Dies ist ein Pilotprojekt: Es erforscht am
Beispiel des sächsischen Kirchenrechts, wie man insgesamt die
umständliche Technik gedruckter Loseblattsammlungen durch etwas Besseres
und zugleich viel Billigeres ersetzen kann. Denn Loseblatt-Sammlungen sind sehr
teuer - besonders dann, wenn die Auflage klein ist. Sie hinken immer um Monate
oder gar Jahre hinter dem gegenwärtigen Stand her. Zudem muss jeder
Bezieher mühsam die Ergänzungslieferungen einsortieren. Außerdem
reißen leicht Blätter aus und gehen verloren. Hingegen
Internet-Rechtssammlungen sind viel praktischer und billiger. In den Jahren
2002, 2003, 2004 – zum Beispiel – hat die gesamte Lehrstuhl-Arbeit
zum Kirchenrecht der EvLKS an der Universität Leipzig (einschließlich
dieses Pilotprojektes) nur rund 5000 Euro pro Jahr gekostet. Diese Kosten
wurden freundlicherweise durch das Landeskirchenamt getragen - wofür auch
an dieser Stelle nochmals herzlich gedankt sei.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, allerdings,
kann es den kirchlichen Einrichtungen in Sachsen wohl noch nicht zugemutet
werden, dass man sie auf das Internet verweist, um Kirchenrecht zu
recherchieren. Deshalb hat das Landeskirchenamt im Jahr 2002 eine gedruckte
Rechtssammlung herausgegeben. Dies war ohne viel Aufwand möglich, weil die
durch die Universität Leipzig beim Pilotprojekt eingespeicherten
Gesetzestexte kopiert und verwendet wurden. Mehr als sechstausend Arbeitsstunden
hatte es aber die Universität Leipzig gekostet, um diese Texte
einzuspeichern! Die gedruckte Sammlung des Landeskirchenamtes ist am 08.02.2002
bei der Evangelischen Verlagsanstalt in Leipzig erschienen, für 93 Euro,
auf Stand vom 01.01.2001. Im April 2003 erschien dazu eine erste
Ergänzungslieferung, für 68 Euro, auf dem Stand vom 01.09.2002. Im
September 2004 erschien die zweite Ergänzungslieferung, wieder für 68
Euro, auf dem Stand vom 01.01.2004. Im August 2005 erschien die dritte
Ergänzungslieferung zum Preis von 68 Euro, auf dem Stand von
01.02.2005.
Die nachfolgende Übersichtsdatei ist
verwoben mit zugehörigen Dateien, die den vollen Text der hier
aufgelisteten Vorschriften enthalten. Ein Stern * in der Übersicht
kennzeichnet Rechtstexte, deren Wortlaut in den oben erwähnten Dateien mit
vollen Gesetzestexten wiedergegeben ist. Aus der Internet-Fassung der
Übersichtsdatei gelangt man durch Klick auf den Stern * zur entsprechenden
Abteilung der Volltext-Datei. Manchmal folgt direkt hinter dem Stern eine
Leerstelle. Dies ist immer dann der Fall, wenn die durch den Stern
gekennzeichnete Vorschrift eingearbeitet wurde in den zuvor genannten Text - zum
Beispiel Ausführungsvorschriften wurden weitest möglich jeweils bei
dem betroffenen Haupttext eingearbeitet. Geltende Rechtstexte sind in
Schriftgröße Zehn-Punkt aufgelistet, aufgehobene oder obsolete Texte
hingegen erscheinen in Schriftgröße Acht-Punkt. Ein Doppelkreuz in
der Übersicht markiert Texte, die zwar derzeit noch nicht im Volltext
angeboten werden, aber bald im Volltext aufgenommen werden
sollen.
Jedes beliebige Stichwort können Sie
folgendermaßen bequem suchen: Benutzen Sie ganz einfach in Ihrem Programm,
das Sie gegenwärtig zum Lesen dieses Textes verwenden, die dort eingebaute
Funktion zum Suchen von Zeichenfolgen. Also brauchen Sie kein
Stichwortverzeichnis. Besonders bequem wird Ihre Suche sein, wenn Sie nach den
Gliederungs-Zahlenfolgen oder -Überschriften suchen. Zum Beispiel ersehen
Sie aus der Gliederung, dass die Vorschriften über Kirchgemeinden im
Abschnitt <1.3.1> gesammelt sind. Also tippen Sie als Suchkommando genau
diese Zeichenfolge "öffnende spitze Klammer, 1.3.1, schließende
spitze Klammer". Dies bringt Sie sofort dorthin.
Ebenso bequem können Sie mit Hilfe der
Nummerierungen der gedruckten Sammlung des Landeskirchenamtes suchen. Tippen Sie
als Suchkommando ”öffnende geschweifte Klammer”, Nummerierung
des Landeskirchenamtes, ”schließende geschweifte Klammer”. So
gelangen Sie sofort zu demjenigen Abschnitt der Übersicht, wo die
betreffende Vorschrift kommentiert wird.
Auch in den zugehörigen Dateien, die den
vollen Text der Vorschriften enthalten, stehen bei jeder
Gesetzesüberschrift spitze Klammern. Also hüpfen Sie dort durch Suchen
nach dem Zeichen "<" von Überschrift zu Überschrift und finden auf
diese Weise rasch das Gesetz, das Sie interessiert.
Ausgewertet wurden die Amtsblätter der EvLKS
bis 2006 Nr. 19, Amtsblatt der VELKD: erfasst von Okt. 1954 (Bd. I Nr. 1) -
August 2003 (Bd. VII S. 224); Amtsblatt der EKD: erfasst Jan. 1997 –
Juli 2005; MBl. BEK DDR voll erfasst; Sächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt: erfasst bis 31.12.2004; BGBl. Teil I erfasst bis 31.12.2004.
Die amtliche Hauptfundstelle jeder Vorschrift steht in runden Klammern,
zusätzliche amtliche Fundstellen stehen in eckigen Klammern. Bei denjenigen
Vorschriften, die in der gedruckten Sammlung des Landeskirchenamtes enthalten
sind, ist die dortige Nummerierung in geschweiften Klammern
angegeben.
Das Ganze bildet ein lange durchdachtes
Gesamtwerk. Sowohl das Gesamtwerk als auch seine Bestandteile stehen unter dem
Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Vorschläge für Verbesserungen und
Ergänzungen sind jederzeit willkommen - am besten per e-mail an
gdole@abdn.ac.uk.
<2.2.4> VIERTER BAND DER AGENDE DER VELKD:
ORDINATION USW.
<2.6.2> DIAKONIE DURCH BILDUNG:
KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW.
HAUSMEISTER, USW.
VERTRETUNGSGELD usw.
BGBl. BGBl.
Böhme Franz Böhme, Die Sächsischen
Kirchengesetze, 3. Aufl. Leipzig 1928
Herzog Heinrich Herzog, Systematische Darstellung
des Kirchenrechts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, Dresden
1987
KGVBl. Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt
(Okt. 1926 - April 1945)
KonsBl. Verordnungsblatt des
Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums (1874 - Sept.
1926)
Sächs. ABl. Sächsisches
Amtsblatt
Seydewitz von Seydewitz, Codex des Sächsischen
Kirchen- und Schulrechts, 3. Aufl. 1890.
<1.0>
RECHTSQUELLEN
Alles Kirchenrecht muss sich ausrichten an der
Botschaft Gottes an die Menschen: am Evangelium. Jeder Rechtssatz ist deshalb im
Blick auf diese Botschaft zu interpretieren. Überhaupt gehen Gottes Gebote
jedem durch Menschen gesetzten Rechtssatz vor. Wo Gott zwingende Regeln gesetzt
hat, kann kein menschlicher Gesetzgeber wirksam etwas Abweichendes
bestimmen.
IUS DIVINUM = durch Gott
gesetztes Recht
geoffenbart: = rechtliche Aussagen der
Bibel. Zusätzlich beeinflussen auch nicht juristisch formulierbare
Aussagen der Bibel das Recht: nämlich aus der Bibel resultierende
Wertentscheidungen sind Richtschnur für die Rechtssetzung und
Rechtsauslegung allgemein. Die einschlägigen biblischen Texte wurden seit
der Frühzeit des Christentums gesammelt und geordnet und in zahlreichen
Rechtssammlungen präsentiert - letztmals durch Gratianus, über den wir
einzig wissen, dass er in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts irgendwo
in Mittelitalien lebte. Die Endfassung seiner Sammlung wurde zu Ende des Jahres
1139 fertig gestellt. Unter dem ihr bald beigelegten Beinamen "Decretum
Gratiani" wurde diese Sammlung rasch zum Standard-Schultext des
Kirchenrechts und blieb in Gebrauch bis in die Neuzeit. Im "Decretum Gratiani"
und in den übrigen Bestandteilen des schon oben erwähnten "Corpus
iuris canonici" sind aber nicht nur Bibeltexte gesammelt, sondern
hauptsächlich Beschlüsse von Konzilien, Auszüge aus Schriften von
Kirchenvätern, Präzedenzentscheidungen von Päpsten und noch
anderes Material. Diese nicht-biblischen Texte gehören nicht zum Ius
divinum, sondern sind dem Ius humanum zuzuordnen - siehe
unten.
nicht geoffenbart: = "Naturrecht": zu
erkennen durch Schlüsse, welche der menschliche Verstand aus den zu
beobachtenden Gegebenheiten der Welt zieht. Zum Beispiel beobachten wir, dass
Gott die Menschen wachsen lässt - manche sogar zu
Körpergrößen über zwei Meter. Unser Verstand kann daraus
schließen, dass kein Gesetzgeber uns rechtswirksam vorschreiben
könnte, lebenslang Babyschuhe zu tragen.
Im Ius divinum gibt es auch Sätze, die
nicht zwingend sind: Sie gelten nur, soweit die betreffende Materie nicht durch
menschliche Gesetzgeber anders geregelt wurde. Zum Beispiel die biblischen
Regeln über Erbrecht unter Israeliten sind zwar offenbart und somit Ius
divinum (4. Mose 27.5-11), aber sie waren nicht zwingend. Deshalb
konnte staatliche Gesetzgebung sie durch andere Erbrechtsregeln
ersetzen..
Hingegen geht zwingendes göttliches Recht
(Ius divinum cogens) jeglichen menschlichen Rechtssätzen
vor - so zum Beispiel die Zehn Gebote. Allerdings wirken breit
anwendbare, grundsätzlich formulierte Sätze der Bibel (wie zum
Beispiel die Zehn Gebote) nur als ein Rahmen, innerhalb dessen noch viel
Entscheidungsmöglichkeit für menschliche Rechtsetzung bleibt. Aber zum
Beispiel der Grundrechtssatz, dass Menschen sich verheiraten dürfen, ist
zwingendes Ius divinum (Gen. 2.24, Ephes. 5.31, Mt 19.5-6, Mk
10.7-9). Wenn also irgendein staatlicher oder kirchlicher Gesetzgeber
jemals auf die absurde Idee kommen würde, ganz generell die Gemeinschaft
zwischen Mann und Frau auf Lebenszeit (also die Ehe) zu verbieten,
dann wäre das Verbot automatisch nichtig (1.Timoth. 4.3; 1. Corinth.
7.1-9). Ebenso verhielte es sich, wenn irgendein Gesetzgeber etwa das
Gewähren rechtlichen Gehörs abschaffen wollte, welches doch
sogar Gott (um uns ein Vorbild zu geben) gewährt, obwohl er allwissend
ist (1. Mose 3.8 und andere Stellen). Gleiches gilt bei sachlich nicht
gerechtfertigter Ungleichbehandlung und überhaupt bei jeder Art von
Willkür, wenn sie sich auf die Lebensumstände eines Menschen in
erheblichem Maße auswirkt: Gott hat geboten, dass wir uns bei
Entscheidungen, die in die Lebensverhältnisse anderer Menschen eingreifen,
an Regeln halten und diese nicht willkürlich nach Lust und Laune brechen -
auch nicht aus Nachlässigkeit grob missachten, indem wir uns etwa
überhaupt keine Mühe geben, über die zu treffende Entscheidung im
anstehenden Fall nachzudenken (3. Mose 19.15; 5. Mose 1.16-17; Psalm
2.10)
Über die soeben dargestellten Prinzipien
herrscht Einigkeit unter allen christlichen Konfessionen. Jedoch bestehen teils
verschiedene Meinungen über Einzelfragen anlässlich einzelner
behaupteter Sätze des Ius divinum - insbesondere beim "Naturrecht".
Zum Beispiel wechselten über die Jahrhunderte sehr die Meinungen
darüber, welche Arten von Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt seien,
in welchem Ausmaß rechtliches Gehör gewährt werden müsse,
usw.. Dies kann hier nicht in Kürze abgehandelt werden. Stattdessen sei auf
die einschlägige Literatur verwiesen.
Zwingende, durch Gott gesetzte Vorschriften binden
kirchliche Gerichte und Behörden unmittelbar. Sie benötigen keine
Einkleidung in ein durch menschliche Gesetzgeber formuliertes Gesetz: Ius
divinum geht unmittelbar dem durch Menschen gesetzten Recht vor -
ähnlich wie im staatlichen Recht das Verfassungsrecht dem einfachen
Gesetzesrecht vorgeht.
Die heutigen kirchlichen Gerichte in Deutschland
berufen sich oft unnötigerweise auf staatliches Verfassungsrecht, um
daraus das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot, das Gewähren
rechtlichen Gehörs usw. herzuleiten (Grundgesetz Artikel 3,
Artikel 20 Abs. 3, Artikel 103 usw.). Dabei wird vergessen, dass diese
Rechtssätze historisch aus dem Ius divinum cogens hergeleitet worden
sind. Der Staat hat diese Sätze aus dem Kirchenrecht übernommen. Also
nicht die Kirche imitiert den Staat, indem sie diese Rechtssätze anwendet,
sondern es ist genau umgekehrt: der Staat imitiert die Kirche. Er hat
nämlich Regeln zu staatlich höchstem Rang erhoben, also zu
Verfassungsrang, die in der christlichen Kirche seit jeher galten und dort schon
immer höchsten Rang hatten. Die heute gängigen Formulierungen dieser
Regeln sind im Kirchenrecht entwickelt worden und sind dem Staat durch die
Naturrechtslehrbücher und durch die Gedankengänge der
Aufklärungsphilosophie vermittelt worden.
Davon unabhängig ist eine andere Frage: Soll
man kirchliche Regeln, zum Beispiel das kirchliche Willkürverbot und das
kirchliche Gebot rechtlichen Gehörs, in derselben Weise interpretieren und
dieselben Grenzen dafür ziehen, wie es die staatlichen Gerichte bei den
parallelen staatlichen Regeln tun? Mit anderen Worten: Soll die Kirche, obwohl
sie dazu nicht verpflichtet ist, ihr Verhalten an die staatlichen
Rechtsgebräuche anpassen? Zu diesem Thema hat die christliche Kirche stets
Folgendes gelehrt: Christen sollen nichts tun, was in ihrer Umwelt Anstoß
oder sogar Skandal erregen könnte. Im Gegenteil: Christen sollen die in
ihrer jeweiligen Lebenswelt üblichen Regeln (soweit sie nicht gegen Gottes
Gebote verstoßen) ganz besonders vorbildhaft befolgen - damit die
Nicht-Christen das Christentum respektieren und es bei ihnen nicht in Verruf
gerät! Im Hinblick auf diese zweitausend Jahre alte Lehrtradition kann man
argumentieren, dass kirchliche Gerichte und Behörden in Deutschland
tunlichst ebenso hohe Maßstäbe anlegen sollten wie die staatlichen
Gerichte und Behörden.
Die EvLKS bekennt sich in der Präambel und in
§ 2 Abs. 2 ihrer Verfassung dazu, dass folgende Texte im Einklang mit
dem Evangelium formuliert sind und verbürgen, dass bezüglich der
Wahrheit der Lehre die von Jesus gestiftete urchristliche Kirche
fortgeführt wird:
die drei altkirchlichen Symbole = Apostolicum,
Nicaenum (325), Athanasianum (um 500),
die Katechismen Martin Luthers von
1529,
die unveränderte Augsburgische Konfession vom
25.06.1530
siehe dazu: Beschluss zur aktualisierenden
Auslegung zu CA XVI [= rechtmäßig Kriege führen] durch die
Generalsynode der VELK in der DDR (ABl. 1988 B 73)
die Apologia Confessionis Augustanae von
1531,
die Schmalkaldischen Artikel von 1537,
die Konkordienformel von 1577
die Verwerfungen durch
*
Beschluss der Bekenntnissynode von Barmen 1934 (ABl. 1983 B
75)
Die EvLKS bekennt sich zusammen mit
sämtlichen Kirchen des Lutherischen Weltbundes zu der 1997
veröffentlichen "Gemeinsamen Erklärung zur
Rechtfertigungslehre", aufgelistet unten im Abschnitt 1.1 "VERFASSUNG UND
ORGANISATION DER EKD, UND ÖKUMENE".
IUS HUMANUM = durch
Menschen gesetztes Recht
Überblick:
Für den gesamten Bereich der EvLKS gelten
Rechtssätze der EKD, der VELKD und der EvLKS selbst. Nur wenige noch
gültige Rechtssätze gehen zurück auf den BEK DDR 1969-1991, die
Deutsche Evangelische Kirche 1933-1945 und das landesfürstliche
Kirchenregiment bis 1919. Zudem gelten auch noch vorreformatorische
Rechtssätze - die meisten aber nur als Hintergrundrecht: nämlich es
handelt sich zumeist um allgemeine Regeln, welche derzeit bis auf weiteres
verdrängt sind durch spezielle neuere Rechtsetzung. Würde die
Landeskirche ihre neuen speziellen Regelungen ersatzlos aufheben, dann
entstände nicht ein Vakuum, sondern die alten noch fortgeltenden Regeln
würden wieder aktuell.
Einzelheiten:
Seit dem 26.06.1991 übt die EvLKS wieder Rechte
als Gliedkirche der EKD aus. Infolgedessen gelten alle durch die EKD
geschlossenen Verträge und alle gemäß Artikel 9 der Grundordnung
der EKD beschlossenen Richtlinien der EKD auch in der EvLKS. Neu
beschlossene Kirchengesetze der EKD gemäß Artikel 10 b der
Grundordnung gelten unmittelbar in der EvLKS. Hingegen hat die EvLKS von den vor
1991 beschlossenen Kirchengesetzen der EKD nur zwei übernommen: Das
Kirchenmitgliedschaftsgesetz vom 10.11.1976 trat am 26.06.1991 in Kraft. Das
Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10.11.1977 war bereits 1990 durch
die EvLKS übernommen worden. Die EKD beschließt zudem auch Recht auf
Sachgebieten, welche außerhalb Artikel 10 b der Grundordnung liegen. In
solchen Fällen steht es den Gliedkirchen frei, ob sie dieses Recht
einführen wollen. Ein Beispiel dafür ist das
Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 06.11.1992: Dies Gesetz ist für
die EvLKS wirksam geworden, weil die EvLKS es eingeführt
hat.
Das Recht der EKD wird in deren Amtsblatt in
Abteilung A bekannt gemacht. Die Abteilung B des Amtsblattes dient zur
Bekanntmachung des Rechts der VELKD und anderer Zusammenschlüsse von
Kirchen. Abteilung C informiert über wichtige Gesetzgebung einzelner
Gliedkirchen. Abteilung D informiert über Staatskirchenrecht. In den Jahren
der deutschen Kirchenspaltung vor 1990 veröffentlichte die EKD ihr
Amtsblatt in zwei Fassungen: es gab neben der Normalausgabe eine verkürzte
Ausgabe für die DDR. Das Recht der EKD wurde übersichtlich
zusammengestellt in einer Sammlung durch Detlef DAHRMANN, fortgeführt durch
Jürgen Linnewedel und Bernhard Hartz: Das Recht der EKD, Neuwied (Hermann
Luchterhand Verlag), Loseblattsammlung, begonnen
1990.
Zudem gelten in der EvLKS unmittelbar die durch die
VELKD beschlossenen Richtlinien und Kirchengesetze - kraft §
6 der Verfassung der VELKD. Recht aus der Zeit zwischen dem faktischen Austritt
der EvLKS 1968 und dem Wiederbeitritt 1991 war schrittweise bis spätestens
31.03.1997 einzuführen. Hingegen sind die Gliedkirchen gemäß
§ 5 der Verfassung der VELKD nicht direkt gebunden durch Beschlüsse
der VELKD über Agenden, Gesangbuch und kirchliches Leben. Beschlüsse
dieser Art "sollen" aber durch die Gliedkirchen umgesetzt werden. Die bisher
beschlossenen Ordnungen der VELKD zu solchen Themen sind alle in der EvLKS
eingeführt worden - aber einige nicht vollständig und / oder nur "zur
Erprobung".
