vorsitzendes Mitglied,
2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat der Senat,
3. im Übrigen die einleitende Stelle.
(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 können der Pfarrer, die Pfarrerin, der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Disziplinarsenats beantragen; die von diesem getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 8
(zu § 54 DiszG)
(1) Disziplinarkammer der Vereinigten Kirche ist die für Verfahren der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zuständige Kammer.
(2) Für Verfahren gegen den Leiter oder die Leiterin sowie die Referenten und Referentinnen des Lutherischen Kirchenamtes (Artikel 21 Abs. 2 der Verfassung) ist die besondere Abteilung der Disziplinarkammer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zuständig (§ 10 Satz 2 AVerGErgG Hannover).

§ 9
(zu § 87 Abs. 1 Satz 1 DiszG)
Die Übernahme durch einen anderen Rechtsträger steht der Aufhebung der Übertragung der Stelle gleich.

§ 10
(zu § 91 Abs. 2 Satz 1 DiszG)
Oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist die Kirchenleitung als einleitende Stelle.

§ 11
(zu § 94 DiszG)
(1) Die Berufung kann von der einleitenden Stelle auch zugunsten des oder der Verurteilten eingelegt werden.
(2) Ist die Berufung nur von dem oder der Verurteilten oder nur zu seinen oder ihren Gunsten eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu seinen oder ihren Ungunsten geändert werden.

§ 12
(zu § 99 DiszG)
(1) Ein Mitglied des Disziplinarsenats, das die Befähigung zum Richteramt hat, wird von der Kirchenleitung mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden beauftragt. Sind beide verhindert, so führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
(2) Die Mitwirkung gemäß § 99 Abs. 2 Disziplinargesetz bestimmt der oder die Vorsitzende für je zwei Jahre.
(3) § 6 Abs. 3 gilt für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarsenats entsprechend.

§ 13
(zu § 103 DiszG)
Auf das Verfahren vor dem Disziplinarsenat sind im Übrigen die für das Verfahren erster Instanz geltenden Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen der Gliedkirche, die das Verfahren eingeleitet hat, entsprechend anzuwenden.

§ 14
(zu § 109 DiszG)
(1) Die Amtszeit des Spruchausschusses beginnt jeweils am 1. Januar.
(2) Die Amtszeit des Disziplinarsenats beginnt jeweils am 1. Januar.

§ 15
(zu § 110 Satz 3 DiszG)
(1) Der oder die Vorsitzende des Disziplinarsenats und des Spruchausschusses (Obmann) sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden vom Leitenden Bischof oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Kirchenleitung auf ihr Amt verpflichtet.
(2) Der oder die Vorsitzende des Spruchausschusses (Obmann) verpflichtet die übrigen Mitglieder des Spruchausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der oder die Vorsitzende des Disziplinarsenats die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats.
(3) Die Verpflichtungsformel lautet:
"Ich gelobe vor Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich die Verfassung, Gesetze und Ordnungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und ihrer Gliedkirchen achten und wahren und meine Entscheidung ohne Ansehen der Person fällen werde."

§ 16
(zu § 111 DiszG)
(1) Mitglieder und Beauftragte einleitender Stellen der Gliedkirchen dürfen bei Verfahren aus ihrem Bereich im Disziplinarsenat nicht mitwirken.
(2) Mitglieder eines Organs und hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinigten Kirche dürfen im Spruchausschuss nicht mitwirken.

§ 17
(zu § 115 Abs. 2 Satz 2 DiszG)
Der oder die Vorsitzende des Disziplinarsenats kann zur Unterstützung des Senats einen Hilfsberichterstatter oder eine Hilfsberichterstatterin mit Befähigung zum Richteramt zuziehen; für ihn oder sie gilt § 16 entsprechend.

§ 18
(zu § 123 Abs. 1 Nr. 4 DiszG)
Kann der Aufenthalt des Empfängers oder der Empfängerin nicht ermittelt werden, so erfolgt die Zustellung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Vereinigten Kirche.

