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Rechtsquellenübersicht
zum
Kirchenrecht der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (abgekürzt: "EKsOL").
Nicht-amtliche Sammlung, seit 1999 im Internet durch Rechtsanwalt Hans-Martin Bregger,
mitbetreut und nun fortgeführt durch Prof. Gero Dolezalek, Juristenfakultät Leipzig

Fassung vom 02.09.2002, gespeichert im Internet unter http:// www.uni-leipzig.de/~jurarom.
Diese Rechtsquellenübersicht ist verwoben mit fünf zugehörigen Dateien, die den vollen Text der hier aufgelisteten Rechtsvorschriften enthalten. Jedes beliebige Stichwort können Sie bequem suchen, indem Sie die Suchfunktion desjenigen Programmes benutzen, mit dessen Hilfe Sie diesen Text auf Ihren Bildschirm geladen haben. Also brauchen Sie kein Stichwortverzeichnis. Besonders bequem wird Ihre Suche sein, wenn Sie nach den Gliederungs-Zahlenfolgen oder -Überschriften suchen. Zum Beispiel eine Suche nach "3.13" bringt Sie sofort zum Abschnitt über Mitarbeitervertretung. In den zugehörigen Volltexten bringt Sie eine Suche nach der spitzen Klammer "<" bequem von einem Gesetz zum nächsten, denn bei jeder Gesetzesüberschrift steht in spitzen Klammern die Gliederungsnummer voran.

Um die Rechtsvorschriften zusammenzustellen und in elektronisch verarbeitbare Form zu bringen, wurden Tausende von Arbeitsstunden aufgewendet. Das Ganze bildet ein lange durchdachtes Gesamtwerk. Sowohl das Gesamtwerk als auch seine Bestandteile stehen unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Folglich ist nur Benutzung zu kirchenamtlichen und zu privaten Zwecken frei gegeben.

Dies ist ein Pilotprojekt: Es erforscht an einem Beispiel mit verhältnismäßig geringem Umfang, nämlich am Beispiel des schlesischen Kirchenrechts, wie man insgesamt die teure und aufwändige juristische Technik gedruckter Loseblattsammlungen durch etwas Besseres ersetzen kann.

Ausgewertet wurden die Amtsblätter der EKsOL und das Amtsblatt der EKD. Voll erfasst wurde auch das Mitteilungsblatt des BEK DDR.
Vorschläge für Verbesserungen und Ergänzungen sind jederzeit sehr willkommen: e-mail gdole@rz.uni-leipzig.de

Geltende Rechtstexte sind in Schriftgröße Zwölf-Punkt aufgelistet, nicht mehr geltende in Acht-Punkt.
Ein Stern * kennzeichnet Rechtstexte, deren Wortlaut in den oben erwähnten fünf zugehörigen Dateien wiedergegeben ist.
Ein Doppelkreuz # markiert Texte, die in nächster Zeit in eine der zugehörigen fünf Volltext-Dateien eingefügt werden sollen.
Aus der Internet-Fassung der Übersichtsdatei gelangt man durch Klick auf den Stern * zum entsprechenden Gliederungspunkt der Volltext-Datei.


VORBEMERKUNGEN

1. ZUR EINFÜHRUNG

Die folgende Übersicht erfasst Gesetze und Verordnungen oder andere kirchliche Rechtsquellen, welche für den gesamten Bereich der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (EKsOL) auf längere Zeit bedeutsam sind oder waren und noch Gültigkeit besitzen. Soweit es für den Dienst der EKsOL relevant ist, wird dabei auch das Recht berücksichtigt, das nicht durch Organe der EKsOL gesetzt wurde, sondern durch und für jene kirchlichen Zusammenschlüsse und Organisationen, denen die EKsOL angehört (z.B.: EKD, EKU, Arnoldshainer Konferenz). Aufgeführt werden daher z. B. die Geschäftsordnung der EKD-Synode und das Datenschutzgesetz der EKD, weil es auch in den Gliedkirchen gilt. Nicht aufgeführt werden die beamtenrechtlichen Vorschriften der EKD, da diese nur für die EKD-Beamten gelten und nicht für Beamte der EKsOL.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nicht nur die Landeskirche als solche Recht setzt, sondern dass auch die einzelnen Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die vielerlei sonstigen Körperschaften, Vereine und Gesellschaften jeweils für ihren Bereich in der Landeskirche Recht setzen und Gewohnheitsrecht bilden. Solches ortskirchliche oder bereichsspezifische Recht (welches dem landeskirchlichen Recht im Rang nachgeordnet ist) erscheint allerdings in einigen besonderen Fällen auch im Amtsblatt. Was davon wohl auch überörtlich nützlich zu wissen ist, wurde mit aufgelistet.

Die Übersicht setzt sich das Ziel, sämtliches nach 1945 gesetzte Recht nachzuweisen. Es ist nur dasjenige Kirchenrecht vollständig nachgewiesen, was entweder im Amtsblatt der EKsOL ab 1992 oder im Amtsblatt der EKD ab 1946 veröffentlicht wurde oder aber dort irgendwo erwähnt wurde. Es gehören aber zum Kirchenrecht der EKsOL, welches ja das Anliegen der nachfolgenden Übersicht ist, weiterhin auch noch Sätze des Gewohnheitsrechts, Vorschriften aus nicht veröffentlichten Rundverfügungen des Konsistoriums sowie fortwirkende Vorschriften aus der Zeit vor 1945, auf welche nirgends in den Amtsblättern hingewiesen wurde. Diese Unvollständigkeit möge der Benutzer bitte im Bewusstsein halten.

Die Übersicht entstand durch systematisches Durchsuchen aller Jahrgänge des Amtsblattes der EKsOL seit dessen Erscheinen im Jahre 1992 und des Amtsblattes der EKD sowie des Mitteilungsblattes des BEK-DDR. Dabei sind in der Rechtsquellenübersicht nicht nur die noch heute gültigen Vorschriften aufgelistet, sondern auch ihre Vorgänger. Auch eindeutig außer Kraft getretene Vorschriften erweisen sich oft noch als nützlich; denn es hilft oft der Auslegung und Fortentwicklung von Rechtsvorschriften, wenn man ihre Geschichte zurückverfolgen kann.

Vier zugehörige Volltextdateien enthalten die gegenwärtig in Kraft stehenden Texte. Eine fünfte Volltextdatei enthält Texte, die als ganze veraltet sind und deshalb insgesamt ausgegliedert wurden. Wenn hingegen in einem Rechtstext nur Teile geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, dann wird dies nicht eigens in der Datei der veralteten Texte gesammelt, sondern der interessierte Leser möge insoweit die in der Rechtsquellenübersicht genannten Fundstellen in den Amtsblättern nachschlagen und selbst rekonstruieren, wie der Text denn vor der Änderung gelautet hat.

Soweit vorangegangene Vorschriften ausdrücklich aufgehoben wurden, ist dies angegeben. Viele ältere Vorschriften sind jedoch nicht durch ausdrückliches Aufheben, sondern allein dadurch außer Kraft getreten, dass eine neuere Vorschrift selben Ranges den betreffenden Sachbereich neu geregelt hat. In solchen Fällen ist jeweils genau zu prüfen, ob wirklich die gesamte ältere Vorschrift obsolet, d.h. hinfällig, geworden ist, oder ob nicht doch noch Reste aus ihr weitergelten. Hierüber kann man bisweilen verschiedener Meinung sein. Wenn also in dieser Übersicht einige ältere Vorschriften als "obsolet" oder ähnlich bezeichnet werden, so ist dies nur die persönliche Meinung des Sammlers.

Noch ein zusätzliches Argument sprach dafür, auch das hinfällig gewordene Recht mit aufzulisten: Nämlich obsolet gewordene grundsätzliche Vorschriften, welche nicht ausdrücklich aufgehoben wurden, sondern nur durch Überlagerung von neueren spezielleren Vorschriften <derzeit> außer Kraft sind, könnten in späterer Zeit vielleicht wieder aufleben, wenn die überlagernden neueren spezielleren Vorschriften aufgehoben werden.

Das soll an einem extremen Beispiel verdeutlicht werden: Die Rechtssammlung der mittelalterlichen Kirche, nämlich das Corpus Iuris Canonici aus dem zwölften und dreizehnten Jahrhundert, wurde niemals offiziell als Ganzes aufgehoben. Im heutigen Rechtsleben wird kaum jemals noch diese alte Rechtsquelle zitiert, denn auf allen Rechtsgebieten gibt es neuere und speziellere Rechtssätze. Aber die im Corpus Iuris Canonici enthaltenen Grundprinzipien des Rechts leben formell im Hintergrund weiter. Wenn die speziellen heutigen Kirchengesetze aufgehoben würden, welche den Bereich eines solchen Grundsatzes im Corpus Iuris Canonici derzeit abdecken, dann würde plötzlich wieder der viele Jahrhunderte alte Text direkt geltendes Recht.