Das Amtsblatt der EKD veröffentlicht
jedes Jahr eine Liste der für die Gesamtkirche relevanten Gesetzgebung aus
kirchlichen und staatlichen Amtsblättern des Vorjahres, zusammengestellt
durch das Kirchenrechtliche Institut der EKD in Göttingen. Dadurch ist die
Gesetzgebung von EKD und VELKD leicht auffindbar. Diese Nachweise wurden zudem
wie folgt zusammengefasst: 1945-1960 im ABl. EKD 1962, S. 53 ff.; 1961-1970 im
ABl. EKD 1973, S. 425 ff.; 1971-1980 in einer Beilage zu Heft 5 des ABl. EKD
1988.
Das Recht der VELK-DDR gilt fort als
landeskirchliches Recht, soweit es nicht inzwischen außer Kraft gesetzt
wurde. Gleiches gilt für das Recht des BEK DDR, soweit es in der
EvLKS eingeführt war, - ähnlich wie im staatlichen Recht manches alte
Recht der DDR seit deren Auflösung als sächsisches Landesrecht
fortgilt. Dies regelt Artikel 4 des KirchenG des Bundes vom 24.02.1991 zur ...
Herstellung der Einheit der EKD, und § 7 des entsprechenden Kirchengesetzes
der EKD, aufgelistet unten, Abschnitt 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
EKD". Der BEK DDR konnte laut Artikel 5 der Bundesordnung selbständig
nur Richtlinien setzen. Aber wenn festgestellt war, dass die betroffenen
Landeskirchen nicht widersprachen, durfte er auch unmittelbar bindendes Recht
setzen - so geschehen zum Beispiel beim GemeindepädagogenG 1981 und beim
PfarrerdienstG 1982.
Regelungen der "Deutschen Evangelischen
Kirche" der Jahre 1933-1945 gelten fort, soweit sie nicht
nationalsozialistisches oder "deutschchristliches" Gedankengut enthalten oder
das Bestehen diesbezüglicher Einrichtungen voraussetzen:
*KirchenG über die Gültigkeit des
kirchlichen Gesetzgebungswerkes der nationalsozialistischen Zeit vom 03.01.1949
(ABl. 1949 A 1)
Regelungen des Königreiches Sachsen und
seiner Rechtsvorgänger zu Materien, die der kirchlichen Gesetzgebung
unterliegen, gelten fort als landeskirchliches Recht, soweit sie nicht
ausdrücklich aufgehoben wurden oder mit neueren Kirchenrecht unvereinbar
sind. Das staatliche Rechtsbereinigungsgesetz des Freistaates Sachsen vom
17.04.1998 hat zwar pauschal das gesamte noch fortgeltende Recht aus der Zeit
des Königreiches Sachsen zum 30.04.1998 aufgehoben, aber nur soweit es als
staatliches Recht fortgalt. Der staatliche Gesetzgeber konnte und wollte nicht
das kirchenrechtliche Weitergelten des alten sächsischen Landesrechts
aufheben oder ändern.
Die verfasste EvLKS selbst hat vier
Gesetzgeber:
(1.) Ein "Kirchengesetz" kann nur durch
die Landessynode verabschiedet werden (Verfassung, § 27 Abs.1 Nr. 1,
§§ 40-41)
(2.) Gleiche Kraft hat jedoch eine
"Verordnung mit Gesetzeskraft", welche die Kirchenleitung erlässt
(Verfassung, § 42). Von dieser Möglichkeit soll die
Kirchenleitung nur Gebrauch machen, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub bis
zur nächsten Landessynode duldet. Die Landessynode kann die Verordnung
missbilligen: dann muss sie aufgehoben werden - oder kann selbst ein Gesetz
verabschieden, das die Verordnung aufhebt.
In den Jahren 1945-1948, in denen eine geordnete
Gesetzgebung nicht möglich war und kein Amtsblatt bestand, wurden
Verordnungen mit Gesetzeskraft durch das Landeskirchenamt zusammen mit dem
"Beirat" erlassen. Sie waren als "Runderlass" betitelt. Der "Beirat" hatte
nämlich seinerzeit am 15.11.1945 das Landeskirchenamt ermächtigt, "mit
seiner Zustimmung Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen und sie, solange
das landeskirchliche Amtsblatt nicht gedruckt werden kann, auf sonst
mögliche Weise zu veröffentlichen"; VO des Beirats der EvLKS
<über Not-Gesetzgebung> vom 15.11.1945 (ABl. 1949 A
31)
(3.) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen
Kommissionen (jeweils eine für das Diakonische Werk und die verfasste
Kirche) regeln das Dienstrecht der privatrechtlich beschäftigten
Mitarbeiter in Bezug auf Zustandekommen, Inhalt und Beendigung von
Dienstverhältnissen, einschließlich der Vergütung. Dies
geschieht auf Grund delegierter Gesetzgebungsbefugnis: nämlich die Synode
der EvLKS hat ihre Gesetzgebungsbefugnis für die betreffenden Sachgebiete
weitergegeben an die Arbeitsrechtlichen Kommissionen. Zu den Einzelheiten vgl.
die Erläuterungen unten zum Landeskirchlichen MitarbeiterG, im Abschnitt
3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER
ALLGEMEIN". Bei Uneinigkeit in einer Arbeitsrechtlichen Kommission kann ein
Schlichtungsausschuss angerufen werden und entscheiden. Die Landessynode der
EvLKS kann Beschlüsse des Schlichtungsausschusses aufheben und durch eine
andere Regelung ersetzen. Das bedarf aber einer sehr großen
Stimmenmehrheit - nämlich die Mehrheit muss ebenso hoch sein wie bei
Verfassungsänderungen (§ 20 LMG)
(4.) Das Landeskirchenamt kann eine
"Rechtsverordnung" erlassen, soweit die betreffende Materie nicht bereits
durch Kirchengesetz oder Verordnung mit Gesetzeskraft oder Beschluss der
zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission geregelt ist oder
ausschließlich einem "Kirchengesetz" vorbehalten ist. Hier unterscheidet
sich die Gesetzgebung bei der Kirche wesentlich von der Gesetzgebung beim Staat.
Während nämlich bei der Bundesrepublik Deutschland und beim Freistaat
Sachsen die Regierung und die einzelnen Fachministerien immer nur dann und immer
nur soweit Verordnungen erlassen dürfen, als ihnen dies ausdrücklich
durch ein Gesetz des Bundestages, beziehungsweise des Sächsischen Landtages
eingeräumt worden ist, darf im Gegensatz dazu das Landeskirchenamt
jederzeit nach freiem Ermessen gesetzgebend tätig werden, solange eben -
wie gesagt - die betreffende Materie nicht bereits durch höherrangige
Gesetzgebung geregelt ist. Angelegenheiten von nur örtlicher Bedeutung
regelt das Landeskirchenamt oft nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch
”Urkunde”.
Ebenso verhält es sich bei Gesetzgebung durch
Kirchenbezirke. Die Kirchenamtsräte, Bezirkskirchenämter und
Bezirkssynoden haben zwar laut Verfassung der EvLKS nur sehr eingeschränkte
Aufgabengebiete zur selbständigen Erledigung. Aber innerhalb dieser
Befugnisse können sie jederzeit nach freiem Ermessen allgemein-bindende
Regelungen treffen, solange die betreffende Materie nicht durch
höherrangiges Recht anderweitig geregelt ist. Beispielsweise regeln die
Bezirkssynoden und Bezirkskirchenämter (im Einklang mit dem durch das
Landeskirchenamt verordneten Stellengenehmigungsplan) derzeit
selbständig und ohne Mitberatung durch Mitarbeitervertreter die Struktur-
und Stellenplanung nicht nur für Pfarrer, sondern auch für
Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker der Kirchgemeinden (§§ 9
Abs. 2 f und § 18 Abs. 2 b KirchenbezirksG, §§ 1, 2 und 5
KirchgemeindestrukturG); denn weder die Synode noch die Arbeitsrechtliche
Kommission ist bisher auf diesem Rechtsgebiet tätig geworden (§ 5 Abs.
1 und 3 LMG, § 46 Buchstaben a und f MitarbeitervertretungsG der
EKD)
Viele Rechtsverordnungen des Landeskirchenamtes sind
nur einfach als "Verordnung" betitelt. Im Amtsblatt erscheinen zudem viele
Anordnungen des Landeskirchenamtes bloß unter einem Sachtitel. Zum
Beispiel heißt es einfach "Anpassungen von Erbbaurechtszinsen" - anstelle
des umständlichen vollständigen Titels "Verordnung über
Anpassungen von Erbbaurechtszinsen". Dies geschieht besonders oft bei
Anordnungen, welche ohne Datum nur unter Angabe der Registernummer
veröffentlicht werden.
Sprachgebrauch:
Die Worte "Verfügung" und "Verordnung" haben in
der EvLKS einen anderen Sinn als im gegenwärtigen deutschen staatlichen
Verwaltungsrecht. Es wird nämlich bei der EvLKS sprachlich einzig
unterschieden, ob eine Entscheidung von hoher oder höchster Ebene kommt
(Landeskirchenamt oder Kirchenleitung): dann heißt sie stets
"Verordnung"; oder ob sie von der mittleren Ebene oder einer sonstigen
untergeordneten Stelle kommt: dann heißt sie stets "Verfügung".
Allgemeine Regelungen durch Kirchenamtsräte oder Bezirkskirchenämter
heißen also stets "Rundverfügung". Bei dem sprachlichen Unterschied
zwischen ”Verfügung” und ”Verordnung” spielt es
keine Rolle, ob die Entscheidung allgemein gefasst ist und sich an einen
unbestimmten Adressatenkreis richtet (= Rechtsnorm) oder ob sie nur einen
Einzelfall regelt (= Verwaltungsakt, ”Urkunde”). Im
Gegensatz dazu spielt im deutschen staatlichen Verwaltungsrecht der Rang des
Entscheidungsträgers sprachlich keine Rolle, sondern es wird einzig
unterschieden zwischen Einzelmaßnahmen einerseits und allgemeinen Regeln
andererseits. Erstere heißen beim Staat stets "Verfügung", letztere
heißen stets "Verordnung".
Die EvLKS führt hier den Sprachgebrauch der
vormaligen Kursächsischen Kanzlei fort, welcher in dieser Hinsicht dem
französischen Verwaltungsrecht entsprach. Der vorstehend erläuterte
Sprachgebrauch ist definiert in den Ziffern 2 und 4 der Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung des KirchenG über die Bezirkskirchenämter 2003
(siehe unten im Abschnitt 1.3.2 ORGANISATION AUF MITTLERER
EBENE)
Im Amtsblatt der EvLKS werden Gesetze,
Verordnungen, Richtlinien und Hinweise veröffentlicht, welche sich direkt
an die EvLKS als Ganze richten. Hingegen nicht im Amtsblatt veröffentlicht
werden die Rundverordnungen des Landeskirchenamtes, welche nur die
Tätigkeit der Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen steuern. Viele
dieser Rundverordnungen ändern de facto indirekt die Rechtslage in
der EvLKS, indem sie Richtlinien für Ermessensentscheidungen setzen. Sie
entsprechen den Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung. Ebenfalls
nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden normalerweise die
Rechtsvorschriften, welche einzelne kirchliche Körperschaften im Bereich
der EvLKS innerhalb des ihnen gesetzten Rahmens als autonome Gesetzgeber
erlassen.
DAS GELTENDE
RECHT IM EINZELNEN
1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND
ORGANISATION
<1.3.1> ORGANISATION AUF
UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN
Querverweis: siehe §§ 9-12 der
Verfassung, im Abschnitt 1.3 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
EvLKS"
Die EvLKS ist flächendeckend in
örtliche Kirchgemeinden (= Parochien) aufgeteilt. Daneben ist
es gemäß der Kirchenverfassung möglich, besondere
Kirchgemeinden unabhängig von den örtlichen einzurichten - zum
Beispiel für besondere Personenkreise in Anstalten oder Heimen,
Schaustellergemeinde, Artistengemeinde. Alle Kirchgemeinden sind
selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind
berechtigt, ihre örtlichen Angelegenheiten selbständig zu verwalten
und können kirchliche Ortsgesetze erlassen.
Das Wort "Kirchspiel" bezeichnet nach
altem Herkommen eine Kirchgemeinde, die mehrere Dörfer mit
Kirchengebäuden umfasst, aber nur ein einheitliches Kirchlehen, Pfarrlehen
usw. für alle beteiligten Dörfer gemeinsam hat. Die beteiligten
Dörfer werden gemeinsam durch denselben Pfarrer oder durch dieselbe Gruppe
von Pfarrern betreut. Insbesondere sehr kleine Kirch-Orte wurden oft miteinander
verbunden zu einem gemeinsamen Kirchspiel.
Vormals (vor dem 01.04.2004) waren
mancherorts Tochterkirchen eingerichtet. Dieser Fachbegriff war eine
Übersetzung des halb-lateinischen Wortes ”Filialkirche”. Der
Begriff bezeichnete eine Kirchgemeinde, die zwar ein eigenes Kirchlehen hat,
aber kein eigenständiges Pfarrlehen. Sie war somit imstande, ihr
Kirchengebäude selbständig zu finanzieren, aber ihr fehlten
Finanzmittel, um das Gehalt für einen Pfarrer zu bezahlen. Tochterkirchen
wurden durch den oder die Pfarrer der Mutterkirche mit versorgt, hatten aber
einen eigenen Kirchenvorstand.
Bei "Schwesterkirchen" verhält es
sich anders: Von Alters her bezeichnete dieser Begriff eine Sachlage, wo zwar
jede der beteiligten Kirchgemeinden ein eigenes Pfarrlehen hat, aber dennoch die
Gemeinden in der Weise zusammen leben, dass sie einen oder mehrere Pfarrer
miteinander teilen. Nach heutiger besoldungsrechtlicher Lage, bei der die
Pfarrer nicht mehr unmittelbar aus den Einkünften des Pfarrlehens
ernährt werden, sondern landeskirchlich genehmigte Pfarrstellen innehaben,
kann man den Sachverhalt wie folgt umschreiben: Jede der beteiligten
Kirchgemeinden behält die denkbare Möglichkeit, eine eigene
Pfarrstelle zu haben - aber von diesen theoretisch denkbaren Möglichkeiten
wird mindestens eine auf Dauer nicht verwirklicht. Anders ausgedrückt: von
den theoretisch möglichen Pfarrstellen bleibt mindestens eine auf Dauer
unbesetzt. Bei Schwesterkirchgemeinden hat jede ihren eigenen Kirchenvorstand.
Aber Angelegenheiten, die beide Kirchgemeinden angehen, müssen
selbstverständlich gemeinsam beraten und beschlossen werden.
Kirchgemeinden insgesamt werden durch ihren
Kirchenvorstand geleitet und vertreten (Verfassung, § 11 Abs. 2 Satz
2; KGO §§ 12-23). Der Kirchenvorstand besteht aus einer durch
Ortsgesetz bestimmten Anzahl von Kirchenvorstehern (§ 2 Abs. 2, § 14
Abs. 2 KGO), von denen eine gewisse Anzahl durch die Mitglieder der
Kirchgemeinde gewählt werden, die Übrigen durch die gewählten
Kirchenvorsteher berufen werden.
Um wählbar oder berufbar als
Kirchenvorsteher zu sein, muss der/die Betreffende die Voraussetzungen des
§ 5 und § 6 Abs. 3 der Ordnung über die Bildung der
Kirchenvorstände (KVBO) erfüllen. Insbesondere muss er/sie
also gute christliche Lebensführung geloben.: " ... Ich will mein Amt
in der Verantwortung vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus
Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und in den
Bekenntnisschriften unserer Kirche bezeugt ist. Ich weiß, dass ich damit
einer Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu diesem Dienst vor allem meine
persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben meiner Gemeinde und ein rechter
christlicher Lebenswandel nötig sind ...". Siehe auch § 30 KGO.
Selbstverständlich dürfen zu diesem Gelöbnis nicht Personen
zugelassen werden, die ganz offensichtlich nicht bereit sind, das Gelöbnis
einzuhalten - insbesondere nicht Personen, die reuelos grob gegen
Christenpflichten verstoßen, so dass sie sogar deshalb vorübergehend
vom Abendmahl ausgeschlossen werden könnten - siehe die Erläuterungen
unten im Abschnitt 1.6 "MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN
UND IHRE SUSPENDIERUNG". Denn das Gelöbnis unaufrichtig zu sprechen,
wäre eine Gottesbeleidigung - und sie würde obendrein
skandalöserweise in einer öffentlichen gottesdienstlichen Handlung
erfolgen: nämlich bei der Einführung der Kirchenvorsteher. Seit Alters
her durch alle Zeiten hindurch hat im Kirchenrecht immer die Regel gegolten,
dass die für den öffentlichen Gottesdienst Verantwortlichen zu
verhindern suchen müssen, dass jemand öffentlich Gott beleidigt. Die
§§ 5-10 KVBO über Kandidatur, Einspruchsmöglichkeiten und
Nachprüfung durch das Bezirkskirchenamt sind insofern schlecht formuliert,
als sie diese Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich
erwähnen.
Kirchenvorsteher können wegen
Fehlverhaltens abgesetzt werden - laut § 30 Abs. 4 KGO. Jemand,
der bereits im Vorhinein zu erkennen gibt, dass er sich fehlverhalten wird,
darf gar nicht erst zum Kirchenvorstand kandidieren. Das versteht sich von
selbst.
Der Kirchenvorstand bildet Ausschüsse
für bestimmte Aufgaben (§ 19 KGO) und beruft die
Ausschuss-Mitglieder, nämlich entsprechend interessierte
Kirchenvorsteher und zusätzlich noch weitere Personen. Häufig gibt es
einen Finanzausschuss, Bauausschuss, Besuchsdienstausschuss, Diakonie-Ausschuss
usw. und einen ”Gemeindejugendkonvent”, in welchem Vertreter
der Jungen Gemeinde und der in der Kirchgemeinde existierenden Jugendvereine
(CVJM, EC, VCP) besonders zu Wort kommen. Er beschließt zudem, wie
die Finanzmittel für Jugendarbeit auszugeben sind – siehe § 2
der Ordnung der Evangelischen Jugend, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.3
”ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE”. Jedenfalls muss in jeder
Kirchgemeinde ein Ausschuss vorhanden sein, der Kindergottesdienste organisiert
und überwacht (vgl. Kindergottesdienst-Ordnung vom 01.12.1918, aufgelistet
im Abschnitt 2.2.1 "EVANGELISCHES GOTTESDIENSTBUCH"). Die Ausschüsse
bearbeiten nur die ihnen vom Kirchenvorstand erteilten Aufträge. Sie sind
nicht befugt, darüber hinaus Entscheidungen zu treffen, sondern dies
obliegt einzig dem Kirchenvorstand als Gesamtheit.
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
sollte nach Möglichkeit ein Laie sein, weil dadurch besonders deutlich zum
Ausdruck kommt, dass die Gemeinschaft der Gläubigen insgesamt die Aufgaben
der Kirchgemeinde trägt - und nicht etwa der Pfarrer als Ein-Mann-Betrieb.
Wo aber ein Pfarrer als Vorsitzender amtiert, muss der Stellvertreter Laie sein
- und umgekehrt (§ 16 Abs. 1 KGO)
Wo ein Laie Vorsitzender ist, kann der
Kirchenvorstand dennoch die Vertretung der Kirchgemeinde nach außen dem
Pfarramtsleiter anstelle des Vorsitzenden übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz
1 und § 17 Abs. 4 und KGO). Ebenso kann sogar die
Geschäftsführung für den Kirchenvorstand dem Pfarramtsleiter
übertragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2
KGO)
Ohnehin obliegen bei Abwesenheit des Vorsitzenden
alle seine Angelegenheiten, soweit sie keinen Aufschub dulden, sofort seinem
Stellvertreter. Dies ist eine allgemeine Rechtsregel. Zum Beispiel duldet das
Öffnen von Briefen, die an den Vorsitzenden adressiert sind, keinen
Aufschub länger als einen Tag, denn es könnte sich ja um eine eilige
Angelegenheit handeln. Folglich, wenn der Vorsitzende die Post nicht
täglich kontrollieren kann, muss dies der Stellvertreter
tun.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben
lediglich die Tätigkeiten des Kirchenvorstandes zu organisieren und
darüber zu wachen, dass dessen Beschlüsse ausgeführt werden -
einschließlich der Pflicht, die Kirchgemeinde gemäß den
Beschlüssen des gesamten Vorstandes nach außen hin zu vertreten
(§ 16 Abs. 2-4, § 17 KGO). Dementsprechend kontrollieren und
unterzeichnen sie alle Schriftstücke, die im Namen des Kirchenvorstandes
ausgehen (§ 21 KGO). Hingegen Entscheidungsbefugnisse haben der
Vorsitzende und sein Stellvertreter ohnehin nicht, sondern alle Entscheidungen
sind durch den Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit zu treffen.