§ 19
(zu § 127 Abs. 4 DiszG)
Hat der oder die Betroffene einen Antrag auf Überprüfung gestellt, so entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach § 127 Abs. 1 und 2 des Disziplinargesetzes endgültig durch Beschluss. Der Antrag kann sechs Monate nach der Entscheidung der Disziplinarkammer wiederholt werden. Liegt bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vor, so ist der Disziplinarsenat zur Entscheidung über den Antrag zuständig.

§ 20
(zu § 129 Abs. 2 DiszG)
Das Begnadigungsrecht übt die Kirchenleitung aus; das Recht zum Widerspruch steht der Kirchenleitung zu.

§ 21
(1) Bleiben der Pfarrer, die Pfarrerin, der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern und ist deswegen für die Zeit des Fernbleibens der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden, so können sie gegen diese Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Stelle, die den Verlust der Dienstbezüge festgestellt hat, einzureichen und zu begründen. Die Stelle legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Disziplinarkammer vor.
(2) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Sie entscheidet endgültig durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung zur Ausführung des Amtszuchtgesetzes vom 20. Januar 1986 (ABl. Bd. VI, S. 22) außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des Spruchausschusses hat am 1. Januar 1989 begonnen; die Amtszeit des Disziplinarsenats am 1. Januar 1991.

Hannover, den 23. Januar 1995
Der Leitende Bischof
D.Horst Hirschler


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<3_1> Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von kirchlichen Mitarbeitern bei Zugehörigkeit zu einer politischen Körperschaft
Vom 17. November 1992 (ABl. 1992 A 183)

6010(2)60
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I.
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für Männer und Frauen, die als Pfarrer und Kirchenbeamte, kirchliche Angestellte und kirchliche Arbeiter in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Körperschaften stehen (Mitarbeiter).
(2) Dieses Kirchengesetz gilt auch für Kirchenglieder, die auf Grund der landeskirchlichen Rechtsordnung die Rechte aus der Ordination besitzen oder als Nichtordinierte mit der öffentlichen Wortverkündigung beauftragt sind, ohne dass ein Dienstverhältnis zur Kirche besteht.

II.
Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
§ 2
Wahlvorbereitung - Anzeigepflicht
(1) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Sächsischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zustimmen, so hat er dies unverzüglich dem Dienstvorgesetzten und dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein in einer Kirchgemeinde tätiger Pfarrer hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu konsultieren.
(2) Ein Mitarbeiter, der seiner Benennung als Bewerber um eines der in Absatz 1 genannten Mandate zugestimmt hat, darf innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag selbst das Rechts zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung nicht ausüben.
(3) Dem Mitarbeiter ist innerhalb der letzen zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.

§ 3
Folgen der Wahl
(1) Wird ein Mitarbeiter in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag, in den Sächsischen Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt und nimmt er die Wahl an, so hat er dies unverzüglich dem Dienstvorgesetzten und dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein in einer Kirchgemeinde tätiger Pfarrer hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu unterrichten.
(2) Vom Tage der Annahme der Wahl an ruhen die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amts- und Dienstverschwiegenheit, der Pflicht zur Wahrung des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses, der Verpflichtung zu einer Lebensführung und einem Verhalten in der Öffentlichkeit, die dem fortbestehenden Dienstverhältnis entsprechen, und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Anwartschaft auf Ruhegehalt bleibt bestehen.
(3) Das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung darf der Mitarbeiter nur im Einvernehmen mit dem Superintendenten und dem Kirchenvorstand im Einzelfall ausüben.
(4) Der Mitarbeiter ist berechtigt, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") zu führen.
(5) Ein Pfarrer verliert mit dem Tag der Annahme der Wahl die ihm übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe.
(6) Auf Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Im Übrigen sind die dienstrechtlichen Vorschriften für die Beamten des Freistaates Sachsen sinngemäß anzuwenden, soweit keine kirchengesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

§ 4
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandates
Auf die Wiederverwendung nach Beendigung des Mandates sind die für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Einem Kirchenbeamten kann auch ein Amt bei einem anderen als dem bisherigen Dienstherrn innerhalb der Landeskirche übertragen werden.