2. ZU DEN RECHTSQUELLEN UND ZUR RECHTSETZUNG IN DER EKsOL

Das in dieser Übersicht aufgeführte Recht ist von Menschen gesetztes Recht. Wie jedes menschliche Tun oder Unterlassen hat sich die Rechtsetzung und Rechtsanwendung an Gottes Botschaft an die Menschen und den darin enthaltenen Weisungen auszurichten. Diese Weisungen, insbesondere die des Evangeliums, sind Maßstab und Richtschnur der kirchlichen Rechtsetzung und der Auslegung kirchlicher Rechtsnormen. Jeder Rechtssatz ist deshalb im Blick auf diese Botschaft zu interpretieren. Überhaupt gehen Gottes Gebote jedem durch Menschen gesetzten Recht vor.

In der Kirchenrechtswissenschaft wird die Summe jener Weisungen und göttlichen Gebote, die sich an uns richten, als IUS DIVINUM (= durch Gott gesetztes Recht) bezeichnet. In der heutigen evangelischen Kirchenrechtswissenschaft ist umstritten, ob das Ius divinum unmittelbar "Rechtsqualität" habe - oder anders ausgedrückt: man streitet um die bloße Definition, ob das Ius divinum unter den heutigen deutschen juristischen Fachbegriff "Rechtsnorm" gezogen werden dürfe. Wer den deutschen Fachbegriff eng gesetzespositivistisch definiert, der wird folgerichtigerweise dem Ius divinum die Rechtsqualität absprechen. Er wird dann etwa formulieren, das Ius divinum enthalte Postulate, die vor dem Hintergrund einer bestimmten Situation, in der Recht gesetzt oder angewandt werden muss, zwar als Richtschnur angesehen werden müssten, jedoch erst noch einer konkretisierenden "Umsetzung in Gestalt einer Rechtsform" bedürften. Diese enge positivistische Formulierungsweise ist seit etwa hundert Jahren in der evangelischen deutschen Kirchenrechtswissenschaft - anders als in der ausländischen - üblich geworden (vgl. z.B. Albert Stein, Evangelisches Kirchenrecht, 3. Aufl., Neuwied 1992, S. 21). Der Streit um Definitionen könnte theoretisch irgendwann einmal auch Auswirkungen in der Praxis haben: nämlich wenn ein kirchlicher Gesetzgeber auf die absurde Idee käme, einen Rechtstext so zu formulieren, dass er direkt und unauslegbar gegen ein göttliches Gebot verstößt, dann wäre dies gemäß der deutschen Kirchenrechtswissenschaft trotzdem "Recht" und bindend. Diese Lehre bewirkte in der nationalsozialistischen Zeit 1933-1945 große Probleme. Hingegen gemäß der Lehre der meisten ausländischen evangelischen Kirchenrechtswissenschaftler sowie auch gemäß der Lehre der anglikanischen Kirche, römisch-katholischen Kirche, der orthodoxen Kirchen und vieler anderer kirchlicher Gemeinschaften wäre dies nicht bindend.

Wie schon oben gesagt, gehen zwingende göttliche Gebote (Ius divinum cogens) jeglichen menschlichen Rechtssätzen vor - so zum Beispiel die Zehn Gebote. Allerdings wirken breit anwendbare, grundsätzlich formulierte Sätze der Bibel (wie zum Beispiel die Zehn Gebote) nur als ein Rahmen, innerhalb dessen noch viel Entscheidungsmöglichkeit für menschliche Rechtsetzung bleibt. Aber zum Beispiel der Grundrechtssatz, dass Menschen sich verheiraten dürfen, ist zwingendes Ius divinum (Gen. 2.24, Ephes. 5.31, Mt 19.5-6, Mk 10.7-9). Wenn also irgendein staatlicher oder kirchlicher Gesetzgeber jemals auf die absurde Idee kommen würde, ganz generell die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Lebenszeit (also die Ehe) zu verbieten, dann verstieße dies gegen das Ius divinum (1.Timoth. 4.3; 1. Corinth. 7.1-9). Ebenso verhielte es sich, wenn irgendein Gesetzgeber etwa das Gewähren rechtlichen Gehörs abschaffen wollte, welches doch sogar Gott (um uns ein Vorbild zu geben) gewährt, obwohl er allwissend ist (1. Mose 3.8 und andere Stellen). Gleiches gilt bei sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung und überhaupt bei jeder Art von Willkür, wenn sie sich auf die Lebensumstände eines Menschen in erheblichem Maße auswirkt: Gott hat geboten, dass wir uns bei Entscheidungen, die in die Lebensverhältnisse anderer Menschen eingreifen, an Regeln halten und diese nicht willkürlich nach Lust und Laune brechen - auch nicht aus Nachlässigkeit grob missachten, indem wir uns etwa überhaupt keine Mühe geben, über die zu treffende Entscheidung im anstehenden Fall nachzudenken (3. Mose 19.15; 5. Mose 1.16-17; Psalm 2.10).

Die heutigen kirchlichen Gerichte in Deutschland berufen sich oft unnötigerweise auf staatliches Verfassungsrecht, um daraus das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot, das Gewähren rechtlichen Gehörs usw. herzuleiten (Grundgesetz Artikel 3, Artikel 20 Abs. 3, Artikel 103 usw.). Dabei ist vergessen, dass diese Rechtssätze historisch aus dem Ius divinum cogens hergeleitet worden sind. Der Staat hat diese Sätze aus dem Kirchenrecht übernommen. Also nicht die Kirche imitiert den Staat, indem sie diese Rechtssätze anwendet, sondern es ist genau umgekehrt: der Staat imitiert die Kirche. Er hat nämlich Regeln zu staatlich höchstem Rang erhoben, also zu Verfassungsrang, die in der christlichen Kirche seit jeher galten und dort schon immer höchsten Rang hatten. Die heute gängigen Formulierungen dieser Regeln sind im Kirchenrecht entwickelt worden und sind dem Staat durch die Naturrechtslehrbücher und durch die Gedankengänge der Aufklärungsphilosophie vermittelt worden.

Davon unabhängig ist eine andere Frage: Soll man kirchliche Regeln, zum Beispiel das kirchliche Willkürverbot und das kirchliche Gebot rechtlichen Gehörs, in derselben Weise interpretieren und dieselben Grenzen dafür ziehen, wie es die staatlichen Gerichte bei den parallelen staatlichen Regeln tun? Mit anderen Worten: Soll die Kirche, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist, ihr Verhalten an die staatlichen Rechtsgebräuche anpassen? Zu diesem Thema hat die christliche Kirche stets Folgendes gelehrt: Christen sollen nichts tun, was in ihrer Umwelt Anstoß oder sogar Skandal erregen könnte. Im Gegenteil: Christen sollen die in ihrer jeweiligen Lebenswelt üblichen Regeln (soweit sie nicht gegen Gottes Gebote verstoßen) ganz besonders vorbildhaft befolgen - damit die Nicht-Christen das Christentum respektieren und es bei ihnen nicht in Verruf gerät! Im Hinblick auf diese zweitausend Jahre alte Lehrtradition kann man argumentieren, dass kirchliche Gerichte und Behörden in Deutschland tunlichst ebenso hohe Maßstäbe anlegen sollten wie die staatlichen Gerichte und Behörden.

Die oben genannte konkretisierende Umsetzung der biblischen Weisung geschieht stets unter Berücksichtigung der bindenden Bekenntnisschriften, denn die EKsOL lehrt, dass diese Schriften im Einklang mit dem Evangelium formuliert sind und verbürgen, dass bezüglich der Wahrheit der Lehre die von Jesus gestiftete urchristliche Kirche fortgeführt wird. Den Bekenntnisschriften kommt daher bei der Setzung und Anwendung des Kirchenrechtes entscheidende Bedeutung zu. Obwohl sie keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinn darstellen, ist es hilfreich, sie in diesem Zusammenhang zu nennen:

Die EKsOL bezeugt gemäß dem Vorspruch ihrer Grundordnung den christlichen Glauben mit der Alten Kirche durch
die drei altkirchlichen Symbole = Apostolicum, Nicaenum (325), Athanasianum (um 500).
Die EKsOL ist eine Kirche der lutherischen Reformation und steht mit den reformierten Gemeinden ihres Bereiches in Kirchengemeinschaft. Für die evangelischen Gemeinden lutherischen Bekenntnisses gelten als Bekenntnisschriften
die Katechismen Martin Luthers von 1529,
die Augsburgische Konfession vom 25.06.1530
die Apologia Confessionis Augustanae von 1531
die Schmalkaldischen Artikel von 1537 und
wo sie in Kraft steht, auch die Konkordienformel von 1577.
Für die evangelischen Gemeinden reformierten Bekenntnisses gilt der
Heidelberger Katechismus von 1562.
Sowohl die lutherischen als auch die reformierten Gemeinden in der EKsOL halten an
der *Barmer Theologischen Erklärung vom 31.05.1934 mit den darin enthaltenen Verwerfungen fest (Vorspruch Nr. 4 der Kirchenordnung der EKsOL vom 14. November 1951).

