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Studienordnung Studiengang M. A. Konferenz­dolmetschen

amtliche Ausfertigung Vom 6. November 2013, 68/41-71  

Erste Änderungssatzung Vom 15. Oktober 2020, 43/20-37  

Zweite Änderungssatzung Vom 22. Februar 2022, 7/7-8  

Nichtamtliche Lesefassung der Studienordnung für den Masterstudiengang Konferenzdolmetschen an der Universität Leipzig mit Stand 19.04.2024

Eine tagesaktuelle Fassung dieses Dokuments finden auf der Seite home.uni-leipzig.de/~efp/merkblatt/so_mkd.php.]
[ Für Präambeln und Schlussbestimmungen bitte die jeweiligen amtlichen Ausfertigungen (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig https://amb.uni-leipzig.de/) konsultieren – s. o. ]
[
Sachbearbeiter: Alexander Behrens, sb.behrens@uni-leipzig.de ]

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Konferenzdolmetschen Ziele, Inhalte und Aufbau des Masterstudienganges Konferenzdolmetschen mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.).

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die allgemeine Qualifikation für das Studium wird durch einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder durch einen Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachgewiesen.

(2) Fachspezifische Zugangsvoraussetzungen sind:

§ 3 Studienbeginn

Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.

§ 4 Studiendauer und Studienvolumen

(1) Die Regelstudienzeit umfasst einschließlich Masterarbeit vier Semester. Der Gesamtumfang des studentischen Arbeitsaufwandes (Workload) für das Masterstudium Konferenzdolmetschen beträgt 120 Leistungspunkte.

(2) Das Studium kann auch als Teilzeitstudium betrieben werden. Im Falle eines Teilzeitstudiums verringert sich der studentische Arbeitsaufwand pro Jahr entsprechend dem Anteil des Teilzeitstudiums. Die Regelstudienzeit verlängert sich entsprechend. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des/der Studierenden über den Anteil des Teilzeitstudiums.

§ 5 Gegenstand des Studiums und Studienziele

(1) Der Masterstudiengang Konferenzdolmetschen ist ein konsekutiver Masterstudiengang.

(2) Es handelt sich um einen stärker anwendungsorientierten Studiengang, für den zu Studienbeginn eine B-Sprache als Arbeitsfremdsprache für den Kernbereich und eine weitere Arbeitsfremdsprache als B- oder CSprache für den translatorischen Wahlbereich festzulegen ist. Basissprache des Studiengangs (A-Sprache) ist Deutsch. Die B-Sprache wird mit translatorischem Profil in beide Arbeitsrichtungen (in und aus der Basissprache) angeboten, die Option C-Sprache konzentriert sich auf das translatorische Profil in die Basissprache, d. h. aus der C-Sprache ins Deutsche.

(3) Ziel des Studiums ist es, auf den Gebieten Dolmetschwissenschaft, Fachdolmetschen, Rhetorik, Sprachdatenverarbeitung, Fachkommunikation, Terminologie das erforderliche Methodenwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die die Studierenden in die Lage versetzen, fachsprachliche Mitteilungen in der Quellensprache schnell und richtig zu verstehen und sie unter Wahrung des Inhalts und ihrer stilistischen Eigenschaften in sprachlich und rhetorisch angemessener Weise in die Zielsprache zu dolmetschen.

(4) Am Ende der Ausbildung müssen die Studierenden in der Lage sein,

Konferenzdolmetscher/innen müssen im Stande sein, Konferenzmaterialien unterschiedlichster Art professionell zu übersetzen.

(5) Der Studiengang Konferenzdolmetschen wird mit dem Master of Arts als weiterem berufsqualifizierenden Abschluss beendet.

§ 6 Vermittlungsformen

(1) Vermittlungsformen sind:

(2) Die Modulverantwortlichen können festlegen, dass eine Lernplattform begleitend zum Präsenzstudium für die Vermittlung von Lehrinhalten eingesetzt wird.