§ 5
Zusammentreffen mehrerer Bezüge
Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrere Bezüge aus öffentlichen Kassen nicht angewandt, weil nach diesen Vorschriften der kirchliche Dienst nicht als Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gilt, so werden Bezüge nach landeskirchlichem Recht nur insoweit gewährt, als sie zusammen mit den anderen Bezügen den Gesamtbetrag nicht überschreiten, der sich bei einem vergleichbaren Beamten des Freistaates Sachsen ergeben würde.

III.
Mitarbeiter in privatrechtlichen Dienstverhältnissen
§ 6
Auf privatrechtlich angestellte Mitarbeiter sind die Vorschriften des Abschnittes II in Verbindung mit den im Freistaat Sachsen für Angestellte und Arbeiter öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ihrer Verbände geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

IV.
Kirchenglieder mit dem Recht zur öffentlichen Wortverkündigung
§ 7
(1) Beabsichtigt ein Kirchenglied, das auf Grund des in der Landeskirche geltenden Rechts die Rechte aus der Ordination besitzt oder als Nichtordinierter mit der öffentlichen Wortverkündigung beauftragt ist, ohne dass ein Dienstverhältnis zur Kirche besteht, seiner Benennung als Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Sächsischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zuzustimmen, so hat es dies unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung besteht bei Annahme der Wahl.
(2) Ein Kirchenglied, das seiner Benennung als Bewerber um eines der in Absatz 1 genannten Mandate zugestimmt hat, darf innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag selbst das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung nicht ausüben.
(3) Vom Tage der Annahme der Wahl an darf das Kirchenglied das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nur im Einvernehmen mit dem Superintendenten und dem Kirchenvorstand im Einzelfall ausüben.

V.
Mandate in kommunalen Vertretungskörperschaften
§ 8
(1) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber um ein Mandat in einer kommunalen Vertretungskörperschaft zustimmen, so hat er dies unverzüglich dem Dienstvorgesetzten und dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein in einer Kirchgemeinde tätiger Pfarrer hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu konsultieren. Bei Annahme der Wahl besteht Mitteilungspflicht.
(2) Dem Mitarbeiter ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Bezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bestehen.
(3) Zur Wahrnehmung des Mandats ist dem Mitarbeiter auf Antrag der unbedingt erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

VI.
In-Kraft-Treten
§ 9
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes vom 29. Juni 1990 (Amtsblatt Seite A 63) außer Kraft.

Dresden, am 17. November 1992

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<3_1> Pfarramtliche Beurteilungen zu Bewerbungszwecken im kirchlichen Bereich
Vom 30. April 1976 (ABl. 1976 A 37)

6307; 6405/36
Es fällt auf, dass die im Allgemeinen als seelsorgerliche oder pfarramtliche Zeugnisse bezeichneten Beurteilungen, die fast durchweg von kirchlichen Institutionen und Ausbildungsstätten bei Bewerbungen gefordert werden, häufig nichts sagend und wenig hilfreich sind. Dies veranlasst zu folgenden Hinweisen, die bei Abfassung solcher Beurteilungen künftig beachtet werden möchten.

1. Bezeichnung
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte weder das Wort "seelsorgerlich" noch das Wort "Zeugnis" verwendet werden. Die Bezeichnung soll künftig einheitlich "pfarramtliche Beurteilung" lauten.

2. Aufgabe
Pfarramtliche Beurteilungen haben in erster Linie die Aufgabe, sich zu der geistlichen Haltung des Bewerbers und zu seiner Einsatzmöglichkeit im kirchlichen Bereich zu äußern. Dabei sind zwei Aspekte zu beachten. Auf der einen Seite sind pfarramtliche Beurteilungen eine notwendige Unterlage für die Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers durch die Kirche. Die Kirche ist durch ihren besonderen Auftrag nicht anderen Betrieben vergleichbar und bedarf deshalb spezifischer Beurteilung der Menschen, die in ihr Dienst tun wollen. Gerade in einer dem christlichen Glauben gleichgültig und abweisend gegenüberstehenden Umwelt kann sie auf eine solche zusätzliche und verlässliche Informationsquelle nicht verzichten. Auf der anderen Seite geben pfarramtliche Beurteilungen die Möglichkeit einer Beurteilung des Bewerbers unabhängig von schulischen und beruflichen Institutionen und Leistungen, <sie> vertreten also auch das Interesse des Bewerbers.
Es ist Aufgabe des Verfassers einer pfarramtlichen Beurteilung, zwischen den Belangen des Bewerbers und denen der Kirche sorgfältig abzuwägen. Beschönigende Angaben nützen weder der Kirche noch dem Bewerber.
Die Beurteilung hat aber selbstverständlich nicht die Aufgabe, Dinge weiterzugeben, die in der Seelsorge bekannt geworden sind. Dies wäre eine Verletzung der Schweigepflicht.

