Rechtsquellenübersicht
zum
Kirchenrecht der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz (abgekürzt: "EKsOL").
Nicht-amtliche Sammlung, seit 1999 im Internet durch
Rechtsanwalt Hans-Martin Bregger,
mitbetreut und nun fortgeführt durch Prof. Gero
Dolezalek, Juristenfakultät Leipzig
Fassung vom 02.09.2002, gespeichert im Internet
unter http:// www.uni-leipzig.de/~jurarom.
Diese Rechtsquellenübersicht ist verwoben
mit fünf zugehörigen Dateien, die den vollen Text der hier
aufgelisteten Rechtsvorschriften enthalten. Jedes beliebige Stichwort
können Sie bequem suchen, indem Sie die Suchfunktion desjenigen Programmes
benutzen, mit dessen Hilfe Sie diesen Text auf Ihren Bildschirm geladen haben.
Also brauchen Sie kein Stichwortverzeichnis. Besonders bequem wird Ihre Suche
sein, wenn Sie nach den Gliederungs-Zahlenfolgen oder -Überschriften
suchen. Zum Beispiel eine Suche nach "3.13" bringt Sie sofort zum Abschnitt
über Mitarbeitervertretung. In den zugehörigen Volltexten bringt Sie
eine Suche nach der spitzen Klammer "<" bequem von einem Gesetz zum
nächsten, denn bei jeder Gesetzesüberschrift steht in spitzen Klammern
die Gliederungsnummer voran.
Um die Rechtsvorschriften zusammenzustellen und
in elektronisch verarbeitbare Form zu bringen, wurden Tausende von
Arbeitsstunden aufgewendet. Das Ganze bildet ein lange durchdachtes Gesamtwerk.
Sowohl das Gesamtwerk als auch seine Bestandteile stehen unter dem Schutz des
Urheberrechtsgesetzes. Folglich ist nur Benutzung zu kirchenamtlichen und zu
privaten Zwecken frei gegeben.
Dies ist ein Pilotprojekt: Es erforscht an einem
Beispiel mit verhältnismäßig geringem Umfang, nämlich am
Beispiel des schlesischen Kirchenrechts, wie man insgesamt die teure und
aufwändige juristische Technik gedruckter Loseblattsammlungen durch etwas
Besseres ersetzen kann.
Ausgewertet wurden die Amtsblätter der EKsOL
und das Amtsblatt der EKD. Voll erfasst wurde auch das Mitteilungsblatt des BEK
DDR.
Vorschläge für Verbesserungen und
Ergänzungen sind jederzeit sehr willkommen: e-mail
gdole@rz.uni-leipzig.de
Geltende Rechtstexte sind in Schriftgröße
Zwölf-Punkt aufgelistet, nicht mehr geltende in Acht-Punkt.
Ein Stern
* kennzeichnet Rechtstexte, deren Wortlaut in den
oben erwähnten fünf zugehörigen Dateien wiedergegeben
ist.
Ein Doppelkreuz # markiert Texte, die in nächster Zeit in
eine der zugehörigen fünf Volltext-Dateien eingefügt werden
sollen.
Aus der Internet-Fassung der Übersichtsdatei gelangt man
durch Klick auf den Stern
* zum entsprechenden Gliederungspunkt der
Volltext-Datei.
VORBEMERKUNGEN
1. ZUR EINFÜHRUNG
Die folgende Übersicht erfasst Gesetze und Verordnungen
oder andere kirchliche Rechtsquellen, welche für den gesamten Bereich der
Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (EKsOL) auf längere Zeit
bedeutsam sind oder waren und noch Gültigkeit besitzen. Soweit es für
den Dienst der EKsOL relevant ist, wird dabei auch das Recht
berücksichtigt, das nicht durch Organe der EKsOL gesetzt wurde, sondern
durch und für jene kirchlichen Zusammenschlüsse und Organisationen,
denen die EKsOL angehört (z.B.: EKD, EKU, Arnoldshainer Konferenz).
Aufgeführt werden daher z. B. die Geschäftsordnung der EKD-Synode und
das Datenschutzgesetz der EKD, weil es auch in den Gliedkirchen gilt. Nicht
aufgeführt werden die beamtenrechtlichen Vorschriften der EKD, da diese nur
für die EKD-Beamten gelten und nicht für Beamte der EKsOL.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nicht nur
die Landeskirche als solche Recht setzt, sondern dass auch die einzelnen
Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die vielerlei sonstigen Körperschaften,
Vereine und Gesellschaften jeweils für ihren Bereich in der Landeskirche
Recht setzen und Gewohnheitsrecht bilden. Solches ortskirchliche oder
bereichsspezifische Recht (welches dem landeskirchlichen Recht im Rang
nachgeordnet ist) erscheint allerdings in einigen besonderen Fällen auch im
Amtsblatt. Was davon wohl auch überörtlich nützlich zu wissen
ist, wurde mit aufgelistet.
Die Übersicht setzt sich das Ziel, sämtliches nach
1945 gesetzte Recht nachzuweisen. Es ist nur dasjenige Kirchenrecht
vollständig nachgewiesen, was entweder im Amtsblatt der EKsOL ab 1992 oder
im Amtsblatt der EKD ab 1946 veröffentlicht wurde oder aber dort irgendwo
erwähnt wurde. Es gehören aber zum Kirchenrecht der EKsOL, welches ja
das Anliegen der nachfolgenden Übersicht ist, weiterhin auch noch
Sätze des Gewohnheitsrechts, Vorschriften aus nicht veröffentlichten
Rundverfügungen des Konsistoriums sowie fortwirkende Vorschriften aus der
Zeit vor 1945, auf welche nirgends in den Amtsblättern hingewiesen wurde.
Diese Unvollständigkeit möge der Benutzer bitte im Bewusstsein
halten.
Die Übersicht entstand durch systematisches Durchsuchen
aller Jahrgänge des Amtsblattes der EKsOL seit dessen Erscheinen im Jahre
1992 und des Amtsblattes der EKD sowie des Mitteilungsblattes des BEK-DDR. Dabei
sind in der Rechtsquellenübersicht nicht nur die noch heute gültigen
Vorschriften aufgelistet, sondern auch ihre Vorgänger. Auch eindeutig
außer Kraft getretene Vorschriften erweisen sich oft noch als
nützlich; denn es hilft oft der Auslegung und Fortentwicklung von
Rechtsvorschriften, wenn man ihre Geschichte zurückverfolgen kann.
Vier zugehörige Volltextdateien enthalten die
gegenwärtig in Kraft stehenden Texte. Eine fünfte Volltextdatei
enthält Texte, die als ganze veraltet sind und deshalb insgesamt
ausgegliedert wurden. Wenn hingegen in einem Rechtstext nur Teile geändert,
ergänzt oder aufgehoben werden, dann wird dies nicht eigens in der Datei
der veralteten Texte gesammelt, sondern der interessierte Leser möge
insoweit die in der Rechtsquellenübersicht genannten Fundstellen in den
Amtsblättern nachschlagen und selbst rekonstruieren, wie der Text denn vor
der Änderung gelautet hat.
Soweit vorangegangene Vorschriften ausdrücklich
aufgehoben wurden, ist dies angegeben. Viele ältere Vorschriften sind
jedoch nicht durch ausdrückliches Aufheben, sondern allein dadurch
außer Kraft getreten, dass eine neuere Vorschrift selben Ranges den
betreffenden Sachbereich neu geregelt hat. In solchen Fällen ist jeweils
genau zu prüfen, ob wirklich die gesamte ältere Vorschrift obsolet,
d.h. hinfällig, geworden ist, oder ob nicht doch noch Reste aus ihr
weitergelten. Hierüber kann man bisweilen verschiedener Meinung sein. Wenn
also in dieser Übersicht einige ältere Vorschriften als "obsolet" oder
ähnlich bezeichnet werden, so ist dies nur die persönliche Meinung des
Sammlers.
Noch ein zusätzliches Argument sprach dafür, auch
das hinfällig gewordene Recht mit aufzulisten: Nämlich obsolet
gewordene grundsätzliche Vorschriften, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben wurden, sondern nur durch Überlagerung von neueren spezielleren
Vorschriften <derzeit> außer Kraft sind, könnten in
späterer Zeit vielleicht wieder aufleben, wenn die überlagernden
neueren spezielleren Vorschriften aufgehoben werden.
Das soll an einem extremen Beispiel verdeutlicht werden: Die
Rechtssammlung der mittelalterlichen Kirche, nämlich das Corpus Iuris
Canonici aus dem zwölften und dreizehnten Jahrhundert, wurde niemals
offiziell als Ganzes aufgehoben. Im heutigen Rechtsleben wird kaum jemals noch
diese alte Rechtsquelle zitiert, denn auf allen Rechtsgebieten gibt es neuere
und speziellere Rechtssätze. Aber die im Corpus Iuris Canonici enthaltenen
Grundprinzipien des Rechts leben formell im Hintergrund weiter. Wenn die
speziellen heutigen Kirchengesetze aufgehoben würden, welche den Bereich
eines solchen Grundsatzes im Corpus Iuris Canonici derzeit abdecken, dann
würde plötzlich wieder der viele Jahrhunderte alte Text direkt
geltendes Recht.
2. ZU DEN RECHTSQUELLEN UND ZUR RECHTSETZUNG
IN DER EKsOL
Das in dieser Übersicht aufgeführte Recht ist von
Menschen gesetztes Recht. Wie jedes menschliche Tun oder Unterlassen hat sich
die Rechtsetzung und Rechtsanwendung an Gottes Botschaft an die Menschen und den
darin enthaltenen Weisungen auszurichten. Diese Weisungen, insbesondere die des
Evangeliums, sind Maßstab und Richtschnur der kirchlichen Rechtsetzung und
der Auslegung kirchlicher Rechtsnormen. Jeder Rechtssatz ist deshalb im Blick
auf diese Botschaft zu interpretieren. Überhaupt gehen Gottes Gebote jedem
durch Menschen gesetzten Recht vor.
In der Kirchenrechtswissenschaft wird die Summe jener
Weisungen und göttlichen Gebote, die sich an uns richten, als IUS
DIVINUM (= durch Gott gesetztes Recht) bezeichnet. In der heutigen
evangelischen Kirchenrechtswissenschaft ist umstritten, ob das Ius
divinum unmittelbar "Rechtsqualität" habe - oder anders
ausgedrückt: man streitet um die bloße Definition, ob das Ius divinum
unter den heutigen deutschen juristischen Fachbegriff "Rechtsnorm" gezogen
werden dürfe. Wer den deutschen Fachbegriff eng gesetzespositivistisch
definiert, der wird folgerichtigerweise dem Ius divinum die
Rechtsqualität absprechen. Er wird dann etwa formulieren, das Ius
divinum enthalte Postulate, die vor dem Hintergrund einer bestimmten
Situation, in der Recht gesetzt oder angewandt werden muss, zwar als Richtschnur
angesehen werden müssten, jedoch erst noch einer konkretisierenden
"Umsetzung in Gestalt einer Rechtsform" bedürften. Diese enge
positivistische Formulierungsweise ist seit etwa hundert Jahren in der
evangelischen deutschen Kirchenrechtswissenschaft - anders als in der
ausländischen - üblich geworden (vgl. z.B. Albert Stein, Evangelisches
Kirchenrecht, 3. Aufl., Neuwied 1992, S. 21). Der Streit um Definitionen
könnte theoretisch irgendwann einmal auch Auswirkungen in der Praxis haben:
nämlich wenn ein kirchlicher Gesetzgeber auf die absurde Idee käme,
einen Rechtstext so zu formulieren, dass er direkt und unauslegbar gegen ein
göttliches Gebot verstößt, dann wäre dies gemäß
der deutschen Kirchenrechtswissenschaft trotzdem "Recht" und bindend. Diese
Lehre bewirkte in der nationalsozialistischen Zeit 1933-1945 große
Probleme. Hingegen gemäß der Lehre der meisten ausländischen
evangelischen Kirchenrechtswissenschaftler sowie auch gemäß der Lehre
der anglikanischen Kirche, römisch-katholischen Kirche, der orthodoxen
Kirchen und vieler anderer kirchlicher Gemeinschaften wäre dies nicht
bindend.