Insbesondere verwaltet nicht etwa der Vorsitzende
die Angelegenheiten der Kirchgemeinde und ihrer Lehen, sondern dies tut allein
der Pfarramtsleiter. Er richtet sich dabei nach den Beschlüssen des
Kirchenvorstandes (§ 25 KGO). Auch ist nicht der Vorsitzende
Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter, sondern die direkte Dienstaufsicht
führt einzig der Pfarramtsleiter, und die weitere Dienstaufsicht obliegt
dem Kirchenvorstand als Gesamtheit (§ 13 Abs. 2b
KGO)
Verantwortlichkeit des
Kirchenvorstandes:
Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes haftet mit
seinem persönlichen Vermögen für vorsätzlich oder
fahrlässig begangene Pflichtverletzungen - und zwar nach folgenden
Regeln:
Für den Pfarramtsleiter gehört
die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand mit zu seinen Dienstpflichten als Pfarrer.
Folglich haftet er für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Versäumnisse, die er in seiner Eigenschaft als Kirchvorsteher begeht,
nach den allgemeinen Regeln über Schadensersatz wegen
Dienstpflichtverletzung durch Pfarrer und Kirchenbeamte: § 64 PfG mit
§ 36 PfErgG und parallel dazu § 53 KBG mit § 16
KBErgG.
Alle anderen Mitglieder haften nach den
allgemeinen Regeln über Schadensersatz wegen Pflichtversäumnissen in
ehrenamtlicher Tätigkeit. Siehe dazu die Bemerkungen unten im
Abschnitt 3.1 ”DIENSTRECHT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN; EHRENAMTLICHE
MITARBEIT”, im Absatz über ”Verantwortlichkeit von
Mitarbeitern”.
Protokoll: Über alle
Verhandlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind Niederschriften
anzufertigen. Dafür "sind feste, gebundene Bücher
(Protokollbücher) zu verwenden, bei denen das Ausheften einzelner
Seiten nicht möglich ist" (§ 16 AVO KGO). In heutigen Zeiten, wo
Niederschriften normalerweise mittels Computerdrucker oder mindestens mittels
Schreibmaschine angefertigt werden, also in einzelnen Blättern, gibt es
zwei Möglichkeiten: Entweder man klebt die Blätter unlösbar auf
nummerierte Blätter eines fest gebundenen Buches, oder man verbindet bei
jeder einzelnen Niederschrift deren Blätter derart miteinander, dass nicht
unbemerkt etwas ausgeheftet werden kann - und bindet in nicht allzu ferner Zeit
danach die gesammelten Niederschriften fest als Buch zusammen. Dabei müssen
die zukünftig gemeinsam zu bindenden Blätter eine gemeinschaftliche
fortlaufende Nummerierung haben. Also berücksichtigt man dies besten schon
gleich beim Drucken der Blätter.
Für viele Arten von Rechtsakten der
Kirchgemeinden ist vorgesehen, dass sie durch eine kirchliche
Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, um rechtswirksam zu
werden. In den meisten betreffenden Bestimmungen steht, dass eine Genehmigung
des Landeskirchenamtes eingeholt werden müsse. Jedoch hat das
Landeskirchenamt die meisten dieser Aufsichtszuständigkeiten delegiert an
die Bezirkskirchenämter, nämlich durch die jeweils geltende
"ÜVO", aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER
EBENE ...". Die "ÜVO" delegiert immer dann, wenn ein Normalfall vorliegt,
die Entscheidungsgewalt auf das Bezirkskirchenamt. Für Sonderfälle
hingegen bleibt allein das Landeskirchenamt zuständig. Dementsprechend
beschreibt die "ÜVO" mit vielen Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen
und mit welchen Maßgaben denn ein "Normalfall" vorliegt, bei dem also die
betreffenden Genehmigungen erteilt werden sollen. Dadurch entfaltet die
"ÜVO" in der Praxis eine Wirkung, als ob sie sozusagen eine
zusätzliche AusführungsVO zur KGO wäre.
Kirchliche Vermögen bei den
Kirchgemeinden:
Bei vielen Kirchgemeinden bestehen noch von alten
Zeiten her ”Lehen”. Die Lehen sind selbständig
rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts (KGO §
3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Buchstaben k und l, §§ 40-41). Es
handelt sich dabei um Vermögensmassen, die in den meisten Fällen
einzig aus Grundstücken bestehen. Das Vermögen jedes Lehens ist
gesondert zu verwalten und zu erhalten und folglich getrennt von anderem
Vermögen der Kirchgemeinde zu buchen (§ 41 Abs. 1 KGO). Also
muss auch haushaltsmäßig entsprechend verfahren werden. Erstens ist
das Vermögen jedes Lehens im Haushaltsplan und in der Buchhaltung als in
sich zusammengehörig zu behandeln, zweitens ist es als Gesamtheit deutlich
abzugrenzen vom Vermögen anderer Lehen.
Ein Kirchlehen dient dazu, durch seine
Erträgnisse die Instandhaltungs- und Baumaßnahmen am
Kirchgebäude zu finanzieren. Mitunter findet sich stattdessen die
Bezeichnung ”Kirch-Ärar”, was wörtlich
übersetzt eigentlich ”Kirchkasse” bedeutet. Hingegen die
sogenannten ”geistlichen Lehen”, nämlich Pfarrlehen,
Archidiakonatslehen, Diakonatslehen, Kantoratslehen usw. dienten in
früheren Zeiten für den Unterhalt der Pfarrstellen und der
Kirchenmusiker (die oft zugleich Dorflehrer waren, daher kommt die
Bezeichnung Kirchschullehen). Kirchlehen, Kirch-Ärar wurden
seit je her rechtlich durch den Kirchenvorstand der betreffenden Kirchgemeinde
vertreten. Hingegen die ”geistlichen Lehen” wurden vor dem
01.04.2004 rechtlich durch das zuständige Bezirkskirchenamt vertreten
(KGO § 40 Abs. 2 alter Fassung). Dem Kirchenvorstand oblag bei
”geistlichen Lehen” früher nur die Verwaltung und Fürsorge
in alltäglichen Angelegenheiten (Instandhalten, Schnee räumen,
Gebäude lüften und reinigen, usw.). Seit dem 01.04.2004 ist der
Kirchenvorstand gesetzlicher Vertreter sämtlicher Lehen, also auch der
”geistlichen Lehen”. Zu Einzelheiten vgl. die Erläuterungen im
Abschnitt 4.3.2 " GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE
LEHEN".
Kirchliche Stiftungen (lateinisch piae
causae) bei einer Kirchgemeinde werden gemäß dem
Stiftungsrechtsakt und gemäß ihren Statuten verwaltet und rechtlich
vertreten. Kirchliche Stiftungen können als juristische Personen
konstituiert sein. Dann sind sie selbständig fähig, Träger von
Rechten und Pflichten zu sein. Es gibt aber auch rechtlich unselbständige
kirchliche Stiftungen. Sie sind lediglich Sondervermögen innerhalb des
allgemeinen Vermögens der Kirchgemeinde und werden somit durch den
Kirchenvorstand vertreten. Bei Stiftungen, die als juristische Person
konstituiert sind, ist oft ebenfalls in den Statuten bestimmt, dass sie durch
den Kirchenvorstand rechtlich vertreten werden. Zudem ist häufig in den
Statuten festgelegt, dass Nettoerträgnisse des Stiftungsvermögens an
die Kirchkasse der betreffenden Kirchgemeinde abzuführen
sind.
Personen, die im Rechtsverkehr eine Kirchgemeinde
oder ein Lehen oder eine Stiftung vertreten sollen, benötigen dabei oft
eine Urkunde, um ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Solche
Vollmachtsurkunden heißen nach altem, aus der lateinischen Sprache
kommenden Brauch "Aktorium". Der Bevollmächtigte heißt
”Aktor” (vgl. § 40 KGO). Das Aktorium wird durch
den Kirchenvorstand in der durch § 21 KGO vorgeschriebenen Form
ausgestellt. Der Beweis der Legitimation der Mitglieder des Kirchenvorstandes,
die das Aktorium ausgestellt haben, wird durch ein zu diesem Zweck erteiltes
Zeugnis des Bezirkskirchenamtes erbracht (§ 21 Abs. 3
KGO)
*
Kirchgemeindeordnung der EvLKS
(KGO) vom 13.04.1983 (ABl.
1983 A 33, berichtigt A 76)
{1.3.1}; § 14 Abs. 1-2 und
§ 29 Abs. 2 geändert durch § 15 Abs. 3 der
Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO) vom 02.11.1988, unten in diesem
Abschnitt aufgelistet; § 4 Abs. 2-4, § 10 Abs. 3, § 22
geändert durch § 20 Abs. 2 des KirchenbezirksG vom 11.04.1989,
aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ...";
§ 5 Abs. 3-4 geändert durch § 18 des KirchensteuerG vom
23.10.1990, aufgelistet unten im Abschnitt 4.6 "STEUERN"; § 7 neu gefasst
und § 40 Abs. 2 geändert durch <Erstes> KirchenG zur
Änderung der KGO vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A 143){1.3.1.1};
§§ 3, 4, 10, 13, 18, 38, 41, 45 geändert durch Zweites
KirchenG zur Änderung der KGO vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 54);
* Neufassung vom
06.05.1998, geltend ab 01.07.1998 (ABl. 1998 A 103)
; § 48
aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom
03.04.2001, aufgelistet unten im Abschnitt 3.1.5 "RECHTSPRECHUNG UND
VERWALTUNGSVERFAHREN"; §§ 3-4, 8-10, 13-15, 19, 21, 23-25, 29-30,
32-33, 37-40, 47, 50, 53 geändert, §§ 34 und 50 aufgehoben
durch * Drittes KirchenG
zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom 17.11.2003
(ABl. 2004 A 1, berichtigt A 103)
; § 9 ergänzt durch
*Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei
Umgemeindungen vom 27.04.2004 (ABl. 2004 A 90)
; versch. §§
geändert ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 52, berichtigt A 99)
*AVO
zur Kirchgemeindeordnung der EvLKS
(AVO KGO) vom 21.06.1983
(ABl. 1983 A 58, A 61, A 65)
{1.3.1.1}; § 22 der AVO aufgehoben
durch § 24 des KirchenbezirksG vom 11.04.1989, aufgelistet unten im
Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ..."; §§ 4 und 6
aufgehoben, § 7 neu gefasst durch *
<Erste> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 26.10.1993 (ABl. 1993
A 143); § 4 neu eingefügt, §§ 2, 11, 12, 13 und 16
neu gefasst durch *
<Zweite> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 12.09.2000 (ABl. 2000 A
137); §§ 2, 4, 5, 7-9, 14, 17, 19, 23 geändert, § 23a
eingefügt durch *
<Dritte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 11.12.2003 (ABl. 2004 A
5)
Durch § 25 AVO KGO 1983
aufgehoben: AVO <zur KGO von 1921> vom 07.11.1921 (KonsBl. 1921, S.
111); Änderung der AVO vom 24.08.1960 <Haushaltsjahr auf
Kalenderjahr umgestellt> (ABl. 1960 A 51); Änderung der AVO vom
31.12.1970 (ABl. 1971 A 5); <VO zur> Ergänzung der AVO vom
27.01.1981 (ABl. 1981 A 9); Bekanntmachung, die bei Veränderungen in
der Abgrenzung der Parochialbezirke zur Anwendung kommenden Grundsätze
betreffend, vom 05.07.1886 (KonsBl. 1886, S. 49); VO, Richtlinien für
das Verhalten der Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche
betreffend, vom 20.02.1920 (KonsBl. 1920, S. 13); VO, Richtlinien für
das Verhalten von Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche
betreffend, vom 31.05.1921 (KonsBl. 1921, S. 64); *
VO betreffend die Wiederaufnahme Ausgetretener in die EvLKS vom
16.12.1945 (ABl. 1949 A 32); Hauptvertreter zur vikarischen Verwaltung
einer Pfarrstelle wurden nicht automatisch Vorsitzende des Kirchenvorstandes,
sondern nur, wenn sie dazu gewählt wurden: VO, betr. die Funktion des
Hauptvertreters zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle im Kirchenvorstand
vom 12.04.1976 (ABl. 1976 A 50); VO, das amtliche Verhältnis zwischen
den an derselben Kirche angestellten konfirmierten evangelisch-lutherischen
Geistlichen betreffend, vom 30.11.1901 (KonsBl. 1901, S. 126); VO betr.
Vollzugsnachrichten über auswärtige kirchliche Amtshandlungen an
Gemeindegliedern vom 28.10.1964 (ABl. 1964 A 74); VO, betr.
Überlassung von evangelischen Gotteshäusern und kirchlichen
Räumen an die katholische Kirche, Freikirchen, Sekten oder für
nichtkirchliche Zwecke vom 09.01.1948 (ABl. 1949 A 74); RundVO des
Landeskirchenamtes an alle Superintendenturen, Kirchenamtsratsstellen und
Kirchenmusikdirektoren, Reg.-Nr. 3610/483, betr. die Nutzung von Kirchen
für nichtkirchliche Konzerte vom 20.11.1979 (ABl.: -);
vorangegangen und mit durch die KGO 1983 aufgehoben: VO über weitere
Sparmaßnahmen im Bereiche der EvLKS vom 24.10.1931 (KGVBl. 1931, S.
66); § 13 AVO KGO 1921 geändert durch Runderlass Nr. 24 vom
24.04.1946 (ABl. 1949 A 36); AVO KGO 1921 geändert vom 24.11.1960
(ABl. 1960 A 70); AVO KGO 1921 geändert vom 31.12.1970 (ABl. 1971 A
5); AVO KGO 1921 ergänzt vom 27.01.1981 (ABl. 1981 A
9)
<VO über> Übergabe der
Pfarramtsverwaltung bei einem Pfarrerwechsel <
Einzelheiten sind zu
protokollieren> (ABl. 1989 A 61)
Viele Kirchgemeinden haben
Organisationsprobleme – insbesondere im Zusammenhang mit
Strukturreformen innerhalb der Landeskirche. Die Landeskirche bietet hierzu
Beratung an und hat dazu eine Richtlinie beschlossen, deren Text man bei
bestimmten Adressen anfordern kann; *
Richtlinie für die Arbeit der Gemeindeberatung /
Organisationsentwicklung (GB/OE) in der EvLKS, vom August 2003, im ABl. vom
15.10.2003 (ABl. 2003 A 179)
*RechtsVO zur
Ausführung von § 7 Abs. 3 der Kirchenvorstandsbildungsordnung
(KVBO) vom 10.04.2001 <
Briefwahl> (ABl. 2001 A
121)
{1.3.2.1}
durch § 4 Abs. 2 KVBO
obsolet: früher musste man sich persönlich zur
Wählerliste anmelden und Kirchentreue versichern: VO über die
Anlegung einer Wählerliste in den Kirchgemeinden, Runderlass vom 16.12.1945
(ABl. 1949 A 31)
Querverweis: Kirchenvorsteher müssen
regelmäßig informiert werden über allgemeine Anordnungen und
über Veranstaltungen, siehe VO vom 01.06.1948, aufgelistet im Abschnitt
1.3.3 "ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE"
Hinweis: In vielen Kirchgemeinden der EvLKS und
über die EvLKS hinaus sind "Landeskirchliche Gemeinschaften"
tätig. Sie verstehen sich als selbständige, dem Pietismus
verpflichtete Bewegung innerhalb der Landeskirche und bezwecken - entsprechend
ihrer Art - Gemeinschaftspflege und Evangelisation durch mündigen und
eigenverantwortlichen Laiendienst. Die einzelnen Gemeinschaften sind
zusammengeschlossen im Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.
V., geleitet durch dessen Vorsitzenden und den Landesinspektor. Die Mitarbeiter
der Landeskirchlichen Gemeinschaft (Ortsvorstand) und der Kirchgemeinde
(Kirchenvorstand) werden ermutigt, aufeinander zuzugehen, sich gegenseitig
umfassend zu informieren und auf örtlicher Ebene rechtzeitig Absprachen zu
treffen. Es ist anzustreben, dass Glieder der Landeskirchlichen Gemeinschaft im
Kirchenvorstand mitarbeiten.
Bei Gottesdiensten in Räumen einer
Landeskirchlichen Gemeinschaft soll nur in besonderen Fällen das Abendmahl
gespendet werden. Auf Antrag der Verbandsleitung beauftragt die Landeskirche
örtliche Gemeinschaftsleiter, beauftragte Brüder (Prediger) oder
Gemeinschaftsschwestern im hauptamtlichen Predigtdienst, Abendmahlsfeiern zu
leiten - sofern sie eine abgeschlossene theologische Ausbildung haben. Sie
können im Einzelfall um Vertretungsdienste in vakanten Pfarrstellen gebeten
werden.
Den Kirchgemeinden obliegen zahlreiche Aufgaben,
welche günstiger im Großen behandelt werden können, nämlich
für mehrere Kirchgemeinden zusammen. Daher haben Kirchgemeinden sich
zusammengeschlossen in Kirchgemeindeverbänden und haben an diese
solche Aufgaben übertragen. Die Kirchgemeindeverbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des
Bezirkskirchenamtes. Ebenso haben sich viele Kirchgemeinden an Kirchliche
Verwaltungszentralen (VZO) angeschlossen.
Richtlinie zur Bildung übergemeindlicher
Dienstleistungseinrichtungen zur Wahrnehmung kirchlicher Verwaltungs- und
Organisationsaufgaben (Kirchliche Verwaltungszentralen) vom 22.06.1993
(ABl. 1993 A 89)
{1.3.6}
Patronatsrecht
Zahlreiche Kirchen stehen seit Alters her unter
dem Patronat einer Institution oder einer Familie, welcher die Erbauung
der Kirche zugerechnet wird - oder die Ausstattung der Kirche mit Vermögen.
In vielen Rittergutsdörfern hatte der jeweilige Gutsherr ein
Patronatsrecht. Wichtigster Bestandteil des Patronatsrechts war vormals, dass
der Patron Vorschläge für die Besetzung der Pfarrstelle machen durfte
= "Kollatur" (collatio = "Übertragung"). Die Vorschläge
des Patrons waren bindend - außer wenn die genannte Person offensichtlich
ungeeignet war. Patrone hatten aber auch Pflichten. Wichtigste Pflicht war, dass
der Patron die finanziellen Lasten für die Instandhaltung der Kirche tragen
musste ("Kirchenbaulast"), soweit sie nicht aus Einkünften des
Kirchlehens erwirtschaftet werden konnten. In Sachsen allerdings bestanden bei
den meisten Kirchgemeinden genügend große Kirchlehen. Die
subsidiäre Kirchenbaulast des Patrons wurde daher in Sachsen nur selten
aktuell.
Nachdem im Jahre 1945 die Rittergüter
enteignet worden waren und viele Gutsherrn-Familien nach Westdeutschland hatten
fliehen müssen, ordnete die Landeskirche dementsprechend an, das
Pfarrer-Benennungsrecht der Patrone sei als "ruhend" zu betrachten - siehe
Erläuterung im Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN". Die
Patronatsakten aus den beschlagnahmten Archiven der Rittergüter wurden dem
Landeshauptarchiv (heute: Hauptstaatsarchiv) in Dresden unterstellt,
welches sie aber grundsätzlich den kirchlichen Mittelbehörden zur
dauernden Verwahrung überließ, also den Bezirkskirchenämtern -
mit der Auflage, dafür zu sorgen, dass diese Akten für
geschichtswissenschaftliche Forschungen benutzt werden können - siehe VO
vom 22.12.1947 am Ende dieses Abschnittes.