3. Inhalt
Personalien und biographische Einzelheiten aufzunehmen, ist in der Regel nicht nötig, da sie in den übrigen Bewerbungsunterlagen enthalten sind. Die Beurteilung möchte sich nach Möglichkeit zu folgenden Gesichtspunkten äußern:
1. Zur familiären und sozialen Herkunft
2. Zur jetzigen familiären und sozialen Stellung
3. Zur kirchlichen und geistlichen Herkunft
4. Zur jetzigen kirchlichen und geistlichen Heimat sowie gemeindlichen Aktivität
5. Zu besonderen charakterlichen Eigenschaften und zur Lebensführung
6. Zu den intellektuellen Fähigkeiten
7. Zur Kontakt- und Dialogfähigkeit
8. Zur physischen und psychischen Belastbarkeit
9. Zur Eignung für den kirchlichen Dienst im Allgemeinen
10. Zur Eignung für den angestrebten speziellen kirchlichen Dienst
Keine pfarramtliche Beurteilung sollte verfasst werden, ohne in letzter Zeit ein ausführliches Gespräch mit dem Bewerber geführt zu haben.

4. Zuständigkeit
Im Regelfall ist für die Beurteilung das Pfarramt zuständig, zu dem der Wohnort des Bewerbers gehört. Das bedeutet, dass normalerweise der zuständige Seelsorger die Beurteilung zu schreiben hat. Es sollte aber selbstverständlich sein, die Beurteilung durch einen anderen, ggf. auch durch einen nicht zur Gemeinde gehörigen kirchlichen Mitarbeiter schreiben zu lassen, wenn dieser einen besseren Kontakt zu dem Bewerber hat. In solchen Fällen ist die Beurteilung mit dem Votum des zuständigen Seelsorgers zu versehen. In jedem Falle ist sie mit Unterschrift und Siegel des Pfarramtes weiterzugeben.

5. Behandlungsweise
Pfarramtliche Beurteilungen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln, dem Bewerber nicht zur Kenntnis zu bringen und ihm auch nicht zur Weiterbeförderung zu übergeben. Sie sind stets in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit der Aufschrift "Vertraulich" zu bezeichnen ist, zu befördern.


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<3_1> Richtlinie über die Supervision in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Supervisionsrichtlinie)
Vom 26. Juni 2001 (ABl. 2001 A 196)

Reg.-Nr. 20206 / 4
I. Grundsätze der Supervision
1. Was ist Supervision?
Supervision ist methodisch angeleitetes Reflektieren beruflichen Handelns. Erfahrungen der täglichen Arbeit werden als Lernerfahrungen angesehen. Die Reflexion dieser Lernerfahrungen verhilft dazu, eigene Stärken zu entdecken, Schwächen zu erkennen und einen angemessenen Umgang damit zu erlernen. Grundlage für Supervision sind Einsichten in die wechselseitige Abhängigkeit von Person, Berufsaufgaben und Berufsfeld.

