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Studienordnung Studiengang M. A. Translatologie
amtliche Ausfertigung Vom 9. Januar 2015, 6/1-35 ›
Erste Änderungssatzung Vom 9. November 2015, 63/27-56 ›
Zweite Änderungssatzung Vom 25. September 2020, 37/23-46 ›
Dritte Änderungssatzung Vom 19. April 2021, 11/22-45 ›
Vierte Änderungssatzung Vom 28. September 2023, 29/28-69 ›
Nichtamtliche Lesefassung der Studienordnung für den Masterstudiengang Translatologie an der Universität Leipzig mit Stand 09.12.2024
[ Eine tagesaktuelle Fassung dieses Dokuments finden auf der Seite home.uni-leipzig.de/~efp/merkblatt/so_tlg.php.]
[ Für Präambeln und Schlussbestimmungen bitte die jeweiligen amtlichen Ausfertigungen (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig https://amb.uni-leipzig.de/) konsultieren – s. o. ]
[Sachbearbeiter: Alexander Behrens, sb.behrens@uni-leipzig.de ]
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Translatologie Ziele, Inhalte und Aufbau des Masterstudienganges Translatologie mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.).
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Die allgemeine Qualifikation für das Studium wird durch einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder durch einen Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachgewiesen.
(2) Fachspezifische Zugangsvoraussetzungen sind:
- Nachweis der Kenntnisse für die gewählte B-Sprache (Sprachoption im Kernbereich) und die zweite B-Sprache oder C-Sprache entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen Stufe C1 oder einem äquivalenten Nachweis für eine der folgenden Fremdsprachen: Arabisch, Englisch, Französisch, Spanisch
- Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung für den Masterstudiengang Translatologie.
§ 3 Studienbeginn
Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
§ 4 Studiendauer und Studienvolumen
(1) Die Regelstudienzeit umfasst einschließlich Masterarbeit vier Semester. Der Gesamtumfang des studentischen Arbeitsaufwandes für das Masterstudium Translatologie entspricht 120 Leistungspunkten.
(2) Das Studium kann auch als Teilzeitstudium betrieben werden. Im Falle eines Teilzeitstudiums verringert sich der studentische Arbeitsaufwand pro Jahr entsprechend dem Anteil des Teilzeitstudiums. Die Regelstudienzeit verlängert sich entsprechend. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des/der Studierenden über den Anteil des Teilzeitstudiums.
§ 5 Gegenstand des Studiums und Studienziele
(1) Der Masterstudiengang Translatologie ist ein konsekutiver Masterstudiengang.
(2) Es handelt sich um einen anwendungsorientierten Studiengang mit forschungsorientierenden Komponenten. Basissprache des Studiengangs (A-Sprache) ist Deutsch. Die B-Sprache wird mit translatorischem Profil in beide Arbeitsrichtungen (in und aus der Basissprache) angeboten, die Option C-Sprache konzentriert sich auf die Übersetzungsrichtung in die Basissprache, d. h. aus der C-Sprache ins Deutsche.
(3) Gegenstand und Inhalt des Studiums ist die Vermittlung methodischen und theoretischen Wissens zur zielgerichteten Bewältigung typischer Probleme des Übersetzens und der interkulturellen Fachkommunikation, insbesondere:
- spezifische Strategien des Wissenserwerbs und -transfers, einschließlich der für das Übersetzen relevanten kulturellen Zusammenhänge;
- zweck- und adressatengerechte Produktion von Fachtexten ausgewählter Sachgebiete;
- terminologische, lexikographische und translatorische Methoden, Arbeitsmittel und Technologien;
- Interdisziplinarität des Translationsprozesses.
(4) Insbesondere sollen die Studierenden befähigt werden, auf den Gebieten Translatologie, Sprachdatenverarbeitung, Fachkommunikation, Terminologie und Fachübersetzen mit dem erworbenen Methodenwissen fachsprachliche Mitteilungen in der Ausgangssprache inhaltlich richtig zu verstehen und sie unter Berücksichtigung der Funktionalität in sprachlich und sachbezogen angemessener Weise in die Zielsprache zu transferieren bzw. die interdisziplinären Potentiale der Translation zu erschließen.
(5) Der Studiengang Translatologie wird mit dem Master of Arts als weiterem berufsqualifizierenden Abschluss beendet.
§ 6 Vermittlungsformen
(1) Vermittlungsformen sind
- Vorlesung
- Vorlesung mit seminaristischem Anteil
- Seminar
- Seminar mit Übungsanteil
- Kolloquium
- Übung
- Praktikum
- Projektseminar.
(2) Die Modulverantwortlichen können festlegen, dass eine Lernplattform begleitend zum Präsenzstudium für die Vermittlung von Lehrinhalten eingesetzt wird.
§ 7 Tutorien
Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten finden Tutorien zur Unterstützung der Studierenden statt.