Wie schon oben gesagt, gehen zwingende göttliche
Gebote (Ius divinum cogens) jeglichen menschlichen Rechtssätzen
vor - so zum Beispiel die Zehn Gebote. Allerdings wirken breit anwendbare,
grundsätzlich formulierte Sätze der Bibel (wie zum Beispiel die Zehn
Gebote) nur als ein Rahmen, innerhalb dessen noch viel
Entscheidungsmöglichkeit für menschliche Rechtsetzung bleibt. Aber zum
Beispiel der Grundrechtssatz, dass Menschen sich verheiraten dürfen, ist
zwingendes Ius divinum (Gen. 2.24, Ephes. 5.31, Mt 19.5-6, Mk 10.7-9). Wenn also
irgendein staatlicher oder kirchlicher Gesetzgeber jemals auf die absurde Idee
kommen würde, ganz generell die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau auf
Lebenszeit (also die Ehe) zu verbieten, dann verstieße dies gegen das Ius
divinum (1.Timoth. 4.3; 1. Corinth. 7.1-9). Ebenso verhielte es sich, wenn
irgendein Gesetzgeber etwa das Gewähren rechtlichen Gehörs abschaffen
wollte, welches doch sogar Gott (um uns ein Vorbild zu geben) gewährt,
obwohl er allwissend ist (1. Mose 3.8 und andere Stellen). Gleiches gilt bei
sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung und überhaupt bei jeder
Art von Willkür, wenn sie sich auf die Lebensumstände eines Menschen
in erheblichem Maße auswirkt: Gott hat geboten, dass wir uns bei
Entscheidungen, die in die Lebensverhältnisse anderer Menschen eingreifen,
an Regeln halten und diese nicht willkürlich nach Lust und Laune brechen -
auch nicht aus Nachlässigkeit grob missachten, indem wir uns etwa
überhaupt keine Mühe geben, über die zu treffende Entscheidung im
anstehenden Fall nachzudenken (3. Mose 19.15; 5. Mose 1.16-17; Psalm
2.10).
Die heutigen kirchlichen Gerichte in Deutschland berufen sich
oft unnötigerweise auf staatliches Verfassungsrecht, um daraus das
Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot, das Gewähren rechtlichen
Gehörs usw. herzuleiten (Grundgesetz Artikel 3, Artikel 20 Abs. 3,
Artikel 103 usw.). Dabei ist vergessen, dass diese Rechtssätze historisch
aus dem Ius divinum cogens hergeleitet worden sind. Der Staat hat diese
Sätze aus dem Kirchenrecht übernommen. Also nicht die Kirche imitiert
den Staat, indem sie diese Rechtssätze anwendet, sondern es ist genau
umgekehrt: der Staat imitiert die Kirche. Er hat nämlich Regeln zu
staatlich höchstem Rang erhoben, also zu Verfassungsrang, die in der
christlichen Kirche seit jeher galten und dort schon immer höchsten Rang
hatten. Die heute gängigen Formulierungen dieser Regeln sind im
Kirchenrecht entwickelt worden und sind dem Staat durch die
Naturrechtslehrbücher und durch die Gedankengänge der
Aufklärungsphilosophie vermittelt worden.
Davon unabhängig ist eine andere Frage: Soll man
kirchliche Regeln, zum Beispiel das kirchliche Willkürverbot und das
kirchliche Gebot rechtlichen Gehörs, in derselben Weise interpretieren und
dieselben Grenzen dafür ziehen, wie es die staatlichen Gerichte bei den
parallelen staatlichen Regeln tun? Mit anderen Worten: Soll die Kirche, obwohl
sie dazu nicht verpflichtet ist, ihr Verhalten an die staatlichen
Rechtsgebräuche anpassen? Zu diesem Thema hat die christliche Kirche stets
Folgendes gelehrt: Christen sollen nichts tun, was in ihrer Umwelt Anstoß
oder sogar Skandal erregen könnte. Im Gegenteil: Christen sollen die in
ihrer jeweiligen Lebenswelt üblichen Regeln (soweit sie nicht gegen Gottes
Gebote verstoßen) ganz besonders vorbildhaft befolgen - damit die
Nicht-Christen das Christentum respektieren und es bei ihnen nicht in Verruf
gerät! Im Hinblick auf diese zweitausend Jahre alte Lehrtradition kann man
argumentieren, dass kirchliche Gerichte und Behörden in Deutschland
tunlichst ebenso hohe Maßstäbe anlegen sollten wie die staatlichen
Gerichte und Behörden.
Die oben genannte konkretisierende Umsetzung der biblischen
Weisung geschieht stets unter Berücksichtigung der bindenden
Bekenntnisschriften, denn die EKsOL lehrt, dass diese Schriften im Einklang mit
dem Evangelium formuliert sind und verbürgen, dass bezüglich der
Wahrheit der Lehre die von Jesus gestiftete urchristliche Kirche
fortgeführt wird. Den Bekenntnisschriften kommt daher bei der Setzung und
Anwendung des Kirchenrechtes entscheidende Bedeutung zu. Obwohl sie keine
Rechtsquellen im eigentlichen Sinn darstellen, ist es hilfreich, sie in diesem
Zusammenhang zu nennen:
Die EKsOL bezeugt gemäß dem Vorspruch ihrer
Grundordnung den christlichen Glauben mit der Alten Kirche durch
die drei altkirchlichen Symbole = Apostolicum,
Nicaenum (325), Athanasianum (um 500).
Die EKsOL ist eine Kirche der lutherischen Reformation und
steht mit den reformierten Gemeinden ihres Bereiches in Kirchengemeinschaft.
Für die evangelischen Gemeinden lutherischen Bekenntnisses gelten als
Bekenntnisschriften
die Katechismen Martin Luthers von
1529,
die Augsburgische Konfession vom
25.06.1530
die Apologia Confessionis Augustanae von
1531
die Schmalkaldischen Artikel von 1537
und
wo sie in Kraft steht, auch die Konkordienformel
von 1577.
Für die evangelischen Gemeinden reformierten
Bekenntnisses gilt der
Heidelberger Katechismus von 1562.
Sowohl die lutherischen als auch die reformierten Gemeinden in
der EKsOL halten an
der
*Barmer Theologischen Erklärung vom
31.05.1934 mit den darin enthaltenen Verwerfungen fest (Vorspruch Nr. 4 der
Kirchenordnung der EKsOL vom 14. November 1951).
Die Quellen des für die EKsOL nach 1945 gesetzten Rechts
sind mannigfaltig.
Zum einen ist es Recht der Evangelischen Kirche in
Deutschland, in der sämtliche evangelische Landeskirchen Deutschlands
zusammengeschlossen sind.
Seit dem 26.06.1991 übt die EKsOL wieder die Rechte als
Gliedkirche der EKD aus. Infolgedessen gelten alle durch die EKD geschlossenen
Verträge (mit Ausnahme des Militärseelsorgevertrages) und alle
gemäß Artikel 9 der Grundordnung der EKD beschlossenen Richtlinien
auch in der EKsOL. Neu beschlossene Kirchengesetze der EKD gemäß
Artikel 10 b der Grundordnung gelten unmittelbar in der EKsOL. Hingegen hat die
EKsOL von den vor 1991 beschlossenen Kirchengesetzen der EKD nur zwei
übernommen: Das Kirchenmitgliedschaftsgesetz vom 10.11.1976 trat am
26.06.1991 in Kraft. Das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10.11.1977
war 1993 durch die EKsOL übernommen worden.
Die EKD beschließt zudem auch Recht auf Sachgebieten,
welche außerhalb Artikel 10 b der Grundordnung liegen. In solchen
Fällen steht es den Gliedkirchen frei, ob sie dieses Recht einführen
wollen. Ein Beispiel dafür ist das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom
06.11.1992: Dieses Gesetz ist für die EKsOL wirksam geworden, weil die
EKsOL es eingeführt hat.
Das Recht der EKD wird in deren Amtsblatt bekannt gemacht. Das
Recht der EKD wurde übersichtlich zusammengestellt in einer Sammlung durch
Detlef DAHRMANN, fortgeführt durch Jürgen Linnewedel und Bernhard
Hartz: Das Recht der EKD, Neuwied (Hermann Luchterhand Verlag),
Loseblattsammlung, begonnen 1990.
Als Amtsblatt der EKsOL diente bis 1992 das Amtsblatt der EKD.
Seit November 1992 besitzt die EKsOL ein eigenes Amtsblatt. Manche wichtige
Rechtsvorschriften der EKsOL werden aber weiterhin auch im Amtsblatt der EKD
abgedruckt.
Das Amtsblatt der EKD veröffentlicht jedes Jahr eine
Liste der kirchenrelevanten Gesetzgebung aus kirchlichen und staatlichen
Amtsblättern des Vorjahres, zusammengestellt durch das Kirchenrechtliche
Institut der EKD in Göttingen. Dadurch ist die Gesetzgebung von EKD und EKU
leicht auffindbar. Diese Nachweise wurden zudem wie folgt zusammengefasst:
1945-1960 im ABl. EKD 1962, Heft 2/3; 1961-1970 im ABl. EKD 1973 Heft 6b),
1971-1980 in einer Beilage zu Heft 5 des ABl. EKD 1988 und 1981-1990 im ABl. EKD
1995 Heft 5.
Recht für die EKsOL konnte auch durch den inzwischen
aufgelösten BEK DDR gesetzt werden.
Das Recht des BEK DDR, soweit es in der EKsOL eingeführt
wurde, gilt fort als landeskirchliches Recht, soweit es nicht inzwischen
außer Kraft gesetzt wurde - ähnlich wie im staatlichen Recht manches
alte Recht der DDR seit deren Auflösung als sächsisches Landesrecht
fortgilt: Artikel 4 des Kirchengesetzes des Bundes vom 24.02.1991 zur ...
Herstellung der Einheit der EKD, und § 7 des entsprechenden Kirchengesetzes
der EKD - siehe unten, Abschnitt 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD". Der
BEK DDR konnte laut Artikel 5 der Bundesordnung selbständig nur Richtlinien
setzen. Aber wenn festgestellt wurde, dass die betroffenen Landeskirchen nicht
widersprachen, durfte er auch unmittelbar bindendes Recht setzen - so geschehen
zum Beispiel beim GemeindepädagogenG 1981 und beim PfarrerdienstG
1982.
Als dritter landeskirchlicher Zusammenschluss setzt auch die
EKU für die EKsOL mit deren Zustimmung Recht, das im Amtsblatt der EKD
veröffentlicht wird.
Und schließlich setzt die EKsOL auch selbst eigenes
Recht. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:
- Ein "Kirchengesetz" kann nur durch die Provinzialsynode
verabschiedet werden (Kirchenordnung, Art. 91 Abs.1 ).
- Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch
Sachverhalte, die eigentlich durch ein Gesetz zu regeln sind, auch durch eine
Notverordnung der Kirchenleitung (Art. 110 Abs. 4 KO) geregelt werden. Die
Notverordnungen müssen jedoch dann der Synode bei ihrer nächsten
Tagung zur Bestätigung vorgelegt werden (Art. 110 Abs. 6 KO).
- Die Kirchenleitung kann darüber hinaus auch
Verordnungen zur Ausführung der von der Synode beschlossenen Gesetze
erlassen (Art.111 lit.b KO).
- Weitere Rechtsquellen stellen die Beschlüsse des
Konsistoriums dar.
- Auf Grund des "Dritten Weges", dem die EKsOL auf dem Gebiet
des kollektiven Arbeitsrechtes folgt, kann auch die Arbeitsrechtliche Kommission
der EKU arbeitsrechtliche Normen setzen.
Im Amtsblatt der EKsOL werden Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien und Hinweise veröffentlicht, welche sich direkt an die EKsOL
als ganze richten. Hingegen nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden die
Einzelfallentscheidungen des Konsistoriums und der Kirchenleitung sowie
allgemeine Verlautbarungen, welche nicht neues Recht setzen, sondern nur
Hinweise an die Kirchenkreise und Gemeinden zur Anwendung des bestehenden
Rechtes darstellen. Sie entsprechen den Verwaltungsvorschriften in der
staatlichen Verwaltung. Ebenfalls nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden
häufig die Rechtsvorschriften, welche einzelne kirchliche
Körperschaften im Bereich der EKsOL innerhalb des ihnen gesetzten Rahmens
als autonome Gesetzgeber setzen.
Abkürzungen:
ABl. Amtsblatt des genannten Jahres (= der EKsOL -
wenn nicht anders angegeben)
Art. Artikel
AVO Ausführungsverordnung
Bd. Band
BEK DDR Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR
DDR Deutsche Demokratische Republik
DEK Deutsche Evangelische Kirche
EKD Evangelische Kirche in Deutschland
EKsOL Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz
EKU Evangelische Kirche der Union
EvLKS Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
ff. und folgende Seiten
G Gesetz(es)
GBl. Gesetzblatt
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
KABl. Kirchliches Amtsblatt
KAVO Kirchliche Arbeitsvertragsordnung
KGVBl. Kirchliches Gesetz- und
Verordnungsblatt
KO Kirchenordnung
MBl. Mitteilungsblatt
OEKU Ordnung der Evangelischen Kirche der
Union
S. Seite
Sächs.GVBl. Sächsisches Gesetz- (und
Verordnungs)blatt (seit 1818)
VO Verordnung
WRV Weimarer Reichsverfassung
< > Eigene Erläuterungen und
Zusätze des Sammlers sind in spitze Klammern gesetzt, wo anderenfalls nicht
deutlich wäre, ob die betreffenden Worte zum offiziellen Titel eines
Rechtssatzes gehören oder nicht. Dasselbe Ziel wird an einigen Stellen der
Liste durch kursive Schrift verfolgt.