§ 7 Tutorien

Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten finden Tutorien zur Unterstützung der Studierenden statt.

§ 8 Aufbau und Inhalte des Studiums

(1) In jedem Studienjahr werden in der Regel 60 Leistungspunkte erworben. Leistungspunkte werden für bestandene Modulprüfungen vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand der Studierenden von 30 Zeitstunden im Präsenz- und Selbststudium sowie für die Prüfungsvorbereitung und -durchführung. Der gesamte Arbeitsaufwand der Studierenden soll in der Regel im Studienjahr einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 1800 Zeitstunden nicht überschreiten. Im Falle eines Teilzeitstudiums (§ 4 Abs. 2) verringert sich der studentische Arbeitsaufwand entsprechend dem Anteil des Teilzeitstudiums.

(2) Das Masterstudium hat einen Umfang von 120 Leistungspunkten, davon entfallen 30 Leistungspunkte auf die Masterarbeit. Für den Kernbereich im Umfang von 60 Leistungspunkten (Pflichtmodule) und einen Wahlbereich Konferenzdolmetschen mit einer zweiten Arbeitsfremdsprache als B-Sprache oder C-Sprache im Umfang von 30 Leistungspunkten (Wahlpflichtmodule) ist jeweils eine der folgenden Sprachoptionen zu wählen:

Auf Antrag an den Prüfungsausschuss des Instituts für Angewandte Linguistik und Translatologie können im Wahlbereich Module im Umfang von 30 Leistungspunkten zum Auf- oder Ausbau von Sprachkompetenz in einer weiteren Arbeitsfremdsprache, die nicht mit Dolmetschprofil angeboten wird, belegt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Module beinhalten abgrenzbare Stoffgebiete, die in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehen. Sie umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab. Module werden entsprechend ihrem Arbeitsaufwand (Workload) mit Leistungspunkten versehen. Sie werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die in der Regel aus einer, aber nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen besteht und auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Ein Modul umfasst in der Regel zehn Leistungspunkte. Es gibt folgende Grundformen von Modulen:

  1. Pflichtmodule: Diese haben alle Studierenden zu belegen.
  2. Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können innerhalb eines thematisch eingegrenzten Bereichs auswählen.

(5) Die Masterarbeit wird studienbegleitend in der Regel im zweiten Studienjahr verfasst. Sie ist mit einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Leistungspunkten verbunden.

(6) In Modulen, in denen die Sprache des Sprachschwerpunktes selbst Gegenstand ist (Arbeitsfremdsprache), werden die Lehrveranstaltungen in der jeweiligen Arbeitsfremdsprache abgehalten.

§ 9 Auslandsaufenthalt

Ein Auslandsaufenthalt wird grundsätzlich empfohlen. Er ist von den Studierenden selbst zu organisieren. Sofern die Studierenden planen, im Ausland zu studieren und zu erbringende Studienleistungen auf diesen Studiengang anrechnen zu lassen, haben sie vor Antritt sicherzustellen, dass die zu studierenden Module durch den zuständigen Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem jeweiligen Institut anerkannt werden.

§ 10 Module des Masterstudiums

Der Masterstudiengang Konferenzdolmetschen umfasst die in der Anlage dargestellten Module.

§ 11 Abschluss des Masterstudiums

Das Masterstudium wird mit der Masterprüfung abgeschlossen, die sich aus studienbegleitenden Modulprüfungen und der Masterarbeit zusammensetzt.

§ 12 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Leipzig. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studienmöglichkeiten, Einschreibmodalitäten und auf allgemeine studentische Angelegenheiten.

(2) Die studienbegleitende fachliche Beratung erfolgt durch die jeweiligen Studienfachberater/innen. Sie bezieht sich auf Fragen der Studiengestaltung.

(3) Studierende sollen im dritten Semester an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie bis zu dessen Beginn noch keinen Leistungsnachweis erbracht haben.

[ Ende der nichtamtlichen Lesefassung ]
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