4 VIERTE ABTEILUNG: FINANZEN, VERMÖGEN,
HAUSHALT
4.1 HAUSHALT,
RECHNUNGSWESEN
**Ordnung
(Richtlinie der EKD) für das kirchliche
Finanzwesen mit Ausführungsbestimmungen vom 29. Mai 1999 (ABl. EKD 1999 S.
250)
**Richtlinien
<der EKD> für das kirchliche
Rechnungsprüfungswesen vom 15. März 1956 (ABl. EKD 1956 S.
97)
Hinweis: beachte Kirchengesetz über die
Vermögens- und Finanzverwaltung (VFVG) vom 6. Juni 1998 (ABl. 2/1999 S. 1 =
ABl. EKD S. 418) und die Kirchliche Verwaltungsordnung der EKU vom 01. Juli 1998
(ABl. EKD 1999 S. 179), siehe unter Abschnitt 4.6
"Vermögensverwaltung"
4.2 STEUERN
Das Besteuerungsrecht der verfassten Kirche (also
das Recht, ihr Tätigwerden zu finanzieren durch Abgaben, welche bei den
Kirchengliedern erhoben werden - zum Beispiel durch Steuern) ist begründet
im Ius Divinum cogens, soweit der Kirche keine weniger belastende
Finanzierungsmöglichkeit offen steht: Genesis 28, 22; Numeri 18, 21 ss;
Lev. 27, 30 ss; Deut. 14, 22; vgl. ad Corinth. 9,4 ss. Die Durchsetzbarkeit
dieses Anspruchs nach deutschem staatlichen Recht ergibt sich schon allein
daraus, dass die großen Kirchen seit jeher Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind: siehe Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs.
5-6 der Weimarer Reichsverfassung, auch in Bezug genommen durch Art. 109 Abs. 4
der Verfassung des Freistaates Sachsen. Einzelheiten dazu wurden geregelt durch
ein KirchensteuerG der DDR vom 31.08.1990, welches als
sächsisches Landesrecht weitergilt: Danach erheben die staatlichen
Finanzämter im Auftrag der Kirchen eine Kirchensteuer als Zuschlag zur
Einkommensteuer. Die Kirchen setzen durch jährlichen Beschluss fest, wie
hoch der Zuschlag sein soll. Einzelheiten sind kommentiert durch H. Engelhardt,
Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, Köln 1991.
Das KirchensteuerG der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz vom 15. November 1997 (ABl. 5/1997 S. 14)
schließt an die erwähnte staatliche Regelung an und regelt
darüberhinaus ein landeskirchlich zu erhebendes Kirchgeld für
glaubensverschiedene Ehen und ein örtliches, von den Kirchengemeinden zu
erhebendes Kirchgeld.
Das örtliche Kirchgeld wird durch die
Kirchgeldordnung vom 16. Juni 1997 (ABl. 4/1997 Seite 12) geregelt
[= eine AusführungsVO zum KirchensteuerG]. Die Höhe des Kirchgeldes,
der Maßstab für seine Erhebung, Anrechnungsbestimmungen,
Erhebungszeitraum und Fälligkeitstermine werden durch den
Ortskirchensteuerbeschluss der steuererhebenden örtlichen Körperschaft
festgelegt.
Landeskirchliches Kirchgeld für glaubensverschiedene
Ehen (§ 9 Kirchensteuergesetz) wird nur von Kirchengliedern erhoben, welche
mit einem nicht für irgendeine Kirche oder Religionsgemeinschaft
kirchensteuerzahlenden Ehegatten verheiratet sind und an dessen Einkünften
wirtschaftlich teilhaben. Die durch die Ehe begründeten
Vermögensvorteile werden also dem Kirchenglied sozusagen als eigenes
Einkommen zugerechnet und durch landeskirchliches "Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe" besteuert.
#Gesetz <der DDR, weitergeltend als sächsisches
Landesrecht,> zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23.09.1990 [BGBl.