Gliederung
1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND
ORGANISATION
1.1 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, ARNOLDSHAINER
KONFERENZ UND OEKUMENE
1.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKU
1.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKsOL
1.3.1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.3.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF DER EBENE DER
KIRCHENGEMEINDEN
1.3.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF DER EBENE DER
KIRCHENKREISE
1.3.4 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER
EBENE
1.3.5 KIRCHLICHE GERICHTSBARKEIT
1.4 WERKE UND EINRICHTUNGEN DER EKsOL
1.4.1 VERFASSUNG DER
BILDUNGSEINRICHTUNGEN
1.4.2 VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN
1.5 STAATSKIRCHENRECHT (nur in Auswahl)
1.6 MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN
1.7 ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG, STATISTIK UND
DATENSCHUTZ
------------------
2 ZWEITE ABTEILUNG: AUSGESTALTUNG DES KIRCHLICHEN
LEBENS
2.1 ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS
2.1.1 AMTSHANDLUNGEN: ALLGEMEINE
VORSCHRIFTEN
2.1.2 TAUFE
2.1.3 KIRCHLICHE UNTERWEISUNG
2.1.4 KONFIRMATION
2.1.5 ABENDMAHL
2.1.6 TRAUUNG
2.1.7 BESTATTUNG
2.2 AGENDE, GESANGBUCH UND KIRCHENMUSIK
2.3 SEELSORGE. VERKÜNDIGUNG UND
BILDUNG
2.3.1 SEELSORGE DURCH EHEBERATUNG,
LEBENSBERATUNG
2.3.2 SEELSORGE BEI AUSSIEDLERN, AUSLÄNDERN,
ASYLBEWERBERN
2.3.3 SEELSORGE DURCH TRÖSTUNG VON
TRAUERNDEN
2.3.4 SEELSORGE AN DER SORBISCHEN
BEVÖLKERUNG
2.3.5 BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN
USW.
2.4 GLOCKEN, ORGELN
2.4.1 GLOCKEN
2.4.2 ORGELN
2.5 FEIERTAGE
2.6 DIAKONIE
2.7 STIFTUNGEN
2.8 VERWALTUNG, VERWALTUNGSVERFAHREN, SIEGELFÜHRUNG
UND
URKUNDENWESEN
2.8.1 ALLGEMEINE VERWALTUNG
2.8.2 SIEGELFÜHRUNG UND
URKUNDENWESEN
2.8.3 GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN
WERKEN
2.9 BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE, KIRCHENBÜCHER,
AMTSBLATT DER
EKSOL
2.10 FRIEDHÖFE
-----------------
3 DRITTE ABTEILUNG: RECHT DER MITARBEITER
3.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3.2 RECHT DER EHRENAMTLICHEN MITARBEITER , Z. B.
PRÄDIKANTEN
3.3 DIENSTRECHT DER PFARRER UND VIKARE
3.3.1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
3.3.2 AUSBILDUNG VON VIKAREN
3.3.3 STUDIUM DER THEOLOGIE
3.4 DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN
3.5 ARBEITSRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN
MITARBEITER
ALLGEMEIN
3.6 ARBEITSRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN
MITARBEITER
IN BESONDEREN AUFGABENGEBIETEN
3.6.1 RECHT DER KATECHETEN UND
PÄDAGOGEN
3.6.2 RECHT DER KIRCHENMUSIKER
3.6.3 RECHT DER MITARBEITER IN DIAKONISCHER
TÄTIGKEIT
3.6.4 RECHT DER MITARBEITER FÜR VERWALTUNG,
TECHNISCHEN DIENST,
HAUSMEISTER, USW.
3.7 RECHT DER PRAKTIKANTEN UND
AUSZUBILDENDEN
3.8 BESOLDUNG IN EINEM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN
DIENSTVERHÄLTNIS (PFARRER, VIKARE,
KIRCHENBEAMTE)
3.9 VERGÜTUNG DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN
MITARBEITER
(= ANGESTELLTE UND ARBEITER)
3.10 BEIHILFE DER PFARRER UND KIRCHENBEAMTEN
3.11 REISEKOSTEN; TRENNUNGSGELD; UMZUGSKOSTEN;
VERTRETUNGSGELD usw.
3.12 VERSORGUNG UND ALTERSVERSORGUNG
3.12.1 VERSORGUNG DER PFARRER UND BEAMTEN
3.12.2 VERSORGUNG DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN
MITARBEITER
3.13 MITARBEITERVERTRETUNG
3.14 ARBEITSSCHUTZ
----------------
4 VIERTE ABTEILUNG: FINANZEN, VERMÖGEN,
HAUSHALT
4.1 HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN
4.2 STEUERN
4.3 ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN
4.4 KOLLEKTEN
4.5 SPENDEN
4.6 VERMÖGENSVERWALTUNG
4.6.1 BEWEGLICHE SACHEN
4.6.2 GRUNDSTÜCKE
4.6.3 BAUWESEN
4.7 DENKMALSCHUTZ
4.8 VERSICHERUNGSRECHT
4.9 BRANDSCHUTZ
4.10 UMWELTSCHUTZ
--------------------
5 FÜNFTE ABTEILUNG: STRAFTATEN GEGEN
RELIGIONSAUSÜBUNG UND
KIRCHE
============
1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND ORGANISATION
*Barmer Theologische Erklärung vom 31.Mai 1934
*Leuenberger Konkordie vom 16. März 1973
*Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der
Kirche und ihren Auftrag in Zeugnis und Dienst vom 23. Mai 1985 (MBl. BEK DDR
1985 S. 88,
ABl. EKD 1987 S. 243)
1.1 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD,
ARNOLDSHAINER KONFERENZ UND OEKUMENE
Siehe auch die Nachweise in den einzelnen
Sachgebiets-Abschnitten. Nur das direkt die Kirchenglieder der EKsOL dauerhaft
betreffende Recht ist mit in dieser Übersicht aufgelistet. Im Übrigen
wird auf die Rechtssammlung von DAHRMANN zum Recht der EKD verwiesen, und auf
die Rechtsquellennachweisungen, welche das Kirchenrechtliche Institut der EKD
zusammenstellt. Die EKD hat umfangreiches Recht für ihre eigene
Organisation, für die ihr unterstellten Einrichtungen und für die
Beziehungen zu evangelischen Christen deutscher Herkunft im
Ausland.
**Grundordnung der EKD vom 13.07.1948 (ABl. EKD 1948 S. 233)
in der Fassung der #
Neubekanntmachung vom 28. Mai 2002 (ABl. EKD S. 129);
neu gefasst am 07.11.1974;
Änderungen durch KirchenG der EKD vom
06.11.1986 (ABl. EKD 1986 S. 481);
durch KirchenG der Evangelischen
Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen in Zusammenhang mit der
Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24.02.1991
(ABl. EKD 1991 S. 89)
; durch Beschluss der Kirchenkonferenz zur
Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 19.
März 1992 (ABl. EKD 1992 S. 162
);
zuletzt geändert
durch Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen
Kirche in Deutschland vom 9. November 2000 (ABl. EKD 2000 S. 458),
wobei
viele Änderungsbestimmungen dieses Gesetzes erst nach Zustimmung aller
Gliedkirchen in Kraft treten.
Zustimmung der EKsOL erfolgt
durch
KirchenG vom 17. November 2001 (ABl. EKD 2002 S. 74).
Die mit der Wiedervereinigung der deutschen Landeskirchen
unter dem Dach der EKD verbundenen Rechtsfragen wurden in dem *Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang
mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24.
Februar 1991 (ABl. EKD 1991 S. 89)
geregelt. Hierzu auch: Bekanntgabe des in
§ 1 dieses Gesetzes genannnten Zeitpunkts (ABl. EKD 1991
S.233)
Die EKD ist wie folgt organisiert: Sie wird geleitet durch
den "RAT DER EKD". Die Verwaltungsaufgaben führt das "KIRCHENAMT" in
Hannover aus. Alle Gliedkirchen sind in einer (beratenden) "KIRCHENKONFERENZ
DER EKD" vertreten. Die "SYNODE DER EKD" beschließt Kirchengesetze und
wählt den Rat. Die Namen der Synodalen und ihrer Stellvertreter und
Stellvertreterinnen aus der EKsOL werden im Amtsblatt der EKsOL mitgeteilt -
z.B. zuletzt am 12.12.1996 (ABl. 4/1996 S. 10).
**Kirchengesetz über die Verteilung der von den
Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland vom 9.11.1995 (ABl. EKD 1995 S. 582),
geändert durch das
*Erste Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes ... vom 11. November 1999
(ABl. EKD 1999 S. 478);
auf Grund § 3 Abs. 2 des Gesetzes
tritt nach Ablauf der Amtsperiode der 8. Synode außer Kraft:
das Kirchengesetz über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu
wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom
10.11.1977 (ABl. EKD 1978 S.1) einschließlich der für die 8. Synode
aufgrund von § 3 Abs. 2 Einheitsherstellungsgesetz zu § 1 getroffenen
Zusatzbestimmung für die östlichen Gliedkirchen
**Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland; neu bekannt gemacht am 15. Dezember 1977 (ABl. EKD 1978 S. 3),
geändert durch die
*Beschlüsse der Synode vom 31. Januar 1980
(ABl. EKD 1980 S. 49), vom 7. November 1984 (ABl. EKD 1984 S. 506), vom 6.
November 1986 (ABl. EKD 1986 S. 487), vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991 S. 91)
und vom 4. November 1991 (ABl. EKD 1991 S. 205),
*Neubekanntmachung vom
7. November 1994 (ABl. EKD 1994 S. 517)
**Kirchengesetz über die Verteilung der Stimmen in der
Kirchenkonferenz vom 10. Januar 1949 (ABl. EKD 1949 S. 5),
geändert
durch Änderungsgesetz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S.
1)
**Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen
Kirche in Deutschland vom 5. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 11),
damit außer Kraft gesetzt:
Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in
Deutschland vom 18. Mai 1971 (ABl. EKD 1971 S. 481)
**Kirchengesetz über die Zahl der Mitglieder des Rates
der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. März 1966 (ABl. EKD 1966 S.
153)
**Geschäftsordnung für den Rat der Evangelischen
Kirche in Deutschland in der Fassung vom 25. Februar 1994 (ABl. EKD 1994 S.
205)
Das Haushaltsgesetz der EKD wird regelmäßig in
deren Amtsblatt veröffentlicht. Bsp.: Gesetz über den
Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in
Deutschland für das Haushaltsjahr 2002 vom 8. November 2001 (ABl. EKD 2001
S.485)
Zur Überwachung ihrer Haushalts- und
Wirtschaftsführung hat die EKD ein Oberrechnungsamt eingerichtet.
Kirchengesetz über das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in
Deutschland (Oberrechnungsamtgesetz – ORAG) vom 12. November 1993 (ABl.
EKD 1993 S. 513)
Rechtsgeschichte: <Ab 1969 bis 1991
waren die evangelischen Landeskirchen auf dem Gebiet der DDR zusammengeschlossen
in einem Bund mit dem Namen "Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR", seit
3..Oktober 1990 (Beschluss der Synode des BEK vom vom 23. September 1990, MBl.
BEK DDR Sonderdruck vom 26. Juni 1991 S. 116) nur noch "Bund der Evangelischen
Krchen". Er betrachtete sich als Rechtsnachfolger der EKD für das
Staatsgebiet der DDR: "Der Bund übernimmt nach Maßgabe seiner Ordnung
die bisher der EKD im Bereich der DDR obliegenden vermögensrechtlichen und
dienstrechtlichen Verpflichtungen. Er übernimmt ebenso ihre Rechte und
Anwartschaften.":> Beschluss der Synode des BEK vom 14.09.1969 (MBl. BEK
DDR 1971 S. 6); Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR vom
10.06.1969 [MBl. BEK DDR 1971 S. 2 - wiederholt 1986 S. 11]; <Der BEK
konnte laut Artikel 5 seiner Ordnung den Gliedkirchen "Anregungen" = Richtlinien
geben. Hingegen konnte er unmittelbar bindendes Recht nur setzen, soweit
festgestellt war, dass die betroffenen Gliedkirchen nicht widersprachen.