Auch juristische Personen können
Patronatsrechte innehaben. Bei vielen Städten war der Stadtrat Patron von
Kirchen in der Stadt und in umliegenden Dörfern, wo der Stadtrat als
Gutsherr auftrat. Zum Beispiel der Stadtrat von Leipzig war Patron der
Nikolaikirche, aber auch Patron der Kirche im Dorf Eutritzsch und in anderen
umliegenden Dörfern, wo der Stadtrat die Rechtsstellung eines Gutsherrn
hatte. Dementsprechend trug die Stadt Leipzig die Baulast für Bauten und
Reparaturen an diesen Kirchen, soweit deren eigene Einkünfte nicht
ausreichten.
In Sachsen hatte vormals vor allem der Landesherr
bei zahlreichen Kirchen Patronatsrechte. Sie wurden bereits durch das PatronatsG
1930 aufgehoben. Der heutige Freistaat Sachsen hat im Kirchenvertrag nochmals
ausdrücklich auf diese Rechte verzichtet. Die Patronate der Städte und
Gemeinden, hingegen, blieben 1930 bestehen. Der Freistaat konnte im
Kirchenvertrag nur auf diejenigen Patronatsrechte verzichten, über die er
Verfügungsmacht hatte - also die des Freistaats. Ich meine, dass der
Freistaat nicht ermächtigt war, auch auf die Patronatsrechte der
Städte und Gemeinden zu verzichten; denn die Patronate rechnen wohl zum
Eigenverantwortungsbereich der Städte und Gemeinden, den das Grundgesetz in
Artikel 28 Abs. 2 schützt.
Die aus dem Patronat von Stadträten und
Gemeinden sich ergebenden Baulast-Ansprüche von Kirchgemeinden hat der
Kirchenvertrag bestehen gelassen. Hingegen bei den noch bestehenden Patronaten
von Privatpersonen hat die Landeskirche für sich und auch stellvertretend
für ihre Kirchgemeinden darauf verzichtet, noch wie in früheren Zeiten
Baulastpflichten einzufordern. Die privaten Patronatsberechtigten behalten also
ihren Ehrentitel ”Patron” nunmehr ohne Belastung durch
Baulastpflichten. Diese Rechtslage wurde bewirkt durch Artikel 12 Abs. 1 des
Vertrages zwischen der Landeskirche und dem Freistaat vom 24.03.1994. Er lautet:
"Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden aufgehoben. Bei
Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne Entschädigung.
Im Übrigen soll eine Ablösung bestehender Baulastpflichten durch
Vereinbarung angestrebt werden."
Zu den oben Patronaten von einzelnen
Gutsherren-Familien sagt der Kirchenvertrag lediglich, dass die Landeskirche
darauf verzichtet, Baulastansprüche gegen die betreffenden privaten
Patronatsträger geltend zu machen. Dieser Verzicht ist offensichtlich auch
im Namen der betroffenen Kirchgemeinden ausgesprochen, denn sonst wäre er
inhaltslos, weil ja die Familienpatronate sich durchweg nur auf Gemeindekirchen
beziehen. Die Landeskirche war kirchenrechtlich befugt, auch namens ihrer
Kirchgemeinden zu sprechen.
In dem Verzicht auf Baulastansprüche kommt
die Erwartungshaltung der Kirche zum Ausdruck, dass im Gegenzug die privaten
Patronatsträger sich in gleicher Weise ihrer Rechte enthalten sollen, also
das Patronat stillschweigend ruhen lassen sollen. Es ist aber durchaus
vorstellbar, dass die eine oder andere Patronatsfamilie trotz des Verzichtes
seitens der Kirche dennoch freiwillig (also jetzt durch steuerbegünstigte
Spenden) zu den Kirchenbaulasten ihrer Kirchgemeinde beitragen
möchte. Dem steht kirchlicherseits nichts entgegen. Die betreffende
Kirchgemeinde wird voraussichtlich ihren Dank dafür in ähnlicher Weise
zum Ausdruck bringen, wie dies gemäß dem althergebrachten
Patronatsrecht üblich war - allerdings selbstverständlich in einer der
heutigen Zeit entsprechend angepassten Weise. In diesem Sinne kann man sagen,
dass das Patronatsrecht der privaten Familien noch fortdauert: nämlich als
zeitgemäß angepasstes Brauchtum auf
Kirchgemeinde-Ebene.
Der Inhaber eines Patronatsrechts persönlich
durfte nach altem Herkommen an Sitzungen des Kirchenvorstands mit beratender
Stimme teilnehmen. Er durfte Einsicht in die Kirchrechnungen nehmen und durfte
verlangen, dass er allgemein über die Verwaltung des Kirchen- und
Stiftungsvermögens informiert werde, so dass er sinnvoll als Berater und
Finanzierer auftreten konnte. Geriet der Patron in Not, so hatte er Anspruch
darauf, dass ihm das Allernotwendigste für seinen Überlebensbedarf
aus dem Ertrag des Kirchlehens gewährt wurde. Beim Tode eines Patrons
läuten zur Trauer die Glocken der Kirche, und zwar alle. In vielen
Patronatskirchen hatten früher der Patron der Kirche und seine Familie
einen Ehren-Sitzplatz. Das mag mancherorts auch heute noch so sein. All dies
setzt freilich voraus, dass die betreffende Person Kirchenglied ist und die
Erfordernisse der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand in der betreffenden
Kirchgemeinde erfüllt. Juristische Personen als Kirchenpatrone durften sich
durch eine die entsprechenden Qualifikationen erfüllende natürliche
Person vertreten lassen - so regelt es gemäß sehr altem Herkommen das
PatronatsG vom 18.08.1930 - siehe unten am Ende dieses Abschnittes. Dieses
Gesetz regelt
Personen, die Patronatsrechte gegenüber
einer Kirchgemeinde ausüben sollen, müssen durch das Landeskirchenamt
dafür zugelassen werden und ein Gelöbnis ablegen, die innere und
äußere Wohlfahrt der Patronatsgemeinde(n) nach bestem Wissen und
Gewissen zu wahren.
Das irdische Kirchenpatronat sollte man nicht
verwechseln mit dem Kirchenpatrozinium = der Benennung der Kirche nach
einem Namenspatron / einer Namenspatronin - zum Beispiel "Sankt Marien",
"Thomaskirche", "Christuskirche" .
*PatronatsG
vom 18.08.1930 (KGVBl. 1930, S. 53)
; *
<VO über> Verwahrung der früheren Kirchenpatronatsakten
vom 22.12.1947 (ABl. 1949 A 73)
<1.3.2> ORGANISATION AUF
MITTLERER EBENE: KIRCHENBEZIRKE (=
EPHORIEN)
Querverweis: siehe §§ 13-17 der
Verfassung, im Abschnitt 1.3 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
EvLKS"
Die Kirchenbezirke sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Doppelnatur: Einerseits
sind sie regionale Gliederungen der Landeskirche, eingerichtet als Mittelinstanz
der kirchlichen Verwaltung. Andererseits sind sie
Selbstverwaltungsverbände, gebildet aus den Kirchgemeinden der
Region.
Es gab in der EvLKS lange Zeit 33 Kirchenbezirke.
Im Dezember 1999 wurde durch Zusammenlegungen die Anzahl auf 28 vermindert. Im
November 2000 wurde die Anzahl nochmals verringert, auf 25: Annaberg, Aue
(früher "Schneeberg"), Auerbach, Bautzen, Borna, Chemnitz,
Dippoldiswalde, Dresden Mitte, Dresden Nord, Flöha, Freiberg, Glauchau,
Grimma, Großenhain, Kamenz, Leipzig, Leisnig-Oschatz, Löbau-Zittau,
Marienberg, Meißen, Plauen, Pirna, Rochlitz, Stollberg,
Zwickau.
Rechtsgeschichte:
Der Gemeindeteil Möritzsch der
Kirchgemeinde Dölzig , Kirchenkreis Leipzig wurde ab 01.01.2003 aus der
EvLKS ausgegliedert und in die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
eingegliedert: Beschluss über die Zustimmung zur Vereinbarung zwischen
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der EvLKS vom
04.03.2002, vom 11.06.2002 (ABl. 2002 A 113)
Jeder Kirchenbezirk wird geistlich geleitet durch
einen SUPERINTENDENTEN (= EPHORUS, § 15 der Verfassung).
Er hat bischofsähnliche Amtsgewalt: ihm obliegt die geistliche Aufsicht,
Visitation und Ordination, im Auftrag des Landesbischofs. Der Superintendent hat
in allen Kirchgemeinden seines Bezirks das "Kanzelrecht". Das bedeutet:
er kann überall persönlich Gottes Wort verkünden und die
Sakramente spenden, ohne vorher den zuständigen Ortspfarrer um Erlaubnis
bitten zu müssen. Der Superintendent kann im Rahmen der Konventsordnung
(siehe unten) den Vorsitzenden der Pfarrerkonvente gewisse Aufgaben
übertragen. Üblicherweise ist der Superintendent zugleich Inhaber der
wichtigsten Pfarrstelle im Hauptort des Kirchenbezirkes, aber leitet dort nicht
das Pfarramt.
Zusätzlich zu den Superintendenten der
Kirchenbezirke gibt es überörtlich einen sorbischen
Superintendenten. Er tritt in Angelegenheiten, welche die sorbische
Bevölkerung betreffen, an die Stelle des örtlich zuständigen
Superintendenten - siehe Erläuterung im Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF
UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN" - gegen Ende.
Der Superintendent vertritt den Kirchenbezirk
nach außen (KBezG § 4 Satz 2). Kirchenintern jedoch wird die
laufende Verwaltung und rechtliche Vertretung des Kirchenbezirkes als
Selbstverwaltungskörperschaft geleitet durch den
BEZIRKSKIRCHENVORSTAND (Verfassung, § 14 Abs. 2 Satz 2, KBezG §
4 Satz 1)
BEZIRKSKIRCHENÄMTER wird es
bald nicht mehr geben. Die Landessynode der EvLKS hat am 11.04.2005 beschlossen,
dass sie baldmöglichst abgeschafft werden sollen. Am 02.04.2006 wurde von
der Synode das Kirchengesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur in der EvLKS
verabschiedet, das am 15.05.2006 im ABl. veröffentlicht wurde. Danach
werden die Bezirkskirchenämter zum 31.12.2007 aufgelöst und ab dem
01.01.2008 durch Regionalkirchenämter ersetzt. Jedes Bezirkskirchenamt
besteht aus dem Superintendenten und dem der betreffenden Ephorie
zugeordneten KIRCHENAMTSRAT (§ 17 der Verfassung). Das
Bezirkskirchenamt hat als kirchliche Verwaltungsbehörde eine doppelte
Funktion: Einerseits ist es ausführendes Organ des Kirchenbezirks als
Selbstverwaltungskörperschaft. Zugleich aber ist es ausführendes Organ
der Landeskirche für Aufgaben, welche das Landeskirchenamt durch
ÜbertragungsVO (ÜVO) den Bezirkskirchenämtern als
Verwaltungsgliederungen der Landeskirche übertragen hat. Der Superintendent
hat das Recht des ersten Beschlussvorschlages (directorium causae). Also
sind an das Bezirkskirchenamt gerichtete Anträge zu adressieren an die
Superintendentur - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die technische
Arbeit der Aktenführung hingegen (directorium actorum) obliegt der
Kirchenamtsratsstelle.
Durch die jeweils geltende ÜbertragungsVO
(ÜVO) beauftragt und ermächtigt das Landeskirchenamt die
Bezirkskirchenämter oder die Superintendenten zur Ausübung von
Aufsichts- und Regierungsrechten, welche eigentlich dem Landeskirchenamt
zustehen. Gleichzeitig gibt die ÜVO genaue Weisungen, wie die
Bezirkskirchenämter oder die Superintendenten diese Rechte ausüben
sollen. Diese Anweisungen sind zugleich als Bedingung für die
Ermächtigung zu lesen: Nur sofern das Bezirkskirchenamt sich genau an die
Weisungen hält, ist es ermächtigt, die ihm durch das Landeskirchenamt
übertragenen Rechte auszuüben. Rechtshandlungen, welche die
Ermächtigung überschreiten (= “negotia ultra vires”),
sind unwirksam.
Das Landeskirchenamt verzichtet nicht etwa durch
die ÜVO auf seine Zuständigkeiten, sondern es delegiert für
Routineangelegenheiten die Ausübung der Zuständigkeiten. Die Frage,
welche Angelegenheiten denn Routine sind und folglich delegiert werden
können, wurde in der ÜVO von 1999 wesentlich großzügiger
ausgelegt als in der vorangegangenen von 1994. Die ÜVO gibt Weisungen, wie
in diesen Fällen verfahren werden soll. Naturgemäß sind diese
Weisungen eben nur für Routineangelegenheiten gedacht. Wenn sich bei den in
der ÜVO genannten Angelegenheiten jedoch Sonderfälle ereignen,
bei denen die Weisungen der ÜVO nicht passen, weil sie zu Ergebnissen
führen würden, die das Landeskirchenamt wahrscheinlich nicht
beabsichtigt hat, dann darf in diesen Sonderfällen nicht das
Bezirkskirchenamt entscheiden, sondern die Angelegenheit muss dem
Landeskirchenamt vorgelegt werden, damit dieses entscheidet. Das
Landeskirchenamt ist an seine in der ÜVO erteilten Weisungen nicht
gebunden. Also kann es sich über die Regeln der ÜVO hinwegsetzen.
Davon macht es Gebrauch, wenn gewichtige Gründe den betreffenden Fall als
Sonderfall kennzeichnen, für den die Regeln der ÜVO nicht
passen.
Der KIRCHENAMTSRAT berät und
überwacht jeweils die Tätigkeit mehrerer Bezirkskirchenämter in
juristischer Hinsicht. Es gab am 01.01.2000 fünf Kirchenamtsratsstellen:
Bautzen (für Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau), Chemnitz (für
Annaberg, Chemnitz I, Chemnitz II, Flöha, Glauchau, Marienberg,
Stollberg), Dresden (für Dippoldiswalde, Dresden Mitte, Dresden Nord,
Freiberg, Großenhain, Pirna, Meißen), Leipzig (für Borna,
Grimma, Leipzig, Leisnig, Oschatz, Rochlitz), Zwickau (Aue, Auerbach,
Oelsnitz, Plauen, Zwickau). Bei jeder Kirchenamtsratsstelle besteht ein
Büro für Baupflege. Dies Büro ist zugleich auch für
Fragen der Arbeitssicherheit zuständig.
Den REGIONALKIRCHENÄMTERN wird die
Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchspiele, Kirchgemeimdeverbände
und deren Einrichtungen obliegen, soweit diese nicht dem LKA vorbehalten ist.
Die Zuständigkeitsverteilung, Sitz, Amts- und Aufgabenbereich sind dem LKA
zur Regelung vorbehalten. Die Leitung soll ein rechtskundiger Mitarbeiter
übernehmen, und als weiteres Mitglied ist der Superintendent des
Amtsbereiches vorgesehen. Zum Aufgabenbereich werden insbesondere werden die
Erteilung von Genehmigungen nach Rechtsvorschriften, Prüfung und Beratung
der Kirchgemeinden, Erlass von Verwaltungsakten, Entscheidungen über
Rechtsmittel und Gesuche gehören.
DIENSTWEG (laut VwV Dienstweg vom
30.09.2003):
(a) Schriftverkehr von der unteren Ebene zur
mittleren oder oberen Ebene ist grundsätzlich beim Superintendenten
einzureichen. Er fügt den Schriftstücken sein Votum bei und leitet sie
an die Kirchenamtsratsstelle.
(b) Bei der Amtsstelle gehen die
Schriftstücke verschiedene Wege. Nämlich Antworten, in denen das
Bezirkskirchenamt die unteren Stellen bloß berät oder ihnen Dienste
erbringt, werden vom Kirchenamtsrat allein unterzeichnet und von dort direkt den
Empfängern zugesandt. Ebenso, wenn zwar eine Entscheidung zu fällen
ist, aber diese ausnahmsweise dem Kirchenamtsrat zur selbstständigen
Erledigung übertragen wurde. Hingegen alle anderen Antworten, in denen das
Bezirkskirchenamt eine Entscheidung fällt, werden bei der Amtsstelle zwar
zu Ende entworfen und vom Kirchenamtsrat unterzeichnet, aber dann wieder dem
Superintendenten vorgelegt, damit er sie ebenfalls unterzeichnet und den
Empfängern zustellt.
(c) Angelegenheiten, für die das
Landeskirchenamt zuständig ist, legt der Kirchenamtsrat diesem vor und
fügt dabei seinen Bericht bei, in dem auch das Votum des Superintendenten
mit zu berücksichtigen ist. Das Landeskirchenamt schreibt dann direkt an
die Empfänger und sendet dem Kirchenamtsrat und dem Superintendenten
jeweils eine Kopie.
Es gibt in jedem Kirchenbezirk einen
Jugendwart/Jugendpfarrer, einen Bezirkskatecheten, einen
Kirchenmusikdirektor, einen Archivpfleger. Sie beaufsichtigen und
koordinieren die betreffenden kirchlichen Tätigkeiten in der Region.
Außerdem gibt es in jedem Kirchenbezirk einen
Gehörlosenseelsorger.
Die KIRCHENBEZIRKSSYNODE ist nicht etwa
sozusagen eine kleine Landessynode. Sie hat insbesondere kein
Gesetzgebungsrecht. Vielmehr ist die Kirchenbezirkssynode hauptsächlich
ein Forum, wo man sich aussprechen und Anregungen diskutieren kann. Hier soll
vor allem die Meinung der Kirchgemeinden zu landeskirchlichen Problemen zum
Ausdruck kommen.
Die Kirchenbezirkssynode wird aus gewählten
Vertretern der Geistlichen und der Laien aus den Kirchgemeinden im Bezirk
gebildet (Verfassung, § 14 Abs. 2 Satz 1). Die Kirchenbezirkssynode
kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den beteiligten Kirchgemeinden
Auskünfte über alle gemeindlichen Angelegenheiten verlangen - auch
über finanzielle Angelegenheiten.
Es bestehen KONVENTE der Geistlichen
(siehe die Konventsordnung, aufgelistet unten im Abschnitt 3.3 "DIENSTRECHT DER
PFARRER UND KANDIDATEN"). Außerdem gibt es einen
JUGENDKONVENT, bestehend aus dem Jugendwart/Jugendpfarrer und je zwei
Vertretern aus jeder Jungen Gemeinde sowie zwei Vertretern je
übergemeindlichem Zusammenschluss oder Jugendverein (z.B. CVJM, EC,
VCP). Die Jugendpfarrer bei den Kirchenbezirken hießen früher
"Bezirksjugendwarte": Dienstordnung für Bezirksjugendwarte vom
02.12.1950 (ABl. 1950 A 107)
Beschreibung des Aufgabenbereichs der
Superintendenten: *
GeneralVO <des Kultusministeriums>, das
Ephoralamt und
dessen Verwaltung betreffend, vom 13.07.1862
(SächsGVBl. 1862, S.
298)
{1.1.7}
durch KBezG 1989 aufgehoben:
KirchenG betreffend die Bildung von Sonderausschüssen der
Bezirkssynoden vom 01.11.1973 (ABl. 1973 A 92)
Ab dem 01.01.2008 in Kraft:
*KirchenG über
die Regionalkirchenämter (Regionalkirchenämtergesetz –
RKÄG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51)
.
In Kraft bis 31.12.2007 nach Artikel 13 (5)
des VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei
der Kirchgemeindeordnung:
*
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des KirchenG über die
Bezirkskirchenämter über den Dienstweg in Verwaltungsangelegenheiten
(VwV Dienstweg) vom 30.09.2003 (ABl. 2003 A
220)
{1.2.4.1}
Obsolet, weil nunmehr in § 32
Abs. 4 der Verfassung ebenso geregelt: KirchenG über die
Ermächtigung des Landeskirchenamts zur Übertragung von
Amtsgeschäften (ErmächtigungsG) vom 14.06.1949 (ABl. 1949 A
13)
Zuständigkeit des Kirchenamtsrats einzeln:
Vielerlei Arten von Amtsgeschäften, die im Prinzip durch das
Bezirkskirchenamt zu erledigen wären, also durch Superintendent und
Kirchenamtsrat gemeinsam, wurden widerruflich dem jeweiligen Kirchenamtsrat zur
selbständigen Erledigung übertragen. So erledigen alle fünf
Kirchenamtsräte selbständig die Friedhofsangelegenheiten, Haushalt-
und Kassenwesen, Umgemeindungen, Grundstücksangelegenheiten,
D-Kirchenmusikerausbildung, Mietangelegenheiten mit Ausnahme
Dienstwohnungsvergütung, Archivpflegerkosten. Die Kirchenamtsräte in
Leipzig und Dresden sind darüber hinaus zuständig für Kassen,
Kredite und andere Verwahrgelder sowie für Strafverfolgungs- und
Versicherungsangelegenheiten. Die Kirchenamtsräte in Chemnitz, Zwickau,
Bautzen sind zwar bei Mietangelegenheiten eingeschränkt hinsichtlich §
13 Abs. 2 Buchstabe h KGO, dürfen aber andererseits auch
Religionsunterricht selbständig abrechnen und das Archivwesen insgesamt
betreuen. <VO zur> Übertragung von Amtsgeschäften der
Bezirkskirchenämter zur selbstständigen Erledigung durch den
Kirchenamtsrat, im ABl. vom 29.04.2005 (ABl. 2005 A
47)
Solange eine eigene Geschäftsordnung fehlte,
wandte man hilfsweise die Geschäftsordnung der Landessynode analog an.