§ 8 Aufbau und Inhalte des Studiums
(1) In jedem Studienjahr werden in der Regel 60 Leistungspunkte erworben. Leistungspunkte werden für bestandene Modulprüfungen vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand der Studierenden von 30 Zeitstunden im Präsenz- und Selbststudium sowie für die Prüfungsvorbereitung und -durchführung. Der gesamte Arbeitsaufwand der Studierenden soll in der Regel im Studienjahr einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 1800 Zeitstunden nicht überschreiten. Im Falle eines Teilzeitstudiums (§ 4 Abs. 2) verringert sich der studentische Arbeitsaufwand entsprechend dem Anteil des Teilzeitstudiums.
(2) Das Masterstudium hat einen Umfang von 120 Leistungspunkten, davon entfallen 30 Leistungspunkte auf die Masterarbeit. Für den Kernbereich im Umfang von 60 Leistungspunkten (Pflichtmodule) und einen Wahlbereich Translatologie mit einer zweiten Arbeitsfremdsprache als B-Sprache oder C-Sprache im Umfang von 30 Leistungspunkten (Wahlpflichtmodule) ist jeweils eine der folgenden Sprachoptionen zu wählen:
Arabisch (‑AR)
Englisch (‑EN)
Französisch (‑FR)
Galicisch (‑GL)
Katalanisch (‑CA)
Portugiesisch (‑PT)
Russisch (‑RU)
Spanisch (‑ES),
wobei die Sprachen Galicisch, Katalanisch, Portugiesisch und Russisch nur im Wahlbereich gewählt werden können. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss des Instituts für Angewandte Linguistik und Translatologie können im Wahlbereich Module im Umfang von 30 Leistungspunkten zum Auf‑ oder Ausbau von Sprachkompetenz in einer weiteren Arbeitsfremdsprache, die nicht mit translatorischem Profil angeboten wird, belegt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Module beinhalten abgrenzbare Stoffgebiete, die in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehen. Sie umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art, die sowohl in Deutsch als auch in der jeweiligen Arbeitsfremdsprache angeboten werden können, und schließen mit Modulprüfungen ab. Die Module werden entsprechend ihrem Arbeitsaufwand (Workload) mit Leistungspunkten versehen. Sie werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die in der Regel aus einer, aber nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen besteht und auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Ein Modul umfasst in der Regel zehn Leistungspunkte. Es gibt zwei Grundformen von Modulen:
- Pflichtmodule: Diese haben alle Studierenden zu belegen.
- Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können innerhalb eines thematisch eingegrenzten Bereichs auswählen.
(4) Das Masterstudium kann folgendes Praktikum beinhalten: 04‑TLG‑2012 „Praktikum Fachübersetzen“.
(5) Die Masterarbeit wird studienbegleitend in der Regel im zweiten Studienjahr verfasst. Sie ist mit einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Leistungspunkten verbunden.
(6) In Modulen, in denen die Sprache des Sprachschwerpunktes selbst Gegenstand ist (Arbeitsfremdsprache), werden die Lehrveranstaltungen in der jeweiligen Arbeitsfremdsprache abgehalten.
§ 9 Auslandsaufenthalt
(1) Ein Auslandsaufenthalt wird empfohlen. Er ist von den Studierenden selbst (mit der Unterstützung des jeweiligen Instituts) zu organisieren. Studierende, die sich die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen lassen möchten, wird empfohlen, vor dem Auslandsaufenthalt eine Studienfachberatung wahrzunehmen und eine Studienvereinbarung abzuschließen.
(2) Die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag nach § 16 der Prüfungsordnung angerechnet werden.
§ 10 Module des Masterstudiums
Der Masterstudiengang Translatologie umfasst die in der Anlage dargestellten Module.
§ 11 Abschluss des Masterstudiums
Das Masterstudium wird mit der Masterprüfung abgeschlossen, die sich aus studienbegleitenden Modulprüfungen und der Masterarbeit sowie bei Wahl des Moduls 04‑TLG‑2012 „Praktikum Fachübersetzen“ aus dem betreuten Praktikum mit Praktikumsbericht zusammensetzt.
§ 12 Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Leipzig. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studienmöglichkeiten, Einschreibmodalitäten und auf allgemeine studentische Angelegenheiten.
(2) Die studienbegleitende fachliche Beratung erfolgt durch die jeweiligen Studienfachberater/innen. Sie bezieht sich auf Fragen der Studiengestaltung.
(3) Studierende sollen im dritten Semester an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie bis zu dessen Beginn noch keinen Leistungsnachweis erbracht haben.
§ 13 Mitwirkungspflichten
Studierende sind verpflichtet, unter Nutzung der von der Universität Leipzig bereitgestellten Zugangsdaten (Uni-Login) alle Informationen, die im Webportal des Studienportals AlmaWeb oder auf dem bereitgestellten studentischen E-Mail-Konto eingehen, regelmäßig, d. h. mindestens einmal pro Woche abzurufen und damit zur Kenntnis zu nehmen.
§ 14 Nachteilsausgleich
Einem / Einer Studierenden, der / die
- aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
- während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit
in der Durchführung und Organisation des Studiums erheblich beeinträchtigt ist, wird auf Antrag ein chancengerechter und angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Zum Nachweis kann die Vorlage eines ärztlichen und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
[ Ende der nichtamtlichen Lesefassung ]
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