Wiederholte Versuche, die Kompetenzen des BEK zu stärken, blieben letztlich
ergebnislos:> Beschluss der Synode zum Arbeitsergebnis des
Sonderausschusses <wegen Erweiterung der Kompetenzen> vom 01.10.1974;
Beschluss der Synode <des BEK DDR> betreffend Handhabung der Bundesordnung
Art. 5-7 vom 28.09.1976 (MBl. BEK DDR 1976 S. 76); <Es wurde zwar eine
gemeinsame theologische Aussage erarbeitet, der erreichte Konsens ging jedoch in
Fragen der Reform des BEK nicht weit:> Gemeinsame Erklärung zu den
theologischen Grundlagen der Kirche und ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst, in
der überarbeiteten Fassung vom 23.05.1985 (MBl. BEK DDR 1985 S. 88);
zustimmender Beschluss der Synode des Bundes zur Gemeinsamen Erklärung ...
vom 24.09.1985 (MBl. BEK DDR 1985 S. 91); Beschluss der Synode des BEK zur
Gemeinschaft im BEK vom 20.09.1988 (MBl. BEK DDR 1989 S. 6);
Geschäftsordnung der Konferenz der Ev. Kirchenleitungen in der DDR vom
10.01.1970 [MBl. BEK DDR 1971 S. 7]; Geschäftsordnung der Synode des Bundes
der Ev. Kirchen in der DDR vom 12.09.1969 [MBl. BEK DDR 1971 S. 4]; Beschluss
der Synode des BEK zur Änderung der Geschäftsordnung der Synode des
BEK vom 28.05.1973 (MBl. BEK DDR 1973 S. 43); geänderte
Geschäftsordnung der Synode ..., Fassung vom 01.10.1974 (MBl. BEK DDR 1974
S. 75, neu abgedruckt in der geänderten Fassung vom 26.09.1978 (MBl. BEK
DDR 1986 S. 14), weiter geändert durch Beschluss der Synode... vom
23.September 1990 (MBl. BEK DDR Sonderdruck vom 25. Juni 1991 S. 116); Beschluss
der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen über Richtlinien für
die Arbeit der Kommissionen vom 22.11.1969 [MBl. BEK DDR 1971 S. 7); <Der
BEK wurde am 26.06.1991 aufgelöst. In sein Vermögen folgte die EKD
nach - siehe oben.>
*KirchenG <der EKD> betreffend die Angliederung der
Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland an die EKD vom 12. Januar
1949 (ABl. EKD 1949 S. 3)
*KirchenG <der EKD> über die Angliederung des
Bundes evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands an die EKD vom 25. Februar
1960 (ABl. EKD 1960 S. 115; ABl. EKD-Bln. 1960 S. 91)
Die EKD unterhält ein Verwaltungsgericht für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten als Rechtsmittelinstanz
über den entsprechenden Schiedsstellen der Gliedkirchen.
Zudem gibt es bei der EKD einen Disziplinarhof als
Rechtsmittelinstanz über den Disziplinarkammern von Gliedkirchen. Es steht
den Gliedkirchen frei, einen Rechtsweg dorthin zu eröffnen. Die EKsOL hat
dies nicht getan, sondern sie untersteht stattdessen dem Disziplinarhof der EKU.
Weiterhin stellt die EKD einen "SCHIEDSGERICHTSHOF" zur
Verfügung. Dorthin können kirchliche Rechtsstreitigkeiten aller Art
gebracht werden, sofern die Beteiligten dem zustimmen. Siehe: Abscnitt 1.3.5
"Kirchliche Gerichtsbarkeit"
Unter dem Dach der EKD gibt es eine Vielzahl von Gremien
und Institutionen, die die Aufgabe haben, die landeskirchlichen Tätigkeiten
zu bündeln und zu koordinieren. So z.B:
das Gustav-Adolf-Werk e.V. Diasporawerk der Evangelischen
Kirche in Deutschland (GAW), *Satzung des Gustav-Adolf-Werkes e. V.
Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW) vom 19. Juni 1992
(ABl. EKD 1992 S. 468)
den Ostkirchenausschuss, *Geschäftsordnung
für den Kirchlichen Hilfsausschuss für die Ostvertriebenen
(Ostkirchenausschuss) vom 1. Juli 1949 (ABl. EKD 1949 S. 138)
in der Fassung
der Änderung vom 20. März 1981 (ABl. EKD 1981 S. 213)
die Ständige Konferenz für Kirchenmusik in der
EKD; siehe hierzu unter Abschnitt 2.2 "Agende, Gesangbuch und
Kirchenmusik",
das Institut für Kirchenbau und kirchliche Kunst;
siehe hierzu: Ordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
für das Institut für Kirchenbau und kirchliche Kunst der Gegenwart vom
1. September 1961/Neufassung vom 25. Januar 1990 vom 30. Januar 1990 (ABl. EKD
1990 S. 45)
die Gemeinsame Arbeitsstelle für gottesdienstliche
Fragen; siehe hierzu:
Ordnung für die Gemeinsame Arbeitsstelle für
gottesdienstliche Fragen vom 14. Dezember 1984 (ABl EKD 1985 S. 1)
Vereinbarung der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Zusammenschlüsse innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der
lutherischen Liturgischen Konferenz Deutschlands vom 12. Juni 1981 (ABl. EKD 192
S. 134 mit Änderungen vom 12. November 1997/22. Januar 1998)
Ordnung für die Evangelische Zentralstelle für
Weltanschauungsfragen vom 3. Juli 1964. Neufassung vom 10. Mai 1996 (ABl. EKD
1996 S. 229)
Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Fernstudium für
kirchliche Dienste vom 1. April 1976 (ABl. 1976 S. 345)
Ordnung des Sozialwissenschaftlichen Instituts der
Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20. April 1979 (ABl. 1979 S.
573)
Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für
Zeitgeschichte vom 10. Juli 1981 (ABl. EKD 1981 S. 336)
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der
Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Mai 1991 (Siehe Rechtssammlung:
Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, gesammelt von Dahrmann,
fortgeführt von Bernhard Hartz und Jürgen Linnewedel)
Satzung des Vereins "Evangelischer Entwicklungsdienst e. V."
vom 3. März 1999 (Siehe Rechtssammlung: Das Recht der Evangelischen
Kirche in Deutschland, gesammelt von Dahrmann, fortgeführt von Bernhard
Hartz und Jürgen Linnewedel)
Satzung des Gemeinschaftswerkes der Evangelischen Publizistik
e.V. vom 10. Dezember 1987 (ABl. EKD 1988 S. 378)
Ordnung für das Frauenreferat der Evangelischen Kirche in
Deutschland vom 1. April 1994 (ABl. EKD 1995 S. 284), berichtigt in (ABl.
EKD 1995 S. 453)
Satzung der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V. in
der Fassung vom 18. Mai 1992 (ABl. EKD 1993 S. 407)
Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für
Altenarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 3. November
1994 (ABl. EKD 1995 S. 285)
die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit,
siehe hierzu Abschnitt 3.14 "Arbeitssicherheit"
Ordnung des Anna-Paulsen-Hauses (Frauenstudien- und
–bildungszentrum der Evangelischen Kirche in Deutschland) vom 23./24.
Januar 1997 (ABl. EKD 1997 S. 168); damit
abgelöst: Ordnung des Frauenstudien- und Bildungszentrums
der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 21. Februar 1992 (ABl. EKD 1992 S.
209)
Zur Koordinierung ihrer Arbeit haben die kirchlichen
Bibliotheken und Archive innerhalb der EKD eine Arbeitsgemeinschaft
gegründet. Siehe hierzu: Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Archive
und Bibliotheken in der evangelischen Kirche vom 15. Juli 1991 (ABl. EKD 1991
S. 234) in der ab 1. März 1995 geltenden Fassung (ABl. EKD 1995 S.
216)
Ordnung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 27. Mai
1994 (ABl. EKD 1994 S. 252)
Die Arbeit der Diakonie wird auf EKD-Ebene durch das
Diakonische Werk der EKD koordiniert. Siehe hierzu: Abschnitt 2.6
"Diakonie".
Die ökumenischen Beziehungen der EKD werden durch das
Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in
Deutschland in der Ökumene vom 6. November 1996 (ABl. EKD1996 S. 525)
geregelt. Durch dieses aufgehoben:
Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in
Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und
Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb
Deutschlands vom 18. März 1954 (ABl. EKD 1954 S. 110; ABl. EKD-Bln. 1954
S. 100)
Noch in Kraft: Ausführungsbestimmungen (AusfB) vom
17./18. Oktober 1980 zum Kirchengesetz über die Mitarbeit der
Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene, geändert durch
Änderung der Gehaltstabelle zur Berechnung des Grundgehaltes ab 1.
März 1991 (ABl. EKD 1991 S. 234), Änderung der Gehaltstabelle
zur Berechnung des Grundgehaltes ab 1. März 1997 (ABl. EKD 1997 S. 225),
weiter geändert durch Verordnung zur Änderung der
Ausführungsbestimmungen vom 17/18. Oktober 1980 zum Kirchengesetz .... vom
13. Juni 1997 (ABl. EKD 1997 S. 392) und durch Beschluss (ABl. EKD 1999
S. 402)
Verwaltungsrichtlinien zu den Ausführungsbestimmungen vom
17./18. Oktober 1980 zum Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen
Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen
Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindemitgliedern deutscher
Herkunft außerhalb Deutschlands, geändert am 5. Mai 1995 (ABl.
EKD 1997 S. 392) und am 3. Juni 1997 (ABl. EKD 1997 S. 392)
Die Missionarische Arbeit wird durch das Evangelische
Missionswerk in Deutschland kordiniert. Siehe hierzu: Kirchengesetz
<der EKD> über die Ordnung der Missionsarbeit vom 6. November
1975 (ABl. EKD 1975 S. 719) und Satzung des Evangelischen Missionswerkes in
Deutschland vom 25. September 1991
Durch Artikel 4 der Grundordnung der EKD in neuer Fassung
gilt volle Abendmahls- und Kanzelgemeinschaft sowie auch Anerkennung der
Ordination und aller Amtshandlungen zwischen allen Gliedkirchen der EKD,
einschließlich Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands und
Evangelische Brüder-Unität.
Die Evangelisch-Methodistische Kirche hat seit dem
20.01.1990 Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit allen Gliedkirchen des BEK
[durch Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR
vom 14. Mai 1988 und Beschluss der Jährlichen Konferenz der
evangelisch-methodistischen Kirche in der DDR] (MBl. BEK DDR 1989, Heft 1/2 S.
16) und damit auch mit der EKsOL.
Querverweis: Die Leuenberger Konkordie ermöglicht
Abendmahlsgemeinschaft mit allen daran angeschlossenen Kirchen. Im Jahre 1974
waren dies 69 Kirchen, fast alle hervorgegangen aus der Kirchenreform des 16.
Jahrhunderts.
*Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen vom 30.
August 1948 in der Fassung vom 9. Dezember 1975 (ABl. EKD 1977 S. 107)
danach
geändert Stand März 2000 nach der Rechtssammlung "Das Recht der
EKD"
*Satzung des Ökumenischen Rates der Kirchen
( nicht im
ABl. der EKD veröffentlicht, jedoch in der Loseblattsammlung "Das Recht der
Evangelischen Kirche in Deutschland" unter der Ordnungsnummer 10.4.1 abgedruckt
)
*Verfassung der Konferenz Europäischer Kirchen vom 8.
September 1992
*Geschäftsordnung für die Arnoldshainer Konferenz
vom 10. April 1997 (ABl. EKD 1997 S. 260),
damit
aufgehoben: Geschäftsordnung der Arnoldshainer Konferenz vom 17.
Dezember 1969 (ABl. EKD 1970 S. 86), wohl auch die Geschäftsordnung der
Arnoldshainer Konferenz vom 19. September 1972 (ABl. EKD 1972 S. 683), die an
die Stelle der Geschäftsordnung vom 17. Dezember 1969 und den
Erläuterungen zur Geschäftsordnung vom 15. Mai 1971 (ABl. EKD 1972 S.
3) getreten ist
*Verfahrensregelung zur Durchführung der
Geschäftsordnung der Arnoldshainer Konferenz vom 6. Mai 1999 (ABl. EKD 1999
S. 403)
*Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in
Deutschland e.V. (ACK) vom 27. November 1991
( nicht im ABl. der EKD
veröffentlicht, jedoch in der Loseblattsammlung "Das Recht der
Evangelischen Kirche in Deutschland" unter der Ordnungsnummer 10.5 abgedruckt
)
*Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen im Freistaat Sachsen vom 14.10.1992 (ABl. 1/1993 S. 9);
*Mitglieder und
Gäste der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen
(ABl. 1/1993 S. 11) <
Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
EvLKS, Kirchenbund der ev.-reformierten Gemeinden, Bund Freikirchlicher
Pfingstgemeinden und die unten für das Jahr 1982 Aufgelisteten, dazu
fünf Gemeinschaften mit Gaststatus. Im Jahr 1993 waren die
römisch-katholischen Bistümer im Gebiet des Freistaates Sachsen
ebenfalls Mitglieder. Im Dezember 1998 traf dies jedoch nicht mehr zu. Ziele der
Arbeitsgemeinschaft: Vertretung gemeinsamer Anliegen nach außen,
Vermittlung untereinander, Austausch von Information:>;
damit obsolet: Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen in der DDR vom 05.05.1982; Richtlinien <gleicher
Titel> von 1970 <= Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR, Bund
Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Evangelisch-Methodistische Kirche,
Evangelische Brüder-Unität Distrikt Herrnhut, Altkatholische Kirche,
Mennonitengemeinde>
Gemeinsame Erklärung über die Partnerschaft zwischen
der Diözese Wroclaw der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in Polen und der
Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz,
<Zustimmungs->beschluss <der Provinzialsynode> vom
26.10.1996 (ABl. 4/1996 S. 9)
*Gemeinsame Erklärung zur Kirchengemeinschaft mit den
methodistischen Kirchen in Europa (ABl. 1/1996 S. 2)
1.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
EKU
Siehe auch die Nachweise in den einzelnen
Sachgebiets-Abschnitten. Nur das direkt die Kirchenglieder der EKsOL dauerhaft
betreffende Recht ist in diese Übersicht aufgenommen. Für das
übrige Recht der EKU wird auf das Amtsblatt der EKD verwiesen. Das Recht
der EKU wurde durch Jürgen Rohde einer Loseblatt-Ausgabe
gesammelt.
**Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung
vom 20. Februar 1951/12. Dezember 1953 (ABl. EKD 1954 S. 174),
geändert
durch das Zweite Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der EKU vom 2.
Dezember 1965 (ABl. EKD 1966 S. 330), das Dritte Kirchengesetz zur Änderung
der Ordnung der EKU vom 23. April 1972/8. Mai 1972 (ABl. EKD 1972 S. 347), das
Vierte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der EKU vom 11. Mai 1974 -
Bereich DDR - (ABl. EKD 1975 S. 335), das Vierte Kirchengesetz zur Änderung
der Ordnung der EKU vom 15. Juni 1980 – Bereich Bundesrepublik Deutschland
und Berlin-West - (ABl. EKD 1980 S. 371), das Fünfte Kirchengesetz zur
Änderung der Ordnung der EKU vom 6. Juni 1982 – Bereich DDR - (ABl.
EKD 1984 S. 79), Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Ordnung und
zur Aufhebung der Bereichsgliederung der EKU vom 21. April 1991 – Bereich
West - (ABl. EKD 1991 S. 236), Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung
der Ordnung und zur Aufhebung der Bereichsgliederung der EKU vom 21. April 1991
- Bereich Ost - (ABl. EKD 1991 S. 383), Kirchengesetz zur Änderung der
Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. Juni 1994 (ABl. EKD 1994 S.
404),
neu bekanntgemacht am 22. Juli 1994 (ABl. EKD 1994 S.405),
geändert durch Art. 3
*Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz
vom 15. Juni 1996 (ABl. 1/1997 S.18; ABl. EKD 1996 S. 487)
und durch
*Kirchengesetz zur Einführung des Kirchenbeamtengesetzes und zur
Änderung der Ordnung und anderer Gesetze der EKU (Einführungsgesetz
zum Kirchenbeamtengesetz – EGKBG) vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 416)
sowie durch *KG z. Änd. der OEKU vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S.
416)
**Geschäftsordnung für die Synode der Evangelischen
Kirche der Union (GeschOSyn) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 406),
damit außer Kraft: Geschäftsordnung
für die Synode vom 13. Mai 1952 in der Fassung vom 12. Juni
1992
**Geschäftsordnung für den Rat der EKU (GeschORat)
vom 2. Juli 1997 (ABl. EKD 1997 S. 429),
damit außer
Kraft: Geschäftsordnung für den Rat vom 4. Dezember
1952
**Beschluss des Rates betreffend die Anzahl der von den
Gliedkirchen zu wählenden Synodalen vom 16. Dezember 1998 (ABl. EKD 1999 S.
99),
damit aufgehoben: Beschluss des Rates der EKU
vom 22. Oktober 1992 (ABl. EKD 1992 S.471)
**KG zur Änderung der Ordnung und zur Aufhebung der
Bereichsgliederung der EKU vom 21. April 1991 (ABl. EKD 1991 S. 236 und 383),
damit auch aufgehoben: Kirchengesetz über die
Organe und Dienststellen der EKU vom 23. April/8. Mai 1972 (ABl. EKD 1972 S.
346)
*Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche der
altpreußischen Union und die Verkündung kirchlicher Gesetze und
Notverordnungen vom 23. Juli 1953 (ABl. EKD 1953 S.285)
*Verordnung über die Veröffentlichung von Gesetzen
und Verordnungen der EKU sowie von Vereinbarungen der Gliedkirchen vom 3.
Dezember 1968 (ABl. EKD 1969 S. 48),
damit aufgehoben:
2. Notverordnung über die Verkündung kirchlicher Gesetze und
Notverordnungen vom 11. November 1947 (ABl. EKD-Bln 1947 S.
124)
Einige diakonische, missionarische und andere kirchliche
Einrichtungen sind direkt der Kirchenaufsicht der EKU unterstellt. Hierzu
zählen:
das Stift zum Heiligengrabe: *Verordnung zur Regelung
der kirchlichen Stiftungsaufsicht über das Kloster Stift zum Heiligengrabe
vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S.170),
diese bestätigt durch
Beschluss der Synode vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S.419);
Satzung
des Klosters Stift zum Heiligengrabe vom 16.Dezember 1998 (ABl. EKD 1999 S.183);
geändert durch Beschluss vom 5. April 2000 ( ABl. EKD 2000 S. 190);
damit aufgehoben: Satzung vom 8. November
1948
das Dietrich-Bonhoeffer-Haus: *Ordnung für das
Dietrich-Bonhoeffer-Haus vom 2. Februar 1993 (ABl. EKD 1993 S. 194);
geändert durch *Beschluss
des Rates der EKU vom 6. Dezember 1995
(ABl. EKD 1996 S. 490);
durch *Beschluss
des Rates der EKU vom 31.
Januar 2001;
neu bekannt gemacht: (ABl. EKD 2001 S. 152);
abgelöst: Satzung vom 10. Januar 1987 (MBl. BEK
DDR 1989 Heft 1/2 S. 24)
Satzung für den Kunstdienst der Evangelischen Kirche vom
5. Oktober 1994 (ABl. EKD 1994 S. 539), damit außer
Kraft gesetzt: Bestimmungen für die bisherigen Einrichtungen
Kunstdienst der Evangelischen Kirche und Evangelisches Forum
Berlin
das Evangelische Zentralarchiv, nunmehr durch den Anschluss
des Archivs der Brandenburger Landeskirche erweitert zum Evangelischen
Archivzentrum Berlin, in dem die Archive der EKU, der EKD und der
Berlin-BrandenburgerLandeskirche zusammengefasst sind **Vereinbarung
über die Zusammenführung der Archive der Evangelischen Kirche in
Deutschland und der Evangelischen Kirche der Union vom 18. November/ 30.
Dezember 1977,
Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Nutzung des
Kirchlichen Archivzentrums Berlin vom 14. April 2000 (ABl. EKD 2000 S.
157).
*Ordnung für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums
Berlin (Archivbenutzungsordnung) vom 9. Oktober 2000 (ABl. EKD 2000 S.
472),
Gebührenordnung für die Benutzung des Kirchlichen
Archivzentrums Berlin (Archivgebührenordnung) vom 9. Oktober 2000 (ABl. EKD
2000 S. 473)
*Ordnung für den Arbeitsausschuss des Evangelischen
Kirchbautages vom 1. März 2000 (ABl. EKD 2000 S. 199)
1.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
EKsOL
1.3.1 ALLGEMEINE
VORSCHRIFTEN
*Kirchenordnung der EKsOL vom 14. November 1951
geändert durch KirchenG zur 21. Änderung der KO vom
17.4.1989
(MBl. BEK DDR 1989, 1/2 S. 26)
, durch KirchenG zur 22.
Änderung der KO vom 17.4.1989 (MBl. BEK DDR 1989, 1/2 S. 26)
, durch
KirchenG zur 23. Änderung der KO vom 15.4.1991 (ABl. EKD 1991 S. 257),
KirchenG zur 24. Änderung der KO vom 15.4.1991(ABl. EKD 1991 S. 258),
KirchenG zur 25. Änderung der KO vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 2),
KirchenG zur 26. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1),
KirchenG zur 27. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S.3),
KirchenG über die 28. Änderung der KO vom 13. April 1997 (ABl. 2/1997
S. 1);
*neu bekannt gemacht: (ABl. 3/1997 S. 1)
;
geändert durch *Kirchengesetz über die 29. Änderung der
Kirchenordnung vom 26. April 1998 (ABl. 2/1998 S. 16, ABl. EKD 1998 S.
504)
1.3.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF DER
EBENE DER KIRCHENGEMEINDEN
Kirchengemeinden werden durch ihren GEMEINDEKIRCHENRAT
geleitet und vertreten (Kirchenordnung, Art. 32, 39). Der Gemeindekirchenrat
besteht aus den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinde, den Vertretern
der hauptberuflichen kirchlichen Mitarbeiter und einer von der Größe
der Gemeinde abhängenden Anzahl von Ältesten, die durch die
wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die Übrigen werden
durch den Kreiskirchenrat berufen.
Der Gemeindekirchenrat kann Ausschüsse für
bestimmte Aufgaben bilden, zum Beispiel einen Haushaltsausschuss und einen
Jugendausschuss, in welchem Vertreter der Jungen Gemeinde und der in der
Kirchengemeinde existierenden Jugendvereine (CVJM, EC, VCP) besonders zu Wort
kommen.
Für viele Arten von Rechtsakten der Kirchengemeinden
ist vorgesehen, dass sie durch eine kirchliche Aufsichtsbehörde genehmigt
werden müssen, um rechtswirksam zu werden. In den meisten betreffenden
Bestimmungen steht, dass eine Genehmigung des Konsistoriums eingeholt werden
muss.
Mit Ausnahme der Pfarrer versammeln sich alle in der
Gemeinde tätigen haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter im
GEMEINDEHELFERKREIS. Vor wichtigen Entscheidungen, die das kirchliche Leben der
Gemeinde betreffen, ist er zu hören, Art 53 Abs.4 KO.
Die konfirmierten Gemeindemitglieder sollen jährlich
mindestens einmal zur GEMEINDEVERSAMMLUNG zusammengerufen werden. Dort berichtet
der Gemeindekirchenrat über seine Arbeit.
Das Amt der öffentlichen Verkündigung des Wortes
Gottes und der Verwaltung der Sakramente haben die PFARRER und PFARRERINNEN
inne. Stehen mehrere Pfarrer im Dienste einer Gemeinde, so wird jedem in der
Regel ein bestimmter Teil der Gemeinde als eigener Seelsorgebezirk
zugewiesen.
Querverweis: siehe im Abschnitt 1.3.1 Art. 4-58 der
Kirchenordnung der EKsOL vom 14. November 1951, geändert durch
KirchenG zur 25. Änderung der KO vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 1),
KirchenG zur 26. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1),
KirchenG zur 27. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S.3),
Kirchengesetz über die 28. Änderung der KO vom 13. April 1997 (ABl.
2/1997 S.1), neu bekannt gemacht im ABl. 3/1997 S. 1ff, zuletzt
geändert durch Kirchengesetz über die 29. Änderung der
Kirchenordung vom 26. April 1998 (ABl. 2/1998 S.16).
*Kirchengesetz über die Bildung der
Gemeinderkirchenräte der EKsOL vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 3),
damit aufgehoben: Kirchengesetz über die
Bestellung der Ältesten in der Evangelischen Kirche des Görlitzer
Kirchengebietes vom 7. November 1981, Ordnung der Regelung der Entsendung
hauptberuflicher kirchlicher Mitarbeiter in den Gemeindekirchenrat vom 27. Juni
1973 in der Fassung vom 12. September 1989
Das aktive Wahlalter zur Wahl des Gemeindekirchenrates
wurde durch das *Kirchengesetz zur 27. Änderung der KO vom 27. Oktober
1996 (ABl. 4/1996 S. 3)
auf das vollendete 16. Lebensjahr
festgelegt.
*Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von
Kirchengemeinden durch Bildung gemeinsamer Gemeindekirchenräte vom 13.
April 1997 (ABl. 2/1997 S. 2)
Kirchengesetz über die Beteiligung von pfarramtlich
mitverwalteten Kirchengemeinden an den Kosten der Pfarramtsverwaltung und der
Unterhaltung der Dienstwohnung des Pfarrers
Verfahrensrichtlinien zum Kirchengesetz betreffend die
Besetzung von Pfarrstellen vom 22.03.1993 (ABl. 3/1993 S. 21)
*Beschluss der Kirchenleitung zur Besetzung frei werdender
Stellen vom 19.12.1994 (ABl. 1/1995 S. 4)
Beschluss Nr. 1 der 4. ordentlichen Tagung der 12.