Inzwischen liegt aber eine Muster-Geschäftsordnung vor:
*Muster-Geschäftsordnung für
Kirchenbezirkssynoden vom 18.07.1989 (ABl. 1989 A 68)
{1.2.1.1}; § 5
Abs. 2 neu gefasst durch * Beschluss zur
Änderung ... vom 25.11.2003 (ABl. 2003 A 254)
Durch Aufhebung des Bezirks Dresden-West zum
01.01.2000 teils obsolet: *KirchenG
über die Bildung der Kirchenbezirke Dresden Mitte, Dresden West und Dresden
Nord vom 24.10.1975 (ABl. 1975 A 87)
; *
Erste AVO
<dazu> vom 10.11.1975 (ABl. 1975 A
91)
Durch Vereinigung der Bezirke
Leipzig-West und Leipzig-Ost zum 01.01.2000 obsolet: *
KirchenG über die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West
und Leipzig Ost vom 27.03.1975 (ABl. 1975 A 25); *
Erste AVO <dazu> vom 19.06.1975 (ABl. 1975 A
45)
Durch Vereinigung der Bezirke
Chemnitz I und II zum 01.01.2001 obsolet: *
KirchenG über die Neubildung der Kirchenbezirke [Karl-Marx-Stadt]
<Chemnitz> I und II vom 25.10.1973 (ABl. 1973 A 88);
*AVO <dazu> vom 30.10.1973 (ABl.
1973 A 88)
Durch Vereinigung der Bezirke Grimma
und Wurzen zum 01.01.2000 obsolet: *KirchenG
über die Ausgliederung eines Kirchenbezirks Wurzen aus dem Kirchenbezirk
Grimma vom 14.12.1965 (ABl. 1965 A 87)
Beschluss durch die Landessynode:
*Grundsätze für künftige
Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur in der EvLKS vom 09.04.2000 (ABl.
2000 A 55)
{1.2.3.2}
<1.3.3> ORGANISATION AUF
LANDESKIRCHLICHER EBENE
Die KIRCHENLEITUNG besteht aus dem
Landesbischof als Vorsitzenden, dem Präsidenten des Landeskirchenamtes, dem
Präsidenten der Landessynode, sechs Mitgliedern des Landeskirchenamtes und
neun Mitgliedern der Landessynode, darunter mindestens fünf Laien
(Verfassung, §§ 36-38)
Die EvLKS wird geistlich geleitet durch den
LANDESBISCHOF (Verfassung, §§ 28-30). Er ist zugleich
Stiftsherr der beiden Domstifte Meißen und Wurzen (siehe Erläuterung
im Abschnitt 1.5.2 "VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN")
Die Verwaltungsgeschäfte führt das
LANDESKIRCHENAMT [in 01069 Dresden, Lukasstraße 6 = Postfach
120552, 01006 Dresden] (Verfassung, §§ 31-35). Es wird geleitet
durch seinen Präsidenten. Ihm unterstehen Oberlandeskirchenräte
und Oberkirchenräte, die für einzelne Sachgebiete zuständig
sind.
Die Landeskirche hat weiterhin folgende für
die gesamte EvLKS zuständigen Personen:
Geschichtlicher Hinweis: 75 Jahre
Landeskonsistorium - Landeskirchenamt (ABl. 1949 B
36)
Zwanzig gewählte Vertreter der Geistlichen
und vierzig gewählte Vertreter der Kirchenvorstände der Kirchgemeinden
bilden gemeinsam mit zwanzig durch die Kirchenleitung berufenen weiteren
Mitgliedern die LANDESSYNODE (Verfassung, §§
18-27)
*
Geschäftsordnung für die Landessynode der EvLKS vom 21.03.1983
(ABl. 1983 A 43, berichtigt A 76)
; *
Neufassung bekannt gemacht in der ab 01.05.1996
geltenden Fassung im ABl. vom 31.05.1996 (ABl. 1996 A 134)
{1.1.4};
Änderung durch *
Beschluss vom 15.04.1997 (ABl. 1997 A 203)
<VO über vorgeschriebene> Beteiligung der
Mitglieder der Landessynode an den Bezirkskirchentagen und den Besprechungen mit
den Kirchensteuerbearbeitern vom 27.05.1950 (ABl. 1950 A
57)
VO über Unterrichtung der Synodalmitglieder
nichtgeistlichen Standes und der Kirchenvorsteher von allgemeinen Anordnungen
und von Veranstaltungen = Runderlass vom 01.06.1948 (ABl. 1949 A
76)
Es gibt einen Seelsorgebeirat:
*Ordnung für den Seelsorgebeirat der
EvLKS vom 17.12.1991 (ABl. 1992 A 32)
{1.4.19}
Der Landesjugendkonvent besteht aus
Delegierten der Jugendkonvente der Kirchenbezirke. Die
Landesjugendkammer besteht aus dem Landesjugendpfarrer, acht
ehrenamtlichen Vertretern des Landesjugendkonvents, zwei Ephoraljugendpfarrern,
zwei Ephoraljugendwarten, zwei Ephoraljugendwartinnen und einer Anzahl Vertreter
von weiteren an der Jugendarbeit beteiligten
Einrichtungen.
Es gibt ein "Landeskirchliches Amt für
kirchliche Frauenarbeit", geleitet durch eine Landespfarrerin, in 01067
Dresden, Kreuzstr. 7. Die Dienste von Reisereferentinnen, Bezirksleiterin,
Landesleiterin und das durch sie geleitete Landeskirchliche Amt für
kirchliche Frauenarbeit sind geregelt in der *
Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit der EvLKS vom 19.12.1995 (ABl. 1996
A 40)
{1.4.11}
"Kirchliche Männerarbeit" ist
organisiert als selbständiges Werk der EvLKS ohne eigene
Rechtsfähigkeit , geleitet durch einen Landesmännerpfarrer,
unterstützt durch einen Landesobmann der Ehrenamtlichen. Daneben
gibt es einen Landesgeschäftsführer, Reisesekretäre, einen Beirat
und die Landestagung: *Ordnung der
Kirchlichen Männerarbeit der EvLKS vom 18.03.2003 (ABl. 2003 A
65)
{1.4.10}
Die Landeskirche hat weiterhin folgende für
die gesamte EvLKS zuständigen Personen:
Die Landeskirche hat darüber hinaus
Landesbeauftragte: nämlich einen Datenschutzbeauftragten,
einen Ausländerbeauftragten, einen
Umweltbeauftragten, weitere Landesbeauftragte für
Glaube, Naturwissenschaft und Umwelt
(http://krause.schoenberg.bei.t-online.de)
, für Glaube und
Literatur, für Weltanschauungs- und Sektenfragen (e-mail:
lamprecht@confessio.de): Hinweis im ABl. vom 15.02.2000 (ABl. 2000 A
14)
Die Landeskirche ernennt zudem
Orgelsachverständige, Siegelsachverständige und
Sachverständige für Geläute und Turmuhren
(Glockensachverständige). Siehe zu Glocken den Abschnitt 2.4,
zu Siegeln den Abschnitt 2.8 und zu Orgeln den Abschnitt
3.7.1.
Die EvLKS unterhält eine Zentrale
Gehaltsabrechnungsstelle ("ZGAST") mit Dienstsitz in 01187 Dresden,
Liebigstr. 30. Deren bisher bestehende Außenstellen in Chemnitz und
Leipzig sind mit Wirkung zum 19.10.1998 aufgelöst: *
KirchenG über die Bildung und Tätigkeit Zentraler
Gehaltsabrechnungsstellen in der EvLKS vom 25.10.1990 (ABl. 1990 A
96)
{3.5.5}; Hinweis Reg.-Nr. 1314 (9) 710 (ABl. 1998 A
166)
Querverweis: In Dresden wurde ein
Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, um die obere kirchliche Ebene zu
überprüfen. Später wurde dessen Kompetenz auch auf die untere
Ebene erstreckt. Es fehlte aber Personal, um letztere Aufgabe wirklich
durchzuführen. Siehe den Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN". Jedoch
werden Haushalt und Rechnungsführung der Kirchgemeinden ohnehin durch das
jeweils zuständige Bezirkskirchenamt
überwacht.
Die theologische Ausbildung wird abgeschlossen
durch Prüfungen, organisiert durch das "Landeskirchliche
Prüfungsamt der EvLKS", in Leipzig. Ein Vollstudium der Theologie wird
in Sachsen nur angeboten bei zwei staatlichen Einrichtungen: Theologische
Fakultät der Universität Leipzig, und Institut für Evangelische
Theologie an der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität
Dresden.
Die Verwaltungsausbildung wird bei einer
Seitenstelle des Landeskirchenamtes organisiert, in Dresden, Hauptstraße
23.
Zu den weiteren Ausbildungs- und
Fortbildungsstätten in der Landeskirche siehe den Abschnitt 1.5 "BESONDERE
KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN DER
EvLKS"
Es gibt ein "Landeskirchenarchiv" in
Dresden, Lukasstr. 6 - siehe den Abschnitt 2.9 "BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE".
Die Landeskirche hat einen "Kunstdienst
der EvLKS", in Dresden, mit angeschlossener Bildstelle - siehe den Abschnitt
2.10 "KUNSTDIENST". Es gibt zudem einen Kirchlichen Kunstverlag Dresden,
Friedrichswalder Str. 34, 01819 Friedrichswalde. Er druckt auch Formulare
für die kirchlichen Verwaltungstätigkeiten.
Die Landeskirche hat eine "Evangelische
Medienzentrale Sachsen", ebenfalls in Dresden: Ordnung der Evangelischen
Medienzentrale <darin enthalten die Sammelstelle für
Familiengottesdienste = im Gebäude des Theologisch-Pädagogischen
Instituts der EvLKS, Sebastian-Bach-Str. 13, Dresden>, eröffnet am
01.08.1992 (ABl. 1992 A 108)
<1.3.4>
MITARBEITERVERTRETUNG
In Deutschland wird Mitarbeitervertretung bei
Kirchen und ihren diakonischen Einrichtungen durch kirchliche Gesetzgebung
geregelt. Denn sowohl die privatrechtlich organisierten kirchlichen
Einrichtungen wie auch die öffentlich-rechtlich organisierten fallen beide
nicht unter die staatlichen Gesetze zur Mitarbeitervertretung. Nämlich die
privatrechtlichen werden durch § 118 Abs. 2 BetriebsverfassungsG aus dem
staatlichen Mitarbeitervertretungsrecht ausgenommen. In selber Weise sind
öffentlich-rechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen durch § 112
BundespersonalvertretungsG ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber wollte dadurch den
Kirchen die Freiheit lassen, durch eigene entsprechende Regelungen über
Mitarbeitervertretung den Besonderheiten der kirchlichen Dienstgemeinschaft
Rechnung zu tragen. Wie die kirchlichen Gesetze auszulegen sind, bestimmen
allein die kirchlichen Gerichte: Bundesarbeitsgericht 25.04.1989 = BArbGE 61,376
= AP Nr. 34 zu Art. 140 GG; 09.09.1992 = BArbGE 71, 157 = AP Nr. 40 zu Art. 140
GG.
In der verfassten EvLKS ist das
MitarbeitervertretungsG der EKD (MVG EKD) eingeführt. Dadurch
gilt es automatisch auch im Bereich ihres Diakonischen Werkes (vgl. § 2
Abs. 2 der Satzung des Diakonischen Werkes der EvLKS). Gewählt werden
Vertretungen für alle Dienststellen und Einrichtungen, wo
genügend viele wahlberechtigte Mitarbeiter vorhanden sind (§ 5
MVG)
Mitarbeitervertreter im kirchlichen Dienst haben
dreierlei Aufgaben:
Erste Aufgabe: Die Mitarbeitervertreter
sollen Gesprächspartner für die leitenden Mitarbeiter sein.
Einerseits sollen Sorgen und Nöte der Mitarbeiter zu Gehör gebracht
werden, und andererseits sollen die Leitenden ihre auf die Mitarbeiter bezogenen
Sorgen und Nöte vorbringen und besprechen.
Die Leitenden sollen zu allen anstehenden
Angelegenheiten, die sich eventuell auf die Mitarbeiter und auf deren
Arbeitsbedingungen auswirken könnten, die Mitarbeitervertreter
vertrauensvoll, rechtzeitig und umfassend informieren und das Gespräch mit
ihnen suchen. Wird diese Informationspflicht missachtet, so folgt allerdings
daraus nur, dass die Mitarbeitervertretung das Erteilen von Informationen
nötigenfalls auch einklagen kann.
Über die allgemeine bloße
Informationspflicht hinaus muss in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Arten
von Fällen jede anstehende Entscheidung, die die Dienststellenleitung
treffen will, vorher der Mitarbeitervertretung klar und deutlich dargelegt
werden – mit der ausdrücklichen Aufforderung, hierbei mitzuberaten
oder sogar mitzubestimmen – je nach dem, was das Gesetz für die
betreffende Art von Fällen vorschreibt (§§ 38-46 MVG). Klar
und deutlich ist die Darlegung und die damit zu verbindende Aufforderung
jedenfalls dann, wenn darauf eine Ein-Wort-Antwort “Ja” oder
“Nein” möglich wäre. Ab dem Zeitpunkt, in welchem dem
Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung die Aufforderung zur Mitberatung oder
Mitbestimmung zugeht, läuft eine Zwei-Wochen-Frist, innerhalb der die
Mitarbeitervertretung die Aufforderung beantworten muss. Bei Verstreichen der
Frist gilt die in Aussicht genommene Entscheidung als gebilligt. Wenn hingegen
die Mitarbeitervertretung eine Meinung äußert, aber die
Dienststellenleitung nicht diese Meinung teilen will, dann gelten besondere,
für die einzelnen Arten von Fällen unterschiedene Verfahrensregeln,
die im Gesetz in den §§ 38-46 MVG dargelegt sind.
Die beschriebenen detaillierten
Verfahrensvorschriften wurden zwar erst im zwanzigsten Jahrhundert entwickelt.
Der dahinter stehende Gedanke entspricht aber einer sehr alten christlichen
Tradition und ist durchaus nicht kirchenfern. Nämlich nach sehr altem
christlichen Herkommen hat immer jeder Untergebene die Pflicht, die
Übergeordneten auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen und dadurch
Schaden von ihnen und von der Kirche abzuwenden - vgl. den Brief des Apostels
Paulus an die Galater, 2.11. Umgekehrt besteht dazu ein ebenso altes kirchliches
Herkommen, wonach jeder kirchliche Obere, der eine wichtige Entscheidung
über andere Menschen zu fällen hat, sich vorher gründlich mit
verständigen anderen Personen beraten muss - und zwar insbesondere mit
Personen, die ihm vor Augen führen, was die zu fällende Entscheidung
für die betroffenen Menschen für Folgen haben wird. Beide
Grundsätze sind vom Urchristentum her stets in allen christlichen
Gemeinschaften in Ehren gehalten worden. Zwar konnten gemäß dem alten
Herkommen die Kirchenoberen im Normalfall frei wählen, mit wem sie sich
beraten wollten. Es gibt aber in der Kirchengeschichte auch viele Beispiele,
dass den Kirchenoberen durch kirchliche Gesetze vorgeschrieben wurde, mit
welchen Personen sie sich mindestens beraten mussten. Die Verfahrensvorschriften
im heutigen MitarbeitervertretungsG folgen also in dieser Hinsicht einer viele
Jahrhunderte alten kirchlichen Tradition.
Wenn die Dienststellenleitung eine nach §
38-46 MVG mitberatungspflichtige oder mitentscheidungspflichtige Entscheidung
fällt, ohne vorher die Mitarbeitervertretung unterrichtet und klar und
deutlich zur Stellungnahme aufgefordert zu haben, dann ist die Entscheidung
nichtig.
Logischerweise betrifft das Mitberatungsrecht
oder Mitbestimmungsrecht aber immer nur Fälle, in denen – wie oben
gesagt – die Dienststellenleitung eigenständig überhaupt
etwas zu entscheiden hat. Darunter gehören zwar auch schon Fälle, in
denen die Dienststellenleitung bloß entscheidet, ob sie einen bestimmten
Antrag oder Entwurf bei der übergeordneten Instanz einreichen will, der
dann durch die übergeordnete Instanz positiv oder negativ zu bescheiden
ist. Das Gesetz nennt als Beispiel einen durch die Dienststellenleitung zu
entwerfenden und dann nach oben zur Genehmigung einzureichenden Stellenplan
(§ 46 MVG). Jedoch niemals gehören dazu Angelegenheiten, die
überhaupt nicht von irgendwelchen Anträgen oder Entwürfen der
Dienststellenleitung abhängen, sondern die frei durch die
übergeordnete Instanz allein entschieden werden – auf Grund von deren
eigenen Befugnissen. Als Beispiel nenne ich den frei durch die Kirchenbezirke zu
entwerfenden und vom Landeskirchenamt zu bestätigenden Stellenplan im Zuge
der Strukturreform 2004/2005: Hier hatten die Kirchenvorstände als
Dienststellenleiter der Kirchgemeinden überhaupt nichts mitzuentscheiden.
Folglich gab es auf Gemeindeebene keinen Anspruch der Mitarbeitervertretung auf
Mitberatung oder gar Mitbestimmung, sondern es bestand lediglich der allgemeine
Anspruch auf Information.
Zweite Aufgabe: Wenn Mitarbeiter untereinander
streiten, sollen die Mitarbeitervertreter beraten, besänftigen und
schlichten. Sie haben insbesondere bei dieser Aufgabe also zugleich ein
seelsorgliches und verkündendes Amt. Auch diese Sicht der Dinge hat in den
christlichen Kirchen eine sehr lange Tradition - vgl. Matthaeus 18.15 und viele
andere Bibelstellen. Alle Ämter in Kirche und Gemeinde sind bestimmt, der
Verkündigung des Evangeliums unmittelbar oder mittelbar zu dienen (§ 7
Abs. 2 Verfassung der EvLKS), also auch dieses
Amt.
Dritte Aufgabe: Die Mitarbeitervertreter
können so genannte Dienstvereinbarungen mit der Leitung der
Dienststelle abschließen. Dabei handelt es sich um allgemeine Regelungen
für den Dienstbetrieb. Natürlich dürfen darin nur solche Fragen
geregelt werden, die auf Dienststellen-Ebene selbständig entschieden werden
können – ohne dass höherrangige Regeln verletzt werden. Alle
Mitarbeiter der betreffenden Dienststelle oder Einrichtung sind durch
Dienstvereinbarungen wie durch ein Gesetz gebunden. Auch solches Mitwirken
sozusagen in der Gesetzgebung hat sehr weit zurückreichende, dauerhafte
Wurzeln in der Geschichte des Kirchenrechts - ist also ebenfalls keineswegs
kirchenfremd.
Gemäß dem Gesetz sind vier Stufen
von Rechten der Mitarbeitervertretung zu unterscheiden: das bloß
allgemeine Informationsrecht, das Mitberatungsrecht, das eingeschränkte
Mitbestimmungsrecht und das volle Mitbestimmungsrecht (§§ 33-46
MVG)
Voll mitbestimmungspflichtige
Angelegenheiten (§§ 38-40 MVG): alle organisatorischen
Maßnahmen, die nicht bloß einen einzelnen Mitarbeiter, sondern
generell eine bestimmte Art von Mitarbeitern oder sogar alle betreffen. Zum
Beispiel Ausarbeitung von Fragebogen, Grundsätze für Beurteilungen
oder für Weiterbildung oder für Arbeitsplatzgestaltung, Hausordnung,
Einführung neuer Arbeitsmethoden. Bei Dissens zwischen
Mitarbeitervertretung und Dienstherr kann sich der Dienstherr über einen
schriftlichen Widerspruch nur dann hinwegsetzen, wenn er binnen zwei Wochen den
Schlichtungsausschuss angerufen hat und erwirkt hat, dass der Ausschuss die
fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung ersetzt.
