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Eignungs­feststellungs­ordnung Studiengang B. A. Translation

amtliche Ausfertigung Vom 15. September 2011, 67/13-19  

Erste Änderungssatzung Vom 8. Mai 2020, 20/38-39  

Zweite Änderungssatzung (14. Juli 2022, 11/77-81)  

Nichtamtliche Lesefassung der Eignungsfeststellungsordnung für den Bachelorstudiengang Translation an der Universität Leipzig mit Stand 18.04.2024

Eine tagesaktuelle Fassung dieses Dokuments finden auf der Seite home.uni-leipzig.de/~efp/merkblatt/efo_005.php.]
[ Für Präambeln und Schlussbestimmungen bitte die jeweiligen amtlichen Ausfertigungen (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig https://amb.uni-leipzig.de/) konsultieren – s. o. ]
[
Sachbearbeiter: Alexander Behrens, sb.behrens@uni-leipzig.de ]

§ 1 Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung

(1) Für ein Studium im Bachelorstudiengang Translation ist in Übereinstimmung mit § 2 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Translation der Nachweis der Eignungsfeststellung vorgeschrieben. Dieser Nachweis wird in Form einer schriftlichen Prüfung erbracht.

(2) Der Nachweis der Eignungsfeststellung ist neben dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung gem. § 17 SächsHSG (insbesondere allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife) oder einem durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnis und dem Nachweis von Kenntnissen in der gewählten Fremdsprache, die als Sprachoption im Kernfach gewählt wird, Voraussetzung für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Translation. Der Nachweis der Eignungsfeststellung muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein; eine bedinge Einschreibung ist nicht zulässig.

§ 2 Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung

(1) Die Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung ist nicht durch Einschränkungen begrenzt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellung muss spätestens zwei Wochen vor dem Haupttermin der Eignungsfeststellungsprüfung über das Online-Portal der Universität Leipzig beim Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie gestellt werden.

(3) Die Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt durch Mitteilung des individuellen Prüfungstermins.

§ 3 Eignungsfeststellungskommission

(1) Die Eignungsfeststellungskommission ist für alle nach dieser Ordnung zu erfüllenden Aufgaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Prüfungsausschuss gewählt und von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden. Der Eignungsfeststellungskommission obliegt die Durchführung der Eignungsfeststellung.

(2) Zu Mitgliedern der Eignungsfeststellungskommission werden nur Professoren / Professorinnen und andere prüfungsberechtigte Personen bestellt, denen die Lehrbefugnis in den Fachgebieten verliehen worden ist, auf die sich die Prüfungsleistungen beziehen oder denen durch den Fakultätsrat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre übertragen worden ist. Soweit dies nach dem Gegenstand der Eignungsfeststellungsprüfung sachgerecht ist, kann auch zum/zur Prüfer/in bestellt werden, wer die Befugnis zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern/Prüferinnen bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Eignungsfeststellungsprüfung sachgerecht ist. Die Beteiligung von Studierendenvertretern / Studierendenvertreterinnen mit beratender Stimme ist möglich.

(3) Der / Die Vorsitzende der Eignungsfeststellungskommission bereitet die Beschlüsse der Eignungsfeststellungskommission vor und führt sie aus. Er / Sie berichtet dem Fakultätsrat über die Tätigkeit der Eignungsfeststellungskommission.

(4) Die Mitglieder der Eignungsfeststellungskommission und des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.“

§ 4 Verfahren zur Eignungsfeststellung

(1) Die Eignungsfeststellungsprüfung ist eine schriftliche Prüfung.

(2) Die Eignungsfeststellungsprüfung besteht aus zwei Teilen:

Der/Die Kandidat/in wählt eine oder zwei Sprachen, in denen er/sie geprüft werden und die er/sie im Kernfach Translation als Fremdsprache belegen will. Die Prüfung des sprachspezifischen Teils dauert je gewählte Sprache 30 Minuten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt

(4) Die Eignungsfeststellungsprüfung ist dann bestanden, wenn der deutsche Teil und mindestens ein sprachspezifischer Teil mit 4,0 (ausreichend) oder besser bewertet wurden. Folgende Bewertungen sind möglich: 1,0 (sehr gut), 2,0 (gut), 3,0 (befriedigend), 4,0 (ausreichend), 5,0 (nicht ausreichend).

(5) Die Eignungsfeststellungsprüfung kann auch computergestützt abgenommen werden. Den Kandidatinnen/Kandidaten wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfsystem vertraut zu machen. Durch eine Nachkorrektur der computergestützten Prüfung ist zu gewährleisten, dass offensichtliche Tippfehler bei Aufgaben mit Texteingaben nicht zu einer Bewertung des Lösungsvorschlages als unzutreffend führen können. Für den Fall einer technischen Störung wird durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet, dass keine der von den Prüfungsteilnehmern / Prüfungsteilnehmerinnen durchgeführten Aktion verloren geht. Der damit verbundene Zeitverlust wird durch eine entsprechende Prüfungszeitverlängerung ausgeglichen. In besonderen Ausnahmefällen kann die Prüfung wiederholt werden.