Provinzialsynode der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 20.
bis 22. Oktober 1995 <zur> Struktur- und Stellenplanung in der
EKsOL (ABl. 3/1995 S. 7)
*Sollstellenplan Pfarrstellen, Beschluss Nr. 13 der
Provinzialsynode vom 13.04.1997 (ABl. 2/1997 S.18)
*Beschluss der Kirchenleitung zur Pfarrstellenbewertung vom
28. August 1996 (ABl. 3/1996 S. 12)
Hinweis: Für die Übertragung einer Pfarrstelle
beachte § 27 PfDG (ABl. 1/1997 S.7)
*Notverordnung zum gemeinsamen Dienst in einer Pfarrstelle vom
13. November 1995 (ABl. 3/1995 S. 3)
beachte das nicht verbindliche Muster einer Ordnung:
"Dienste, Ämter und Leitung in der Gemeinde" vom 19. Oktober 1995 (ABl. EKD
1996 S. 62) der Arnoldshainer Konferenz
1.3.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF DER
EBENE DER
KIRCHENKREISE
Es gibt derzeit insgesamt vier Kirchenkreise: Görlitz,
Hoyerswerda, Niesky, Weißwasser. Vgl. hierzu: *Kirchengesetz zur
Veränderung der Anzahl der Kirchenkreise vom 26. Oktober 1996 (ABl. 4/1996
S. 6)
Jeder Kirchenkreis wird geistlich geleitet durch einen
SUPERINTENDENTEN (Art. 61 KO). Kirchenintern wird die laufende Verwaltung und
rechtliche Vertretung des Kirchenkreis als Selbstverwaltungskörperschaft
geleitet durch den KREISKIRCHENRAT (Art. 79 KO. Die rechtliche Vertretung des
Kirchenkreises nach außen nimmt ebenfalls der Kreiskirchenrat wahr (Art.
79 Abs.2 lit. f KO). Neben dem Kreiskirchenrat steht die KREISSYNODE als
Versammlung der Kirchengemeinden eines Kirchenkreises. Sie nimmt die ihr in Art.
67 und 68 zugewiesenen Aufgaben wahr. Die KREISSYNODE wird aus den Pfarrern des
Kreises, den gewählten Vertretern der Gemeindekirchenräte, Vertretern
der kirchlichen Werke und dem Superintendenten gebildet (Art. 70, 71 KO). Es
bestehen KONVENTE der Geistlichen.
Der Kreiskirchenrat besteht aus dem Superintendenten,
mindestens einem Gemeindepfarrer und drei weiteren Mitgliedern der
Kreissynode.
Es gibt in jedem Kirchenkreis einen Kreisjugendpfarrer,
einen Kreiskatecheten, einen Kreisbeauftragten für Diakonie und einen
Kirchenmusikwart.
Siehe im Abschnitt 1.3.1 Art. 59-82 Kirchenordnung der
EKsOL vom 14. November 1951, geändert durch KirchenG zur 25.
Änderung der KO vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 1), KirchenG zur 26.
Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1), KirchenG zur 27.
Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 3), Kirchengesetz zur
28. Änderung der KO vom 13. April 1997 (Abl. 2/1997, Seite 1), neu
bekannt gemacht im ABl. 3/1997, S. 1 ff, zuletzt geändert durch
Kirchengesetz über die 29. Änderung der Kirchenordnung vom 26. April
1998 (ABl. 2/1998 S. 16)
Ordnung zur Bildung der Kreissynoden in der Evangelischen
Kirche der schlesischen Oberlausitz. vom 3. Januar 1990
1.3.4 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF
LANDESKIRCHLICHER EBENE
Neben dem Bischof existieren als provinzialkirchliche
Organe und Amtsstellen die Provinzialsynode, die Kirchenleitung und das
Konsistorium.
Der BISCHOF (Art. 83-87 KO) übt in der Kirchenprovinz
das Amt der geistlichen Leitung aus. Er vertritt die Provinzialkirche in den
Gemeinden, in der EKU, der EKD sowie in der gesamten Ökumene und im
öffentlichen Leben.
Die PROVINZIALSYNODE (Art. 88-109 KO) ist die Versammlung
der Gemeinden der Kirchenprovinz. Sie besteht aus 41 Mitgliedern und setzt sich
aus 30 durch die Kreissynoden gewählten Mitgliedern, dem Bischof, den
beiden leitenden Oberkonsistorialräten, drei durch die Kirchenleitung
berufenen Personen, einem Mitglied des Lehrkörpers der Theologischen
Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, einem Mitglied der
Reformierten Gemeinde von Görlitz und drei Vertretern verschiedener
kirchlicher Arbeitsbereiche wie Diakonie, Bildungsarbeit usw. zusammen. Die
Provinzialsynode tritt jährlich mindestens einmal zusammen und wacht
darüber, dass das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die
Sakramente recht verwaltet werden. Die Provinzialsynode erlässt
Kirchengesetze und hat das Recht, alle Entscheidungen der Kirchenleitung zu
überprüfen.
Die KIRCHENLEITUNG (Art. 110-119 KO) besteht aus dem
Bischof als Vorsitzenden, den beiden leitenden Oberkonsistorialräten des
Konsistoriums, dem Präses der Provinzialsynode und sechs weiteren
Synodalen, darunter mindestens zwei Laien. Die Kirchenleitung ist die
gesetzliche Vertreterin der Provinzialkirche. Sie leitet die Kirche nach den
durch die Synode aufgestellten Grundsätzen und gemäß den
Kirchengesetzen.
Die laufenden Geschäfte führt das KONSISTORIUM
[in Görlitz, Schlaurother Straße 11] (Art. 120-124 KO) im Rahmen der
kirchlichen Ordnung und nach den Weisungen der Provinzialsynode und der
Kirchenleitung. Es führt im Auftrag der Kirchenleitung die Aufsicht
über die Kirchenkreise und Gemeinden. Das Konsistorium ist ein Kollegium
und besteht aus dem Bischof sowie theologischen und juristischen
Oberkonsistorialräten und Konsistorialräten im Haupt- und
Nebenamt.
Als besondere Ämter bestehen noch das Theologische
Prüfungsamt und der Rechtsausschuss.
Siehe im Abschnitt 1.3.1 Kirchenordnung vom 14.
November 1951, geändert durch KirchenG zur 25. Änderung der KO
vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 1), KirchenG zur 26. Änderung der KO
vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1), KirchenG zur 27. Änderung der KO
vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 3), Kirchengesetz zur 28. Änderung der
KO vom 13. April 1997 (ABL.2/1997, Seite 1), neu bekannt gemacht im
ABl. 3/1997 S. 1 ff, zuletzt geändert durch das
Kirchengesetz über die 29. Änderung der Kirchenordnung vom 26. April
1998 (ABl. 2/1998 S. 16)
*Kirchengesetz über die Bildung und Zusammensetzung der
Provinzialsynode der EKsOL vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1),
damit aufgehoben: Ordnung für die Bestellung der
Mitglieder der Provinzialsynode vom 18. Oktober 1957 in der Fassung vom 07.
November 1981
Geschäftsordnung der Provinzialsynode vom 14.11.1993,
geändert durch Beschluss Nr. 10 vom 27.10.1996 zur Verringerung der
Synodalausschüsse (ABl. 4/1996 S.10), zuletzt geändert durch
Beschluss Nr.1 vom 14.11.1998 (ABl. 1/1999 S. 27)
*Ordnung zur Tätigkeit des
Überprüfungsausschusses bezüglich der
Staatssicherheitsproblematik vom 26.10.1992 (ABl. 1/1992 S. 4)
*Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit in der Evangelischen
Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 07.12.1992 (ABl. 3/1993 S. 19 = ABl. EKD
1994 S 165)
*Ordnung des Landesjugendkonventes der Evangelischen Kirche
der schlesischen Oberlausitz vom 15.01.1996 (ABl. 1/1996 S. 1)
Der Landesjugendkonvent (LJK) besteht aus den Delegierten
der Kirchenkreise, aus durch den LJK kooptierten Mitgliedern und dem
Landesjugendpfarrer.
*Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz vom 10. Juni 1996 (ABl. 2/1996 S.2)
Die Jugendkammer besteht aus dem Landesjugendpfarrer, dem
Landesjugendwart und leitendem Sekretär des CVJM, einem Vertreter der
Kreisjugendpfarrer, einem Vertreter der Kreisjugendwarte, einem Vertreter aus
dem Bereich Schule/Schüler/Bildung, einem Vertreter der Posaunenarbeit,
einem Vertreter der Studentenarbeit, zwei Vertretern des Landesjugendkonventes,
einem Vertreter der sozialdiakonischen Jugendarbeit, einem Vertreter der
Katecheten, einem Vetreter des CVJM-Landesverbandes und einem Vertreter der
Landeskirchlichen Gemeinschaft.
Es gibt eine "Frauen- und Familienarbeit der Evangelischen
Kirche der schlesischen Oberlausitz"(FFA), geleitet durch einen Leitungskreis:
Ordnung der Frauen und Familienarbeit der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz vom 30. März 1998 (ABl. 1/1998 S. 11),
<Hinweis: siehe auch unter 1.4.2>
Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation
(Visitationsordnung) vom 29.03.1992 (ABl. 1/1993 S. 4 = ABl. EKD 1993 S.
159)
1.3.5 KIRCHLICHE
GERICHTSBARKEIT
<Seit jeher gab es in der abendländischen Kirche
die Möglichkeit, sich gegen Akte kirchlicher Obrigkeit zu beschweren bei
einer übergeordneten kirchlichen Instanz. Der Beschwerde-Rechtsweg
hieß in der alten Kirche "Appellatio extraiudicialis" und ist aus dem Ius
divinum abzuleiten. Er besteht noch heute in der EKsOL und dient für
Streitfälle, in denen kein Rechtsweg zu einem besonderen gerichtlichen
Spruchkörper eröffnet ist>
Die Landeskirche hat verschiedene gerichtliche
Spruchkörper:
Disziplinarkammer der EKsOL <= für
Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD von 1995>. Als
Rechtsmittelinstanz darüber bietet die EKU ihren Disziplinarhof an.
Hierzu: Verordnung über das Disziplinarrecht der
Evangelischen Kirche der Union (Disziplinarverordnung – DiszVO) vom 8. Mai
1996 (ABl. 3/1996 S. 7 = ABl. EKD 1996 S. 231). bestätigt durch
Beschluss über gesetzesvertretende Verordnungen vom 6. Mai 2000 (ABl.
EKD 2000 S. 198) und für die EKsOL in Kraft gesetzt durch Beschluss
vom 28. August 1996 (ABl. 3/1996 S. 8 = ABl. EKD 1996 S. 536),
dadurch aufgehoben: Verordnung zur
Angleichung der Disziplinargerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union
vom 2. März 1994 (ABl. EKD 1994 S. 206); vgl. Abschnitt 3.1
"Dienstrecht: Allgemeine Bestimmungen"
Verwaltungsgericht der EKsOL für den
ersten Rechtszug, dieses war aufgrund des **Kirchengesetzes
<der
EKU> über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit –
Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) vom 16. Juni 1996 (ABl. 5/1997 S. 4 = ABl. EKD
1996 S. 390)
einzurichten,
für die EKsOL in Kraft getreten
durch Beschluss vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S.66; ABl. 5/1997 S.
13),
geändert durch die *Verordnung zur Änderung des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 31.01.2001 (ABl. EKD 2001 S. 151),
diese
für die EKsOL in Kraft gesetzt durch Beschluss vom 5. April 2001 (ABl.
EKD 2001 S. 254);
§ 59 Abs. 4 geändert durch #Verordnung zur
Umstellung der Währung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD 2001 S. 379)
Durch das VwGG vom 16.06.1996 wurden
aufgehoben: Verordnung betreffend den Verwaltungsgerichtshof für
die Evangelische Kirche der altpreußischen Union vom 9. September 1952
(ABl. EKD 1953 S.159, ABl. EKD-Bln. 1953 S. 287), Beschluss über die
Gliederung des Verwaltungsgerichtshofes für die Evangelische Kirche der
Union vom 25. April 1963 (ABl. EKD 1963 S. 484), Verordnung über den
Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union vom 4. November 1969
(ABl. EKD 1969 S. 483, geändert durch Verordnung vom 31. März 1987
(ABl. EKD 1987 S. 254), Verordnung zur Angleichung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2.
März 1994 (ABl. EKD 1994 S. 401), diese für die EKsOL in Kraft
getreten durch Beschluss vom 7. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995 S. 74); Verordnung
betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) für Pfarrer und Kirchenbeamte,
die im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union – Bereich
Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – stehen, vom 7. März 1973
(ABl. EKD 1973 S. 931), Kirchengesetz über die kirchliche
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsordnung) vom 11. Mai 1974 (MBl.
BEK DDR 1974 S. 63), geändert durch die Verordnung zur Angleichung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2.
März 1994 (ABl. EKD 1994 S. 401), diese für die EKsOL in Kraft
getreten durch Beschluss vom 7. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995 S. 74); Verordnung
über das Verfahren vor kirchlichen Verwaltungsgerichten und zur
Ausführung des Gesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtbarkeit
vom 11. Mai 1974 (Verwaltungsgerichtsverfahrungsordnung) vom 4. Dezember 1974
(MBl. BEK DDR 1975 S. 33), Beschluss zur Amtsdauer der Richter des
Verwaltungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 1986
(ABl. EKD 1986 S. 359).
