Die Universität Leipzig hat einen Ethikbeirat eingerichtet, um ihrer Verantwortung für die Folgen wissenschaftlicher Forschung und Erkenntnisse gerecht zu werden. Der Ethikbeirat berät Sie als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu den ethischen Aspekten Ihrer Forschungsvorhaben.

Begutachtungsverfahren an der Universität Leipzig

Die Universität Leipzig stellt sich der Herausforderung in Wissenschaft und Gesellschaft und ihrer Verantwortung für die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere für Mensch und Natur. Um diese Verantwortung umzusetzen, hat die Universität Leipzig einen Ethikbeirat im Verantwortungsbereich des Rektorats an der Forschungskommission eingerichtet. Die Satzung des Ethikbeirats der Universität Leipzig definiert den Ethikbeirat und regelt dessen Aufgaben und Verfahrensweisen. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Der Ethikbeirat berät Mitglieder und Angehörige der Universität Leipzig.
  • Eine Antragstellung ist freiwillig. Anlass für einen Antrag sind oftmals Anforderungen von Drittmittelgebern, die eine entsprechende Stellungnahme zur Voraussetzung für eine finanzielle Förderung machen. In solchen, aber auch in anderen Fällen gewährt der Ethikbeirat der Universität Leipzig den verantwortlichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Hilfe durch Beratung und Beurteilung ethischer Aspekte ihrer Forschung. Hiervon unberührt bleibt die Verantwortung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für ihr Handeln.
  • Der Ethikbeirat arbeitet auf der Grundlage des geltenden Rechts und der wissenschaftlichen Standards. Es werden entsprechend nationale und internationale Empfehlungen, Deklarationen von Fachgesellschaften der betroffenen Fachgebiete und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) unter Zugrundelegung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik berücksichtigt.

  • Eine Stellungnahme durch den Ethikbeirat kann nur erfolgen, wenn mit dem Forschungsvorhaben noch nicht begonnen wurde.

  • Wenn Sie in Ihrem Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten arbeiten, nehmen Sie Kontakt zum Datenschutzbeauftragen auf, bevor Sie den Antrag einreichen.  Die Kontaktaufnahme ist Voraussetzung für die Beurteilung eines Forschungsvorhabens und eine Stellungnahme durch den Ethikbeirat. Alle – ggf. nach dem Gespräch überarbeiteten – Unterlagen zum Datenschutz müssen vollständig bei Antragseinreichung vorliegen. Auch mehrere Gespräche sind möglich. Antragstellende sollten sich drei bis vier Wochen vor Einreichungsfrist des Ethikbeirates beim Datenschutzbeauftragten melden.

  • Der Ethikbeirat führt keine juristische Prüfung des Vorhabens durch.

  • Anträge auf Begutachtung für Vorhaben im Rahmen von Abschlussarbeiten (bis Master) sind grundsätzlich gemeinsam mit der:dem Betreuer:in (bzw. Pl des Projekts) zu stellen.

Der Ethikbeirat beurteilt ethische Aspekte bei Forschungsvorhaben mit Menschen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig fallen. Unter Forschungsvorhaben sind insbesondere drittmittelgeförderte Forschungsprojekte, Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie Qualifizierungsarbeiten zu verstehen.

1. In welcher Form kann der Antrag eingereicht werden?

Den Antrag können Sie in Papierform oder digital per E-Mail stellen. Sollten Sie der Antrag in elektronischer Form stellen, fassen Sie die einzureichenden Unterlagen bitte als Anhang in einem PDF-Dokument mit maximal 30 MB zusammen. Falls Sie Unterlagen einreichen sollten, die Sie nicht als PDF senden können, fügen Sie diese separat in elektronischer Form bei oder senden Sie diese mit dem Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gekennzeichnet an die Geschäftsstelle. Die Antragsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Ein Exemplar bleibt für 10 Jahre bei den Akten. Kopien, die zum Zweck der Beurteilung angefertigt werden, werden nach deren Abschluss vernichtet.

Die Antragsunterlagen können Sie in englischer Sprache einreichen. Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Datenschutz sollen hingegen auf Deutsch vorgelegt werden.

2. Was soll der Antrag beinhalten?

Der Antrag auf Bewertung eines Vorhabens durch den Ethikbeirat der Universität Leipzig soll

  • das ausgefüllte Antragsformular,
  • eine kurze Zusammenfassung des Vorhabens (zwei bis maximal drei Seiten) sowie
  • eine genaue Darstellung der ethisch relevanten Aspekte des Vorhabens

enthalten.