1990 II, S. 885, 1194] (GBl. DDR I S. 1627); landesgesetzlich geändert vom
10.11.1992, auch kirchlich bekannt gemacht (ABl. 1993 A 38); zuletzt
geändert durch ÄnderungsG vom 15.01.1998 <in Kraft ab
01.02.1998:>(SächsGVBl. S. 3); staatliches KStG kirchlich #neu
bekannt gemacht (ABl. 1998 A 32); aufrecht erhalten durch Nr. 11 der
Anlage zum RechtsbereinigunsG des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 - siehe
Abschnitt 2.7 "STIFTUNGEN"; zum staatl. KStG erging eine #VO zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat
Sachsen vom 16.01.1991 (SächsGVBl. S. 18); geändert durch Erste
ÄnderungsVO vom 30.03.1992 (SächsGVBl. S. 169)
*Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen,
Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG) vom 14. Februar 2002
(Sächs.GVBl. 2002 S. 82);
dadurch außer Kraft
getreten: KirchenG über die Erhebung von
Kirchensteuern in der EvLKS (KirchensteuerG - KStG -) vom 23.10.1990 (ABl. A
83); ÄnderungsG vom 17.11.1992 (ABl. A 184); § 17
geändert durch § 9 ZuwG vom 20.04.1993 (ABl. A 61);
ÄnderungsG vom 02.11.1994 (ABl. A 234); ÄnderungsG vom 16.04.1997
(nicht separat veröffentlicht); neu gefasster Text des KStG der EvLKS
bekannt gemacht vom 16.04.1997 (ABl. A 105), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15.01.1998 (Sächs.GVBl. S. 3); obsolet: Beschluss
der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen <des BEK DDR>
gemäß Artikel 3 <des KirchensteuerG der DDR vom 31.08.1990> vom
10./11.05.1991 (GBl. der DDR I S. 1934; BGBl. 1990 II S. 1194)
aufgehoben:
KirchensteuerG vom 21.11.1967 (ABl. A 75); geändert durch
KirchenG zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchengesetzes
über die Besoldung der Pfarrer vom 11.04.1989 (ABl. A 49); KirchenG
über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche
vom 14.11.1969 <aufgehoben, weil der Inhalt in § 5 KGO eingearbeitet
wurde:> (ABl. 1969 A 97); AVO <zum Gesetz vom 14.11.1969>
vom 28.11.1969 (ABl. A 99); Zehnte AVO zum KirchensteuerG ... vom 29.09.1976
(ABl. A 94); die übrigen AVO hatten ohnehin nur Regelungen für
abgelaufene Jahre getroffen, bis hin zur 23. AVO vom 04.05.1989 (ABl. A 50);
schon durch KStG 1967 aufgehoben: KirchensteuerG vom 24.05.1950 (ABl. A
39); ÄnderungsG vom 15.12.1952 (ABl. A 89); ÄnderungsG vom 26.11.1960
(ABl. A 70); Änderung durch § 4 der VO mit Gesetzeskraft vom
25.06.1965 (ABl. A 43); alle dazu ergangenen Ausführungsverordnungen - die
erste AVO war am 26.02.1950 ergangen (ABl. A 40); die Aufhebung der
Ausführungsverordnungen erfasste wohl auch die dazu ergangenen
Richtlinien.
*Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und
andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Kirchensteuergesetz – Bbgs) vom 25. Juni 1999 (ABl. 2/2000 S. 9)
#Kirchensteuergesetz der Evangelischen Kirche der schlesischen
Oberlausitz vom 15. November 1997 (ABl. 5/1997 S. 14, ABl. EKD 1998 S.
51); aufgehoben: KirchensteuerG vom 10. Dezember 1990
(ABl. 1/1993 S. 1 = ABl. EKD 1991 S. 201), geändert durch Beschluss der
Kirchenleitung vom 7.12.1992 (ABl. 1/1993 S. 1 = ABl. EKD 1993 S. 157), durch
Notverordnung der EKsOL zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom
10.12.1990, vom 10.01.1995 (ABl. 2/1995 S. 3), neu bekannt gemacht in der
Fassung vom 10. Januar 1995 (ABl. 2/1995 S. 3) und geändert durch
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes der EKsOL vom 13.