Die Quellen des für die EKsOL nach 1945 gesetzten Rechts sind mannigfaltig.

Zum einen ist es Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, in der sämtliche evangelische Landeskirchen Deutschlands zusammengeschlossen sind.
Seit dem 26.06.1991 übt die EKsOL wieder die Rechte als Gliedkirche der EKD aus. Infolgedessen gelten alle durch die EKD geschlossenen Verträge (mit Ausnahme des Militärseelsorgevertrages) und alle gemäß Artikel 9 der Grundordnung der EKD beschlossenen Richtlinien auch in der EKsOL. Neu beschlossene Kirchengesetze der EKD gemäß Artikel 10 b der Grundordnung gelten unmittelbar in der EKsOL. Hingegen hat die EKsOL von den vor 1991 beschlossenen Kirchengesetzen der EKD nur zwei übernommen: Das Kirchenmitgliedschaftsgesetz vom 10.11.1976 trat am 26.06.1991 in Kraft. Das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10.11.1977 war 1993 durch die EKsOL übernommen worden.

Die EKD beschließt zudem auch Recht auf Sachgebieten, welche außerhalb Artikel 10 b der Grundordnung liegen. In solchen Fällen steht es den Gliedkirchen frei, ob sie dieses Recht einführen wollen. Ein Beispiel dafür ist das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 06.11.1992: Dieses Gesetz ist für die EKsOL wirksam geworden, weil die EKsOL es eingeführt hat.

Das Recht der EKD wird in deren Amtsblatt bekannt gemacht. Das Recht der EKD wurde übersichtlich zusammengestellt in einer Sammlung durch Detlef DAHRMANN, fortgeführt durch Jürgen Linnewedel und Bernhard Hartz: Das Recht der EKD, Neuwied (Hermann Luchterhand Verlag), Loseblattsammlung, begonnen 1990.

Als Amtsblatt der EKsOL diente bis 1992 das Amtsblatt der EKD. Seit November 1992 besitzt die EKsOL ein eigenes Amtsblatt. Manche wichtige Rechtsvorschriften der EKsOL werden aber weiterhin auch im Amtsblatt der EKD abgedruckt.

Das Amtsblatt der EKD veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der kirchenrelevanten Gesetzgebung aus kirchlichen und staatlichen Amtsblättern des Vorjahres, zusammengestellt durch das Kirchenrechtliche Institut der EKD in Göttingen. Dadurch ist die Gesetzgebung von EKD und EKU leicht auffindbar. Diese Nachweise wurden zudem wie folgt zusammengefasst: 1945-1960 im ABl. EKD 1962, Heft 2/3; 1961-1970 im ABl. EKD 1973 Heft 6b), 1971-1980 in einer Beilage zu Heft 5 des ABl. EKD 1988 und 1981-1990 im ABl. EKD 1995 Heft 5.

Recht für die EKsOL konnte auch durch den inzwischen aufgelösten BEK DDR gesetzt werden.
Das Recht des BEK DDR, soweit es in der EKsOL eingeführt wurde, gilt fort als landeskirchliches Recht, soweit es nicht inzwischen außer Kraft gesetzt wurde - ähnlich wie im staatlichen Recht manches alte Recht der DDR seit deren Auflösung als sächsisches Landesrecht fortgilt: Artikel 4 des Kirchengesetzes des Bundes vom 24.02.1991 zur ... Herstellung der Einheit der EKD, und § 7 des entsprechenden Kirchengesetzes der EKD - siehe unten, Abschnitt 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD". Der BEK DDR konnte laut Artikel 5 der Bundesordnung selbständig nur Richtlinien setzen. Aber wenn festgestellt wurde, dass die betroffenen Landeskirchen nicht widersprachen, durfte er auch unmittelbar bindendes Recht setzen - so geschehen zum Beispiel beim GemeindepädagogenG 1981 und beim PfarrerdienstG 1982.

Als dritter landeskirchlicher Zusammenschluss setzt auch die EKU für die EKsOL mit deren Zustimmung Recht, das im Amtsblatt der EKD veröffentlicht wird.

Und schließlich setzt die EKsOL auch selbst eigenes Recht. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:

- Ein "Kirchengesetz" kann nur durch die Provinzialsynode verabschiedet werden (Kirchenordnung, Art. 91 Abs.1 ).

- Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch Sachverhalte, die eigentlich durch ein Gesetz zu regeln sind, auch durch eine Notverordnung der Kirchenleitung (Art. 110 Abs. 4 KO) geregelt werden. Die Notverordnungen müssen jedoch dann der Synode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorgelegt werden (Art. 110 Abs. 6 KO).

- Die Kirchenleitung kann darüber hinaus auch Verordnungen zur Ausführung der von der Synode beschlossenen Gesetze erlassen (Art.111 lit.b KO).

- Weitere Rechtsquellen stellen die Beschlüsse des Konsistoriums dar.

- Auf Grund des "Dritten Weges", dem die EKsOL auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechtes folgt, kann auch die Arbeitsrechtliche Kommission der EKU arbeitsrechtliche Normen setzen.

Im Amtsblatt der EKsOL werden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Hinweise veröffentlicht, welche sich direkt an die EKsOL als ganze richten. Hingegen nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden die Einzelfallentscheidungen des Konsistoriums und der Kirchenleitung sowie allgemeine Verlautbarungen, welche nicht neues Recht setzen, sondern nur Hinweise an die Kirchenkreise und Gemeinden zur Anwendung des bestehenden Rechtes darstellen. Sie entsprechen den Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung. Ebenfalls nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden häufig die Rechtsvorschriften, welche einzelne kirchliche Körperschaften im Bereich der EKsOL innerhalb des ihnen gesetzten Rahmens als autonome Gesetzgeber setzen.


Abkürzungen:
ABl. Amtsblatt des genannten Jahres (= der EKsOL - wenn nicht anders angegeben)
Art. Artikel
AVO Ausführungsverordnung
Bd. Band
BEK DDR Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR
DDR Deutsche Demokratische Republik
DEK Deutsche Evangelische Kirche
EKD Evangelische Kirche in Deutschland
EKsOL Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
EKU Evangelische Kirche der Union
EvLKS Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
ff. und folgende Seiten
G Gesetz(es)
GBl. Gesetzblatt
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
KABl. Kirchliches Amtsblatt
KAVO Kirchliche Arbeitsvertragsordnung
KGVBl. Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt
KO Kirchenordnung
MBl. Mitteilungsblatt
OEKU Ordnung der Evangelischen Kirche der Union
S. Seite
Sächs.GVBl. Sächsisches Gesetz- (und Verordnungs)blatt (seit 1818)
VO Verordnung
WRV Weimarer Reichsverfassung

< > Eigene Erläuterungen und Zusätze des Sammlers sind in spitze Klammern gesetzt, wo anderenfalls nicht deutlich wäre, ob die betreffenden Worte zum offiziellen Titel eines Rechtssatzes gehören oder nicht. Dasselbe Ziel wird an einigen Stellen der Liste durch kursive Schrift verfolgt.

Gliederung

1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND ORGANISATION

1.1 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, ARNOLDSHAINER
KONFERENZ UND OEKUMENE

1.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKU

1.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKsOL
1.3.1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.3.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF DER EBENE DER
KIRCHENGEMEINDEN
1.3.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF DER EBENE DER
KIRCHENKREISE
1.3.4 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE
1.3.5 KIRCHLICHE GERICHTSBARKEIT

1.4 WERKE UND EINRICHTUNGEN DER EKsOL
1.4.1 VERFASSUNG DER BILDUNGSEINRICHTUNGEN
1.4.2 VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN

1.5 STAATSKIRCHENRECHT (nur in Auswahl)

1.6 MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN

1.7 ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG, STATISTIK UND DATENSCHUTZ

------------------

2 ZWEITE ABTEILUNG: AUSGESTALTUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS

2.1 ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS
2.1.1 AMTSHANDLUNGEN: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
2.1.2 TAUFE
2.1.3 KIRCHLICHE UNTERWEISUNG
2.1.4 KONFIRMATION
2.1.5 ABENDMAHL
2.1.6 TRAUUNG
2.1.7 BESTATTUNG

2.2 AGENDE, GESANGBUCH UND KIRCHENMUSIK

2.3 SEELSORGE. VERKÜNDIGUNG UND BILDUNG
2.3.1 SEELSORGE DURCH EHEBERATUNG, LEBENSBERATUNG
2.3.2 SEELSORGE BEI AUSSIEDLERN, AUSLÄNDERN, ASYLBEWERBERN
2.3.3 SEELSORGE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN
2.3.4 SEELSORGE AN DER SORBISCHEN BEVÖLKERUNG
2.3.5 BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW.