Bezüglich eines Antrages auf Bewertung eines Vorhabens durch den Ethikbeirat der Universität Leipzig kann

nötig sein.

Für die datenschutzrechtliche Begutachtung der beim Ethikbeirat eingehenden Anträge ist der Datenschutzbeauftragte der Universität Leipzig zuständig. Die Kontaktaufnahme ist Voraussetzung für die Beurteilung eines Forschungsvorhabens und eine Stellungnahme durch den Ethikbeirat. Ob das Ausfüllen des Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten nötig ist, sollte gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (insofern nötig) muss zunächst digital im Datenschutzmanagementsystem (DSM) erstellt werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten auf. Anschließend können Sie ein PDF generieren und dem Antrag beifügen. Alle – gegebenenfalls nach dem Gespräch überarbeiteten – Unterlagen zum Datenschutz müssen vollständig bei Antragseinreichung vorliegen. Auch mehrere Gespräche sind möglich.

Bitte melden Sie sich drei bis vier Wochen vor der Einreichungsfrist des Ethikbeirates beim Datenschutzbeauftragten.

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Thomas Braatz

Datenschutzbeauftragter

Neues Augusteum
Augustusplatz 10, Raum A218
04109 Leipzig

Telefon: +49 341 97-30081

In der Handreichung finden Sie einen umfangreichen Fragenkatalog, der eine Orientierung bietet, welche ethischen Implikationen des Forschungsvorhabens zu adressieren sind. Die konkrete Ausgestaltung des Antrags muss sich am jeweiligen Forschungsprojekt orientieren. Benennen Sie Strategie, die den ethischen Implikationen von der Vorbereitung und Rekrutierung der Teilnehmenden bis zur Datenanalyse, -speicherung und -präsentation begegnen.

3. Welche Unterlagen sind dem Antrag noch beizufügen?

Der Ethikbeirat behält sich vor, im Rahmen der Beratung und Entscheidungsfindung konkrete Rückfragen an die Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu richten. Auf Verlangen sind weitere Unterlagen vorzulegen oder nachzureichen (zum Beispiel schriftliche Erklärungen Dritter zum Vorhaben oder Fragebögen). Insbesondere sind alle Einwilligungserklärungen und Informationstexte für die Probanden und gegebenenfalls deren gesetzlicher Vertreter dem Ethikbeirat vorzulegen. Zudem ist eine Erklärung beizufügen, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis bereits vorher oder gleichzeitig Anträge des gleichen oder ähnlichen Inhalts gestellt worden sind.

4. In welcher Form erfolgt die Stellungnahme und wie lange dauert die Bearbeitung?

Nach sorgfältiger Durchsicht der eingereichten Unterlagen prüft der Ethikbeirat insbesondere, ob

  • alle Vorkehrungen zur Minimierung des Probandenrisikos getroffen wurden,
  • ein angemessenes Verhältnis zwischen Nutzen und Risiken des Vorhabens besteht,
  • die Einwilligungen der Probanden bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegen,
  •  bei der Durchführung des Vorhabens Aspekte des Datenschutzes zu beachten sind und der Datenschutzbeauftragte zu beteiligen ist

und gibt gegebenenfalls eine Stellungnahme zu ethischen Aspekten geplanter Forschungsvorhaben ab.

Der Ethikbeirat gibt die Stellungnahme in der Regel acht Wochen nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen ab. Sollte der Ethikbeirat aufgrund eines hohen Antragsaufkommens oder anderer besonderer Umstände überlastet sein, kann sich der Bearbeitungszeitraum für einzelne Anträge verlängern. Gegebenenfalls kann er die Bearbeitung durch eine andere Ethikkommission empfehlen. Wir empfehlen eine frühzeitige Antragstellung.

5. Was ist bei Veränderungen zu tun?

Änderungen und Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar wesentlichen Einfluss auf das Forschungsvorhaben, dessen Ergebnis oder Folgen nehmen können, müssen dem Ethikbeirat unverzüglich mitgeteilt werden. In diesem Fall skizzieren und erläutern Sie diese Änderungsnotwendigkeiten bitte kurz in einem Begleitschreiben. Es ist kein neuer Antrag notwendig.

Der Ethikbeirat kann seine frühere Einschätzung ändern oder nachträglich weitere Auflagen hinzufügen, wenn

  • wesentliche Änderungen auftreten oder
  • Beeinträchtigungen für die Sicherheit und das Wohl der Probanden auftreten oder bekannt werden.