April 1997 (ABl. 2/1997 S. 3); durch § 15 Abs.6 KirchensteuerG;
obsolet: Ausführungsbestimmung zum Kirchensteuergesetz
der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 10.12.1990 in der
gänderten Fassung vom 10.01.1995 vom 24.04.1995 (ABl. 2/1995 S.
5)
*Kirchensteuerbeschluss 2001 der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz vom 18. Dezember 2000
<( als Beispiel für
jährlich wiederkehrende Beschlüsse dieser Art hier
aufgenommen)> (ABl. 1/2001 S. 1);
vorher
ergegangen: Kirchensteuerbeschluss 2000 der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz vom 19.Juni 2000 (ABl. 1/2000 S. 17);
*Kirchgeldordnung vom 16. Juni 1997 (ABl. 4/1997 S. 12)
**Richtlinien
<der EKD> zur Verrechnung der
Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in
Deutschland,
geändert durch Beschluss vom 20. November 1992 (ABl.
EKD 1993 S. 1), die Verordnung des Rates der EKD zur Änderung der
Richtlinien ... vom 15. Mai 1998 (ABl. EKD 1998 S. 237),
neu bekannt gemacht
durch Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien ... vom 15. Mai 1998
(ABl. EKD 1998 S. 237)
4.3 ZUWEISUNGEN AUS
STEUEREINKOMMEN
Das Kirchengesetz über Finanzzuweisungen an
Kirchengemeinden und Kirchenkreise regelt, wie das bei der Landeskirche
anfallende Einkommen aus Kirchensteuer (und zugleich jenes aus Finanzausgleich
seitens der EKD) und Staatsleistungen zu verteilen ist zwischen den
Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche selbst. Danach
erhalten die Kirchengemeinden und Kirchenkreise 70 % der Einnahmen aus der
Kirchensteuer, dem Finanzausgleich innerhalb der EKD und den Staatsleistungen.
Die Zuweisungen werden in allgemeine Zuweisungen an die Gemeinden und in
Stellenzuweisungen an die Kirchenkreise aufgeteilt. Die Verteilung auf die
Gemeinden und Kirchenkreise erfolgt nach Maßgabe eines Beschlusses der
Provinzialsynode und des Zuweisungsbescheides durch das
Konsistorium.
*KirchenG über Finanzzuweisungen an Kirchengemeinden und
Kirchenkreise (FinanzzuweisungsG - FinanzzuwG -) vom 13. April 1997 (ABl. 2/1997
S. 2)
4.4 KOLLEKTEN
4.5 SPENDEN
<Staatliches> Sächsisches SammlungsG
(SächsSammlG) vom 05.11.1996 (Sächs.GVBl.1996 S. 446) <Laut
§ 13 findet das G keine Anwendung auf kirchliche Kollektensammlungen in
Gottesdiensten.>
4.6
VERMÖGENSVERWALTUNG
Auch bei den Kirchen ist "Verwaltungsvermögen" zu
unterscheiden von bloßem "Finanzvermögen" - wie dies auch beim Staat
und bei wirtschaftlichen Unternehmungen unterschieden wird. Der Begriff
"Finanzvermögen" bezeichnet Gegenstände, welche nur mittelbar
den spezifisch kirchlichen Aufgaben dienen, nämlich bloß dadurch,
dass sie finanzielle und andere Erträgnisse erbringen, welche dann
zugunsten der spezifisch kirchlichen Aufgaben verwertet werden (zum Beispiel
Wertpapiere, vermietbare Gebäude, verpachtbare Fischgewässer, Land-
und Forstwirtschaft und sonstige Wirtschaftsbetriebe). Das "Finanzvermögen"
ist also bloßes Wertvermögen. Hingegen bezeichnet der Begriff
"Verwaltungsvermögen" diejenigen Vermögensgegenstände,
welche direkt für kirchliche Aufgaben eingesetzt werden.