2.4 GLOCKEN, ORGELN
2.4.1 GLOCKEN
2.4.2 ORGELN

2.5 FEIERTAGE

2.6 DIAKONIE

2.7 STIFTUNGEN

2.8 VERWALTUNG, VERWALTUNGSVERFAHREN, SIEGELFÜHRUNG UND
URKUNDENWESEN
2.8.1 ALLGEMEINE VERWALTUNG
2.8.2 SIEGELFÜHRUNG UND URKUNDENWESEN
2.8.3 GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKEN

2.9 BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE, KIRCHENBÜCHER, AMTSBLATT DER
EKSOL

2.10 FRIEDHÖFE
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3 DRITTE ABTEILUNG: RECHT DER MITARBEITER

3.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3.2 RECHT DER EHRENAMTLICHEN MITARBEITER , Z. B. PRÄDIKANTEN

3.3 DIENSTRECHT DER PFARRER UND VIKARE
3.3.1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
3.3.2 AUSBILDUNG VON VIKAREN
3.3.3 STUDIUM DER THEOLOGIE

3.4 DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN

3.5 ARBEITSRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER
ALLGEMEIN

3.6 ARBEITSRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER
IN BESONDEREN AUFGABENGEBIETEN
3.6.1 RECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN
3.6.2 RECHT DER KIRCHENMUSIKER
3.6.3 RECHT DER MITARBEITER IN DIAKONISCHER TÄTIGKEIT
3.6.4 RECHT DER MITARBEITER FÜR VERWALTUNG, TECHNISCHEN DIENST,
HAUSMEISTER, USW.

3.7 RECHT DER PRAKTIKANTEN UND AUSZUBILDENDEN

3.8 BESOLDUNG IN EINEM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN
DIENSTVERHÄLTNIS (PFARRER, VIKARE, KIRCHENBEAMTE)

3.9 VERGÜTUNG DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER
(= ANGESTELLTE UND ARBEITER)

3.10 BEIHILFE DER PFARRER UND KIRCHENBEAMTEN

3.11 REISEKOSTEN; TRENNUNGSGELD; UMZUGSKOSTEN;
VERTRETUNGSGELD usw.

3.12 VERSORGUNG UND ALTERSVERSORGUNG
3.12.1 VERSORGUNG DER PFARRER UND BEAMTEN
3.12.2 VERSORGUNG DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN
MITARBEITER

3.13 MITARBEITERVERTRETUNG

3.14 ARBEITSSCHUTZ

----------------

4 VIERTE ABTEILUNG: FINANZEN, VERMÖGEN, HAUSHALT

4.1 HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN

4.2 STEUERN

4.3 ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN

4.4 KOLLEKTEN

4.5 SPENDEN

4.6 VERMÖGENSVERWALTUNG
4.6.1 BEWEGLICHE SACHEN
4.6.2 GRUNDSTÜCKE
4.6.3 BAUWESEN

4.7 DENKMALSCHUTZ

4.8 VERSICHERUNGSRECHT

4.9 BRANDSCHUTZ

4.10 UMWELTSCHUTZ


--------------------

5 FÜNFTE ABTEILUNG: STRAFTATEN GEGEN RELIGIONSAUSÜBUNG UND
KIRCHE

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1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND ORGANISATION

*Barmer Theologische Erklärung vom 31.Mai 1934

*Leuenberger Konkordie vom 16. März 1973

*Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und ihren Auftrag in Zeugnis und Dienst vom 23. Mai 1985 (MBl. BEK DDR 1985 S. 88, ABl. EKD 1987 S. 243)


1.1 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, ARNOLDSHAINER KONFERENZ UND OEKUMENE

Siehe auch die Nachweise in den einzelnen Sachgebiets-Abschnitten. Nur das direkt die Kirchenglieder der EKsOL dauerhaft betreffende Recht ist mit in dieser Übersicht aufgelistet. Im Übrigen wird auf die Rechtssammlung von DAHRMANN zum Recht der EKD verwiesen, und auf die Rechtsquellennachweisungen, welche das Kirchenrechtliche Institut der EKD zusammenstellt. Die EKD hat umfangreiches Recht für ihre eigene Organisation, für die ihr unterstellten Einrichtungen und für die Beziehungen zu evangelischen Christen deutscher Herkunft im Ausland.

**Grundordnung der EKD vom 13.07.1948 (ABl. EKD 1948 S. 233) in der Fassung der #Neubekanntmachung vom 28. Mai 2002 (ABl. EKD S. 129); neu gefasst am 07.11.1974; Änderungen durch KirchenG der EKD vom 06.11.1986 (ABl. EKD 1986 S. 481); durch KirchenG der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen in Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24.02.1991 (ABl. EKD 1991 S. 89); durch Beschluss der Kirchenkonferenz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 19. März 1992 (ABl. EKD 1992 S. 162); zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 2000 (ABl. EKD 2000 S. 458), wobei viele Änderungsbestimmungen dieses Gesetzes erst nach Zustimmung aller Gliedkirchen in Kraft treten. Zustimmung der EKsOL erfolgt durch KirchenG vom 17. November 2001 (ABl. EKD 2002 S. 74).

Die mit der Wiedervereinigung der deutschen Landeskirchen unter dem Dach der EKD verbundenen Rechtsfragen wurden in dem *Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991 S. 89) geregelt. Hierzu auch: Bekanntgabe des in § 1 dieses Gesetzes genannnten Zeitpunkts (ABl. EKD 1991 S.233)

Die EKD ist wie folgt organisiert: Sie wird geleitet durch den "RAT DER EKD". Die Verwaltungsaufgaben führt das "KIRCHENAMT" in Hannover aus. Alle Gliedkirchen sind in einer (beratenden) "KIRCHENKONFERENZ DER EKD" vertreten. Die "SYNODE DER EKD" beschließt Kirchengesetze und wählt den Rat. Die Namen der Synodalen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen aus der EKsOL werden im Amtsblatt der EKsOL mitgeteilt - z.B. zuletzt am 12.12.1996 (ABl. 4/1996 S. 10).

**Kirchengesetz über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9.11.1995 (ABl. EKD 1995 S. 582), geändert durch das *Erste Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes ... vom 11. November 1999 (ABl. EKD 1999 S. 478); auf Grund § 3 Abs. 2 des Gesetzes tritt nach Ablauf der Amtsperiode der 8. Synode außer Kraft: das Kirchengesetz über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10.11.1977 (ABl. EKD 1978 S.1) einschließlich der für die 8. Synode aufgrund von § 3 Abs. 2 Einheitsherstellungsgesetz zu § 1 getroffenen Zusatzbestimmung für die östlichen Gliedkirchen

**Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland; neu bekannt gemacht am 15. Dezember 1977 (ABl. EKD 1978 S. 3), geändert durch die *Beschlüsse der Synode vom 31. Januar 1980 (ABl. EKD 1980 S. 49), vom 7. November 1984 (ABl. EKD 1984 S. 506), vom 6. November 1986 (ABl. EKD 1986 S. 487), vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991 S. 91) und vom 4. November 1991 (ABl. EKD 1991 S. 205), *Neubekanntmachung vom 7. November 1994 (ABl. EKD 1994 S. 517)

**Kirchengesetz über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz vom 10. Januar 1949 (ABl. EKD 1949 S. 5), geändert durch Änderungsgesetz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 1)

**Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 11), damit außer Kraft gesetzt: Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. Mai 1971 (ABl. EKD 1971 S. 481)

**Kirchengesetz über die Zahl der Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. März 1966 (ABl. EKD 1966 S. 153)

**Geschäftsordnung für den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 25. Februar 1994 (ABl. EKD 1994 S. 205)

Das Haushaltsgesetz der EKD wird regelmäßig in deren Amtsblatt veröffentlicht. Bsp.: Gesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2002 vom 8. November 2001 (ABl. EKD 2001 S.485)

Zur Überwachung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung hat die EKD ein Oberrechnungsamt eingerichtet. Kirchengesetz über das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Oberrechnungsamtgesetz – ORAG) vom 12. November 1993 (ABl. EKD 1993 S. 513)

