Geschäftsordnung

des Freundeskreises der Fakultät für Physik und Geowissenschaften in Leipzig

 
1. Mitglieder
Mitglieder des Freundeskreises können natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen werden.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
 


Der Austritt aus dem Freundeskreis kann zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Der Ausschluß von Mitgliedern kann vorläufig nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.


2. Organe des Freundeskreises

Die Organe des Freundeskreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2.1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Sprecher, seinem Stellvertreter, einem Geschäftsführer und einem Vorstandsmitglied für Organisation und Planung. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand gehört kraft Amtes der Dekan der Fakultät für Physik und Geowissenschaften als weiteres Mitglied an.

Der Vorstand kann ein Mitglied des Freundeskreises einstimmig zum Ehrenvorsitzenden des Freundeskreises ernennen. Die Ernennung wird auf der nächsten  Mitgliederversammlung  durch Akklamation wirksam. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand eine beratende, jedich keine beschließende Stimme. Eine Abberufung vom Ehrenvorsitz ist nur durch Beschluss einer nachfolgenden Mitgliederversammlung möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Mitgliedern wählen.

Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, im Falle der Verhinderung die seines Stellvertreters.

Zur Erfüllung der Aufgaben können weitere Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden.

2.2 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den Sprecher unter Angabe der Tagesordnung mit dreiwöchiger Frist einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Sprecher jederzeit unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben werden muß.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden.


3. Rechtsfähigkeit

Der Freundeskreis der Fakultät für Physik und Geowissenschaften ist kein Verein. Er ist eine nicht rechtsfähige Vereinigung, die im eigenen Namen wie auch für ihre Mitglieder keine Rechtsgeschäfte tätigen kann.


4. Finanzierung

Die Finanzierung der Aufgaben des Freundeskreises wird durch Spenden über die Vereinigung von Förderern und Freunden der Universität Leipzig e.V. und direkten Beiträgen an den Freundeskreis der Fakultät angestrebt.
Eine Empfehlung über die Mindesthöhe der Beiträge der Mitglieder trifft die Mitgliederversammlung.


5. Inkrafttreten

Die Vereinbarung und Geschäftsordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 11.09.2000 beschlossen und tritt am 12.09.2000 in Kraft.