2. Welche Ziele verfolgt Supervision?
Supervision trägt dazu bei, dass belastende Anforderungen und Probleme des Berufslebens kompetenter bewältigt werden können. Sie hat zum Ziel, die Ebenen von Denken, Fühlen, Handeln und Spiritualität miteinander in Einklang zu bringen und durch Stärkung der beruflichen Identität eine effektive und situationsangemessene Arbeit zu fördern. Supervision dient damit gleichermaßen der Verbesserung der Arbeit sowie der psychischen Entlastung und Stabilisierung der Mitarbeiter.
Sie hilft auch zur besseren Bestimmung der eigenen Rolle und wirkt sich damit aus auf das berufliche Handeln in Beziehung zur Institution, in Beziehung zum kirchlichen Auftrag und im Blick auf den persönlichen Glauben. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen lernen so besser mit den Menschen umzugehen, denen sie in ihrem Arbeitsfeld begegnen.

3. Was ist Supervision nicht?
Supervision ist keine Therapie, d. h., es werden z. B. keine psychischen Erkrankungen diagnostiziert oder behandelt. Supervision ersetzt keine Fachberatung, in der Vorschläge zur inhaltlichen Gestaltung der Arbeit gemacht werden. Sie ist also keine Fort- und Weiterbildung im fachspezifischen Sinne. Supervision unterscheidet sich auch von Seelsorge als einer "besonderen Form kirchlicher Hilfe in Krisen und Konflikten unter seelischem Aspekt und mit seelischen Mitteln" (D. Stollberg) während eines grundsätzlich offenen Gesprächsprozesses.

4. Welche Anlässe für Supervision gibt es?
Es gibt verschiedene Situationen, in denen es hilfreich ist, supervisorische Hilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise bei beruflichem Wiedereinstieg, bei Stellenwechsel, in Konfliktsituationen, bei Übernahme neuer Aufgaben (z. B. Leitung) oder bei Stagnation im Arbeitsgebiet.
Haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Tätigkeitsfeldern, wie z. B. in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen, in Diakoniestationen, in Kindertagesstätten, im Hospizdienst, in Beratungsstellen, mit speziellen Seelsorgeaufgaben usw. werden durch Supervision in ihrem Dienst besonders begleitet.
Anlass für Supervision können aber auch Probleme oder neue Herausforderungen im eigenen Lebensweg sein.

5. Welche Formen von Supervision gibt es?
Supervision geschieht als Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision, wobei die Wahl der Form nicht beliebig ist, sondern von verschiedenen Variablen abhängt. Wesentliche Kriterien sind der jeweilige Lernbedarf und der Problemzusammenhang, in dem Supervision angezeigt erscheint.
- Einzelsupervision berücksichtigt die spezifische Befindlichkeit der Person und ihre Berufssituation.
- Gruppensupervision ermöglicht jedem Gruppenmitglied, von den Kenntnissen, Arbeitsweisen und Fragen der anderen zu lernen. Die Gruppenmitglieder erleben gleichzeitig, dass sie mit den eigenen berufs- und institutionsbezogenen Problemen und Fragen nicht allein stehen. Die Teilnehmenden können in unterschiedlichen oder gleichen Arbeitsfeldern tätig sein, gehören aber nicht dem selben Team an.
- Teamsupervision umfasst die Angehörigen eines Teams, die ständig zusammenarbeiten. Sie dient vor allem der Verbesserung von Kommunikation und Kooperation innerhalb eines Teams, das gemeinsame Aufgaben zu lösen hat. Gegenstand der Teamsupervision sind in der Regel fall- bzw. arbeitsprozessbezogene Probleme.

6. Dauer von Supervisionsprozessen
Supervision ist in der Regel nur als längerer Prozess sinnvoll, weil das nötige Vertrauen wachsen muss. um komplexe Problemstellungen in Ruhe bearbeiten und die jeweilige Persönlichkeit der Supervisanden angemessen einbeziehen zu können. Nach ca. 5 Sitzungen soll der Supervisionsprozess überprüft werden. Nach Ablauf der vereinbarten, spätestens jedoch nach 10 Sitzungen muss Bilanz gezogen, der Supervisionsprozess zu Ende gebracht oder eine neue Vereinbarung über eine Fortsetzung getroffen werden.
Eine Sitzung für die Einzelsupervision soll 60 bzw. 90 Minuten und für die Gruppen- und Teamsupervision 90 bzw. 120 Minuten dauern.