Eine Zustimmung zur Durchführung des Forschungsvorhabens durch den Ethikbeirats verliert ihre Gültigkeit, wenn

  • bei dem Forschungsvorhaben nachträglich vom Ethikbeirat noch nicht gebilligte Änderungen vorgenommen werden,
  • Auflagen des Ethikbeirats nicht erfüllt werden,
  • Beeinträchtigungen für die Sicherheit und das Wohl der Probanden eintreten, die nicht unverzüglich mitgeteilt werden.

Der Ethikbeirat entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Erörterung. In begründeten Ausnahmefällen kann eine beschleunigte Begutachtung und Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgen. Ob ein sogenanntes Fast-Track-Verfahren zugelassen wird, entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Ethikbeirates. Ein Antrag auf Begutachtung mittels des Fast-Track-Verfahrens ist zu begründen.

Ablauf

Zwei Mitglieder des Ethikbeirats begutachten einen Antrag über das Fast-Track-Verfahren. Wird dieser von beiden Berichterstattenden als ethisch unbedenklich eingeschätzt, erfolgt eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch alle ordentlichen Mitglieder. Diese kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Wird die ethische Unbedenklichkeit bestätigt, muss der Antrag nicht in einer ordentlichen Sitzung des Gremiums behandelt werden. Ein unbedenkliches Empfehlungsschreiben wird ausgestellt. In diesem findet sich ein Hinweis auf die Begutachtung mittels des Fast-Track-Verfahrens in der Form:

„Ihr Antrag auf Beurteilung des Forschungsvorhabens wurde im Ethikbeirat mittels eines Fast-Track-Verfahrens behandelt.“

Datenschutz

Die Prüfung des Datenschutzes durch den Datenschutzbeauftragten der Universität Leipzig erfolgt außerhalb der Begutachtung des Ethikbeirates. Es ist eine entsprechende Vorlauf- und Bearbeitungszeit einzuplanen.

Der Ethikbeirat entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Erörterung. Eine Begutachtung des Forschungsprojektes und Stellungnahme durch den Ethikbeirat der Universität Leipzig mittels des vereinfachten Verfahrens kann nur erfolgen, wenn die im Antragsformular genannten Kriterien auf das Vorhaben zutreffen. Bitte beachten Sie die darüber hinaus einzureichenden Unterlagen.

Antragsformular
PDF 209 KB

Ablauf

Zwei Mitglieder des Ethikbeirats begutachten einen Antrag mittels des vereinfachten Verfahrens. Wird dieser von beiden Berichterstattenden als ethisch unbedenklich eingeschätzt, erfolgt eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch alle ordentlichen Mitglieder. Diese kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Wird die ethische Unbedenklichkeit bestätigt, muss der Antrag nicht in einer ordentlichen Sitzung des Gremiums behandelt werden. Ein unbedenkliches Empfehlungsschreiben wird ausgestellt. In diesem findet sich ein Hinweis auf die Begutachtung mittels des vereinfachten Verfahrens in der Form:

„Ihr Antrag auf Beurteilung des Forschungsvorhabens wurde mittels des vereinfachten Verfahrens im Ethikbeirat behandelt. “

Datenschutz

Die Prüfung des Datenschutzes durch den Datenschutzbeauftragten der Universität Leipzig erfolgt außerhalb der Begutachtung des Ethikbeirates. Es ist eine entsprechende Vorlauf- und Bearbeitungszeit einzuplanen.

  • Vorsitzende
    Prof. Dr. Anne Deiglmayr (Erziehungswissenschaftliche Fakultät)
  • Stellvertretende Vorsitzende
    Prof. Dr. Dorothee Alfermann (Sportwissenschaftliche Fakultät)
  • Mitglieder
    Juniorprof. Ph.D. Nanna Notthoff (Sportwissenschaftliche Fakultät)
    Prof. Dr. Julian Schmitz (Fakultät für Lebenswissenschaften)
    Prof. Dr. Susanne Viernickel (Erziehungswissenschaftliche Fakultät)
  • Stellvertretende Mitglieder
    Prof. Dr. Roderich Andres Barth (Theologische Fakultät)
    Prof. Dr. Gesa Hartwigsen (Fakultät für Lebenswissenschaften)
    Juniorprof. Dr. Julia Moeller (Erziehungswissenschaftliche Fakultät)
    Dr. Andreas Niekler (Fakultät für Mathematik und Informatik)
    Prof. Dr. Nikolaos Psarros (Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie) 
    Dr. Thomas Rakebrand (Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie)
    Prof. Dr. Tanja Zimmermann (Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften)
  • Ständige Gäste
    Thomas Braatz (Datenschutzbeauftragter)
    Prof. Dr. Christian Berger (Juristenfakultät)

