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4 VIERTE ABTEILUNG: FINANZEN, VERMÖGEN, HAUSHALT

4.1 HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN

**Ordnung (Richtlinie der EKD) für das kirchliche Finanzwesen mit Ausführungsbestimmungen vom 29. Mai 1999 (ABl. EKD 1999 S. 250)

**Richtlinien <der EKD> für das kirchliche Rechnungsprüfungswesen vom 15. März 1956 (ABl. EKD 1956 S. 97)

Hinweis: beachte Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VFVG) vom 6. Juni 1998 (ABl. 2/1999 S. 1 = ABl. EKD S. 418) und die Kirchliche Verwaltungsordnung der EKU vom 01. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 179), siehe unter Abschnitt 4.6 "Vermögensverwaltung"



4.2 STEUERN

Das Besteuerungsrecht der verfassten Kirche (also das Recht, ihr Tätigwerden zu finanzieren durch Abgaben, welche bei den Kirchengliedern erhoben werden - zum Beispiel durch Steuern) ist begründet im Ius Divinum cogens, soweit der Kirche keine weniger belastende Finanzierungsmöglichkeit offen steht: Genesis 28, 22; Numeri 18, 21 ss; Lev. 27, 30 ss; Deut. 14, 22; vgl. ad Corinth. 9,4 ss. Die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs nach deutschem staatlichen Recht ergibt sich schon allein daraus, dass die großen Kirchen seit jeher Körperschaften des öffentlichen Rechts sind: siehe Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 5-6 der Weimarer Reichsverfassung, auch in Bezug genommen durch Art. 109 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Einzelheiten dazu wurden geregelt durch ein KirchensteuerG der DDR vom 31.08.1990, welches als sächsisches Landesrecht weitergilt: Danach erheben die staatlichen Finanzämter im Auftrag der Kirchen eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer. Die Kirchen setzen durch jährlichen Beschluss fest, wie hoch der Zuschlag sein soll. Einzelheiten sind kommentiert durch H. Engelhardt, Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, Köln 1991.

Das KirchensteuerG der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 15. November 1997 (ABl. 5/1997 S. 14) schließt an die erwähnte staatliche Regelung an und regelt darüberhinaus ein landeskirchlich zu erhebendes Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen und ein örtliches, von den Kirchengemeinden zu erhebendes Kirchgeld.

Das örtliche Kirchgeld wird durch die Kirchgeldordnung vom 16. Juni 1997 (ABl. 4/1997 Seite 12) geregelt [= eine AusführungsVO zum KirchensteuerG]. Die Höhe des Kirchgeldes, der Maßstab für seine Erhebung, Anrechnungsbestimmungen, Erhebungszeitraum und Fälligkeitstermine werden durch den Ortskirchensteuerbeschluss der steuererhebenden örtlichen Körperschaft festgelegt.

Landeskirchliches Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen (§ 9 Kirchensteuergesetz) wird nur von Kirchengliedern erhoben, welche mit einem nicht für irgendeine Kirche oder Religionsgemeinschaft kirchensteuerzahlenden Ehegatten verheiratet sind und an dessen Einkünften wirtschaftlich teilhaben. Die durch die Ehe begründeten Vermögensvorteile werden also dem Kirchenglied sozusagen als eigenes Einkommen zugerechnet und durch landeskirchliches "Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" besteuert.

#Gesetz <der DDR, weitergeltend als sächsisches Landesrecht,> zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23.09.1990 [BGBl. 1990 II, S. 885, 1194] (GBl. DDR I S. 1627); landesgesetzlich geändert vom 10.11.1992, auch kirchlich bekannt gemacht (ABl. 1993 A 38); zuletzt geändert durch ÄnderungsG vom 15.01.1998 <in Kraft ab 01.02.1998:>(SächsGVBl. S. 3); staatliches KStG kirchlich #neu bekannt gemacht (ABl. 1998 A 32); aufrecht erhalten durch Nr. 11 der Anlage zum RechtsbereinigunsG des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 - siehe Abschnitt 2.7 "STIFTUNGEN"; zum staatl. KStG erging eine #VO zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen vom 16.01.1991 (SächsGVBl. S. 18); geändert durch Erste ÄnderungsVO vom 30.03.1992 (SächsGVBl. S. 169)

*Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG) vom 14. Februar 2002 (Sächs.GVBl. 2002 S. 82); dadurch außer Kraft getreten: KirchenG über die Erhebung von Kirchensteuern in der EvLKS (KirchensteuerG - KStG -) vom 23.10.1990 (ABl. A 83); ÄnderungsG vom 17.11.1992 (ABl. A 184); § 17 geändert durch § 9 ZuwG vom 20.04.1993 (ABl. A 61); ÄnderungsG vom 02.11.1994 (ABl. A 234); ÄnderungsG vom 16.04.1997 (nicht separat veröffentlicht); neu gefasster Text des KStG der EvLKS bekannt gemacht vom 16.04.1997 (ABl. A 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.01.1998 (Sächs.GVBl. S. 3); obsolet: Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen <des BEK DDR> gemäß Artikel 3 <des KirchensteuerG der DDR vom 31.08.1990> vom 10./11.05.1991 (GBl. der DDR I S. 1934; BGBl. 1990 II S. 1194)

aufgehoben: KirchensteuerG vom 21.11.1967 (ABl. A 75); geändert durch KirchenG zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 11.04.1989 (ABl. A 49); KirchenG über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 14.11.1969 <aufgehoben, weil der Inhalt in § 5 KGO eingearbeitet wurde:> (ABl. 1969 A 97); AVO <zum Gesetz vom 14.11.1969> vom 28.11.1969 (ABl. A 99); Zehnte AVO zum KirchensteuerG ... vom 29.09.1976 (ABl. A 94); die übrigen AVO hatten ohnehin nur Regelungen für abgelaufene Jahre getroffen, bis hin zur 23. AVO vom 04.05.1989 (ABl. A 50); schon durch KStG 1967 aufgehoben: KirchensteuerG vom 24.05.1950 (ABl. A 39); ÄnderungsG vom 15.12.1952 (ABl. A 89); ÄnderungsG vom 26.11.1960 (ABl. A 70); Änderung durch § 4 der VO mit Gesetzeskraft vom 25.06.1965 (ABl. A 43); alle dazu ergangenen Ausführungsverordnungen - die erste AVO war am 26.02.1950 ergangen (ABl. A 40); die Aufhebung der Ausführungsverordnungen erfasste wohl auch die dazu ergangenen Richtlinien.

*Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz – Bbgs) vom 25. Juni 1999 (ABl. 2/2000 S. 9)

#Kirchensteuergesetz der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 15. November 1997 (ABl. 5/1997 S. 14, ABl. EKD 1998 S. 51); aufgehoben: KirchensteuerG vom 10. Dezember 1990 (ABl. 1/1993 S. 1 = ABl. EKD 1991 S. 201), geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 7.12.1992 (ABl. 1/1993 S. 1 = ABl. EKD 1993 S. 157), durch Notverordnung der EKsOL zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 10.12.1990, vom 10.01.1995 (ABl. 2/1995 S. 3), neu bekannt gemacht in der Fassung vom 10. Januar 1995 (ABl. 2/1995 S. 3) und geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes der EKsOL vom 13. April 1997 (ABl. 2/1997 S. 3); durch § 15 Abs.6 KirchensteuerG; obsolet: Ausführungsbestimmung zum Kirchensteuergesetz der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 10.12.1990 in der gänderten Fassung vom 10.01.1995 vom 24.04.1995 (ABl. 2/1995 S. 5)

*Kirchensteuerbeschluss 2001 der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 18. Dezember 2000 <( als Beispiel für jährlich wiederkehrende Beschlüsse dieser Art hier aufgenommen)> (ABl. 1/2001 S. 1); vorher ergegangen: Kirchensteuerbeschluss 2000 der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 19.Juni 2000 (ABl. 1/2000 S. 17);

*Kirchgeldordnung vom 16. Juni 1997 (ABl. 4/1997 S. 12)

**Richtlinien <der EKD> zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, geändert durch Beschluss vom 20. November 1992 (ABl. EKD 1993 S. 1), die Verordnung des Rates der EKD zur Änderung der Richtlinien ... vom 15. Mai 1998 (ABl. EKD 1998 S. 237), neu bekannt gemacht durch Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien ... vom 15. Mai 1998 (ABl. EKD 1998 S. 237)