Für das Finanzvermögen gilt seit jeher die Regel,
dass die Kirche nur die Erträgnisse ihres Vermögens aufzehren soll,
aber nicht das Kapital. Insbesondere gilt dies für
Grundstücksvermögen. Es darf allenfalls auf Zeit belastet werden, zum
Beispiel durch ein Erbbaurecht, aber nicht veräußert werden (Corpus
iuris canonici: Decretum Gratiani C. 12 q. 1 c. 16 - und viele andere
Belegstellen).
Das Finanzvermögen der Kirchen unterliegt ganz normal
den Regeln des Privatrechts. Ebenso sind ganz normal privatrechtlich alle
Rechtsgeschäfte zu beurteilen, durch welche die Kirchen mit Privatpersonen
in Kontakt treten, um ihren Bedarf zu decken (= "Bedarfsverwaltung") -
ganz gleichgültig, ob es sich um Bedarf für Angelegenheiten des
Finanzvermögens oder um Bedarf für spezifisch kirchliche Aufgaben
handelt.
Hingegen ist beim "Verwaltungsvermögen" der Kirchen
jeweils zu prüfen, ob und inwieweit es den normalen Regeln des Privatrechts
untersteht. Vorab ist wie folgt zu unterscheiden:
Gegenstände, welche für Gottesdienst und
Verkündigung gewidmet sind (= "res sacrae"), sind bereits aus diesem
Grund den normalen Regeln des Privatrechts entzogen, soweit diese den
Widmungszweck behindern würden (zum Beispiel Kirchengebäude, Orgeln,
Glocken, Altare, Kerzenleuchter, Abendmahlsgerät, Friedhöfe). Hingegen
sind sonstige Gegenstände des Verwaltungsvermögens (zum
Beispiel Schreibmaschinen, Möbel, Dienstwohnungen, Grundstücke und
Ausstattung von karitativen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen und so fort)
nur insofern "öffentliche Sachen" und nur insoweit den normalen Regeln des
Privatrechts entzogen, als sie durch ausdrücklichen Willen einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch öffentlich-rechtliche
Widmung (= Zweckbindung) aus dem Privatrechtsverkehr ausgegliedert wurden.
Die großen Kirchen in Deutschland haben von dem
staatskirchenrechtlichen Angebot Gebrauch gemacht, sich selbst und ihre
Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu gestalten
(gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV). Also
können die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
soweit sie dies wünschen, auch solche Gegenstände ihres
Verwaltungsvermögens, welche nicht "res sacrae" sind, durch
öffentlich-rechtliche Zweckbindung (= "Widmung") dem normalen
Privatrechtsverkehr entziehen. Insbesondere Grundstücke und Ausstattungen
für Pfarrhäuser, für karitative Einrichtungen oder
Bildungseinrichtungen, für Kantoren oder Katecheten eignen sich für
eine solche Widmung. Dementsprechend ist überall in Deutschland diese
rechtliche Möglichkeit umfangreich genutzt worden. Otto Friedrich hat
beispielsweise für seine Badische Landeskirche gemeint, dass deren gesamtes
Verwaltungsvermögen, nicht nur die "res sacrae", öffentlich-rechtlich
gewidmet sei: Otto Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht, 2. Auflage
Göttingen (Vandenhoek) 1978 S. 504. Diese Auffassung läuft darauf
hinaus, dass man bei jeglichem Verwaltungsvermögen für bewiesen
erachten soll, dass eine öffentlich-rechtliche Widmung stattgefunden habe,
sofern nicht ein ausdrücklicher entgegenstehender Wille bekannt ist.
Dahingegen hat zum Beispiel Jörg Müller-Vollbehr genau die umgekehrte
These vertreten: Sofern nicht ein ausdrücklicher Widmungswille bewiesen
sei, müsse davon ausgegangen werden, dass keine Widmung erfolgt sei:
Jörg Müller-Vollbehr, Körperschaftsstatus und Sachenrecht der
Kirchen, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1988 S.
33-183.