Anträge auf Beurteilung eines Forschungsvorhabens und Stellungnahme durch den Ethikbeirat können Sie bis zum 8. April 2024 einreichen.

zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Ein Mädchen macht einen Lungenfunktionstest in der LIFE-Child-Studienambulanz. Sie hat eine Klemme auf der Nase und hät ein Messgerät in den Händen, in das sie hinein pustet.
zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Vorbereitung eines Usability-Tests per Eye-Tracking
zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Forschungslabor der Sportwissenschaften werden Bewegungen er Progranden analysiert.

Weiterführende Informationen

Die Tätigkeitsberichte des Ethikbeirates erscheinen jährlich und dienen der Dokumentation der Gremienarbeit sowie der Sichtbarmachung forschungsethischer Fragestellungen und Herausforderungen.

Jahresbericht 2022
PDF 433 KB

Jahresbericht 2021
PDF 364 KB

Jahresbericht 2019 & 2020
PDF 445 KB

Während der Ethikbeirat ethische Aspekte bei Forschungsvorhaben mit Menschen beurteilt, bedarf es eines Votums der Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät unter anderem bei Vorhaben am Menschen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Ethik-Kommission.

Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen ist der Zusammenschluss von 52 Ethik-Kommissionen. Der AKEK fördert die ethische Integrität und wissenschaftliche Qualität der medizinischen Forschung. Der Probandenschutz steht dabei ebenso im Zentrum unseres Handelns wie die Wahrung einer freien, fortschrittlichen Wissenschaft in der Medizin.

Die Ethikkommission nimmt eine ethische Bewertung wissenschaftlicher Studien an Tieren vor, die von Angehörigen der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig durchgeführt oder administriert werden und keinen genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Tierversuch darstellen.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Leopoldina haben sich gemeinsam dem Spannungsfeld zwischen Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung angenommen. Zu der Thematik eines möglichen Missbrauchs von Forschungsergebnissen haben sie Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung formuliert und einen „Gemeinsamen Ausschuss“ als Beratungsgremium geschaffen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt Informationen zur Verfügung, um Universitäten und Forschungseinrichtungen für die Ziele der Exportkontrolle zu sensibilisieren und bei der Anwendung des Außenwirtschaftsrechts unterstützen. Auf der Seite des BAFA sind zudem die beiden Veröffentlichungen, „Exportkontrolle in Forschung & Wissenschaft“ und das „Handbuch Exportkontrolle und Academia“ zur finden.

Die Universität Leipzig informiert Forschende über den Anwendungsbereich sowie die Anforderungen des Nagoya-Protokolls. Dieses ist am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten und regelt als völkerrechtlich bindender Vertrag den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Das Dezernat 1: Forschung und Transfer stellt eine Checkliste zur Verfügung anhand derer Sie prüfen können, ob Ihr Projekt in den Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls fällt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt.

Die Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat „Erläuterungen zum Umgang mit den rechtlichen Vorgaben des Nagoya-Protokolls und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen“ veröffentlicht.

Mit den Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis hat die DFG eine Richtlinie zur Selbstkontrolle formuliert, die einen allgemeinen Konsens gefunden hat. In ihren „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (2019) formuliert sie angemessene Standards für wissenschaftliches Arbeiten.

Auf europäischer Ebene dient der European Code of Conduct for Research Integrity der Forschungsgemeinschaft als Rahmen für die Selbstregulierung in allen wissenschaftlichen Disziplinen und für alle Forschungseinrichtungen. Als Hilfestellung zum Ausfüllen von Anträgen im Rahmenprogramm Horizont 2020 steht zudem ein Ethikleitfaden der Europäischen Kommission (Teil „Ethics Self-Assessment“) zur Verfügung.

UREC ist ein Netzwerk, das nationale Verbände, Netzwerke oder vergleichbare Initiativen auf europäischer Ebene zusammenführt. Das Netzwerk fördert den Aufbau von Kapazitäten und die Unterstützung lokaler Research Ethics Committees bei der Zusammenarbeit im Europäischen Forschungsraum. Als Dachorganisation verbindet das Netzwerk die europäischen Research Ethics Committees mit anderen Gremien, die im Bereich der Forschung mit menschlichen Teilnehmern relevant sind, wie dem ethischen Prüfsystem der Europäischen Kommission und der Europäischen Ärztekammer (EMA).

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