4.3 ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN

Das Kirchengesetz über Finanzzuweisungen an Kirchengemeinden und Kirchenkreise regelt, wie das bei der Landeskirche anfallende Einkommen aus Kirchensteuer (und zugleich jenes aus Finanzausgleich seitens der EKD) und Staatsleistungen zu verteilen ist zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche selbst. Danach erhalten die Kirchengemeinden und Kirchenkreise 70 % der Einnahmen aus der Kirchensteuer, dem Finanzausgleich innerhalb der EKD und den Staatsleistungen. Die Zuweisungen werden in allgemeine Zuweisungen an die Gemeinden und in Stellenzuweisungen an die Kirchenkreise aufgeteilt. Die Verteilung auf die Gemeinden und Kirchenkreise erfolgt nach Maßgabe eines Beschlusses der Provinzialsynode und des Zuweisungsbescheides durch das Konsistorium.

*KirchenG über Finanzzuweisungen an Kirchengemeinden und Kirchenkreise (FinanzzuweisungsG - FinanzzuwG -) vom 13. April 1997 (ABl. 2/1997 S. 2)


4.4 KOLLEKTEN


4.5 SPENDEN

<Staatliches> Sächsisches SammlungsG (SächsSammlG) vom 05.11.1996 (Sächs.GVBl.1996 S. 446) <Laut § 13 findet das G keine Anwendung auf kirchliche Kollektensammlungen in Gottesdiensten.>


4.6 VERMÖGENSVERWALTUNG

Auch bei den Kirchen ist "Verwaltungsvermögen" zu unterscheiden von bloßem "Finanzvermögen" - wie dies auch beim Staat und bei wirtschaftlichen Unternehmungen unterschieden wird. Der Begriff "Finanzvermögen" bezeichnet Gegenstände, welche nur mittelbar den spezifisch kirchlichen Aufgaben dienen, nämlich bloß dadurch, dass sie finanzielle und andere Erträgnisse erbringen, welche dann zugunsten der spezifisch kirchlichen Aufgaben verwertet werden (zum Beispiel Wertpapiere, vermietbare Gebäude, verpachtbare Fischgewässer, Land- und Forstwirtschaft und sonstige Wirtschaftsbetriebe). Das "Finanzvermögen" ist also bloßes Wertvermögen. Hingegen bezeichnet der Begriff "Verwaltungsvermögen" diejenigen Vermögensgegenstände, welche direkt für kirchliche Aufgaben eingesetzt werden.

Für das Finanzvermögen gilt seit jeher die Regel, dass die Kirche nur die Erträgnisse ihres Vermögens aufzehren soll, aber nicht das Kapital. Insbesondere gilt dies für Grundstücksvermögen. Es darf allenfalls auf Zeit belastet werden, zum Beispiel durch ein Erbbaurecht, aber nicht veräußert werden (Corpus iuris canonici: Decretum Gratiani C. 12 q. 1 c. 16 - und viele andere Belegstellen).

Das Finanzvermögen der Kirchen unterliegt ganz normal den Regeln des Privatrechts. Ebenso sind ganz normal privatrechtlich alle Rechtsgeschäfte zu beurteilen, durch welche die Kirchen mit Privatpersonen in Kontakt treten, um ihren Bedarf zu decken (= "Bedarfsverwaltung") - ganz gleichgültig, ob es sich um Bedarf für Angelegenheiten des Finanzvermögens oder um Bedarf für spezifisch kirchliche Aufgaben handelt.

Hingegen ist beim "Verwaltungsvermögen" der Kirchen jeweils zu prüfen, ob und inwieweit es den normalen Regeln des Privatrechts untersteht. Vorab ist wie folgt zu unterscheiden:
Gegenstände, welche für Gottesdienst und Verkündigung gewidmet sind (= "res sacrae"), sind bereits aus diesem Grund den normalen Regeln des Privatrechts entzogen, soweit diese den Widmungszweck behindern würden (zum Beispiel Kirchengebäude, Orgeln, Glocken, Altare, Kerzenleuchter, Abendmahlsgerät, Friedhöfe). Hingegen sind sonstige Gegenstände des Verwaltungsvermögens (zum Beispiel Schreibmaschinen, Möbel, Dienstwohnungen, Grundstücke und Ausstattung von karitativen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen und so fort) nur insofern "öffentliche Sachen" und nur insoweit den normalen Regeln des Privatrechts entzogen, als sie durch ausdrücklichen Willen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch öffentlich-rechtliche Widmung (= Zweckbindung) aus dem Privatrechtsverkehr ausgegliedert wurden.