Rechtsgeschichte: <Ab 1969 bis 1991 waren die evangelischen Landeskirchen auf dem Gebiet der DDR zusammengeschlossen in einem Bund mit dem Namen "Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR", seit 3..Oktober 1990 (Beschluss der Synode des BEK vom vom 23. September 1990, MBl. BEK DDR Sonderdruck vom 26. Juni 1991 S. 116) nur noch "Bund der Evangelischen Krchen". Er betrachtete sich als Rechtsnachfolger der EKD für das Staatsgebiet der DDR: "Der Bund übernimmt nach Maßgabe seiner Ordnung die bisher der EKD im Bereich der DDR obliegenden vermögensrechtlichen und dienstrechtlichen Verpflichtungen. Er übernimmt ebenso ihre Rechte und Anwartschaften.":> Beschluss der Synode des BEK vom 14.09.1969 (MBl. BEK DDR 1971 S. 6); Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR vom 10.06.1969 [MBl. BEK DDR 1971 S. 2 - wiederholt 1986 S. 11]; <Der BEK konnte laut Artikel 5 seiner Ordnung den Gliedkirchen "Anregungen" = Richtlinien geben. Hingegen konnte er unmittelbar bindendes Recht nur setzen, soweit festgestellt war, dass die betroffenen Gliedkirchen nicht widersprachen. Wiederholte Versuche, die Kompetenzen des BEK zu stärken, blieben letztlich ergebnislos:> Beschluss der Synode zum Arbeitsergebnis des Sonderausschusses <wegen Erweiterung der Kompetenzen> vom 01.10.1974; Beschluss der Synode <des BEK DDR> betreffend Handhabung der Bundesordnung Art. 5-7 vom 28.09.1976 (MBl. BEK DDR 1976 S. 76); <Es wurde zwar eine gemeinsame theologische Aussage erarbeitet, der erreichte Konsens ging jedoch in Fragen der Reform des BEK nicht weit:> Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst, in der überarbeiteten Fassung vom 23.05.1985 (MBl. BEK DDR 1985 S. 88); zustimmender Beschluss der Synode des Bundes zur Gemeinsamen Erklärung ... vom 24.09.1985 (MBl. BEK DDR 1985 S. 91); Beschluss der Synode des BEK zur Gemeinschaft im BEK vom 20.09.1988 (MBl. BEK DDR 1989 S. 6); Geschäftsordnung der Konferenz der Ev. Kirchenleitungen in der DDR vom 10.01.1970 [MBl. BEK DDR 1971 S. 7]; Geschäftsordnung der Synode des Bundes der Ev. Kirchen in der DDR vom 12.09.1969 [MBl. BEK DDR 1971 S. 4]; Beschluss der Synode des BEK zur Änderung der Geschäftsordnung der Synode des BEK vom 28.05.1973 (MBl. BEK DDR 1973 S. 43); geänderte Geschäftsordnung der Synode ..., Fassung vom 01.10.1974 (MBl. BEK DDR 1974 S. 75, neu abgedruckt in der geänderten Fassung vom 26.09.1978 (MBl. BEK DDR 1986 S. 14), weiter geändert durch Beschluss der Synode... vom 23.September 1990 (MBl. BEK DDR Sonderdruck vom 25. Juni 1991 S. 116); Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen über Richtlinien für die Arbeit der Kommissionen vom 22.11.1969 [MBl. BEK DDR 1971 S. 7); <Der BEK wurde am 26.06.1991 aufgelöst. In sein Vermögen folgte die EKD nach - siehe oben.>

*KirchenG <der EKD> betreffend die Angliederung der Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland an die EKD vom 12. Januar 1949 (ABl. EKD 1949 S. 3)

*KirchenG <der EKD> über die Angliederung des Bundes evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands an die EKD vom 25. Februar 1960 (ABl. EKD 1960 S. 115; ABl. EKD-Bln. 1960 S. 91)

Die EKD unterhält ein Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten als Rechtsmittelinstanz über den entsprechenden Schiedsstellen der Gliedkirchen.
Zudem gibt es bei der EKD einen Disziplinarhof als Rechtsmittelinstanz über den Disziplinarkammern von Gliedkirchen. Es steht den Gliedkirchen frei, einen Rechtsweg dorthin zu eröffnen. Die EKsOL hat dies nicht getan, sondern sie untersteht stattdessen dem Disziplinarhof der EKU.

Weiterhin stellt die EKD einen "SCHIEDSGERICHTSHOF" zur Verfügung. Dorthin können kirchliche Rechtsstreitigkeiten aller Art gebracht werden, sofern die Beteiligten dem zustimmen. Siehe: Abscnitt 1.3.5 "Kirchliche Gerichtsbarkeit"

Unter dem Dach der EKD gibt es eine Vielzahl von Gremien und Institutionen, die die Aufgabe haben, die landeskirchlichen Tätigkeiten zu bündeln und zu koordinieren. So z.B:

das Gustav-Adolf-Werk e.V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW), *Satzung des Gustav-Adolf-Werkes e. V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW) vom 19. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 S. 468)

den Ostkirchenausschuss, *Geschäftsordnung für den Kirchlichen Hilfsausschuss für die Ostvertriebenen (Ostkirchenausschuss) vom 1. Juli 1949 (ABl. EKD 1949 S. 138) in der Fassung der Änderung vom 20. März 1981 (ABl. EKD 1981 S. 213)

die Ständige Konferenz für Kirchenmusik in der EKD; siehe hierzu unter Abschnitt 2.2 "Agende, Gesangbuch und Kirchenmusik",

das Institut für Kirchenbau und kirchliche Kunst; siehe hierzu: Ordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Institut für Kirchenbau und kirchliche Kunst der Gegenwart vom 1. September 1961/Neufassung vom 25. Januar 1990 vom 30. Januar 1990 (ABl. EKD 1990 S. 45)

die Gemeinsame Arbeitsstelle für gottesdienstliche Fragen; siehe hierzu:
Ordnung für die Gemeinsame Arbeitsstelle für gottesdienstliche Fragen vom 14. Dezember 1984 (ABl EKD 1985 S. 1)

Vereinbarung der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Zusammenschlüsse innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der lutherischen Liturgischen Konferenz Deutschlands vom 12. Juni 1981 (ABl. EKD 192 S. 134 mit Änderungen vom 12. November 1997/22. Januar 1998)

Ordnung für die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen vom 3. Juli 1964. Neufassung vom 10. Mai 1996 (ABl. EKD 1996 S. 229)

Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Fernstudium für kirchliche Dienste vom 1. April 1976 (ABl. 1976 S. 345)

Ordnung des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20. April 1979 (ABl. 1979 S. 573)

Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Zeitgeschichte vom 10. Juli 1981 (ABl. EKD 1981 S. 336)

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Mai 1991 (Siehe Rechtssammlung: Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, gesammelt von Dahrmann, fortgeführt von Bernhard Hartz und Jürgen Linnewedel)

Satzung des Vereins "Evangelischer Entwicklungsdienst e. V." vom 3. März 1999 (Siehe Rechtssammlung: Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, gesammelt von Dahrmann, fortgeführt von Bernhard Hartz und Jürgen Linnewedel)

Satzung des Gemeinschaftswerkes der Evangelischen Publizistik e.V. vom 10. Dezember 1987 (ABl. EKD 1988 S. 378)

Ordnung für das Frauenreferat der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 1. April 1994 (ABl. EKD 1995 S. 284), berichtigt in (ABl. EKD 1995 S. 453)

Satzung der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V. in der Fassung vom 18. Mai 1992 (ABl. EKD 1993 S. 407)

Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Altenarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 3. November 1994 (ABl. EKD 1995 S. 285)

die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit, siehe hierzu Abschnitt 3.14 "Arbeitssicherheit"

Ordnung des Anna-Paulsen-Hauses (Frauenstudien- und –bildungszentrum der Evangelischen Kirche in Deutschland) vom 23./24. Januar 1997 (ABl. EKD 1997 S. 168); damit abgelöst: Ordnung des Frauenstudien- und Bildungszentrums der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 21. Februar 1992 (ABl. EKD 1992 S. 209)

Zur Koordinierung ihrer Arbeit haben die kirchlichen Bibliotheken und Archive innerhalb der EKD eine Arbeitsgemeinschaft gegründet. Siehe hierzu: Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche vom 15. Juli 1991 (ABl. EKD 1991 S. 234) in der ab 1. März 1995 geltenden Fassung (ABl. EKD 1995 S. 216)

Ordnung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 27. Mai 1994 (ABl. EKD 1994 S. 252)

Die Arbeit der Diakonie wird auf EKD-Ebene durch das Diakonische Werk der EKD koordiniert. Siehe hierzu: Abschnitt 2.6 "Diakonie".

