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Eignungs­feststellungs­ordnung Studiengang M. A. Transla­tologie

amtliche Ausfertigung vom 2. März 2017, 2/32-37)  

Erste Änderungssatzung (8. Mai 2020, 20/42-43)  

Zweite Änderungssatzung (14. Juli 2022, 11/87-91)  

Dritte Änderungssatzung (4. Juli 2023, 21/101-102)  

Nichtamtliche Lesefassung der Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Translatologie an der Universität Leipzig mit Stand 18.04.2024

Eine tagesaktuelle Fassung dieses Dokuments finden auf der Seite home.uni-leipzig.de/~efp/merkblatt/efo_tlg.php.]
[ Für Präambeln und Schlussbestimmungen bitte die jeweiligen amtlichen Ausfertigungen (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig https://amb.uni-leipzig.de/) konsultieren – s. o. ]
[
Sachbearbeiter: Alexander Behrens, sb.behrens@uni-leipzig.de ]

§ 1 Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung

(1) Zu den Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Translatologie gehört eine bestandene Eignungsfeststellungsprüfung; diese muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Eine bedingte Einschreibung ist nicht möglich.

(2) In der Eignungsfeststellung wird geprüft, ob der/die Bewerber/in über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Masterstudiengang Translatologie erwarten lassen.

§ 2 Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung

(1) Zur Teilnahme an der Eignungsfeststellungsprüfung wird zugelassen, wer ein Zeugnis über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorlegt oder einen Nachweis darüber erbringt, dass bei geordnetem Studienverlauf dieser Abschluss bis zum Beginn des Masterstudiums erreicht werden kann, z. B. durch den Nachweis von mindestens vier abgeschlossenen Semestern in einem Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellungsprüfung.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellung muss spätestens zwei Wochen vor dem Haupttermin der Eignungsfeststellungsprüfung über das Online-Portal der Universität Leipzig beim Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie gestellt werden.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:

(4) Die Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt bei fristgerecht und vollständig eingereichten Unterlagen durch Mitteilung des individuellen Prüfungstermins.

(5) Hat der / die Bewerber/in an einer Hochschule eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt, wird diese anerkannt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 3 Eignungsfeststellungskommission

(1) Die Eignungsfeststellungskommission ist für alle nach dieser Ordnung zu erfüllenden Aufgaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Prüfungsausschuss gewählt und von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden. Der Eignungsfeststellungskommission obliegt die Durchführung der Eignungsfeststellung.

(2) Zu Mitgliedern der Eignungsfeststellungskommission werden nur Professoren / Professorinnen und andere prüfungsberechtigte Personen bestellt, denen die Lehrbefugnis in den Fachgebieten verliehen worden ist, auf die sich die Prüfungsleistungen beziehen oder denen durch den Fakultätsrat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre übertragen worden ist. Soweit dies nach dem Gegenstand der Eignungsfeststellungsprüfung sachgerecht ist, kann auch zum/zur Prüfer/in bestellt werden, wer die Befugnis zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern/Prüferinnen bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Eignungsfeststellungsprüfung sachgerecht ist. Die Beteiligung von Studierendenvertretern/Studierendenvertreterinnen mit beratender Stimme ist möglich.

(3) Der / Die Vorsitzende der Eignungsfeststellungskommission bereitet die Beschlüsse der Eignungsfeststellungskommission vor und führt sie aus. Er / Sie berichtet dem Fakultätsrat über die Tätigkeit der Eignungsfeststellungskommission.

(4) Die Mitglieder der Eignungsfeststellungskommission und des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 4 Verfahren zur Eignungsfeststellung

(1) Die Eignungsfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in Form einer Übersetzung mit einer Dauer von 60 Minuten. Dabei soll festgestellt werden, ob neben den durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesenen Kenntnissen ein individueller Leistungsstand vorhanden ist, der es erlaubt, am Studiengang Translatologie erfolgreich teilzunehmen.