Eingeschränkt mitbestimmungspflichtige
Angelegenheiten (§§ 41-43 MVG):
Personalmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Höherstufung,
Beförderung, Kündigung, usw.). Die Mitarbeitervertretung kann
hier nur dann schriftlich widersprechen und nötigenfalls die
Schlichtungsstelle anrufen, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, gegen
einen Vertrag oder gegen eine Dienstvereinbarung verstößt oder jemand
unrechtmäßig benachteiligt wird oder ein vermutlicher
Störenfried eingestellt werden soll.
Bloß mitberatungspflichtige
Angelegenheiten (§§ 34, 45-46 MVG):
Schadensersatzforderung gegen einen Mitarbeiter, Versetzung eines Mitarbeiters
für mehr als drei Monate, außerordentliche Kündigung,
Veränderungen der Dienststelle selbst (Auflösung, Verlegung,
Zusammenlegung, Stellenplanentwurf, Vergabe von bisher in der Dienststelle
bearbeiteten Aufgaben nach Auswärts). Die Mitarbeitervertretung kann
binnen zwei Wochen schriftlich geltend machen, dass die betreffende
Maßnahme nichtig ist und kann deshalb nötigenfalls die
Schlichtungsstelle anrufen. Nichtig ist die Maßnahme, wenn Regeln für
das Beratungsverfahren erheblich verletzt worden sind – zum Beispiel wenn
die Mitarbeitervertretung nicht möglichst früh informiert wurde, wenn
Auskünfte oder ein Gespräch verweigert wurden, oder wenn Argumente der
Mitarbeitervertretung noch nicht einmal zur Kenntnis genommen
wurden.
Wenn die Mitarbeitervertretung mit einer
geplanten Maßnahme des Dienstherrn nicht einverstanden ist, kann sie
schriftlich widersprechen. In solchen Fällen kann der Dienstherr sich nur
dann über den Widerspruch hinwegsetzen, wenn er binnen zwei Wochen den
Schlichtungsausschuss angerufen hat und erwirkt hat, dass der Ausschuss
die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung
ersetzt.
Ein aus urchristlichen Zeiten herkommendes Gebot
des allgemeinen christlichen Kirchenrechts aller Konfessionen bestimmt, dass
Mitbestimmung der Untergebenen niemals so weit gehen darf, dass die
kirchlicherseits zur Leitung eingesetzten Personen sich etwa gefallen lassen
müssten, dass die Durchführung des Auftrages der Kirche verhindert
wird; denn die Kirche ist nicht befugt, auf den Auftrag, den der Herr ihr
erteilt hat, zu verzichten. Also müssen kirchliche
Mitarbeitervertretungsgesetze stets mit entsprechenden ”Notbremsen”
versehen sein.
Mitarbeitervertreter haben
Kündigungsschutz (§ 21 MVG): nämlich ihnen
gegenüber kann nur in denjenigen Fällen gekündigt werden, wo
gemäß dem Arbeitsrecht eine außerordentliche Kündigung
möglich ist (also nur gemäß § 626 Bürgerliches
Gesetzbuch – siehe die juristischen Kommentare zu diesem
Paragraphen)
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen:
Er besteht aus neun Personen, gewählt durch alle Vorsitzenden
der einzelnen Mitarbeitervertretungen in der verfassten EvLKS. Parallel dazu
gibt es für die Diakonie einen Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
im Bereich des Diakonischen Werkes der EvLKS. Der Ausschuss soll die Arbeit der
einzelnen Mitarbeitervertretungen unterstützen, indem er Informationen
sammelt und an sie weitergibt, Ratschläge erteilt, Fortbildungskurse
veranstaltet usw. Der Gesamtausschuss für die verfasste EvLKS hat
gegenüber der Landeskirche einen Anspruch auf Information und
Erörterung bei grundsätzlichen Fragen, die die Mitarbeiterschaft
insgesamt betreffen, “sofern hierfür nicht andere Stellen
zuständig sind” . Aber er hat keine Rechte auf Mitberatung oder
Mitbestimmung gemäß §§ 38-46 MVG.
Arbeitsrechtliche Kommission: Bei
der Kirche geht die Mitbestimmung durch Mitarbeiter sogar noch erheblich weiter
als nach dem staatlichen BetriebsverfassungsG oder den staatlichen
Personalvertretungsgesetzen: nämlich zusätzlich zu den
Mitarbeitervertretungen nach dem MitarbeitervertretungsG der EKD bestehen
“Arbeitsrechtliche Kommissionen”, paritätisch besetzt mit
Vertretern der Verbände kirchlicher Mitarbeiter (aufgelistet unten in
diesem Abschnitt) und Vertretern der Dienststellenleitungen, benannt durch
das Landeskirchenamt. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen haben
Gesetzgebungsbefugnis für Zustandekommen, Inhalt und Beendigung von
Dienstverhältnissen. Siehe dazu die Erläuterungen zum Thema
Gesetzgebung in der EvLKS oben im Abschnitt "RECHTSQUELLEN" und die
Erläuterungen unten im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH
BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN".
Abgrenzung der Befugnisse der
Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber dem Gesamtausschuss der
Mitarbeitervertretungen bei Erörterung arbeitsrechtlicher
Fragen: Die beiden Gesamtausschüsse in der EvLKS sind zwar unter
anderem auch zuständig für die "Erörterung arbeitsrechtlicher
Fragen", aber nur "sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind"
(§ 55 Abs. 1 Buchstabe c des MVG EKD mit § 7 AnwG MVG). Also ist
zu verdeutlichen, welche Befugnisse auf diesem Gebiet denn für die
Gesamtausschüsse übrigbleiben, wenn der Zuständigkeitsbereich der
Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgegrenzt wird. Die Arbeitsrechtlichen
Kommissionen sind zuständig für Arbeitsrechtsregelungen - also
Gesetzgebung -, und sie wirken zudem beratend bei anderer dienstrechtlicher
Gesetzgebung mit (siehe § 5 LMG, und § 2 der Ordnung für die
Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EvLKS). Folglich
bleiben für die beiden Gesamtausschüsse jene Aufgaben übrig, die
nicht gesetzgeberische sind: nämlich die Erörterung der Auswirkungen
der bereits vorliegenden Vorschriften, einschließlich ihrer Umsetzung in
der täglichen Praxis.
Wahlberechtigt bei den Wahlen zur
Mitarbeitervertretung ist nur ein kleiner Prozentsatz der Mitglieder der
kirchlichen Dienstgemeinschaft: nämlich es wählen nur diejenigen, die
für ihre Dienste eine Vergütung erhalten. Dieses Ausschließen
der unbezahlt Tätigen widerspricht den durch die Jahrhunderte hergebrachten
Grundsätzen des Kirchenrechts.
Bezahlte Mitarbeiter, die nicht einer
christlichen Kirche angehören, welche in der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen mitarbeitet, dürfen zwar mit wählen, aber nicht
selbst gewählt werden (§ 10 MVG-EKD = "ACK-Klausel"). Das
Bundesarbeitsgericht hat diese Beschränkung anerkannt (BArbG 11.03.1986 =
BArbGE 51,238 = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG)
Das EKD-Gesetz ermächtigt die Landeskirchen,
die Wählbarkeit abweichend zu regeln. Von dieser Befugnis hat die
EvLKS für einen Sonderbereich Gebrauch gemacht - nämlich für den
Bereich derjenigen diakonischen Einrichtungen, welche die EvLKS erst nach der
Wiedervereinigung Deutschlands vom Staat übernommen hat: Für diese aus
Staatshand zur EvLKS überführten Einrichtungen hat die EvLKS die
"ACK-Klausel" für die ersten beiden Wahlperioden ausgesetzt - also bis zu
den Wahlen im Jahr 2002. In solchen Einrichtungen konnten also bis dahin auch
Nicht-Christen Mitarbeitervertreter sein.
Einige der Funktionen, welche außerhalb der
Kirche durch Gewerkschaften erfüllt werden, besorgt innerhalb der Kirche
der Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter e.V., dessen
Geschäftsstelle Sachsen sich in Dresden befindet. Als Fachvertretung und
Standesorganisation der Kirchenmusiker dient der Verband evangelischer
Kirchenmusiker, Landesverband Sachsen e.V. (früher "Arbeitsgemeinschaft
sächsischer Kirchenmusiker"). Es gibt auch viele gewerkschaftlich
organisierte Kirchenbedienstete - vor allem in der Gewerkschaft "Ver-Di"
(= Nachfolger von ÖTV und DAG) .
*KirchenG <der
EKD> über Mitarbeitervertretungen (MitarbeitervertretungsG - MVG)
vom 06.11.1992 (ABl. 1993 A 129)
{3.12.1}, in der EvLKS in Kraft gesetzt
zum 01.01.1994 durch § 1 AnwG MVG vom 03.11.1993 (siehe unten);
Änderung durch * KirchenG der EKD
vom 06.11.1996 (ABl. EKD 1996, S. 521)
; Neufassung des MVG bekannt gemacht
vom 20.12.1996 (ABl. EKD 1997, S. 41, berichtigt S. 226); Änderung
in der EvLKS bekannt gemacht durch § 1 des KirchenG zur Ergänzung und
Änderung des AnwendungsG zum MitarbeitervertretungsG vom 16.04.1997 (siehe
unten); Neufassung des MVG bekannt gemacht in der EvLKS, ohne
die Berichtigungen, vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 118); § 57 Abs. 2
geändert durch * KirchenG <der
EKD> zur Änderung des VerwaltungsgerichtsG und des
MitarbeitervertretungsG vom 05.11.1998 (ABl. EKD 1998, S. 478);
Übersicht und §§ 3, 7, 9-11, 15, 23, 30-31, 34-35, 38, 42, 50
geändert, §§ 6a, 23a, 52a eingefügt durch Drittes
KirchenG zur Änderung des MitarbeitervertretungsG vom 07.11.2002 (ABl. EKD
2002, S. 392); die Gesetze vom 05.11.1998 und 07.11.2002 wurden ab
01.05.2003 für die EvLKS in Kraft gesetzt und bekannt gemacht durch
KirchenG <der EvLKS> zur Ergänzung des AnwendungsG zum
MitarbeitervertretungsG - AnwG MVG - ... vom 06.04.2003 (ABl. 2003 A
89); §§ 13, 14, 17, 18, 21, 38, 45, 47, 49, 56-63
geändert, §§ 57a, 59a neu eingefügt und §§ 3-5,
19, 20, 22, 28, 30, 34, 36 ganz oder teilweise aufgehoben durch
* Änderung des MitarbeitervertretungsG =
Art. 5 des KirchenG über die Errichtung ... der Kirchengerichte der EKD
(aufgelistet oben bei den ÄnderungsG zur Grundordnung der EKD) vom 06.
November 2003 (ABl. 2004 A 43)
; die EvLKS hat diesen Änderungen
zugestimmt durch Artikel 1 des * KirchenG
zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG ... vom 26.04.2004 (ABl. 2004
A 88)
Zum MVG der EKD gibt es eine ausführliche
Kommentierung durch Bernhard Baumann-Czichon und Lothar Germer: MVG-EKD,
herausgegeben durch die Gewerkschaft ÖTV, Bremen: SachBuchVerlag Kellner
1997.
*RechtsVO zur
Ausführung des AnwG MVG vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A
142)
{3.12.1.1.1}
Durch AnwG MVG aufgehoben:
Richtlinie <der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der
DDR> über Mitarbeitervertretungen vom 11.12.1990 (ABl. 1991 A
5)
Da viele kirchliche Dienststellen und
Einrichtungen nur wenige Mitarbeiter haben, erweist es sich oft als
zweckmäßig, nicht für jede Dienststelle einzeln eine
Mitarbeitervertretung zu bilden, sondern stattdessen für mehrere
benachbarte Dienststellen eine gemeinsame Mitarbeitervertretung (§ 5
Abs. 2 MVG) - so zum Beispiel für alle Kirchgemeinden eines Konvents
gemeinsam. Das ist aber nur möglich, wenn alle beteiligten
Dienststellenleitungen zustimmen und zusätzlich für jede beteiligte
Dienststelle die dortigen Mitarbeiter abstimmen, dass sie eine solche gemeinsame
Mitarbeitervertretung wünschen. Diese ist nicht zu verwechseln mit einer
Gesamt-Mitarbeitervertretung (§ 6 Abs. 1 MVG), die
zusätzlich gebildet werden kann, wenn derselbe Rechtsträger
mehrere örtlich von einander entfernte Abteilungen mit jeweils einer
eigenen Mitarbeitervertretung hat. Da es sich bei jeder Kirchgemeinde um eine
eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt,
können mehrere Kirchgemeinden zusammen allenfalls eine gemeinsame
Mitarbeitervertretung bilden, keinesfalls aber eine
"Gesamt-Mitarbeitervertretung": Mitarbeitervertretungen in der EvLKS,
Hinweis im ABl. vom 29.11.2002 (ABl. 2002 A 181)
; Hinweis wiederholt im
ABl. vom 15.04.2003 (ABl. 2003 A 68). Selbstverständlich sollen
aber auch die Mitarbeitervertreter benachbarter verschiedener kirchlicher
Rechtsträger sich treffen, um Erfahrungen usw. auszutauschen und Fragen zu
beraten, die alle angehen. Solche Treffen sind aber keine
"Gesamt-Mitarbeitervertretung" im rechtstechnischen Sinne des Wortes
(§§ 19 Abs. 3, 35, 55 MVG EKD)
Zwei Anlagen zu der hiervor aufgelisteten VO vom
23.11.1993 gelten als entsprechend anzupassende Muster weiter: nämlich
*<VO über> Zeittafel für
die Neuwahl
und Wahlausschreibung für die Neuwahl
- laut ABl.
1998 A 192 rechts oben: (ABl. 1993 A 151)
Die Wahlordnung <der EKD> zum KirchenG
über Mitarbeitervertretungen in der EKD (MVWO) vom 23.07.1993,
wurde übernommen für die Mitarbeitervertretungswahlen 1994 der EvLKS
und in der EvLKS bekannt gemacht als Anlage 1 der VO zur Regelung der
Mitarbeitervertretungswahlen 1994 vom 23.11.1993 - oben in diesem Abschnitt
aufgelistet; in abgeänderter Form unbefristet für die EvLKS
übernommen durch die RechtsVO zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen
vom 17.11.1998 - oben in diesem Abschnitt aufgelistet.
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten der
Mitarbeitervertretung ist in erster Instanz eine Schlichtungsstelle der
EvLKS in Dresden zuständig. Ihre Entscheidungen werden in
Rechtsmittelinstanz nachgeprüft durch den Kirchengerichtshof der EKD in
Hannover, und zwar durch einen Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche
Streitigkeiten. Präzedenzentscheidungen dieses Gerichts kann man aus dem
Internet abrufen: http://www.ekd.de, Button
"Arbeitsfelder".
Siehe auch den Unterabschnitt 1.3.5
"RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN" und den Abschnitt 1.1
”VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, UND
OEKUMENE”
Der Gesamtausschuss hat neun Mitglieder, mit neun
Stellvertretern: Mitglieder und Stellvertreter des Gesamtausschusses der
Mitarbeitervertretungen der Landeskirche, im ABl. vom 30.08.2002 <
(hier
aufgenommen als Beispiel für diese wiederkehrende Art von
Bekanntmachungen)> (ABl. 2002 A 148)
Die Pfarrer haben gesondert eine gewählte
"Pfarrervertretung der EvLKS" (siehe § 16 der Verfassung und §
58 Abs. 2 PfErgG von 1993) und zudem eine Gesamtpfarrervertretung
auf der Ebene der VELKD - nicht zu verwechseln mit den "Konventen" der Pfarrer,
welche geistlichen Aufgaben dienen. Für Belange der Geistlichen setzt sich
zudem die "Sächsische Pfarrervertretung e.V." ein, welche ihrerseits
dem "Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland
e.V." angehört.
Parallel haben auch die Kirchenbeamten eine
gewählte Kirchenbeamtenvertretung und auf der Ebene der VELKD eine
"erweiterte Kirchenbeamtenvertretung" - gemäß § 26 Abs. 1
des landeskirchlichen ErgänzungsG zum KirchenbeamtenG der VELKD,
aufgelistet unten im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN":
*RechtsVO über die Bildung einer
Vertretung der Kirchenbeamten (KirchenbeamtenvertretungsVO - KBVV)
vom 16.04.2002 (ABl. 2002 A 85)
{3.2.6}
<1.3.5> RECHTSPRECHUNG UND
VERWALTUNGSVERFAHREN
In der abendländischen Kirche hat es von
jeher Verfahrensformen gegeben, um Entscheidungen kirchlicher Amtsträger
auf Bitte der Betroffenen zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben
oder durch eine andere Entscheidung zu ersetzen. Die EvLKS hat entsprechende
Verfahrensformen und hat vier kirchliche Gerichte: das allgemeine
Verwaltungsgericht der EvLKS, die Disziplinarkammer der EvLKS, der
Spruchausschuss der EvLKS und die Schlichtungsstelle für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. Die Gerichte der EvLKS werden
betreut durch eine gemeinschaftliche "Geschäftsstelle der Kirchlichen
Gerichte der EvLKS" in Dresden. Jedes Gericht der EvLKS führt ein
eigenes Kirchensiegel: <VO über> Siegelführung für die
Kirchlichen Gerichte, vom 03.03.2003 (ABl. 2003 A 68)
"Gegenvorstellung" beim Amtsträger, der
entschieden hat: Seit je her kann ein durch eine Entscheidung
Betroffener formlos und sozusagen unjuristisch dem betreffenden Amtsträger
darlegen, warum er besser andershätte entscheiden sollen. Im alten
Kirchenrecht nannte man dies "Berufung vom schlecht informierten Amtsträger
an den besser zu informierenden Amtsträger" (= appellatio a praelato male
informato ad praelatum melius informandum). Bei solchen Gegenvorstellungen
steht es zwar dem Amtsträger frei, sich erneut mit dem Fall zu befassen
(jedenfalls soweit die neue Befassung nicht in Rechte anderer Personen
eingreift). Aber einen Rechtsanspruch auf erneute Befassung durch denselben
Amtsträger hat der Betroffene nicht.
Seit dem 01.01.2003 ist dies anders: nämlich
für alle Angelegenheiten, in denen Klage zum kirchlichen Verwaltungsgericht
erhoben werden kann (siehe unten) und zusätzlich in vier
Angelegenheiten, in denen keine Klage erhoben werden kann, wurde nach dem
Vorbild des staatlichen Verwaltungsverfahrens das Widerspruchsverfahren
eingeführt: Statt bloß formlos Gegenvorstellung zu erheben, kann man
nun formell Widerspruch bei derjenigen Stelle einlegen, die den angegriffenen
Verwaltungsakt erlassen hat. Diese muss sich erneut mit dem Fall befassen
und dann entweder dem Widerspruch abhelfen oder die Akten der
nächsthöheren Stelle zur Entscheidung vorlegen. Diese prüft die
Angelegenheit nochmals sachlich und rechtlich nach und hilft dann ihrerseits
entweder dem Widerspruch ab oder weist ihn zurück durch einen
"Widerspruchsbescheid".
Anrufung einer übergeordneten kirchlichen
Instanz: Seit je her konnte man eine übergeordnete kirchliche
Stelle anrufen, wenn man mit der Entscheidung einer untergeordneten kirchlichen
Stelle nicht einverstanden war. Der lateinische Fachausdruck für die
Anrufung lautet "appellatio". Wenn die Anrufung außerhalb eines
Streitverfahrens stattfindet, nämlich in Fällen, wo ein kirchlicher
Verwaltungsakt angegriffen wird, dann lautet der viele Jahrhunderte alte
Fachausdruck dafür "appellatio extraiudicialis". Der entsprechende
deutsche Fachausdruck im sächsischen Kirchenrecht hieß bis zum Jahr
2002 durchweg "Beschwerde". Jedoch seit Einführung des Kirchlichen
VerwaltungsgerichtsG zum 01.01.2003 gibt es die "Beschwerde" nur noch in
Fällen, wo nicht das oben erwähnte Widerspruchsverfahren
eingeführt ist. Näheres zur "Beschwerde" (soweit sie noch
zulässig ist) weiter unten.