Die ökumenischen Beziehungen der EKD werden durch das Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene vom 6. November 1996 (ABl. EKD1996 S. 525) geregelt. Durch dieses aufgehoben: Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 1954 (ABl. EKD 1954 S. 110; ABl. EKD-Bln. 1954 S. 100)

Noch in Kraft: Ausführungsbestimmungen (AusfB) vom 17./18. Oktober 1980 zum Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene, geändert durch Änderung der Gehaltstabelle zur Berechnung des Grundgehaltes ab 1. März 1991 (ABl. EKD 1991 S. 234), Änderung der Gehaltstabelle zur Berechnung des Grundgehaltes ab 1. März 1997 (ABl. EKD 1997 S. 225), weiter geändert durch Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 17/18. Oktober 1980 zum Kirchengesetz .... vom 13. Juni 1997 (ABl. EKD 1997 S. 392) und durch Beschluss (ABl. EKD 1999 S. 402)

Verwaltungsrichtlinien zu den Ausführungsbestimmungen vom 17./18. Oktober 1980 zum Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindemitgliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands, geändert am 5. Mai 1995 (ABl. EKD 1997 S. 392) und am 3. Juni 1997 (ABl. EKD 1997 S. 392)

Die Missionarische Arbeit wird durch das Evangelische Missionswerk in Deutschland kordiniert. Siehe hierzu: Kirchengesetz <der EKD> über die Ordnung der Missionsarbeit vom 6. November 1975 (ABl. EKD 1975 S. 719) und Satzung des Evangelischen Missionswerkes in Deutschland vom 25. September 1991

Durch Artikel 4 der Grundordnung der EKD in neuer Fassung gilt volle Abendmahls- und Kanzelgemeinschaft sowie auch Anerkennung der Ordination und aller Amtshandlungen zwischen allen Gliedkirchen der EKD, einschließlich Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands und Evangelische Brüder-Unität.

Die Evangelisch-Methodistische Kirche hat seit dem 20.01.1990 Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit allen Gliedkirchen des BEK [durch Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR vom 14. Mai 1988 und Beschluss der Jährlichen Konferenz der evangelisch-methodistischen Kirche in der DDR] (MBl. BEK DDR 1989, Heft 1/2 S. 16) und damit auch mit der EKsOL.

Querverweis: Die Leuenberger Konkordie ermöglicht Abendmahlsgemeinschaft mit allen daran angeschlossenen Kirchen. Im Jahre 1974 waren dies 69 Kirchen, fast alle hervorgegangen aus der Kirchenreform des 16. Jahrhunderts.

*Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen vom 30. August 1948 in der Fassung vom 9. Dezember 1975 (ABl. EKD 1977 S. 107) danach geändert Stand März 2000 nach der Rechtssammlung "Das Recht der EKD"

*Satzung des Ökumenischen Rates der Kirchen ( nicht im ABl. der EKD veröffentlicht, jedoch in der Loseblattsammlung "Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland" unter der Ordnungsnummer 10.4.1 abgedruckt )

*Verfassung der Konferenz Europäischer Kirchen vom 8. September 1992

*Geschäftsordnung für die Arnoldshainer Konferenz vom 10. April 1997 (ABl. EKD 1997 S. 260), damit aufgehoben: Geschäftsordnung der Arnoldshainer Konferenz vom 17. Dezember 1969 (ABl. EKD 1970 S. 86), wohl auch die Geschäftsordnung der Arnoldshainer Konferenz vom 19. September 1972 (ABl. EKD 1972 S. 683), die an die Stelle der Geschäftsordnung vom 17. Dezember 1969 und den Erläuterungen zur Geschäftsordnung vom 15. Mai 1971 (ABl. EKD 1972 S. 3) getreten ist

*Verfahrensregelung zur Durchführung der Geschäftsordnung der Arnoldshainer Konferenz vom 6. Mai 1999 (ABl. EKD 1999 S. 403)

*Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) vom 27. November 1991 ( nicht im ABl. der EKD veröffentlicht, jedoch in der Loseblattsammlung "Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland" unter der Ordnungsnummer 10.5 abgedruckt )

*Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen vom 14.10.1992 (ABl. 1/1993 S. 9); *Mitglieder und Gäste der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (ABl. 1/1993 S. 11) <Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, EvLKS, Kirchenbund der ev.-reformierten Gemeinden, Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden und die unten für das Jahr 1982 Aufgelisteten, dazu fünf Gemeinschaften mit Gaststatus. Im Jahr 1993 waren die römisch-katholischen Bistümer im Gebiet des Freistaates Sachsen ebenfalls Mitglieder. Im Dezember 1998 traf dies jedoch nicht mehr zu. Ziele der Arbeitsgemeinschaft: Vertretung gemeinsamer Anliegen nach außen, Vermittlung untereinander, Austausch von Information:>; damit obsolet: Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 05.05.1982; Richtlinien <gleicher Titel> von 1970 <= Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR, Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Evangelisch-Methodistische Kirche, Evangelische Brüder-Unität Distrikt Herrnhut, Altkatholische Kirche, Mennonitengemeinde>

Gemeinsame Erklärung über die Partnerschaft zwischen der Diözese Wroclaw der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in Polen und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, <Zustimmungs->beschluss <der Provinzialsynode> vom 26.10.1996 (ABl. 4/1996 S. 9)

*Gemeinsame Erklärung zur Kirchengemeinschaft mit den methodistischen Kirchen in Europa (ABl. 1/1996 S. 2)

1.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKU

Siehe auch die Nachweise in den einzelnen Sachgebiets-Abschnitten. Nur das direkt die Kirchenglieder der EKsOL dauerhaft betreffende Recht ist in diese Übersicht aufgenommen. Für das übrige Recht der EKU wird auf das Amtsblatt der EKD verwiesen. Das Recht der EKU wurde durch Jürgen Rohde einer Loseblatt-Ausgabe gesammelt.

**Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung vom 20. Februar 1951/12. Dezember 1953 (ABl. EKD 1954 S. 174), geändert durch das Zweite Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der EKU vom 2. Dezember 1965 (ABl. EKD 1966 S. 330), das Dritte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der EKU vom 23. April 1972/8. Mai 1972 (ABl. EKD 1972 S. 347), das Vierte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der EKU vom 11. Mai 1974 - Bereich DDR - (ABl. EKD 1975 S. 335), das Vierte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der EKU vom 15. Juni 1980 – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West - (ABl. EKD 1980 S. 371), das Fünfte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der EKU vom 6. Juni 1982 – Bereich DDR - (ABl. EKD 1984 S. 79), Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Ordnung und zur Aufhebung der Bereichsgliederung der EKU vom 21. April 1991 – Bereich West - (ABl. EKD 1991 S. 236), Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Ordnung und zur Aufhebung der Bereichsgliederung der EKU vom 21. April 1991 - Bereich Ost - (ABl. EKD 1991 S. 383), Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. Juni 1994 (ABl. EKD 1994 S. 404), neu bekanntgemacht am 22. Juli 1994 (ABl. EKD 1994 S.405), geändert durch Art. 3 *Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (ABl. 1/1997 S.18; ABl. EKD 1996 S. 487) und durch *Kirchengesetz zur Einführung des Kirchenbeamtengesetzes und zur Änderung der Ordnung und anderer Gesetze der EKU (Einführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – EGKBG) vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 416) sowie durch *KG z. Änd. der OEKU vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 416)

**Geschäftsordnung für die Synode der Evangelischen Kirche der Union (GeschOSyn) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 406), damit außer Kraft: Geschäftsordnung für die Synode vom 13. Mai 1952 in der Fassung vom 12. Juni 1992

**Geschäftsordnung für den Rat der EKU (GeschORat) vom 2. Juli 1997 (ABl. EKD 1997 S. 429), damit außer Kraft: Geschäftsordnung für den Rat vom 4. Dezember 1952

**Beschluss des Rates betreffend die Anzahl der von den Gliedkirchen zu wählenden Synodalen vom 16. Dezember 1998 (ABl. EKD 1999 S. 99), damit aufgehoben: Beschluss des Rates der EKU vom 22. Oktober 1992 (ABl. EKD 1992 S.471)

**KG zur Änderung der Ordnung und zur Aufhebung der Bereichsgliederung der EKU vom 21. April 1991 (ABl. EKD 1991 S. 236 und 383), damit auch aufgehoben: Kirchengesetz über die Organe und Dienststellen der EKU vom 23. April/8. Mai 1972 (ABl. EKD 1972 S. 346)

*Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union und die Verkündung kirchlicher Gesetze und Notverordnungen vom 23. Juli 1953 (ABl. EKD 1953 S.285)

*Verordnung über die Veröffentlichung von Gesetzen und Verordnungen der EKU sowie von Vereinbarungen der Gliedkirchen vom 3. Dezember 1968 (ABl. EKD 1969 S. 48), damit aufgehoben: 2. Notverordnung über die Verkündung kirchlicher Gesetze und Notverordnungen vom 11. November 1947 (ABl. EKD-Bln 1947 S. 124)