Ich meine, dass für die EKsOL eher die Ansicht von
Otto Friedrich passt - besser als diejenige von Müller-Vollbehr; denn die
letztere Ansicht überträgt Kategorisierungen der modernen Staats- und
Verwaltungsrechtslehre auf Sachverhalte, welche nicht darunter passen, weil sie
in Jahrhunderten gewachsen sind, als eben diese modernen Kategorisierungen noch
nicht bekannt waren. Die Rechtspraktiker vergangener Jahrhunderte, die zu ihrer
Zeit Gebäude und Grundstücke und andere Gegenstände für
kirchliche Zwecke bestimmt haben, die kannten ja die heutigen Doktrinen
über "Widmung" noch nicht. Sie kannten zwar einen rechtstechnischen Begriff
"publicae res" = "öffentliche Sachen". Aber sie hatten noch nicht die
heutigen ausgefeilten Doktrinen dazu entwickelt, wie denn aus einer
gewöhnlichen Sache eine "öffentliche Sache" werden kann. Infolgedessen
darf man vernünftigerweise nur darauf abstellen, ob denn überhaupt,
aus welchen Anzeichen auch immer, in irgendeiner Weise darauf geschlossen werden
kann, dass die kirchlich zuständigen Amtsträger und Organe den
betreffenden Gegenstand an einen (nach damaliger Auffassung) kirchlichen Zweck
binden wollten: Dann ist auch heute noch der betreffende Gegenstand insofern und
insoweit dem normalen Privatrecht entzogen - bis eine Entwidmung
erfolgt.
Was oben über das kirchliche Vermögen allgemein
gesagt wurde, gilt ebenso für das Vermögen einzelner kirchlicher
Gliederungen (Kirchenkreise, Kirchengemeinden usw.), kirchlicher Werke (=
Anstalten), kirchlicher Stiftungen,
*Kirchengesetz über die Vermögens- und
Finanzverwaltung (VFVG) vom 6. Juni 1998 ( ABl. 2/1999 S. 1 mit Berichtigung in
ABl. 1/2000 S. 25 = ABl. EKD 1998 S. 418),
für die EKsOL in Kraft
getreten durch Beschluss vom 16. Dezember 1998 (ABl. 2/1999 S. 2)
Damit aufgehoben:
Verordnung zur Regelung des Haushalts-, Kassen-
und Rechnungswesens der EKU – Bereich Bundesrepublik Deutschland und
Berlin-West – vom 5. Dezember 1978 (ABl. EKD 1979 S. 3)
Ordnung für die Vermögens- und
Finanzverwaltung der Kirchengemeinden (Kirchliche Verwaltungsordnung) vom 5.
September 1972 (MBl. BEK DDR 1973 S. 75 und 1974 S.8)
VO über die Vermögens- und
Finanzverwaltung der EKU und ihrer Gliedkirchen vom 4. Dezember 1974 (MBl. BEK
DDR 1975 S. 55)
*Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung
der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der
Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) vom
1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137 = ABl. 2/1999 S. 2 mit Berichtigung in ABl.
1/2000 S. 25) nebst Anlage,
für die EKsOL in Kraft getreten durch
Beschluss vom 16. Dezember 1998 (ABl. 2/1999 S. 2; ABl. EKD 1999 S. 100),
haushaltsrechtliche Bestimmungen enthalten besonders die §§ 73-100;
§§ 61 Abs. 3 und § 111 Nr. 2 geändert durch *Verordnung
zur Umstellung der Währung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD 2001 S.
379)
damit abgelöst: die durch
das Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VFVG)
vom 6. Juni 1998 ( ABl. 2/1999 S. 1), siehe oben aufgehobene
Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der
Kirchengemeinden (Kirchliche Verwaltungsordnung) vom 5. September 1972 (MBl. BEK
1973 S. 75 und 1974 S.8)
Obsolet?: Verwaltungsanordnung zur Ausführung der
Kirchlichen Verwaltungsordnung vom 20.06.1995 (ABl. 2/1995 S. 11)
Beachte auch §§ 65 ff der Ordnung
(Richtlinie der EKD) für das kirchliche Finanzwesen mit
Ausführungsbestimmungen vom 29. Mai 1999 (ABl. EKD 1999 S. 250), siehe
Abschnitt 4.1 "Haushalt, Rechnungswesen"
*Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes zur
vermögensrechtlichen Regelung des Diakonischen Sondervermögens vom 15.