Anfechtungsklagen (und bei Dienstrechtssachen
auch Feststellungsklagen und Leistungsklagen) sind gemäß §
25-26 KVwGG erst dann zulässig, nachdem zuvor ein Widerspruchsverfahren
(siehe oben) stattgefunden hat.
Für folgende neun Arten von Angelegenheiten
gibt es weder das Widerspruchsverfahren, noch den Rechtsweg zum kirchlichen
Verwaltungsgericht (§ 18 Abs. 2 KVwGG): Wahlen und Zugehörigkeit
zu gewählten Organen – zum Beispiel zum Kirchenvorstand, Zulassung
zum Patenamt, Erteilung eines Dimissoriale, Wahrnehmung der Aufgaben einer
Pfarrstelle durch einen Pfarrer einer anderen Kirchgemeinde, Arbeitsteilung im
Verkündigungsdienst, Streitigkeiten über Steuern und Gebühren,
Streitigkeiten über Benutzung eines Friedhofs, Disziplinarmaßnahmen
gegen Pfarrer oder Kirchenbeamte (weil statt dessen die
Disziplinargerichtsbarkeit zuständig ist),
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (weil statt dessen die spezielle
Gerichtsbarkeit für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
zuständig ist)
Für vier weitere Arten von Angelegenheiten
wurde zwar kein Rechtsweg zum allgemeinen kirchlichen Verwaltungsgericht
eröffnet, aber dennoch durch § 18 Abs. 3 das formalisierte und
befristete Widerspruchsverfahren eingeführt: nämlich für
Entscheidungen im Rahmen des Kirchenmitgliedschaftsrechts, Einwendungen der
Kirchgemeinde gegen Entscheidungen im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsrechtes,
Genehmigung von personalkosten-zuweisungsfähigen Stellen im
Verkündigungsdienst, und Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis
kirchlicher Archive.
Für Angelegenheiten, in denen weder das
Widerspruchsverfahren eingeführt wurde, noch spezialgesetzlich ein
sonstiger besonderer Rechtsweg gegeben ist, bleibt es beim oben erwähnten,
viele Jahrhunderte alten Weg der Gegenvorstellung und der formlosen
“Beschwerde”; denn irgend eine Möglichkeit, eine höhere
Instanz anzurufen, muss es in der Kirche immer geben. Dies folgt jetzt direkt
aus altem Kirchenrecht (Evangelium nach Matthaeus 18,15-17), weil
nämlich das betreffende landeskirchliche Gesetz durch § 77 KVwGG
aufgehoben wurde, aber nicht vollständig ersetzt wurde.
Aufgehoben: *KirchenG über
das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten vom 04.11.1983 (ABl.
1984 A 2)
Eine verspätete Beschwerde ist zu verwerfen,
ohne zur eigentlichen Sache Stellung zu nehmen. Gemäß den aus dem
Mittelalter überkommenen Regeln des Kirchenrechts über die Beschwerde
(”appellatio extraiudicialis”) musste sie binnen zehn Tagen
nach Zugang der anzugreifenden Entscheidung eingelegt werden. Jedoch hatte das
KirchenG von 1983 die herkömmliche kurze Frist verlängert auf einen
Monat. Hieran haben sich alle kirchlichen Stellen gewöhnt und betrachten
dies als rechtmäßig – zumal ja auch im parallelen staatlichen
Recht inzwischen überall eine Monatsfrist gilt. Man kann argumentieren,
dass hier Gewohnheitsrecht entstanden ist: Die Beschwerdefrist beträgt nach
wie vor einen Monat, und es ist nicht etwa die Jahrhunderte alte
Zehn-Tages-Frist wieder in Kraft gesetzt worden. Ebenfalls kann man
argumentieren, dass in Deutschland allenthalben sich gewohnheitsmäßig
der Rechtsgedanke eingebürgert hat, dass Fristen nur dann streng gehandhabt
werden, wenn die Betroffenen mittels Rechtsmittelbelehrung auf die Frist
hingewiesen worden sind – und dass anderenfalls anstelle einer Monatsfrist
eine Jahresfrist gilt (wie in § 99 KVwGG)
Zur Monatsfrist für Beschwerden kann man
hilfsweise noch wie folgt argumentieren: Es gilt im Kirchenrecht auch eine
weitere, viele Jahrhunderte alte allgemeine Regel, dass man Rechte nicht
unzumutbar spät ausüben darf (= Verwirkung durch lange
Untätigkeit). Auch diese Regel kann hier angewandt werden. "Unzumutbar
spät" ist es wohl zum Beispiel, wenn jemand sich erst nach Ablauf eines
Jahres beschweren will, oder wenn jemandem eine Frist von vernünftiger
Länge für eine eventuelle Beschwerde gesetzt worden ist, nämlich
z.B. eine Monatsfrist, aber er die Frist hat verstreichen lassen (--> selber
Gedanke in § 29 Abs. 1 KVwGG)
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes der EvLKS
können durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
rechtlich überprüft werden - siehe oben im Abschnitt 1.2 VERFASSUNG
UND ORGANISATION DER VELKD. Auch schon vor In-Kraft-Treten des KVwGG konnte man
in besonders gelagerten Fällen eine Angelegenheit, wenn die Beschwerde oder
die Anrufung der [bis 31.12.2002 bestehenden]
Schlichtungsstelle für Pfarrer und Kirchenbeamte erfolglos geblieben war,
vor das Gericht der VELKD bringen.
Rügen in Bezug auf landeskirchliches Recht
konnten nach bisherigem Recht vor dem 01.01.2003 nur dann vor das Gericht der
VELKD gebracht werden, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung
hatte und deshalb die Revision eigens zugelassen worden war (§ 8 Abs. 2
SchlichtungsO). Soweit hingegen Verstöße gegen Recht gerügt
werden sollten, welches dem landeskirchlichen Recht übergeordnet ist (zum
Beispiel Ius divinum ), konnte auch ohne Zulassung Revision eingelegt
werden (§ 8 Abs. 1). Da grobe Verfahrensverstöße, zum
Beispiel Willkür oder Missachtung des rechtlichen Gehörs, direkt
Vorschriften des Ius divinum cogens verletzen, welches ja nicht nur dem
landeskirchlichen Recht, sondern auch dem Recht der VELKD übergeordnet ist,
fand bei so gearteten Verstößen die zulassungsfreie Revision nach
§ 8 Abs. 1 statt - vgl. das oben im Abschnitt 1.2 zitierte Urteil des
Gerichts der VELKD vom 24.04.1996.
Obsolet: Bis zum In-Kraft-Treten des
Kirchlichen VerwaltungsgerichtsG am 01.01.2003 gab es auch eine
Schlichtungsstelle der EvLKS (für Pfarrer und
Kirchenbeamte)" <= für Streitigkeiten aus
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, wenn der Status des
Betroffenen berührt wird>.
Bei rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten
aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen können Betroffene
wählen zwischen dem kirchlichen Rechtsweg oder dem Weg zum staatlichen
Verwaltungsgericht - siehe für Kirchenbeamte KBG § 74 Abs. 2 mit
KBGErgG § 22 und für Pfarrer PfG § 79 mit PfGErgG § 4, in
den Abschnitten 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN" und 3.3 "DIENSTRECHT DER
PFARRER".
Die "Disziplinarkammer der EvLKS"
klärt schwere Disziplinarvorwürfe gegen Kirchenbeamte und gegen
endgültig eingesetzte Pfarrer - gemäß dem DisziplinarG
der VELKD von 1995. Zuvor wird durch eine Voruntersuchung geklärt,
ob hinreichender Tatverdacht für Anschuldigung bei der Disziplinarkammer
besteht. Als Rechtsmittelinstanz bietet die VELKD ihren Disziplinarsenat
an. Statt des förmlichen Verfahrens vor der Disziplinarkammer kann unter
bestimmten Voraussetzungen ein nicht-förmliches Verfahren vor dem
"Spruchausschuss der EvLKS" durchgeführt werden. Leichter wiegende
Disziplinarvorwürfe werden direkt durch das Landeskirchenamt geklärt,
welches eine Disziplinarverfügung beschließen
kann.
Die Regeln über Disziplinarverfügungen
gelten auch für Pfarrer zur Anstellung (= im Probedienst). Bei
schwerwiegenden Disziplinarvorwürfen gegen einen Pfarrer zur Anstellung
gilt das DisziplinarG nur eingeschränkt - wie folgt: Zwingend
vorgeschrieben ist, dass eine Voruntersuchung gemäß den
Formvorschriften des DisziplinarG stattfinden muss - wie bei endgültig
eingesetzten Pfarrern. Ergibt sich daraus ein Tatverdacht, der bei einem
endgültig eingesetzten Pfarrer für eine Anschuldigung bei der
Disziplinarkammer hinreichend gewesen wäre, so ist der Pfarrer aus seinem
Probedienst zu entlassen (§ 140 DiszG). Gegen die Entlassung gibt es
aber (anders als bei endgültig eingesetzten Pfarrern) keinen
besonderen Rechtsbehelf nach dem DisziplinarG, sondern es bleibt bei den
allgemeinen Regeln des kirchlichen Verwaltungsrechts, wie sie oben dargelegt
wurden.
Der "Spruchausschuss der EvLKS" führt
Verfahren wegen Lehrbeanstandungen durch - gemäß dem KirchenG der
VELKD über Lehrbeanstandungen. Als Instanz darüber amtet ein
"Spruchkollegium" der VELKD -siehe den Abschnitt 3.3 "DIENSTRECHT DER
PFARRER".
Die "Schlichtungsstelle der EvLKS
(für Mitarbeitervertretungsrechts-Streitigkeiten)" hat zwei
Kammern: nämlich für Streitfälle in der verfassten Kirche und
für Streitfälle in der Diakonie. Rechtsmittel gehen von dort zu einem
speziell dafür vorgesehenen Gericht der EKD in Hannover - siehe Abschnitt
1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG"
Hinweis: Entscheidungen deutscher evangelischer
kirchlicher Gerichte sind gesammelt veröffentlicht in der jährlich
erscheinenden "Rechtsprechungsbeilage" zum Amtsblatt der EKD. Dort finden sich
zahlreiche interessante Fälle, die auch für Sachsen als
Präzedenzentscheidungen bedeutsam werden können. Ein
Fundstellen-Nachweis für kirchenrechtsbezogene Gerichtsentscheidungen
1945-1980 ist veröffentlicht in der Zeitschrift für evangelisches
Kirchenrecht 41 (1996) 322 ff; Fundstellen für die Jahre 1981-1990
ebendort 35 (1990) 427 ff.; Präzedenzentscheidungen der Gerichte der
EKD kann man aus dem Internet abrufen: http://www.ekd.de, Button
"Arbeitsfelder".
Die formelle Zustellung dient dem Nachweis des
Zuganges des zugestellten Schriftstückes. Sie soll in der kirchlichen
Verwaltungspraxis die absolute Ausnahme sein. Soweit Rechtsvorschriften
bestimmen, dass ein Schriftstück formell zugestellt werden muss, oder
soweit dies im Einzelfall für tunlich gehalten wird: RechtsVO über
die Verwaltungszustellung (VerwaltungszustellungsVO - VwZV-) vom 27.11.2001
(ABl. 2002 A 24)
{6.1.3.2}
<Mitteilung über> Neubesetzung von
Kirchengerichten der EvLKS <Personal für die Amtszeit 01.01.2003 -
31.12.2008> vom 30.06.2003 (ABl. 2003 A 110)
<1.5.2> VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN
Querverweis: Satzung des Diakonischen Werkes der
EvLKS e. V. <in Radebeul>, neu gefasst vom 10.11.2000, siehe den Abschnitt
2.6 "DIAKONIE"; zur Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes e. V.
siehe den Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN
MITARBEITER ALLGEMEIN"
Satzung des Lutherischen Einigungswerkes:
aufgelistet oben im Abschnitt 1.2 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
VELKD".
<Mitteilung:> Verband evangelischer
Kirchenmusiker in Deutschland, Landesverband Sachsen e.V. <
Als zu
fördernde Einrichtung der EvLKS anerkannt> (ABl. 1951 A
56)
Satzung des Evangelischen Siedlungswerkes in Sachsen
GmbH <
angekündigt> (ABl. 1993 A
114)
Satzung der Landesgruppe Sachsen des Verbandes der
Friedhofsverwaltung Deutschlands, Gründung mitgeteilt vom 18.04.1990 (ABl.
1990 A 49)
Satzung des Landesarbeitskreises "Friedhof und
Denkmal in Sachsen" - Gründung mitgeteilt vom 26.04.1990 (ABl. 1990 A
49)
NICHT IM AMTSBLATT
Ordnung der Sächsischen Missionskonferenz
(Missionskundliche Arbeitsgemeinschaft in der EvLKS)
Ordnung der Meißner Kirchen- und
Pastoralkonferenz
Ordnung des Hochstiftes
Meißen
Ordnung des Domstiftes Sankt Marien
Wurzen
Ordnung des "Hauses der Kirche",
Dreikönigskirche Dresden, Hauptstraße 23
Ordnung für Kongress und Kirchentag der
EvLKS
Satzung der Stadtmission Chemnitz
e.V.
Satzung der Stadtmission Dresden
e.V.
Satzung der Inneren Mission Leipzig
e.V.
Satzung der Stadtmission Plauen
e.V.
Satzung des Sächsischen
Gemeinschaftsdiakonissenhauses "Zion" e.V., in Aue
Satzung des Ev.-Luth. Diakonissenhauses Borsdorf
e.V.
Satzung der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Dresden
e.V.
Satzung des Ev.-Luth. Diakonissenhauses Leipzig
e.V.
Satzung des Diakonischen Werkes Plauen
e.V.
Satzung der Sächsischen
Haupt-Bibelgesellschaft, in Dresden
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für
Sächsische Kirchengeschichte
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für
religiöse Volkskunde
Satzung der Leipziger Spielgemeinde - Theater der
Kirche -
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft "Böhmische
Exulanten", Dresden,
erwähnt (ABl. 1998 A
161)
Ordnung des Pfarrwitwendienstes (ABl. 1964 A 46,
Hinweis)
Ordnung des Martin-Luther-Werkes,
Sachsen
Ev.-Luth. Christophorus-Bruderschaft in
Sachsen
Evangelische Michaelsbruderschaft, Konvent
Sachsen
Pfarrer-Gebets-Bruderschaft
Kirchliche Bruderschaft
Sachsens
Jüdisch-Christliche Arbeitsgemeinschaft in der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Burgstr. 1-5, 04109 Leipzig, Tel.
9613105
Christlicher Verein Junger Menschen <= CVJM>,
Landesverband Sachsen
Müttergenesung in der EvLKS
e.V.
Evangelische Verlagsanstalt GmbH,
Burgstraße 1-5, 04109 Leipzig
Sächsische Hauptbibelgesellschaft, in
Dresden
Wochenzeitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
DER SONNTAG
Landeskirchliche Kredit-Genossenschaft Sachsen e.G.
(= LKG), in Dresden
<1.6> MITGLIEDSCHAFT;
MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE
SUSPENDIERUNG
Das Wort "Kirche" im Sinne einer christlichen
Personenvereinigung hat drei Bedeutungsebenen: nämlich Gesamtkirche,
Bekenntniskirche und Ortskirche. Dementsprechend gibt es verschiedene Ebenen von
Kirchen-"Mitgliedschaft": erstens Mitgliedschaft in der allgemeinen christlichen
Kirche als Gesamtheit, zweitens Mitgliedschaft in einer bestimmten Kirche (im
Sinne von Bekenntnisgemeinschaft), drittens Mitgliedschaft in einer
bestimmten Kirchgemeinde - also in einem Personenkreis, der an bestimmten Orten
zu bestimmten Zeiten sich trifft, um Gottesdienste zu halten oder in anderer
Weise gemeinsam den Anweisungen von Jesus zu folgen.
Gliedschaft in der allgemeinen christlichen
Kirche als Gesamtheit entsteht durch Taufe - und zwar auf immer, unbeendbar.
Siehe dazu das die Taufe betreffende Recht im Abschnitt 2.1.2 "ORDNUNG DES
KIRCHLICHEN LEBENS - TAUFE". Niemand kann der EvLKS angehören, bevor er
durch Taufe ein Glied der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit
geworden ist. Die missverständliche Regelung in der Kirchenverfassung von
1922, wonach Kinder von Kirchengliedern der EvLKS bereits vor der Taufe als der
EvLKS angehörig "galten", ist im Verfassungstext von 1950 gestrichen
worden.
Innerhalb der allgemeinen christlichen Kirche als
Gesamtheit bestehen vielerlei selbständige Kirchen - wobei hier das Wort
"Kirche" im Wortsinn von Bekenntnisgemeinschaft verwendet wird: zum Beispiel die
Römisch-Katholische Kirche oder die einzelnen deutschen evangelischen
Landeskirchen. Die Bekenntnisgemeinschaften unterscheiden sich unter einander,
indem sie einzelne von den christlichen Glaubenswahrheiten in jeweils
verschiedener Weise und mit verschiedener Gewichtung betonen. Zudem sind sie
teilweise in Bezug auf einige Glaubenslehren untereinander uneins.
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bekenntnisgemeinschaft entsteht dadurch,
dass man sich der betreffenden Gemeinschaft anschließt: nämlich indem
man sich zu ihr bekennt und sich ihrer Lehrdisziplinargewalt und
Jurisdiktionsgewalt unterwirft (soweit die betreffende Gemeinschaft eine solche
für sich beansprucht). Jedes Kirchenglied der EvLKS ist automatisch
auch Mitglied der EKD - siehe § 2 des KirchenG der EKD über die
Mitgliedschaft, unten aufgelistet.
Gemäß dem Recht der EvLKS ist jeder
Christ im Territorium der EvLKS, der sich als "evangelisch" bezeichnet,
automatisch Glied der EvLKS, sofern er nicht sich ausdrücklich einer
anderen evangelischen Kirche zuordnet oder durch zuständige kirchliche
Stellen der EvLKS förmlich festgestellt wird, dass er sich (durch Worte
oder durch Verhalten) auf Dauer von der EvLKS geschieden hat (siehe §
4 der Verfassung, § 5 KGO). Dieselbe Wirkung entsteht automatisch,
wenn jemand nach den staatlichen Vorschriften "aus der Kirche
austritt".
Anders verhält es sich bei
Bekenntnisgemeinschaften, die sich nach ihrem Selbstverständnis als die
einzige legitime christliche Kirche betrachten und sich somit gleichsetzen mit
der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit - so zum Beispiel die
Römisch-Katholische Kirche. Gemäß dem Kirchenrecht jener
Bekenntnisgemeinschaften ist jeder Getaufte automatisch dort Mitglied -
allerdings eventuell ein sehr ungehorsames Mitglied, und deshalb während
seines Ungehorsams derzeit von den kirchlichen Berechtigungen ausgeschlossen (=
exkommuniziert). Von diesem Blickwinkel her kann man zum Beispiel nach
römisch-katholischem Kirchenrecht alle evangelischen Christen als sozusagen
zur Zeit exkommunizierte Glieder der Römisch-Katholischen Kirche ansehen.
Die EvLKS hingegen erhebt nach ihrem Selbstverständnis keinen solchen
Anspruch, sondern erkennt an, dass in ihrem Territorium auch noch andere
Bekenntnisgemeinschaften bestehen, die "Kirche" sind.
Auch ein sich gänzlich von Gott lossagender
Mensch bleibt allerdings ein Gotteskind; denn die Gliedschaft in der allgemeinen
christlichen Kirche ist durch Gott gewährt und kann nicht durch Menschen
wirksam "aufgekündigt" werden. Also besteht gegenüber diesen Menschen
die Seelsorgepflicht dennoch weiter.