Einige diakonische, missionarische und andere kirchliche Einrichtungen sind direkt der Kirchenaufsicht der EKU unterstellt. Hierzu zählen:

das Stift zum Heiligengrabe: *Verordnung zur Regelung der kirchlichen Stiftungsaufsicht über das Kloster Stift zum Heiligengrabe vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S.170), diese bestätigt durch Beschluss der Synode vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S.419); Satzung des Klosters Stift zum Heiligengrabe vom 16.Dezember 1998 (ABl. EKD 1999 S.183); geändert durch Beschluss vom 5. April 2000 ( ABl. EKD 2000 S. 190); damit aufgehoben: Satzung vom 8. November 1948

das Dietrich-Bonhoeffer-Haus: *Ordnung für das Dietrich-Bonhoeffer-Haus vom 2. Februar 1993 (ABl. EKD 1993 S. 194); geändert durch *Beschluss des Rates der EKU vom 6. Dezember 1995 (ABl. EKD 1996 S. 490); durch *Beschluss des Rates der EKU vom 31. Januar 2001; neu bekannt gemacht: (ABl. EKD 2001 S. 152); abgelöst: Satzung vom 10. Januar 1987 (MBl. BEK DDR 1989 Heft 1/2 S. 24)

Satzung für den Kunstdienst der Evangelischen Kirche vom 5. Oktober 1994 (ABl. EKD 1994 S. 539), damit außer Kraft gesetzt: Bestimmungen für die bisherigen Einrichtungen Kunstdienst der Evangelischen Kirche und Evangelisches Forum Berlin

das Evangelische Zentralarchiv, nunmehr durch den Anschluss des Archivs der Brandenburger Landeskirche erweitert zum Evangelischen Archivzentrum Berlin, in dem die Archive der EKU, der EKD und der Berlin-BrandenburgerLandeskirche zusammengefasst sind **Vereinbarung über die Zusammenführung der Archive der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche der Union vom 18. November/ 30. Dezember 1977,
Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Nutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin vom 14. April 2000 (ABl. EKD 2000 S. 157).
*Ordnung für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin (Archivbenutzungsordnung) vom 9. Oktober 2000 (ABl. EKD 2000 S. 472),
Gebührenordnung für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin (Archivgebührenordnung) vom 9. Oktober 2000 (ABl. EKD 2000 S. 473)

*Ordnung für den Arbeitsausschuss des Evangelischen Kirchbautages vom 1. März 2000 (ABl. EKD 2000 S. 199)

1.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKsOL

1.3.1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

*Kirchenordnung der EKsOL vom 14. November 1951 geändert durch KirchenG zur 21. Änderung der KO vom 17.4.1989 (MBl. BEK DDR 1989, 1/2 S. 26), durch KirchenG zur 22. Änderung der KO vom 17.4.1989 (MBl. BEK DDR 1989, 1/2 S. 26), durch KirchenG zur 23. Änderung der KO vom 15.4.1991 (ABl. EKD 1991 S. 257), KirchenG zur 24. Änderung der KO vom 15.4.1991(ABl. EKD 1991 S. 258), KirchenG zur 25. Änderung der KO vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 2), KirchenG zur 26. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1), KirchenG zur 27. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S.3), KirchenG über die 28. Änderung der KO vom 13. April 1997 (ABl. 2/1997 S. 1); *neu bekannt gemacht: (ABl. 3/1997 S. 1); geändert durch *Kirchengesetz über die 29. Änderung der Kirchenordnung vom 26. April 1998 (ABl. 2/1998 S. 16, ABl. EKD 1998 S. 504)


1.3.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF DER EBENE DER KIRCHENGEMEINDEN


Kirchengemeinden werden durch ihren GEMEINDEKIRCHENRAT geleitet und vertreten (Kirchenordnung, Art. 32, 39). Der Gemeindekirchenrat besteht aus den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinde, den Vertretern der hauptberuflichen kirchlichen Mitarbeiter und einer von der Größe der Gemeinde abhängenden Anzahl von Ältesten, die durch die wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die Übrigen werden durch den Kreiskirchenrat berufen.

Der Gemeindekirchenrat kann Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden, zum Beispiel einen Haushaltsausschuss und einen Jugendausschuss, in welchem Vertreter der Jungen Gemeinde und der in der Kirchengemeinde existierenden Jugendvereine (CVJM, EC, VCP) besonders zu Wort kommen.

Für viele Arten von Rechtsakten der Kirchengemeinden ist vorgesehen, dass sie durch eine kirchliche Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, um rechtswirksam zu werden. In den meisten betreffenden Bestimmungen steht, dass eine Genehmigung des Konsistoriums eingeholt werden muss.

Mit Ausnahme der Pfarrer versammeln sich alle in der Gemeinde tätigen haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter im GEMEINDEHELFERKREIS. Vor wichtigen Entscheidungen, die das kirchliche Leben der Gemeinde betreffen, ist er zu hören, Art 53 Abs.4 KO.

Die konfirmierten Gemeindemitglieder sollen jährlich mindestens einmal zur GEMEINDEVERSAMMLUNG zusammengerufen werden. Dort berichtet der Gemeindekirchenrat über seine Arbeit.

Das Amt der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente haben die PFARRER und PFARRERINNEN inne. Stehen mehrere Pfarrer im Dienste einer Gemeinde, so wird jedem in der Regel ein bestimmter Teil der Gemeinde als eigener Seelsorgebezirk zugewiesen.

Querverweis: siehe im Abschnitt 1.3.1 Art. 4-58 der Kirchenordnung der EKsOL vom 14. November 1951, geändert durch KirchenG zur 25. Änderung der KO vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 1), KirchenG zur 26. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1), KirchenG zur 27. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S.3), Kirchengesetz über die 28. Änderung der KO vom 13. April 1997 (ABl. 2/1997 S.1), neu bekannt gemacht im ABl. 3/1997 S. 1ff, zuletzt geändert durch Kirchengesetz über die 29. Änderung der Kirchenordung vom 26. April 1998 (ABl. 2/1998 S.16).

*Kirchengesetz über die Bildung der Gemeinderkirchenräte der EKsOL vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 3), damit aufgehoben: Kirchengesetz über die Bestellung der Ältesten in der Evangelischen Kirche des Görlitzer Kirchengebietes vom 7. November 1981, Ordnung der Regelung der Entsendung hauptberuflicher kirchlicher Mitarbeiter in den Gemeindekirchenrat vom 27. Juni 1973 in der Fassung vom 12. September 1989

Das aktive Wahlalter zur Wahl des Gemeindekirchenrates wurde durch das *Kirchengesetz zur 27. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 3) auf das vollendete 16. Lebensjahr festgelegt.

*Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden durch Bildung gemeinsamer Gemeindekirchenräte vom 13. April 1997 (ABl. 2/1997 S. 2)

Kirchengesetz über die Beteiligung von pfarramtlich mitverwalteten Kirchengemeinden an den Kosten der Pfarramtsverwaltung und der Unterhaltung der Dienstwohnung des Pfarrers

Verfahrensrichtlinien zum Kirchengesetz betreffend die Besetzung von Pfarrstellen vom 22.03.1993 (ABl. 3/1993 S. 21)

*Beschluss der Kirchenleitung zur Besetzung frei werdender Stellen vom 19.12.1994 (ABl. 1/1995 S. 4)

Beschluss Nr. 1 der 4. ordentlichen Tagung der 12. Provinzialsynode der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 20. bis 22. Oktober 1995 <zur> Struktur- und Stellenplanung in der EKsOL (ABl. 3/1995 S. 7)

*Sollstellenplan Pfarrstellen, Beschluss Nr. 13 der Provinzialsynode vom 13.04.1997 (ABl. 2/1997 S.18)

*Beschluss der Kirchenleitung zur Pfarrstellenbewertung vom 28. August 1996 (ABl. 3/1996 S. 12)

Hinweis: Für die Übertragung einer Pfarrstelle beachte § 27 PfDG (ABl. 1/1997 S.7)

*Notverordnung zum gemeinsamen Dienst in einer Pfarrstelle vom 13. November 1995 (ABl. 3/1995 S. 3)

beachte das nicht verbindliche Muster einer Ordnung: "Dienste, Ämter und Leitung in der Gemeinde" vom 19. Oktober 1995 (ABl. EKD 1996 S. 62) der Arnoldshainer Konferenz



1.3.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF DER EBENE DER
KIRCHENKREISE


Es gibt derzeit insgesamt vier Kirchenkreise: Görlitz, Hoyerswerda, Niesky, Weißwasser. Vgl. hierzu: *Kirchengesetz zur Veränderung der Anzahl der Kirchenkreise vom 26. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 6)

Jeder Kirchenkreis wird geistlich geleitet durch einen SUPERINTENDENTEN (Art. 61 KO). Kirchenintern wird die laufende Verwaltung und rechtliche Vertretung des Kirchenkreis als Selbstverwaltungskörperschaft geleitet durch den KREISKIRCHENRAT (Art. 79 KO. Die rechtliche Vertretung des Kirchenkreises nach außen nimmt ebenfalls der Kreiskirchenrat wahr (Art. 79 Abs.2 lit. f KO). Neben dem Kreiskirchenrat steht die KREISSYNODE als Versammlung der Kirchengemeinden eines Kirchenkreises. Sie nimmt die ihr in Art. 67 und 68 zugewiesenen Aufgaben wahr. Die KREISSYNODE wird aus den Pfarrern des Kreises, den gewählten Vertretern der Gemeindekirchenräte, Vertretern der kirchlichen Werke und dem Superintendenten gebildet (Art. 70, 71 KO). Es bestehen KONVENTE der Geistlichen.