II. Inanspruchnahme der Supervision
7. Allgemeines
7.1. Für alle haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlich der Pfarrer und Pfarrerinnen kann die Inanspruchnahme der Supervision eine sinnvolle Möglichkeit sein, sie in der Ausübung ihres Dienstes zu unterstützen und zu fördern. Dies gilt in besonderer Weise für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in leitender Tätigkeit.

7.2. In der Seelsorge tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen soll die Inanspruchnahme angeraten werden.

7.3. In besonderen Arbeitsfeldern der Seelsorge (z. B. Gefängnisseelsorge, Krankenhausseelsorge, Soldatenseelsorge, Seelsorge bei der Polizei usw.) und in der Beratungstätigkeit ist die Inanspruchnahme verbindlich vorzusehen.

7.4. Die Inanspruchnahme der Supervision durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstherrn/Anstellungsträgers. Liegt diese Zustimmung vor, organisieren sich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre Supervision selbstständig. Sie suchen sich einen Supervisor oder eine Supervisorin ihres Vertrauens. Sie können sich hierbei vom Seelsorge-Institut der Landeskirche beraten lassen.

7.5. Die an der Supervision Beteiligten, der Dienstherr/ Anstellungsträger einerseits der Supervisor oder die Supervisorin sowie der Supervisand oder die Supervisandin andererseits, haben die Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Supervision nach anliegendem Muster (Anlage 2) zu treffen.

8. Schweigepflicht
Supervisoren und Supervisorinnen unterliegen ebenso wie alle anderen Mitarbeiter der dienstlichen und seelsorgerlichen Schweigepflicht. Die an der Supervision Beteiligten sind zum vertraulichen Umgang mit den in der Supervision behandelten persönlichen und sachlichen Inhalten verpflichtet. Informationen und Sachverhalte, die dem Beichtgeheimnis unterliegen, können nicht Gegenstand von Supervision sein.

9. Supervisoren und Supervisorinnen
9.1. Für die Supervision sind kirchlich anerkannte Supervisoren und Supervisorinnen auszuwählen.

9.2. Die kirchliche Anerkennung erfolgt durch das Landeskirchenamt nach Beratung im Seelsorgebeirat und mit dem Seelsorge-Institut der Landeskirche.

9.3. Als Grundlage für eine kirchliche Anerkennung als Supervisor oder Supervisorin gelten die fachlichen Kriterien Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP), der evangelischen Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. (EKFuL) und der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSV). Wer den genannten Kriterien entspricht, kann beim Seelsorge-Institut den Antrag auf kirchliche Anerkennung stellen. Mit diesem Antrag ist ausdrücklich zu erklären, dass der Antragsteller diese Richtlinie mit den dazugehörigen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung anerkennt.

9.4. Über die anerkannten Supervisoren und Supervisorinnen führt das Seelsorge-Institut eine Liste, welche in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

10. Freistellung, Kostentragung
10.1. Mit der Zustimmung des Dienstherrn/Anstellungsträgers nach Ziffer 7.4. hat dieser zugleich eine Entscheidung über die Freistellung sowie die Kostentragung zu treffen. Diese ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

10.2. Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können einen Antrag zur Kostentragung bei der für ihren ehrenamtlichen Dienst zuständigen Stelle stellen.

10.3. Pfarrer und Pfarrerinnen können einen entsprechenden Antrag bei ihrem Dienstvorgesetzten stellen.

10.4. Für Supervision können die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge beantragen. Diese soll der Dienstherr/Anstellungsträger gewähren, wenn die Supervision im Interesse des Dienstes geschieht. In den Fällen von Ziffer 7.3. hat er die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.

10.5. Für Supervision, die im Interesse des Dienstes erfolgt, können die Supervisionskosten vom Dienstherrn/Anstellungsträger übernommen werden. Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht nicht, mit Ausnahme der in Ziffer 7.3. genannten Fälle. Für Supervisionen, bei denen das persönliche Interesse überwiegt, die aber gleichwohl dem Dienst förderlich sind, können die Supervisionskosten vom Dienstherrn/Anstellungsträgeranteilig entsprechend dem Maß des dienstlichen Interesses übernommen werden.