November 1997 (ABl. 5/1997 S. 16)
dadurch aufgehoben:
Kirchengesetz zur vermögensrechtlichen Regelung des
Diakonischen Sondervermögens vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S.
2),
*Beschluss der Kirchenleitung über Rahmenrichtlinien
für Beschäftigungsfonds der Evangelischen Kirche der schlesischen
Oberlausitz und der Kirchenkreise vom 13. Januar 1997 (ABl. 2/1997 S. 16)
<Beschäftigungsfonds sind aus Spenden gespeiste
Sondervermögen>
*Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung von
Vermögensrechten evangelischer Kirchengemeinden und kirchlicher
Verbände vom 7. Dezember 1951 (ABl. EKD 1951 S. 233),
die Verordnung
regelt die Wahrnehmung der Vermögensrechte der in den Gebieten östlich
von Oder und Neiße gelegenen evangelischen Kirchengemeinden durch das
Kirchenamt der EKD.
*Information über die Verwendung einer so genannten
Schutzerklärung bei der Vergabe von Aufträgen durch kirchliche Stellen
(ABl. 2/2000 S. 16)
4.6.1 BEWEGLICHE SACHEN
Empfehlung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen
der DDR zur Sicherung von Kunstgegenständen vom 13.03.1976 (MBl. BEK DDR
1976 S. 31)
4.6.2 GRUNDSTÜCKE
<Hinweis: Als Anregung nützlich sind die>
**Richtlinien der EKD über die Verwaltung kirchlichen Grundbesitzes vom
11.10.1985 (ABl. EKD 1985 S. 430)
.Damit
aufgehoben: Richtlinien der EKD über die kirchliche
Verwaltung land- und forstwirtschaftlichen vom 7. Mai 1953 (ABl. EKD 1953 S.
116, ABl. EKD-Bln. 1953 S. 126)
*Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und
Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO) <der EKU> vom 9.
September 1998 (ABl. EKD 1998 S. 458 = ABl. 1/1999 S. 11),
für die EKsOL
in Kraft gesetzt durch Beschluss vom 16. Dezember 1998 (ABl. EKD 1999 S. 99)
und durch die EKU-Synode bestätigt mit Beschluss vom 5. Juni 1999,
(ABl. EKD 2000 S. 4).
§ 6 Abs. 4 geändert durch *Verordnung zur
Änderung des Begriffs “Erziehungsurlaub” vom 5. April 2001
(ABl. EKD 2001 S. 253),
diese für die EKsOL in Kraft gesetzt durch
Beschluss vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD 2001 S. 379);
weiter geändert
durch *3. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und VersorgungsR vom
28. November 2001 (ABl. EKD 2002 S. 9),
für die EKsOL die 3. Verordnung
in Kraft gesetzt durch Beschluss vom 30. Januar 2002 (ABl. EKD 2002 S.
81)
Hinweis: siehe auch das Kirchengesetz über die
Beteiligung von pfarramtlich mitverwalteten Kirchengemeinden an den Kosten der
Pfarramtsverwaltung und der Unterhaltung der Dienstwohnung des Pfarrers unter
Abschnitt 1.3.2 "Verfassung und Organisation auf der Ebene der
Kirchengemeinden"
4.6.3 BAUWESEN
<Staatliche> Sächsische Bauordnung, in Kraft
gesetzt durch Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts vom
18.03.1999 (Sächs.GVBl. 1999 S. 85); geändert durch Art. 4
Haushaltbegleitgesetz 2001 u. 2002 vom 14. Dezember 2000 (Sächs. GVBl. 2000
S. 513) u. durch Art. 22 G z. Euro-bedingten Änderung d. sächs.
Landesrechts vom 28.06.2001 (Sächs.GVBl. 2001 S. 426)
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.06.1960 in der Fassung der
Neubekanntmachung von 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, berichtigt 1998 I S. 137];
geändert am 15.12.1997 (BGBl. I S. 2902, 2903); weiter
geändert durch Art. 7 Abs. 4 G zur Neugliederung, Vereinfachung und
Reform des Mietrechts (MietrechtsreformG) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), Art.