Die EKsOL hat ihre Pflicht zur Einrichtung des
Verwaltungsgerichtes dadurch erfüllt, dass sie mit der Pommerschen Kirche
und der EKU ein gemeinsames Verwaltungsgericht einrichtete, siehe hierzu:
*Vertrag über die Bildung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts (ABl.
5/1997 S. 13, ABl. 1/1998 S. 1, ABl. EKD 1997 S. 431) in der Fassung der
Neubekanntmachung nach der Ä
nderung durch den
*Vertrag zur
Änderung des Vertrages über die Bildung....vom 18.Mai/26. Mai/14. Juni
und 21. Juni 1999 (ABl. EKD 2000 S.6).
Zuständig ist das
Verwaltungsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten über
Entscheidungen der Kirchenleitung und des Konsistoriums aus dem Bereich der
kirchlichen Aufsicht über Kirchengemeinden, Kirchenkreise und andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Streitigkeiten
aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche bzw. deren
Entstehung. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes kann beim
Verwaltungsgerichtshof der EKU als Gericht des zweiten
Rechtszuges (§ 2 Abs.1 Nr. 2 VwGG) Beschwerde oder Berufung eingelegt
werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch Rechtsmittelinstanz für die
Bremische Evangelische Kirche. Siehe hierzu Vereinbarung (mit der Bremischen
Evangelischen Kirche) betreffend die Inanspruchnahme des
Verwaltungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche der Union vom 21./30.12.1999
(ABl. EKD 2000 S. 88)
und
Vereinbarung (mit der Evangelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeck) über die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes
der Evangelischen Kirche der Union vom 02.02.1970, geändert durch
die 1. Änderungsvereinbarung über die Inanspruchnahme des
Verwaltungsgerichtshofes der EKU vom 7./26. Januar 1998 (ABl. EKD 1998 S.
160)
Ob daneben der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten
eröffnet ist, bleibt heftig umstritten. Nach herrschender Lehre ist der
Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zur Verfolgung vermögensrechtlicher
Ansprüche aus den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
gegeben. Statusfragen (z. B. Fragen des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Dienstverhältnisses) dürfen nach h.L. dagegen nicht von staatlichen
Gerichten geklärt werden, da sonst der Staat Gefahr läuft, sich in die
inneren Angelegenheiten der Kirche einzumischen, ihr insbesondere entgegen Art.
137 Abs. 3 Satz 2 WRV Personal aufzudrücken.
Die "Schlichtungsstelle der EKU (für
Mitarbeitervertretungsrechts-Streitigkeiten)", ist in erster Instanz auch
zuständig für Streitfälle aus der EKsOl. Rechtsmittel gehen von
dort zu einem speziell dafür vorgesehenen Gericht der EKD in Hannover, dem
Verwaltungsgericht für mitarbeitervertrtungsrechtliche
Streitigkeiten
**KirchenG <der EKD> über das
Verwaltungsgericht
für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD
(VerwaltungsgerichtsG - VGG-EKD) vom 12.11.1993 (ABl. EKD 1993 S. 515),
VGG-EKD geändert durch KirchenG <der EKD> vom 06.11.1997 (ABl.
EKD 1997 S. 515);
VGG-EKD § 3 geändert durch KirchenG <der
EKD> zur Änderung des VGG und des MVG vom 05.11.1998 (ABl. EKD 1998 S.
478)
Hinweis: Entscheidungen deutscher evangelischer kirchlicher
Gerichte sind gesammelt veröffentlicht in der jährlich erscheinenden
"Rechtsprechungsbeilage" zum Amtsblatt der EKD. Dort finden sich zahlreiche
interessante Fälle, die auch für die schlesische Oberlausitz als
Präzedenzentscheidungen bedeutsam werden können. Ein
Fundstellen-Nachweis für kirchenrechtsbezogene Gerichtsentscheidungen
1945-1980 ist veröffentlicht in der Zeitschrift für evangelisches
Kirchenrecht 41 (1996) 322 ff; Fundstellen für die Jahre 1981-1990 ebendort
35 (1990) 427 ff.; Präzedenzentscheidungen des Verwaltungsgerichts der EKD
für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten kann man aus dem
Internet abrufen: http://www.ekd.de, Button "Arbeitsfelder".
Die EKD bietet einen allgemeinen Schiedsgerichtshof
an, zu dem einverständlich Streitigkeiten getragen werden können.
**Kirchengesetz über die Bildung eines Schiedsgerichtshofes der
Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Januar 1949 (ABl. 1949 S. 25),
geändert durch Gesetz vom 26. April 1950 (ABl. EKD 1950 S. 108),
durch Gesetz vom 5. April 1951 (ABl. EKD 1951 S. 92),
durch
Gesetz vom 18. März 1954 (ABl. EKD 1954 S: 114),
durch Gesetz
vom 4. März 1957 (ABl. EKD 1957 S. 88)
und durch Gesetz vom 13.
März 1963 (ABl. EKD 1963 S. 174)
** Verfahrens- und Geschäftsordnung
für den Schiedsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15.
Juni 1949 (ABl. EKD 1949 S. 137, ABl. EKD-Bln. 1949 S. 186), in der Fassung der
Änderung vom 23. März 1988 (ABl. EKD 1988 S. 58)
**Kirchengesetz <der EKD> über die
Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des
Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Entschädigungsgesetz) vom 6. November 1997 (ABl. EKD 1997 S. 515)
mit *Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der
Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in
Deutschland (Entschädigungsverordnung – EntschV.EKD) vom 17. April
1998 (ABl. EKD 1998 S. 189)
#Beschluss über die Entschädigung von Mitarbeitern
kirchlicher Gerichte der EKU vom 28. November 2001 (ABl. EKD 2002 S.
10)
inzwischen überholt:
Kirchengesetz über die Verlängerung der Amtszeit der Richter an den
Disziplinargerichten der Evangelischen Kirche der Union vom 14. Juni 1992 (ABl.
EKD 1992 S. 375)
1.4 WERKE UND EINRICHTUNGEN DER
EKsOL
Art. 125-128 KO sind die besonderen Vorschriften der
Kirchenordnung über die kirchlichen Werke.
1.4.1 VERFASSUNG DER
BILDUNGSEINRICHTUNGEN
Querverweis: Zu sonstigem Recht der Bildungseinrichtungen
siehe den Abschnitt 2.3.5 "BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN
USW."
Vereinbarung <zwischen dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens e.V. und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz> zum Seminar für Heilerziehungspflege vom 2.
Mai 1994 (ABl. 3/1994 S. 3), damit aufgehoben: Statut
des Seminars für Heilerziehungspflege Martinshof Rothenburg/Katharinenhof
Großhennersdorf vom 21.12.1981 <die Vereinbarung regelt die
rechtlichen Verhältnisse des in die Form einer Fachhochschule
übergeleiteten bisherigen Seminars für Heilerziehungspflege>
*Ordnung der Evangelischen Akademie Görlitz vom 22.
Februar 1999 (ABl. 4/1999 S. 6)
*Statut der Evangelischen Kirchenmusikschule Görlitz vom
7. Juli 1998 (ABl. 2/1998 S. 17);
Hinweis: Kirchenmusikalische Ausbildung
bietet in Sachsen auch das Kirchenmusikalische Institut der staatlichen
Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy" in
Leipzig
Außer Kraft: *Ordnung
des Kuratoriums des Rüstzeitenheimes Kollm <vom 3. Juni 1997> (ABl.
4/1997 S. 15) Hinweis: Siehe auch Abschnitt 2.3.5 "Bildung: Kindergärten,
Schulen usw."
<Zur Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen an
kirchlichen Bildungseinrichtungen siehe>: *Bekanntmachung des
Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über
Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen an kirchlichen
Bildungseinrichtungen vom 10. Februar 1993 (ABl. 3/1993 S. 22)
1.4.2 VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN
Satzung des Diakonischen Werkes der EKsOL e. V. <in
Görlitz> vom 27. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. März 1997
(ABl. 4/1997 S. 12), siehe Abschnitt 2.6 "DIAKONIE"
*Satzung der Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes in der
Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 11. November 1996 (ABl.
4/1996 S.8),
außer Kraft: Ordnung des
Gustav-Adolf- Werkes vom 5. April 1972 (MBl. BEK DDR 1973 S. 61)
*Ordnung der Posaunenmission der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz vom 19.12.1994 (ABl. 1/1995 S. 9 = ABl. EKD 1995 S.
534),
außer Kraft: Ordnung der Posaunenmission
der Evangelischen Kirche des Görlitzer Kirchengebietes vom
01.02.1977
*Ordnung der Frauen- und Familienarbeit der Evangelischen
Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 30. März 1998 (ABl. 1/1998 S. 11),
siehe auch Abschnitt 1.3.3 "Organisation auf landeskirchlicher
Ebene"
*Ordnung für den Landesausschuss des Deutschen
Evangelischen Kirchentages der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
vom 10. Juli 1993 (ABl. 1/1995 S. 10 = ABl. EKD 1995 S. 535)
Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche des
Görlitzer Kirchengebietes
1.5 STAATSKIRCHENRECHT (nur in
Auswahl)
- auf diesem Gebiet bereitet Dr. Guido
Burger, Juristenfakultät der Universität Leipzig, eine
Internet-Datenbank vor. Er hat freundlicherweise seine bereits zu diesem
Rechtsgebiet gesammelten Texte für die zu meiner Liste gehörige
Volltext-Sammlung zur Verfügung
gestellt.
Querverweis: Weitere staatskirchenrechtliche Regelungen
finden sich in den Sachgebiets-Abschnitten unten!
Rechtsgeschichte: <In der DDR durchlebten die
Kirchen besonders vor 1978 zahlreiche Schwierigkeiten und Schikanen. Die Lage
besserte sich etwas nach einem ausführlichen Gespräch am 06.03.1978
zwischen dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR, Erich Honecker, und einer
Delegation des BEK DDR. Insbesondere wurden in der Folgezeit die diakonischen
Tätigkeiten der Kirchen weniger stark behindert, und es wurde eine
Vereinbarung über die Eingliederung der kirchlichen Mitarbeiter in die
staatliche Rentenversicherung abgeschlossen. Ab dann wurden die Kirchen
einigermaßen geduldet - sofern sie nicht missionierend auftraten:>
Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR und dem Vorstand
der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR am 06.03.1978 (MBl.
BEK DDR 1978 S. 26)
Die fünf Evangelischen Landeskirchen auf dem
Staatsgebiet des Freistaates Sachsen ernennen gemeinsam einen "Beauftragten der
Evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen". Weiter ernennen sie
gemeinsam einen "Senderbeauftragten der Evangelischen Landeskirchen beim
Mitteldeutschen Rundfunk".
*Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen
Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom
24.03.1994 (ABl. 4/1994 S.1); Zustimmung durch KirchenG vom 08.05.1994 (ABl.
3/1994 S.2); Bekanntmachung vom 13.09.1994 über das In-Kraft-Treten am
01.09.1994 (ABl. 4/1994 S.1)
Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992
(Sächs.GVBl. 1992 S. 243),
*Artikel 19, 105, 109-112
Verfassung des Landes Brandenburg
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Evangelischen
Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg) vom
08.11.1996 (ABl. 2/1997 S. 6); Zustimmung durch Notverordnung zum Evangelischen
Kirchenvertrag Brandenburg vom 11.11.1996 (ABl. 2/1997 S.6) sowie
Verordnung <der EKU> zur Zustimmung zum Evangelischen
Kirchenvertrag Brandenburg vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S.
170)
#Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten der
evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen <neu gefasst> vom
07.02.2001, bekannt gemacht am 14.05.2001 (ABl. EvLKS A 145); sie entspricht
abgesehen von Neufassung der §§ 5 und 8 vollständig der
Vereinbarung ... vom 20.03.1995 (ABl. 2/1995 S.14)
<Staatliches> SchulG für den Freistaat Sachsen
(SchulG) vom 03.07.1991 (Sächs.GVBl. 1991 S. 213)
<Darin betreffen
*§§ 18-20 den Religionsunterricht und Ethik-Unterricht:>
(Sächs.GVBl. 1991 S. 213);
geändert durch Art. 2 d.
Gesetzes zur Änderung d. G. zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen u. and. G. v. 19.8.1993 (Sächs.
GVBl. 1993 S. 686);
durch ÄndG vom 15.7.1994 (Sächs. GVBl. 1994
S. 1434),
durch § 35 FAG 1996 vom 12.12.1995 (Sächs.GVBl. S.
399),
§ 40 Abs. 3, § 59 und § 64 geändert durch
Gesetz zur Änderung des SchulG für den Freistaat Sachsen ... vom
29.06.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S . 271);
§ 23a neu eingefügt
durch Art. 6 HaushaltbegleitG 2001 u. 2002 vom 14.12.2000 (Sächs.GVBl.
2000 S. 514),
weiterhin geändert durch Art. 27 2. Gesetz z.