(6) Aufgabenstellungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (MultipleChoice-Verfahren) sind zulässig. Der/Die Prüfungsteilnehmer/in hat dabei in Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch gestellte Fragen zu beantworten, indem er/sie angibt, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er/sie für zutreffend hält. Die Tätigkeit der Prüfer/innen besteht unter anderem darin, den Prüfungsstoff auszuwählen, Fragen zu stellen und die richtigen sowie die falschen Antworten festzulegen. Die Auswahl des Prüfstoffes, die Ausarbeitung der Fragen und die Festlegung von Antwortmöglichkeiten sind im Antwort-Wahl-Verfahren in der Regel von mindestens zwei Prüfer/innen zu treffen. Die Prüfer/innen haben bei der Fragen- und Antwortgestaltung auf Eindeutigkeit der Lösungsvorschläge zu achten. Fragen, die nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig sind, sind unzulässig. Auf dem Antwortbogen bzw. der Lösungsmaske ist die Punktzahl anzugeben, die bei richtiger Lösung der Frage erreicht werden kann, es sei denn, alle Fragen werden mit derselben Punktzahl bewertet. Die Prüfer/innen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie die Auswertung der Antwortbögen bzw. Eingaben verantwortlich.

(7) Die Prüfungsleistungen können zu einem Teil aus Fragen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren bestehen. Dieser Teil umfasst bis zu 40 % der zu vergebenden Punktzahl. Der Teil der Prüfungsleistung, der nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist, fließt entsprechend der zu vergebenden Punktzahl in die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung ein.

(8) In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann beim Prüfungsausschuss zusätzlich eine mündliche Prüfung beantragt werden.

(9) Die Beteiligung eines Studentenvertreters mit beratender Stimme an der mündlichen Prüfung ist auf Antrag des Kandidaten möglich.

(10) Über die Prüfungsergebnisse wird ein Protokoll angefertigt, aus dem der Ort, der Tag, die Dauer, die Namen der Teilnehmer, der Verlauf der Gespräche und die Schwerpunkte der Themen sowie die Bewertungen der Prüfungsleistungen durch die Mitglieder der Prüfungskommission ersichtlich sind.

§ 5 Bescheid und Gültigkeit der Eignungsfeststellung

(1) Über das Ergebnis der Eignungsfeststellungsprüfung erhält der / die Bewerber/in innerhalb von vier Wochen einen elektronischen Bescheid. Ablehnende Bescheide, auch der Bescheid über die Nichtzulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung, werden begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(2) Der Bescheid über die bestandene Eignungsfeststellungsprüfung hat als besondere Einschreibevoraussetzung in der Regel eine Gültigkeit von 24 Monaten.

(3) In begründeten Fällen, insbesondere im Fall von Krankheit, Elternzeit, Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, kann diese Frist auf Antrag auf insgesamt 36 Monate verlängert werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

(4) Die Feststellung der Eignung ist nicht mit einer Immatrikulationszusage verbunden.

(5) Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Studienbewerber/in innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsausschuss des Instituts für Angewandte Linguistik und Translatologie einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten.

§ 6 Termine und Wiederholungen

(1) Die Eignungsfeststellungsprüfung findet einmal jährlich am Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie statt. Für die Durchführung werden ein Haupttermin sowie ein Ausweichtermin festgelegt. Der Haupttermin sowie der Ausweichtermin werden spätestens drei Monate vor dem Haupttermin der Eignungsfeststellungsprüfung vom Institut in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der individuelle Prüfungstermin wird dem / der Bewerber/in elektronisch bekannt gegeben.

(2) Der Haupttermin findet im Juni statt.

(3) Der Ausweichtermin für begründete Ausnahmefälle findet im September statt. Er kann auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss von solchen Bewerberinnen / Bewerbern wahrgenommen werden, die nachweislich aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, längerfristige Auslandsaufenthalte sowie Wehroder Bundesfreiwilligendienst an der Teilnahme zum Haupttermin verhindert sind. Der wichtige Grund ist dem / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann zum Nachweis ein behördliches, ärztliches oder amtsärztliches Attest verlangt werden.

(4) Bleibt eine Bewerberin / ein Bewerber ohne ausreichende schriftliche Begründung der Eignungsfeststellungsprüfung fern oder bricht sie / er diese ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Die Eignungsfeststellungsprüfung kann pro Kalenderjahr nur einmal absolviert werden.

(6) Eine Wiederholung der Eignungsfeststellungsprüfung in darauffolgenden Kalenderjahren ist ohne Einschränkung möglich.

§ 7 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Anträge auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich an den Prüfungsausschuss des Instituts für Angewandte Linguistik und Translatologie zu richten.

§ 8 Anerkennung der Eignungsfeststellung anderer Hochschulen

Hat der/die Bewerber/in an einer anderen Hochschule eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt, wird diese anerkannt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

[ Ende der nichtamtlichen Lesefassung ]
[ Für Präambeln und Schlussbestimmungen bitte die jeweiligen amtlichen Ausfertigungen (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig https://amb.uni-leipzig.de/) konsultieren – s. o. ]

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