12 G zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz v. 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950), Art.
11 G zur Reform des Wohnungsbaurechts v. 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376), Art. 62
Siebente Zuständigkeits-VO v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), Art. 5 Abs. 34
G zur Modernisierung des Schuldrechtsv. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) und Art. 3
Zehntes Euro-EinführungsG v. 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762)
<Staatliches> Sächsisches AusführungsG zum
Baugesetzbuch (SächsBauGBAG) vom 19.08.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S.
458)
Aufgehoben seit dem 18. Juni 1996
(ABl. EKD 1996 S. 230): Rahmenvertrag über die Vergabe von
Blitzschutzarbeiten vom 1. September 1995
4.7 DENKMALSCHUTZ
<Staatliches> Gesetz zum Schutz und zur Pflege der
Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches DenkmalschutzG -
SächsDSchG) vom 03.03.1993 (Sächs.GVBl. 1993 S. 229); die
§§ 27-34 (Enteignung) sind bei Kulturdenkmälern in kirchlichem
Eigentum unanwendbar. § 4 Abs. 2 wurde neu gefasst durch das
AufbaubeschleunigungsG vom 04.07.1994 (Sächs.GVBl. 1994 S. 1261);
weiter geändert durch Art. 28 2. G. zur Euro-bedingten Änderung
des sächsischen Landesrechts v. 28.06.2001 (Sächs.GVBl. S.
426)
*Bekanntmachung über die Errichtung der Stiftung zur
Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland vom 10. Februar 1998
mit Satzung
der Stiftung (ABl. EKD 1998 S. 117),
mit
Berichtigung (ABl. EKD 1998 S. 374)
4.8 VERSICHERUNGSRECHT
Querverweis: Gesetzliche Unfallversicherung durch
die zuständige Berufsgenossenschaft besteht für alle privatrechtlich
angestellten kirchlichen Mitarbeiter, soweit sie Dienstunfälle erleiden.
Gleiches gilt für ehrenamtliche Mitarbeiter, laut § 2 Abs. 1 Nr. 11
SGB VII - siehe den Abschnitt 3.5.
Zu der Künstlersozialabgabe an die
Künstlersozialkasse siehe die Vereinbarung zwischen der EKD und der
Künstlersozialkasse im Abschnitt 3.6.2 "Recht der
Kirchenmusiker"
**Rahmenabkommen für die Vertrauensschadenversicherung
vom 26. Juni/10. Dezember 1992 zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der Hermes-Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (ABl. EKD 1993 S. 89) mit
Nachtrag A vom 20. Dezember 1999 (ABl. EKD 2000 S. 117) und #Nachtrag B vom 30.
Mai 2001 (ABl. EKD 2001 S. 372)
**Rahmenabkommen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vom 20. Februar 2002 (ABl. EKD
2002 S. 53),
damit abgelöst: Rahmenabkommen
für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland und der Victoria Versicherung AG vom 16.
Juni 2000 (ABl. EKD 2000 S. 190), durch dieses
abgelöst: Rahmenabkommen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zwischen der Evangelischen Kirche
in Deutschland und der Victoria Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 14.
Juli 1980 (ABl. 1980 EKD S. 367), durch Letzteres
abglöst: Rahmenabkommen vom Oktober 1970
4.9 BRANDSCHUTZ
4.10 UMWELTSCHUTZ
VO <der DDR> über die Erhaltung, die Pflege und den
Schutz der Bäume - BaumschutzVO - vom 28.05.1981 [GBl. <der DDR> 1981
I Nr. 22 S. 273]; fortgeltend als sächsisches Landesrecht nach
Maßgabe des § 63 Abs. 3 <staatliches> Sächsisches
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNaturschutzG -
SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1994
(Sächs.GVBl. 1994 S. 1601 und 1995 S. 106) aufrecht erhalten durch Nr.
13 der Anlage zum RechtsbereinigunsG des Freistaates Sachsen vom
17.04.1998 (Sächs.GVBl. S. 151)
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