Euro-bedingten Änderung d. sächs. Länderrechts v. 28.6.2001
(Sächs.GVBl. 2001 S. 426)
Siehe auch unter Abschnitt 3.3.1 "Dienstrecht der Pfarrer und
Vikare – Allgemeine Vorschriften": Beschluss der Kirchenleitung zur
Festlegung unterrichtlicher Pflichtstunden im Rahmen des pfarramtlichen Dienstes
vom 15.01.1996 (ABl. 1/1996 S.2), <zum pfarramtlichen Dienst eines
Gemeindepfarrers gehören mindestens fünf Zeitstunden Unterricht
(Christenlehre, Konfirmandenunterricht oder Religionsunterricht in
öffentlichen Schulen), siehe Abschnitt 2.3.5 "Bildung">
*VO des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen
(Schulbesuchsordnung - SBO) vom 12.08.1994 (Sächs.GVBl. 1994 S. 1565);
<
darin wird christlichen Schülern ein Recht eingeräumt, sich an
kirchlichen Feiertagen zwecks Besuch des Gottesdienstes beurlauben zu lassen.
Zum Besuch des Deutschen Evangelischen Kirchentages oder des Deutschen
Katholikentages können drei Tage Schulurlaub beantragt werden. Auch
für kirchliche Rüstzeiten, Exerzitien, religiöse Fortbildung ist
Schulurlaub zu gewähren.>
*Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen, den am evangelischen
Kirchenvertrag Sachsen vom 24.03.1994 beteiligten Kirchen und den katholischen
Bistümern Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg über die
Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen
(Gestellungsvertrag) vom 07.09.1994 (ABl. 1/1995 S. 1) <
rückwirkend
in Kraft ab 01.08.1994>
§ 2 Punkt 6, § 5 Abs. 2-4 und Abs.
10, § 8 Abs. 3 sowie Zusatzprotokoll zu § 1 geändert und der
Begriff "Schulaufsichtsbehörde" ersetzt durch "Regionalschulamt", durch
*Erste Änderung zum Vertrag über die Gestellung von
Lehrkräften ... vom 17.12.1999 <
rückwirkend in Kraft ab
31.07.1999:> (ABl. EvLKS 2000 A 17)
**Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der
EKD über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen
Bundesländer vom 12.06.1996 (ABl. EKD 1997 S. 101)
**Innerkirchliche Vereinbarung <
zwischen den betroffenen
Landeskirchen> über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in
den neuen Bundesländern vom 11. Oktober 1996 (ABl. 3/1996 S. 8 = ABl. EKD
1997 S. 101),
diese Regelungen wurden erforderlich, weil die Landeskirchen
der neuen Bundesländer nicht bereit waren, dem bisherigen Vertrag über
Militärseelsorge beizutreten. Das Recht der EKD war 1991 in der ex-DDR
eingeführt worden mit der Einschränkung "eine Anwendung des
Militärseelsorgevertrages <= gemeint war das KirchenG der EKD zur
Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik
Deutschland, vom 08.03.1957 (ABl. EKD 1957 S. 257)> erfolgt nicht":
Beschluss der Kirchenleitung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR
vom 11./12.01.1991.
*Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen
Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den Kirchlichen Dienst in der
Polizei vom 30.09.1996 (ABl. 3/1996 S.10)
*Vereinbarung über den Ersatz von Kosten des kirchlichen
Dienstes in der Polizei vom 30.09.1996 (ABl. 3/1996 S.12);
*Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen
Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorglichen Tätigkeit in
den Justizvollzugsanstalten vom 25.01.1993 (ABl. EvLKS 1993 S. A 36)
*Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen
Landeskirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der Seelsorge in staatlichen
Krankenhäusern (Evangelische Krankenhausseelsorgevereinbarung - EvKSV -)
vom 23.12.1997 (ABl. EvLKS 1998 S. A 18),
Hinweis:
der Freistaat Sachsen erhebt außer in
Vermessungsangelegenheiten keine Verwaltungsgebühren zu Lasten von
kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, laut
*§
4 und § 5 des VerwaltungskostenG des Freistaates Sachsen
(SächsVwKG) vom 15.04.1992 [Sächs.GVBl. 1992 S. 164, Auszug aus
Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (ABl. EvLKS 1994 S. A 62)];
letzte Änderung der §§ 4-5 durch *G zur Änderung des
SächsVwKG vom 23.06.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 338);
geänderte
Fassung des SächsVwKG neu bekannt gemacht vom 24.09.1999
(SächsGVBl. 1999 S. 545),
zuletzt geändert durch Art. 8
des Gesetzes z. Euro-bedingten Änd. d. sächs. Landesrechts vom
28.06.2001 (Sächs.GVBl. 2001 S. 426)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von
Abschlüssen an kirchlichen Einrichtungen vom 17.11.1992 (Sächs.
Amtsblatt S. 1886); zu Fragen der Anerkennung siehe auch die Einträge
bei den betreffenden Bildungseinrichtungen im Abschnitt 1.4.1 "VERFASSUNG DER
BILDUNGSEINRICHTUNGEN" und im Abschnitt 2.3.5 "BILDUNG: KINDERGÄRTEN,
SCHULEN USW. "
*Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in
Sachsen (Sächsisches PrivatrundfunkG - SächsPRG), neu gefasst vom
17.03.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S. 111);
§ 27 Abs. 2 Satz 2 neu
gefasst durch Gesetz zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung
und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10.12.1998
(Sächs.GVBl. 1998 S. 662);
§ 27 Abs. 3 Nr. 3 gestrichen und §
28 Abs. 1 Nr. 1a neu gefasst durch *Viertes Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom
17.05.1999 (SächsGVBl. S. 246);
verschiedene Paragraphen gändert
durch Art. 3 des Gesetzes z. 4. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV
vom 16. März 2000 (Sächs.GVBl. S. 89),
durch Art. 2 des
Gesetzes z. 5 StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 12. Dezember 2000
(Sächs.GVBl. 2000 S. 526); #
neu bekanntgemacht am 9.
Januar 2001 (Sächs.GVBl. 2001 S. 69)
*Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk
(SächsGVBl. 1991 S. 169), § 14 Sendezeiten für Dritte: ...
Kirchen
Querverweis: GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH
GESCHÜTZTEN WERKEN sind aufgelistet im Abschnitt 2.8.3 "GEBRAUCH VON
URHEBERRECHTLICH..."
1.6 MITGLIEDSCHAFT;
MELDEWESEN
Querverweis: Mitgliedschaft entsteht durch Taufe - siehe
deshalb das die Taufe betreffende Recht im Abschnitt 2.1.2 "ORDNUNG DES
KIRCHLICHEN LEBENS - TAUFE"
*Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft vom 1.
Februar 1970 (ABl. EKD 1970 S. 2);
§§ 6-9 und 11 geändert und
§§ 7a und 11a neu eingefügt durch #1. KirchenG zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8.
November 2001 (ABl. EKD 2001 S. 486),
wobei die Änderungen erst nach
Zustimmung aller Gliedkirchen in Kraft treten
**KirchenG <der EKD> über die
Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der
Kirchenmitglieder (KirchenG über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10.11.1976
(ABl. EKD 1976 S. 389)
**VO <der EKD> zum KirchenG über die
Kirchenmitgliedschaft, vom 21.06.1985 (ABl. EKD 1985 S. 347)
<= zu §
20 Abs.1 Satz 2: "Wohnsitz" ist die nach staatlichem Melderecht ausgewiesene
Hauptwohnung>. ]
**VO <der EKD> über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren
Familienangehörigen vom 21.06.1985 (ABl. EKD 1985 S. 346);
geändert
durch die VOen zur Fortschreibung der Verordnung über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren
Familienangehörigen vom 10.09.1993 (ABl. EKD 1985 S. 346) und zur
Durchführung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom
10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) vom 10. September 1993 (ABl. 2/1994
S.12),
weiter geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis ... vom 8. Dezember
1994 (ABl. EKD 1995 S. 15);
bekannt gemacht in der EKsOL in
der Fassung vom 10.09.1993 (ABl. 2/1994 S.12);
*neu bekannt
gemacht in der Fassung vom 08.12.1994 in (ABl. 2/1995
S.9).
#VO <der EKD> über den automatisierten
zwischenkirchlichen Datenaustausch vom 05.12.1997 (ABl. EKD 1998 S.
12)
<Hinweis: das staatliche Melderecht ist landesgesetzlich
geregelt im Rahmen eines Bundesgesetzes:> MelderechtsrahmenG (MRRG) vom
24.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I S. 1431) im ABl.); geändert durch Art.
3 G zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom 12. Juli 1994
(BGBl. 1994 Teil 1 S. 1497), durch Art. 3 § 7 G zur Reform des
Staatsangehörigenrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. 1999 Teil 1 S 1618),
durch Art. 1 2. Gesetz zur Änderung des MRRG vom 28. August 2000
(BGBl. 2000 Teil 1 S. 1302)
<Staatliches> Sächsisches MeldeG (SächsMG) vom
21.04.1993
<darin §§ 29-30 Datenübermittlung an
Kirchen:> (Sächs.GVBl.1993 S. 353); das gesamte G wurde auch
kirchlich bekannt gemacht (ABl. EvLKS 1994 A 63); jetzt geltend in der Fassung
der
*Neubekanntmachung vom 11.04.1997 (Sächs. GVBl.1997 S. 377);
geändert durch #Art. 4 des Gesetzes z. 4. StV zur Änderung
rundfunkrechtl. StV vom 16. März 2000 (Sächs.GVBl. S. 89);
*Dritte VO
des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des
Sächsischen MeldeG (Sächsische Meldedaten-ÜbermittlungsVO -
SächsMeldDÜVO -) vom 10.09.1997,
auch kirchlich bekannt gemacht im
(ABl. EvLKS 1997 A 249).
*<Staatliche> Verwaltungsvorschrift des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustritts- und
-übertrittsverfahren (VwV - Kirchenaus- und -übertritt) vom 04.09.1998
[Sächs. ABl. 1998 S. 710, ABl. 1/1999 S. 22.);
aufgehoben: Verwaltungsvorschrift vom 22.01.1993
[Sächs. Amtsblatt S.193], auch kirchlich bekannt gemacht in (ABl. EvLKS
1993 S. A 44)
*Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen
christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen (ABl. 1/1999 S. 19)
<gemäß § 5 Abs. 4 des staatlichen Gesetzes zur Regelung
des Kirchensteuerwesens>, verabschiedet durch die Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen am 30.09.1994, in Kraft seit dem
01.07.1998
*Beschluss
<der Arnoldshainer Konferenz>
betreffend Kirchenmitgliedschaft beim Wegzug ins benachbarte Ausland vom 6. Mai
1999 (ABl. EKD 1999 S. 405)
beachte das nicht verbindliche Muster einer Ordnung:
"Kirchenmitgliedschaft" vom 26. April 1995 (ABl. EKD 1996 S. 232) der
Arnoldshainer Konferenz
1.7 ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG,
STATISTIK UND DATENSCHUTZ
**Kirchengesetz <der EKD> über die Statistik vom
12. November 1993 (ABl. EKD 1993 S.512)
**KirchenG <der EKD> über den Datenschutz (DSG-EKD)
vom 12.11.1993,
bekannt gemacht in der EKsOL am 26.05.1994
<
nebst> Anlage zu § 9 (ABl. 2/1994 S. 3);
aufgehoben: das alte KirchenG über den
Datenschutz (DSG-EKD) vom 10.11.1977 (ABl. EKD 1978 S. 2), in der Fassung vom
13.11.1984 (ABl. EKD 1984 S. 507) sowie die VO <zum DSG-EKD 1977> vom
21.03.1986 (ABl. EKD 1986 S.117)
*Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
über den Datenschutz der EKD (DSVO) vom 22.März 1999 (ABl. 3/1999 S.
1)
Nach der Verordnung finden in der EKsOL das DSG-EKD vom 12.11.1993 (ABl.
2/1994 S. 3) entsprechende Anwendung.;
damit
aufgehoben: Verordnung über den Datenschutz in der Evangelischen
Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 13. April 1992 ?in der Fassung vom 8.
Februar 1993 (ABl. 3/1993 S.9 = ABl. EKD 1994 S. 165).
**VO <der EKD> über den automatisierten
zwischenkirchlichen Datenaustausch vom 05.12.1997 (ABl. EKD 1998 S.
12)
**Datenschutzregisterverordnung der EKD vom 8. September 1978
(ABl. EKD 1978 S. 421);
geändert durch die Erste Verordnung zur
Änderung der Datenschutzregisterverordnung der EKD...vom 25. März 1994
(ABl. EKD 1994 S. 251)
Die Kirchenleitung hat mit Wirkung vom 1.September 1998
einen Datenschutzbeauftragten gem § 18 Abs.1 Datenschutzgesetz-EKD i.V.m.
§ 2 Abs. 1 der VO über den Datenschutz in der EKsOL bestellt (Abl.
1/1999 S. 28)
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