Die großen Kirchen in Deutschland haben von dem staatskirchenrechtlichen Angebot Gebrauch gemacht, sich selbst und ihre Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu gestalten (gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV). Also können die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, soweit sie dies wünschen, auch solche Gegenstände ihres Verwaltungsvermögens, welche nicht "res sacrae" sind, durch öffentlich-rechtliche Zweckbindung (= "Widmung") dem normalen Privatrechtsverkehr entziehen. Insbesondere Grundstücke und Ausstattungen für Pfarrhäuser, für karitative Einrichtungen oder Bildungseinrichtungen, für Kantoren oder Katecheten eignen sich für eine solche Widmung. Dementsprechend ist überall in Deutschland diese rechtliche Möglichkeit umfangreich genutzt worden. Otto Friedrich hat beispielsweise für seine Badische Landeskirche gemeint, dass deren gesamtes Verwaltungsvermögen, nicht nur die "res sacrae", öffentlich-rechtlich gewidmet sei: Otto Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht, 2. Auflage Göttingen (Vandenhoek) 1978 S. 504. Diese Auffassung läuft darauf hinaus, dass man bei jeglichem Verwaltungsvermögen für bewiesen erachten soll, dass eine öffentlich-rechtliche Widmung stattgefunden habe, sofern nicht ein ausdrücklicher entgegenstehender Wille bekannt ist. Dahingegen hat zum Beispiel Jörg Müller-Vollbehr genau die umgekehrte These vertreten: Sofern nicht ein ausdrücklicher Widmungswille bewiesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass keine Widmung erfolgt sei: Jörg Müller-Vollbehr, Körperschaftsstatus und Sachenrecht der Kirchen, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1988 S. 33-183.

Ich meine, dass für die EKsOL eher die Ansicht von Otto Friedrich passt - besser als diejenige von Müller-Vollbehr; denn die letztere Ansicht überträgt Kategorisierungen der modernen Staats- und Verwaltungsrechtslehre auf Sachverhalte, welche nicht darunter passen, weil sie in Jahrhunderten gewachsen sind, als eben diese modernen Kategorisierungen noch nicht bekannt waren. Die Rechtspraktiker vergangener Jahrhunderte, die zu ihrer Zeit Gebäude und Grundstücke und andere Gegenstände für kirchliche Zwecke bestimmt haben, die kannten ja die heutigen Doktrinen über "Widmung" noch nicht. Sie kannten zwar einen rechtstechnischen Begriff "publicae res" = "öffentliche Sachen". Aber sie hatten noch nicht die heutigen ausgefeilten Doktrinen dazu entwickelt, wie denn aus einer gewöhnlichen Sache eine "öffentliche Sache" werden kann. Infolgedessen darf man vernünftigerweise nur darauf abstellen, ob denn überhaupt, aus welchen Anzeichen auch immer, in irgendeiner Weise darauf geschlossen werden kann, dass die kirchlich zuständigen Amtsträger und Organe den betreffenden Gegenstand an einen (nach damaliger Auffassung) kirchlichen Zweck binden wollten: Dann ist auch heute noch der betreffende Gegenstand insofern und insoweit dem normalen Privatrecht entzogen - bis eine Entwidmung erfolgt.

Was oben über das kirchliche Vermögen allgemein gesagt wurde, gilt ebenso für das Vermögen einzelner kirchlicher Gliederungen (Kirchenkreise, Kirchengemeinden usw.), kirchlicher Werke (= Anstalten), kirchlicher Stiftungen,
*Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VFVG) vom 6. Juni 1998 ( ABl. 2/1999 S. 1 mit Berichtigung in ABl. 1/2000 S. 25 = ABl. EKD 1998 S. 418), für die EKsOL in Kraft getreten durch Beschluss vom 16. Dezember 1998 (ABl. 2/1999 S. 2)
Damit aufgehoben:
Verordnung zur Regelung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der EKU – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – vom 5. Dezember 1978 (ABl. EKD 1979 S. 3)
Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden (Kirchliche Verwaltungsordnung) vom 5. September 1972 (MBl. BEK DDR 1973 S. 75 und 1974 S.8)
VO über die Vermögens- und Finanzverwaltung der EKU und ihrer Gliedkirchen vom 4. Dezember 1974 (MBl. BEK DDR 1975 S. 55)

*Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137 = ABl. 2/1999 S. 2 mit Berichtigung in ABl. 1/2000 S. 25) nebst Anlage, für die EKsOL in Kraft getreten durch Beschluss vom 16. Dezember 1998 (ABl. 2/1999 S. 2; ABl. EKD 1999 S. 100), haushaltsrechtliche Bestimmungen enthalten besonders die §§ 73-100; §§ 61 Abs. 3 und § 111 Nr. 2 geändert durch *Verordnung zur Umstellung der Währung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD 2001 S. 379)
damit abgelöst: die durch das Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VFVG) vom 6. Juni 1998 ( ABl. 2/1999 S. 1), siehe oben aufgehobene Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden (Kirchliche Verwaltungsordnung) vom 5. September 1972 (MBl. BEK 1973 S. 75 und 1974 S.8)

Obsolet?: Verwaltungsanordnung zur Ausführung der Kirchlichen Verwaltungsordnung vom 20.06.1995 (ABl. 2/1995 S. 11)

Beachte auch §§ 65 ff der Ordnung (Richtlinie der EKD) für das kirchliche Finanzwesen mit Ausführungsbestimmungen vom 29. Mai 1999 (ABl. EKD 1999 S. 250), siehe Abschnitt 4.1 "Haushalt, Rechnungswesen"

*Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes zur vermögensrechtlichen Regelung des Diakonischen Sondervermögens vom 15. November 1997 (ABl. 5/1997 S. 16)
dadurch aufgehoben: Kirchengesetz zur vermögensrechtlichen Regelung des Diakonischen Sondervermögens vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 2),

*Beschluss der Kirchenleitung über Rahmenrichtlinien für Beschäftigungsfonds der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz und der Kirchenkreise vom 13. Januar 1997 (ABl. 2/1997 S. 16) <Beschäftigungsfonds sind aus Spenden gespeiste Sondervermögen>

*Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung von Vermögensrechten evangelischer Kirchengemeinden und kirchlicher Verbände vom 7. Dezember 1951 (ABl. EKD 1951 S. 233), die Verordnung regelt die Wahrnehmung der Vermögensrechte der in den Gebieten östlich von Oder und Neiße gelegenen evangelischen Kirchengemeinden durch das Kirchenamt der EKD.

*Information über die Verwendung einer so genannten Schutzerklärung bei der Vergabe von Aufträgen durch kirchliche Stellen (ABl. 2/2000 S. 16)

4.6.1 BEWEGLICHE SACHEN
Empfehlung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen der DDR zur Sicherung von Kunstgegenständen vom 13.03.1976 (MBl. BEK DDR 1976 S. 31)

4.6.2 GRUNDSTÜCKE

<Hinweis: Als Anregung nützlich sind die> **Richtlinien der EKD über die Verwaltung kirchlichen Grundbesitzes vom 11.10.1985 (ABl. EKD 1985 S. 430).Damit aufgehoben: Richtlinien der EKD über die kirchliche Verwaltung land- und forstwirtschaftlichen vom 7. Mai 1953 (ABl. EKD 1953 S. 116, ABl. EKD-Bln. 1953 S. 126)

*Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO) <der EKU> vom 9. September 1998 (ABl. EKD 1998 S. 458 = ABl. 1/1999 S. 11), für die EKsOL in Kraft gesetzt durch Beschluss vom 16. Dezember 1998 (ABl. EKD 1999 S. 99) und durch die EKU-Synode bestätigt mit Beschluss vom 5. Juni 1999, (ABl. EKD 2000 S. 4). § 6 Abs. 4 geändert durch *Verordnung zur Änderung des Begriffs “Erziehungsurlaub” vom 5. April 2001 (ABl. EKD 2001 S. 253), diese für die EKsOL in Kraft gesetzt durch Beschluss vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD 2001 S. 379); weiter geändert durch *3. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und VersorgungsR vom 28. November 2001 (ABl. EKD 2002 S. 9), für die EKsOL die 3. Verordnung in Kraft gesetzt durch Beschluss vom 30. Januar 2002 (ABl. EKD 2002 S. 81)

Hinweis: siehe auch das Kirchengesetz über die Beteiligung von pfarramtlich mitverwalteten Kirchengemeinden an den Kosten der Pfarramtsverwaltung und der Unterhaltung der Dienstwohnung des Pfarrers unter Abschnitt 1.3.2 "Verfassung und Organisation auf der Ebene der Kirchengemeinden"