10.6. Supervisionskosten sind:
- die nachgewiesenen Entgelte für Supervision
- gegebenenfalls anfallende Reisekosten nach der Reisekosten-Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die Planung der entsprechenden Ausgaben hat durch den Dienstherr/Anstellungsträger zu erfolgen.

10.7. Soll der Supervisionsprozess fortgesetzt werden, so bedarf dies wiederum der Zustimmung aller an der Supervision Beteiligten unter Beachtung von Ziffer 7.5. Über die Freistellung sowie die Kostentragung hat der Dienstherr/Anstellungsträger erneut zu entscheiden und dies schriftlich mitzuteilen.

11. Honorar
Supervisoren und Supervisorinnen können für die mit ihnen vereinbarte Supervision ein entsprechendes Entgelt verlangen. Mit der kirchlichen Anerkennung (vgl. Ziffer 9.3.) verpflichten sie sich, die vom Landeskirchenamt festgelegten und in der Anlage bekannt gegebenen Honorarsätze als vertraglich zu vereinbarendes Entgelt nicht zu überschreiten. Für den kirchlichen Dienstherrn/Anstellungsträger bilden diese Honorarsätze zugleich die genehmigungsfähige Höchstgrenze hinsichtlich zugesagter Erstattung von Supervisionskosten. Für die Auszahlung von Honoraren ist die Tätigkeitsmitteilungsverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2000 (ABl. S. A 30) bzw. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

12. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am l. August 2001 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage 1

Honorarsätze für Supervision in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Für Supervision dürfen folgende Honorarsätze gezahlt werden:
a) Einzelberatung
pro Doppelstunde (90 Minuten): 100 DM,
ab 01.01.2002: 50 Euro.
b) Beratung von Gruppen (Gruppen- oder Teamsupervision)
pro Doppelstunde (90 Minuten): insgesamt 120 DM,
ab 01.01.2002: 60 Euro.

Die Sätze gelten als Höchstgrenze für die Kostenerstattung durch kirchliche Anstellungsträger gemäß Nummer 10 der Richtlinie.

Anlage 2

Mustervereinbarung für Inhalte, Form, Vertraulichkeit und Vergütung von Supervision

Vereinbarung zur Supervision

Zwischen ............................................................
(als Supervisor/in)

und ............................................................
(als Supervisand/in)

und ............................................................
(als Dienstherr/Anstellungsträger)

wird entsprechend der Supervisionsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens folgende Vereinbarung getroffen:

1. Inhalte und Ziele
Inhalte und Ziele der .Supervision sind:

............................................................

2. Art, Anzahl, Häufigkeit, Dauer, Termine, Ort
2.1. Art der Supervision (Einzel-, Gruppen-,
Teamsupervision) ............................................................

2.2. Anzahl der vereinbarten Sitzungen: ............................................

2.3. Dauer der einzelnen Sitzungen (in Minuten): ..............................

2.4. Rhythmus der Sitzungen (wöchentlich, 14-tägig): .......................

2.5. Termin der ersten Supervisionssitzung: ......................................

2.6. Termin für die Auswertungssitzung: ...........................................

2.7. Ort der Sitzungen: .....................................................................

3. Schweigepflicht und Vertraulichkeit
Die Beteiligten an der Supervision verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über persönliche und sachliche Inhalte der Supervision. Protokolle sind nur den unmittelbar an der Supervision Beteiligten zugänglich.

4. Vorzeitige Auflösung der Vereinbarung
Vor einer vorzeitigen Auflösung der Vereinbarung findet ein gemeinsames Abschlussgespräch statt.

5. Auswertung der Supervision
Die Supervision wird mit einer Auswertungssitzung beendet.

6. Vergütung
Folgendes Honorar pro Sitzung von ........ Minuten Dauer wird auf der Grundlage der landeskirchlich festgelegten Honorarsätze vereinbart:
........ DM/Euro.

7. Weitere Vereinbarungen:





Datum:


Unterschriften:

........................ ................................
als Supervisor/in als Supervisand/in

........................................................................
als Dienstherr/Anstellungsträger


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