(2) Die Übersetzung wird mit einem Ausgangstext für die B-Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch oder Spanisch in Kombination mit Deutsch als Zielsprache (A-Sprache) angeboten. Der/Die Bewerber/in wählt aus Arabisch, Englisch, Französisch und Spanisch die Sprache, in der er/sie geprüft werden möchte und die er/sie im Kernbereich Translatologie als erste B-Sprache (Schwerpunkt) belegen will. Die Eignungsfeststellungsprüfung kann für nur eine B-Sprache abgelegt werden.

(3) Die Übersetzung wird in der Regel von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission hinsichtlich der sprachlichen und sachlichen Korrektheit bewertet. Die mit der Prüfung befassten Kommissionsmitglieder entscheiden mehrheitlich über das Bestehen oder Nichtbestehen der Eignungsfeststellungsprüfung. Es können maximal 50 Punkte erreicht werden. Die Eignungsfeststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Übersetzung mit mindestens 30 Punkten bewertet wurde.

(4) Die Entscheidung wird als Ergebnis der Eignungsfeststellungsprüfung protokolliert. Die Protokolle sind von den beteiligten Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen und beim Prüfungsausschuss zu hinterlegen.

§ 5 Bescheid und Gültigkeit der Eignungsfeststellungsprüfung

(1) Über das Ergebnis der Eignungsfeststellungsprüfung erhält der / die Bewerber/in innerhalb von vier Wochen einen elektronischen Bescheid. Ablehnende Bescheide, auch der Bescheid über die Nichtzulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung, werden begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(2) Der Bescheid über die bestandene Eignungsfeststellungsprüfung hat eine Geltungsdauer von in der Regel zwei Jahren.

(3) In begründeten Fällen, insbesondere im Fall von Krankheit, Elternzeit, Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, kann diese Frist auf Antrag auf insgesamt 36 Monate verlängert werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

(4) Die erfolgreiche Eignungsfeststellungsprüfung ist nicht verbunden mit einer Immatrikulationszusage.

(5) Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Studienbewerber/in innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Philologischen Fakultät einzulegen.

(6) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten.

§ 6 Termine und Wiederholung

(1) Die Eignungsfeststellungsprüfung findet einmal jährlich am Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie statt. Für die Durchführung werden ein Haupttermin sowie ein Ausweichtermin festgelegt. Der Haupttermin sowie der Ausweichtermin werden spätestens drei Monate vor dem Haupttermin der Eignungsfeststellungsprüfung vom Institut in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der individuelle Prüfungstermin wird dem / der Bewerber/in elektronisch bekannt gegeben.

(2) Der Haupttermin findet im Juni statt.

(3) Der Ausweichtermin für begründete Ausnahmefälle findet im September statt. Er kann auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss von solchen Bewerberinnen / Bewerbern wahrgenommen werden, die nachweislich aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, längerfristige Auslandsaufenthalte sowie Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst an der Teilnahme zum Haupttermin verhindert sind. Der wichtige Grund ist dem / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann zum Nachweis ein behördliches, ärztliches oder amtsärztliches Attest verlangt werden.

(4) Bleibt eine Bewerberin / ein Bewerber ohne ausreichende schriftliche Begründung der Eignungsfeststellungsprüfung fern oder bricht sie / er diese ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Die Eignungsfeststellungsprüfung kann pro Kalenderjahr nur einmal absolviert werden.

(6) Eine Wiederholung der Eignungsfeststellungsprüfung in darauffolgenden Kalenderjahren ist ohne Einschränkung möglich.

§ 7 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Anträge auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich an den Prüfungsausschuss des Instituts für Angewandte Linguistik und Translatologie zu richten.

[ Ende der nichtamtlichen Lesefassung ]
[ Für Präambeln und Schlussbestimmungen bitte die jeweiligen amtlichen Ausfertigungen (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig https://amb.uni-leipzig.de/) konsultieren – s. o. ]

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