4.6.3 BAUWESEN

<Staatliche> Sächsische Bauordnung, in Kraft gesetzt durch Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts vom 18.03.1999 (Sächs.GVBl. 1999 S. 85); geändert durch Art. 4 Haushaltbegleitgesetz 2001 u. 2002 vom 14. Dezember 2000 (Sächs. GVBl. 2000 S. 513) u. durch Art. 22 G z. Euro-bedingten Änderung d. sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 (Sächs.GVBl. 2001 S. 426)

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.06.1960 in der Fassung der Neubekanntmachung von 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, berichtigt 1998 I S. 137]; geändert am 15.12.1997 (BGBl. I S. 2902, 2903); weiter geändert durch Art. 7 Abs. 4 G zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (MietrechtsreformG) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), Art. 12 G zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz v. 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950), Art. 11 G zur Reform des Wohnungsbaurechts v. 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376), Art. 62 Siebente Zuständigkeits-VO v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), Art. 5 Abs. 34 G zur Modernisierung des Schuldrechtsv. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) und Art. 3 Zehntes Euro-EinführungsG v. 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762)

<Staatliches> Sächsisches AusführungsG zum Baugesetzbuch (SächsBauGBAG) vom 19.08.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S. 458)

Aufgehoben seit dem 18. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 230): Rahmenvertrag über die Vergabe von Blitzschutzarbeiten vom 1. September 1995

4.7 DENKMALSCHUTZ

<Staatliches> Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches DenkmalschutzG - SächsDSchG) vom 03.03.1993 (Sächs.GVBl. 1993 S. 229); die §§ 27-34 (Enteignung) sind bei Kulturdenkmälern in kirchlichem Eigentum unanwendbar. § 4 Abs. 2 wurde neu gefasst durch das AufbaubeschleunigungsG vom 04.07.1994 (Sächs.GVBl. 1994 S. 1261); weiter geändert durch Art. 28 2. G. zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts v. 28.06.2001 (Sächs.GVBl. S. 426)

*Bekanntmachung über die Errichtung der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland vom 10. Februar 1998 mit Satzung der Stiftung (ABl. EKD 1998 S. 117), mit Berichtigung (ABl. EKD 1998 S. 374)

4.8 VERSICHERUNGSRECHT

Querverweis: Gesetzliche Unfallversicherung durch die zuständige Berufsgenossenschaft besteht für alle privatrechtlich angestellten kirchlichen Mitarbeiter, soweit sie Dienstunfälle erleiden. Gleiches gilt für ehrenamtliche Mitarbeiter, laut § 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII - siehe den Abschnitt 3.5.

Zu der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse siehe die Vereinbarung zwischen der EKD und der Künstlersozialkasse im Abschnitt 3.6.2 "Recht der Kirchenmusiker"

**Rahmenabkommen für die Vertrauensschadenversicherung vom 26. Juni/10. Dezember 1992 zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Hermes-Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (ABl. EKD 1993 S. 89) mit Nachtrag A vom 20. Dezember 1999 (ABl. EKD 2000 S. 117) und #Nachtrag B vom 30. Mai 2001 (ABl. EKD 2001 S. 372)

**Rahmenabkommen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vom 20. Februar 2002 (ABl. EKD 2002 S. 53), damit abgelöst: Rahmenabkommen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Victoria Versicherung AG vom 16. Juni 2000 (ABl. EKD 2000 S. 190), durch dieses abgelöst: Rahmenabkommen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Victoria Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 14. Juli 1980 (ABl. 1980 EKD S. 367), durch Letzteres abglöst: Rahmenabkommen vom Oktober 1970

4.9 BRANDSCHUTZ

4.10 UMWELTSCHUTZ

VO <der DDR> über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume - BaumschutzVO - vom 28.05.1981 [GBl. <der DDR> 1981 I Nr. 22 S. 273]; fortgeltend als sächsisches Landesrecht nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 <staatliches> Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNaturschutzG - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1994 (Sächs.GVBl. 1994 S. 1601 und 1995 S. 106) aufrecht erhalten durch Nr. 13 der Anlage zum RechtsbereinigunsG des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 (Sächs.GVBl. S. 151)

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