Regeln für Wiedereintritt in die EvLKS sind
in § 2 der AVO zur Kirchgemeindeordnung enthalten (= zu § 6 Buchstabe
b KGO), aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1. Dort § 4 betrifft den
Übertritt aus einer anderen Kirche in die EvLKS (= zu § 6 Buchstabe d
KGO)
Viele Kirchen im Sinne von
Bekenntnisgemeinschaften sind unterteilt in regionale und örtliche und
eventuell noch sonstige Bereiche, die ebenfalls einzeln als "Kirche" bezeichnet
werden. Zum Beispiel innerhalb der Römisch-Katholischen Kirche als
Gesamtheit gibt es Ortskirchen, nämlich die Bistümer. Auch die
Pfarrgemeinden innerhalb der Bistümer werden inoffiziell gelegentlich
einzeln mit dem Wort "Kirche" bezeichnet. In gleicher Weise sind innerhalb der
EvLKS als Gesamtheit Ortskirchen konstituiert, nämlich die einzelnen
Kirchgemeinden. Viele Bekenntniskirchen ordnen jedes Kirchenglied automatisch
und zwingend derjenigen Ortskirche und derjenigen Unterteilung von ihr zu, in
deren Territorium das Kirchenglied wohnt. So geschieht es bei der
Römisch-Katholischen Kirche – und ebenso in der EvLKS. Jedes
Kirchenglied wird derjenigen Kirchgemeinde zugeordnet, in deren Gebiet es
wohnt. Man kann sich allerdings "umgemeinden" lassen - siehe §§ 5-9
der Kirchgemeindeordnung (KGO), aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1
"VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS - ORGANISATION AUF UNTERER EBENE". Auch
zwischen Kirchgemeinden der EvLKS und des Gebietes der ehemaligen Evangelischen
Kirche der schlesischen Oberlausitz (die nunmehr Bestandteil der Evangelischen
Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist) kann man sich seit
dem Jahr 2002 "umgemeinden" lassen - siehe unten in diesem
Abschnitt.
*VO <der
EKD> zur Durchführung der §§ 7a und 11a
Kirchenmitgliedschaftsgesetz (KMG-Durchführungs-O) vom 10.12.2004
(ABl. EKD 2005, S. 1)
Das Wort "Wohnsitz" im Sinne des § 20 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes der EKD über die Kirchenmitgliedschaft bezieht sich auf
die nach staatlichen Meldevorschriften ausgewiesene Hauptwohnung. Dies wird
klargestellt durch folgende VO der EKD, die als Anlage 5 zum vorstehend
aufgelisteten KirchenG des BEK DDR vom 24.02.1991 in der EvLKS bekannt gemacht
wurde: *VO <der EKD> zum KirchenG
über die Kirchenmitgliedschaft, vom 21.06.1985 [ABl. EKD 1985, S. 347]
(ABl. 1991 A 76)
{5.1.1.1}; ebenfalls dort veröffentlicht als Anlage
4: *VO <der EKD> über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren
Familienangehörigen, vom 21.06.1985 (ABl. 1991 A 75)
; Neufassung
bekannt gemacht vom 10.11.1993 (ABl. 1994 A 25); *
Neufassung vom 08.12.1994, bekannt gemacht vom 13.12.1994 [ABl.
EKD 1995, S. 16] (ABl. 1999 A 97)
{5.1.4}; *
Neufassung durch Beschluss des Rates der EKD und Zustimmung der
Kirchenkonferenz vom 06.12.2002 (ABl. EKD 2003, S.
129)
Zum 01.01.2007 wird eine Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung in der EvLKS eingeführt.
Die Zentrale Organisationsstelle wird aufgehoben
zum 31.12.2006:
*RechtsVO über
eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der EvLKS (ZOM-VO) vom
01.06.1999 (ABl. 1999 A 106)
{5.1.5}; *AVO
zur RechtsVO über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen ... vom
12.10.1999 (ABl. 1999 A 214)
{5.1.5.1}
*VO <der EKD>
über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch vom 05.12.1997
[ABl. EKD 1998, S. 12] (ABl. 1999 A 118)
{5.1.6}
<Überblick zu>
*
Kirchengliedschaft und Kirchensteuerpflicht in der EvLKS vom 23.05.1996
(ABl. 1996 B 41)
{5.1.7}
Durch § 49 KGO von 1983
aufgehoben: VO mit Gesetzeskraft über die Kirchgemeindegliedschaft von
Geistlichen, die außerhalb ihres Dienstbereiches ihren Wohnsitz haben, vom
25.06.1965 <Der Inhalt dieser Vorschrift wurde in § 8 der KGO von
1983 eingearbeitet> (ABl. 1965 A 43)
*KirchenG zu den
von der EvLKS mit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und mit
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen abgeschlossenen
Vereinbarungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen
Fällen vom 20.11.1997
<mit den Texten der beiden Vereinbarungen als
Anlagen 1 und 2> (ABl. 1997 A 240-242)
{5.1.2}; *
Bekanntmachung zum In-Kraft-Treten <ab 01.01.1998> vom
05.01.1998 (ABl. 1998 A 4)
Kirchliche Berechtigungen können
suspendiert werden, wenn ein Kirchenglied reuelos grob gegen Christenpflichten
verstößt - damit das Kirchenglied veranlasst werde, auf den
rechten Weg zurückzukehren. Den diesbezüglichen Beschluss fasst der
jeweils zuständige Seelsorger oder der zuständige seelsorgliche
Oberhirte - auf Grund der ihm obliegenden seelsorglichen Verantwortung. Der
lateinische Fachausdruck für eine solche Suspendierung lautet
"Exkommunikation". Sie kann in mehreren Stufen von verschiedener
Härte verhängt werden. Allerdings ist in den evangelischen
Landeskirchen Deutschlands heutzutage dieser lateinische Fachausdruck
ungebräuchlich. Stattdessen verwendet man entsprechende deutsche Worte
für die jeweils konkret getroffene Maßnahme. Nach heutigem Recht in
der EvLKS kommt vor allem ein vorübergehender Ausschluss vom Abendmahl in
Betracht, bis das Kirchenglied sein Verhalten bereut und bessert. Einzelheiten
waren geregelt in Abschnitt XII der Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD -
aufgelistet unten im Abschnitt 2.1"ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS". Sie traten
zwar im April 2003 außer Kraft, sind aber lesenswert geblieben:
*Richtlinien für die Ausübung der
Kirchenzucht in der EvLKS
<= Synodalbeschluss> (ABl. 1950 B
3)
; siehe § 5 Abs. 1-2 der Verfassung der EvLKS; siehe auch § 5
Abs. 3 KGO
Kirchliche Berechtigungen sind zudem auch bei
arg säumigen Kirchensteuerzahlern
suspendiert.
Kirchliche Berechtigungen in der EvLKS
erlöschen, wenn die Kirchengliedschaft erlischt - nämlich
durch Umzug in einen anderen landeskirchlichen Bereich, durch Übertritt
nach geltendem Recht zu einer anderen christlichen Kirche, oder wenn der
Betreffende sich durch Kirchenaustritt nach staatlichem Recht von der
Landeskirche lossagt, oder wenn das Landeskirchenamt auf Antrag des
Kirchenvorstandes der zuständigen Kirchgemeinde feststellt, dass sich der
Betreffende durch sein Verhalten von der Landeskirche getrennt hat (§ 4 der
Verfassung, § 7 KGO)
Anhänger der "Gemeinschaft in Christo Jesu"
(gegründet durch Hermann Lorenz) können zwar weiterhin zur
Landeskirche gehören, aber die Landeskirche sieht sich nicht in der Lage,
Lehre und Praxis dieser Gemeinschaft mitzuverantworten: *
<Mitteilung zum> Verhältnis der Landeskirche zur
"Gemeinschaft in Christo Jesu"
*VO <über
die Lehren der 'Gemeinschaft ...' gegründet durch Hermann Lorenz> vom
13.04.1989 (ABl. 1989 A 75)
Querverweis: für Regelungen über
Folgen des Kirchenaustritts und über Wiederaufnahme siehe auch die KGO und
die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, aufgelistet oben im Abschnitt
1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN.
<1.8> STAATSKIRCHENRECHT
(nur in Auswahl)
auf diesem Gebiet hat Dr. Guido Burger,
Juristenfakultät der Universität Leipzig, eine Dissertation
veröffentlicht. Er bereitet hierzu eine Internet-Datenbank vor. Er hat
freundlicherweise seine bereits zu diesem Rechtsgebiet gesammelten Texte
für die zu meiner Liste gehörige Volltext-Sammlung zur Verfügung
gestellt.
Querverweis: staatskirchenrechtliche Regelungen
speziell zu den Themen der einzelnen Abschnitte dieser Liste sind jeweils dort
aufgelistet.
Gemäß Artikel 140 Grundgesetz sind die
Artikel 136-139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Bestandteil des
Grundgesetzes. Die sächsische Verfassung enthält entsprechende
Vorschriften. Der Kernsatz der Weimarer Bestimmungen steht in Art. 137 Abs. 3:
danach regeln die Religionsgesellschaften eigenständig "ihre"
Angelegenheiten. Dies wird derzeit durch das Bundesverfassungsgericht sehr weit
ausgelegt und umfasst auch das Recht, die kirchlichen diakonischen Einrichtungen
zu organisieren; <Entscheidung des BVerfG zum eigenständigen
Organisationsrecht der Kirchen = "Goch-Entscheidung" vom 21.09.1976> (ABl.:
-; BVerfGE 46,73)
Rechtsgeschichte: In der DDR
durchlebten die Kirchen besonders vor 1978 zahlreiche Schwierigkeiten und
Schikanen. Die Lage besserte sich etwas nach einem ausführlichen
Gespräch am 06.03.1978 zwischen dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR,
Erich Honecker, und einer Delegation des BEK DDR. Insbesondere wurden in der
Folgezeit die diakonischen Tätigkeiten der Kirchen weniger stark behindert,
und es wurde eine Vereinbarung über Eingliederung der kirchlichen
Mitarbeiter in die staatliche Rentenversicherung abgeschlossen. Ab dann wurden
die Kirchen einigermaßen geduldet - sofern sie nicht missionierend
auftraten; <Mitteilung über das> Gespräch zwischen
dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR und dem Vorstand der Konferenz der
Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR am 06.03.1978 (MBl. BEK DDR 1978, S.
26)
Die drei auf dem Staatsgebiet des Freistaates
Sachsen auf großen Flächen präsenten Evangelischen Landeskirchen
ernennen gemeinsam einen "Beauftragten der Evangelischen Landeskirchen beim
Freistaat Sachsen". Weiter ernennen sie gemeinsam einen "Senderbeauftragten der
Evangelischen Landeskirchen beim Mitteldeutschen
Rundfunk".
*Vertrag des
Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24.03.1994 (ABl. 1994 A 94,
Anlage)
{7.4.1 / 7.4.2}; Zustimmung durch KirchenG vom 20.04.1994 (ABl. 1994
A 94); Bekanntmachung vom 13.09.1994 über das In-Kraft-Treten am
01.09.1994 (ABl. 1994 A 229). Der Vertrag regelt unter anderem, welche
Leistungen der Freistaat Sachsen an die Landeskirchen zu erbringen hat. Die
finanziellen Pflichten des Staates entspringen insbesondere daraus, dass der
Staat Kirchenvermögen "säkularisiert" hat - und zwar geschah dies
seinerzeit mit der Begründung, dieses Vermögen sei deshalb nicht mehr
für kirchliche Aufgaben erforderlich, weil in Zukunft der Staat die
betreffenden kirchlichen Aufgaben finanzieren werde. In teilweiser
Erfüllung dieses Versprechens hat der sächsische Staat sehr lange Zeit
eine Anzahl von besoldeten Beamtenstellen zur Verfügung gestellt, um die
Aufgaben zu erledigen, welche heute dem Landeskirchenamt, den Superintendenten,
den Kirchenamtsräten und dem geschäftsleitenden Personal der
Landessynode obliegen. Daher zahlt der Freistaat Sachsen an die Landeskirche
jährlich einen Geldbetrag, um entsprechend viele kirchliche Planstellen zu
besolden und zu versorgen. Als weitere große Staatslast zahlte der
sächsische Staat herkömmlicherweise Dienstalterszulagen und
Ruhestandszulagen für die Geistlichen.
*
Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 19, 105, 109-112 vom
27.05.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 243)
Kirchenverträge:
Die §§ 18-20 im staatlichen Schulgesetz
regeln den Religionsunterricht und Ethik-Unterricht:
<Staatliches>
*SchulG
für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 03.07.1991 (SächsGVBl.
1991, S. 213)
{2.5.1}; geändert durch Art. 2 des G zur
Änderung des G zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im
Freistaat Sachsen u. and. G vom 19.8.1993 (SächsGVBl. 1993, S. 686);
geändert durch ÄndG vom 15.7.1994 (SächsGVBl. 1994, S.
1434); geändert durch § 35 FAG 1996 vom 12.12.1995
(SächsGVBl. 1995, S. 399); § 40 Abs. 3, § 59 und §
64 geändert durch G zur Änderung des SchulG für den Freistaat
Sachsen ... vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998, S . 271); § 23a
eingefügt durch Art. 6 HaushaltbegleitG 2001 u. 2002 vom 14.12.2000
(SächsGVBl. 2000, S. 514); weiterhin geändert durch Art. 27
des 2. G z. Euro-bedingten Änderung des sächs. Landesrechts vom
28.6.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 426){4.6.1}; § 3 geändert
durch Zweite VO ... zur Anpassung der Zuständigkeiten vom 10.04.2003
(SächsGVBl. 2003 S. 94); §§ 1, 5, 22, 41, 42, 45
geändert und §§ 4a und 16a eingefügt durch Erstes Gesetz
zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 18.07.2003 (SächsGVBl. 2004 S.
189); geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren
Schulkonzepts vom 19.02.2004 (SächsGVBl. 2004 S. 52);
Neufassung bekannt gemacht vom 16.07.2004 (SächsGVBl. 2004 S.
298)
Christliche Schüler sind berechtigt, sich
zwecks Besuch des Gottesdienstes an kirchlichen Feiertagen beurlauben zu
lassen. Zum Besuch des Deutschen Evangelischen Kirchentages oder des Deutschen
Katholikentages können drei Tage Schulurlaub beantragt werden. Auch
für kirchliche Rüstzeiten, Exerzitien, religiöse Fortbildung ist
Schulurlaub zu gewähren: *
VO des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den
Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen
(
Schulbesuchsordnung - SBO) vom 12.08.1994 (SächsGVBl. 1994,
S. 1565)
{2.5.1.1}
Da es an sächsischen staatlichen Schulen
noch zu wenige hauptamtliche Religionslehrer gibt, werden aushilfsweise
kirchliche Mitarbeiter mit eingesetzt. Dies regelt ein Vertrag zwischen dem
Freistaat Sachsen, den am evangelischen Kirchentag Sachsen vom 24.03.1994
beteiligten Kirchen und den katholischen Bistümern Dresden-Meißen,
Görlitz und Magdeburg. Der Vertrag trat rückwirkend ab 01.08.1994 in
Kraft; *Vertrag ... über die
Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen
(Gestellungsvertrag) vom 07.09.1994, bekannt gemacht am 20.09.1994 (ABl.
1994 A 226)
; § 2 Punkt 6, § 5 Abs. 2-4 und Abs. 10, § 8
Abs. 3 sowie Zusatzprotokoll zu § 1 geändert und der Begriff
"Schulaufsichtsbehörde" ersetzt durch "Regionalschulamt", durch
* Erste Änderung zum Vertrag über
die Gestellung von Lehrkräften ... vom 17.12.1999 <
rückwirkend
in Kraft ab 31.07.1999> (ABl. 2000 A
17)
{2.4.2}
*Vereinbarung zur
konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht zwischen der EvLKS und dem
Bistum Dresden-Meißen vom 12.03.2002 (ABl. 2002 A
73)
*RechtsVO über
die
Vokation für den evangelischen Religionsunterricht an Schulen im
Freistaat Sachsen (Vokationsordnung) vom 15.06.1993 (ABl. 1993 A
94)
{2.4.1}
obsolet: Rahmenvereinbarung der
Bundesrepublik Deutschland mit der EKD über die evangelische Seelsorge in
der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer vom 12.06.1996 (ABl. EKD
1996, S. 101); bekannt gemacht in der EvLKS am 15.01.1997 (ABl. 1997 A 21,
Anlage 1){2.6.6}; *Stellungnahme der
Evangelisch-Lutherischen Landessynode Sachsens zur Rahmenvereinbarung, vom
23.03.1996 (ABl. 1997 A 23, Anlage 2); *
Innerkirchliche Vereinbarung <zwischen den betroffenen Landeskirchen>
über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern vom 12.12.1996, durch die EvLKS unterschrieben am 19.09.1996
(ABl. 1997 A 24, Anlage 3){2.6.6.1}; diese Regelungen wurden
erforderlich, weil die Landeskirchen der neuen Bundesländer nicht bereit
waren, dem bisherigen Vertrag über Militärseelsorge beizutreten. Das
Recht der EKD war 1991 in der ex-DDR eingeführt worden mit der
Einschränkung "eine Anwendung des Militärseelsorgevertrages erfolgt
nicht” <= gemeint war das KirchenG der EKD zur Regelung der
evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland, vom
08.03.1957 (ABl. EKD 1957, S. 257){2.6.5}; Beschluss der
Kirchenleitung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR vom
11./12.01.1991.
*Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung für den
Beirat Evangelische Seelsorge in der
Bundeswehr vom 20/21.02.2004 (ABl. EKD 2004, S.
201)
Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist
geregelt durch ein KirchenG der EKD, das jedoch noch nicht in Kraft gesetzt
worden ist. *KirchenG <der EKD> zur
Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz
(BundesgrenzschutzseelsorgeG der EKD – BGSSG.EKD) vom 6.11.2003
[ABl. EKD 2003, S. 407] (ABl. 2004 A 87)
Bis zum In-Kraft-Treten des KirchenG der EKD gilt
weiterhin die Vereinbarung von 1965 über die evangelische Seelsorge im
Bundesgrenzschutz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck ... <usw.,
Aufzählung> ... und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lübeck.
Die EvLKS ist ihr beigetreten - laut Bekanntmachung vom 21.01.1997:
*Vertrag: Vereinbarung über die
evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz ... vom 12.08.1965
(ABl.
1997 A 26)
{2.6.4}
*Vereinbarung des
Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen zur
Regelung der seelsorglichen Tätigkeit in den
Justizvollzugsanstalten, bekannt gemacht am 03.03.1993 (ABl. 1993 A
36)
{2.6.2}
*Vereinbarung des
Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen zur
Regelung der Seelsorge in staatlichen
Krankenhäusern (Evangelische
Krankenhausseelsorgevereinbarung - EvKSV) vom 23.12.1997, bekannt gemacht
am 02.02.1998 (ABl. 1998 A 18)
{2.6.1}
*
<Staatliches> G über den
privaten Rundfunk und neue
Medien in Sachsen (Sächsisches PrivatrundfunkG - SächsPRG)
vom 27.12.1991 (SächsGVBl. 1991, S. 178)
; Neufassung vom 17.03.1998
(SächsGVBl. 1998, S. 111); § 27 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst
durch Art. 4 * G zur
Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des
Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10.12.1998 (SächsGVBl. 1998, S.
662)
; § 27 Abs. 3 Nr. 3 gestrichen und § 28 Abs. 1 Nr. 1a neu
gefasst durch * Viertes G zur
Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in
Sachsen vom 17.05.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 246)
; viele Paragraphen
geändert durch Art. 3 des G zur 4. StV zur Änderung
rundfunkrechtl. StV vom 16.03.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 89), durch
Art. 2 des G zur 5. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 12.12.2000
(SächsGVBl. 2000, S. 526); *
neu bekannt gemacht vom 09.01.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 69,
berichtigt S. 684)
; Änderung durch Art 1 G zur Änd. des
SächsPRG u. des RStV-DG vom 16.10.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 685);
geändert durch Gesetz ... zur Änderung des Gesetzes über
den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 21.03.2003 (SächsGVBl.
2003 S. 37); geändert durch Gesetz zur Änderung ... vom
23.01.2004 (Sächs GVBl. 2004 S. 25).
*
Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk, § 14
Sendezeiten für Dritte, ... Kirchen, vom 30.05.1991 (SächsGVBl. 1991,
S. 169)
*Rahmenvereinbarung
über Grundsätze für eine angemessene
Beteiligung der Kommunen
am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger vom 18.12.2000 (ABl. 2001
A 29)
{4.13.1.1}
Querverweis: Hinweise zum Urheberrecht
(Copyright usw.) sind aufgelistet im Abschnitt 3.7.2 "GEBRAUCH VON
URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKEN" - denn die Aufgabe, diese
Verträge durchzuführen, wird üblicherweise Kirchenmusikern
übertragen.
Querverweis: Vertrag der EKD mit der
Künstlersozialkasse [mit befreiender Wirkung für die
Gliedkirchen] - siehe am Ende des Anhangs 3.7.2 zum Abschnitt "DIENSTRECHT DER
KIRCHENMUSIKER"
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