Der Kreiskirchenrat besteht aus dem Superintendenten, mindestens einem Gemeindepfarrer und drei weiteren Mitgliedern der Kreissynode.

Es gibt in jedem Kirchenkreis einen Kreisjugendpfarrer, einen Kreiskatecheten, einen Kreisbeauftragten für Diakonie und einen Kirchenmusikwart.

Siehe im Abschnitt 1.3.1 Art. 59-82 Kirchenordnung der EKsOL vom 14. November 1951, geändert durch KirchenG zur 25. Änderung der KO vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 1), KirchenG zur 26. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1), KirchenG zur 27. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 3), Kirchengesetz zur 28. Änderung der KO vom 13. April 1997 (Abl. 2/1997, Seite 1), neu bekannt gemacht im ABl. 3/1997, S. 1 ff, zuletzt geändert durch Kirchengesetz über die 29. Änderung der Kirchenordnung vom 26. April 1998 (ABl. 2/1998 S. 16)

Ordnung zur Bildung der Kreissynoden in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz. vom 3. Januar 1990

1.3.4 VERFASSUNG UND ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE

Neben dem Bischof existieren als provinzialkirchliche Organe und Amtsstellen die Provinzialsynode, die Kirchenleitung und das Konsistorium.

Der BISCHOF (Art. 83-87 KO) übt in der Kirchenprovinz das Amt der geistlichen Leitung aus. Er vertritt die Provinzialkirche in den Gemeinden, in der EKU, der EKD sowie in der gesamten Ökumene und im öffentlichen Leben.

Die PROVINZIALSYNODE (Art. 88-109 KO) ist die Versammlung der Gemeinden der Kirchenprovinz. Sie besteht aus 41 Mitgliedern und setzt sich aus 30 durch die Kreissynoden gewählten Mitgliedern, dem Bischof, den beiden leitenden Oberkonsistorialräten, drei durch die Kirchenleitung berufenen Personen, einem Mitglied des Lehrkörpers der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, einem Mitglied der Reformierten Gemeinde von Görlitz und drei Vertretern verschiedener kirchlicher Arbeitsbereiche wie Diakonie, Bildungsarbeit usw. zusammen. Die Provinzialsynode tritt jährlich mindestens einmal zusammen und wacht darüber, dass das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Die Provinzialsynode erlässt Kirchengesetze und hat das Recht, alle Entscheidungen der Kirchenleitung zu überprüfen.

Die KIRCHENLEITUNG (Art. 110-119 KO) besteht aus dem Bischof als Vorsitzenden, den beiden leitenden Oberkonsistorialräten des Konsistoriums, dem Präses der Provinzialsynode und sechs weiteren Synodalen, darunter mindestens zwei Laien. Die Kirchenleitung ist die gesetzliche Vertreterin der Provinzialkirche. Sie leitet die Kirche nach den durch die Synode aufgestellten Grundsätzen und gemäß den Kirchengesetzen.

Die laufenden Geschäfte führt das KONSISTORIUM [in Görlitz, Schlaurother Straße 11] (Art. 120-124 KO) im Rahmen der kirchlichen Ordnung und nach den Weisungen der Provinzialsynode und der Kirchenleitung. Es führt im Auftrag der Kirchenleitung die Aufsicht über die Kirchenkreise und Gemeinden. Das Konsistorium ist ein Kollegium und besteht aus dem Bischof sowie theologischen und juristischen Oberkonsistorialräten und Konsistorialräten im Haupt- und Nebenamt.

Als besondere Ämter bestehen noch das Theologische Prüfungsamt und der Rechtsausschuss.

Siehe im Abschnitt 1.3.1 Kirchenordnung vom 14. November 1951, geändert durch KirchenG zur 25. Änderung der KO vom 11. Oktober 1992 (ABl. 1/1992 S. 1), KirchenG zur 26. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1), KirchenG zur 27. Änderung der KO vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 3), Kirchengesetz zur 28. Änderung der KO vom 13. April 1997 (ABL.2/1997, Seite 1), neu bekannt gemacht im ABl. 3/1997 S. 1 ff, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über die 29. Änderung der Kirchenordnung vom 26. April 1998 (ABl. 2/1998 S. 16)

*Kirchengesetz über die Bildung und Zusammensetzung der Provinzialsynode der EKsOL vom 27. Oktober 1996 (ABl. 4/1996 S. 1), damit aufgehoben: Ordnung für die Bestellung der Mitglieder der Provinzialsynode vom 18. Oktober 1957 in der Fassung vom 07. November 1981

Geschäftsordnung der Provinzialsynode vom 14.11.1993, geändert durch Beschluss Nr. 10 vom 27.10.1996 zur Verringerung der Synodalausschüsse (ABl. 4/1996 S.10), zuletzt geändert durch Beschluss Nr.1 vom 14.11.1998 (ABl. 1/1999 S. 27)

*Ordnung zur Tätigkeit des Überprüfungsausschusses bezüglich der Staatssicherheitsproblematik vom 26.10.1992 (ABl. 1/1992 S. 4)

*Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 07.12.1992 (ABl. 3/1993 S. 19 = ABl. EKD 1994 S 165)

*Ordnung des Landesjugendkonventes der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 15.01.1996 (ABl. 1/1996 S. 1)
Der Landesjugendkonvent (LJK) besteht aus den Delegierten der Kirchenkreise, aus durch den LJK kooptierten Mitgliedern und dem Landesjugendpfarrer.

*Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 10. Juni 1996 (ABl. 2/1996 S.2)
Die Jugendkammer besteht aus dem Landesjugendpfarrer, dem Landesjugendwart und leitendem Sekretär des CVJM, einem Vertreter der Kreisjugendpfarrer, einem Vertreter der Kreisjugendwarte, einem Vertreter aus dem Bereich Schule/Schüler/Bildung, einem Vertreter der Posaunenarbeit, einem Vertreter der Studentenarbeit, zwei Vertretern des Landesjugendkonventes, einem Vertreter der sozialdiakonischen Jugendarbeit, einem Vertreter der Katecheten, einem Vetreter des CVJM-Landesverbandes und einem Vertreter der Landeskirchlichen Gemeinschaft.

Es gibt eine "Frauen- und Familienarbeit der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz"(FFA), geleitet durch einen Leitungskreis: Ordnung der Frauen und Familienarbeit der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 30. März 1998 (ABl. 1/1998 S. 11), <Hinweis: siehe auch unter 1.4.2>

Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation (Visitationsordnung) vom 29.03.1992 (ABl. 1/1993 S. 4 = ABl. EKD 1993 S. 159)

1.3.5 KIRCHLICHE GERICHTSBARKEIT

<Seit jeher gab es in der abendländischen Kirche die Möglichkeit, sich gegen Akte kirchlicher Obrigkeit zu beschweren bei einer übergeordneten kirchlichen Instanz. Der Beschwerde-Rechtsweg hieß in der alten Kirche "Appellatio extraiudicialis" und ist aus dem Ius divinum abzuleiten. Er besteht noch heute in der EKsOL und dient für Streitfälle, in denen kein Rechtsweg zu einem besonderen gerichtlichen Spruchkörper eröffnet ist>

Die Landeskirche hat verschiedene gerichtliche Spruchkörper:

Disziplinarkammer der EKsOL <= für Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD von 1995>. Als Rechtsmittelinstanz darüber bietet die EKU ihren Disziplinarhof an.
Hierzu: Verordnung über das Disziplinarrecht der Evangelischen Kirche der Union (Disziplinarverordnung – DiszVO) vom 8. Mai 1996 (ABl. 3/1996 S. 7 = ABl. EKD 1996 S. 231). bestätigt durch Beschluss über gesetzesvertretende Verordnungen vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD 2000 S. 198) und für die EKsOL in Kraft gesetzt durch Beschluss vom 28. August 1996 (ABl. 3/1996 S. 8 = ABl. EKD 1996 S. 536), dadurch aufgehoben: Verordnung zur Angleichung der Disziplinargerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2. März 1994 (ABl. EKD 1994 S. 206); vgl. Abschnitt 3.1 "Dienstrecht: Allgemeine Bestimmungen"

Verwaltungsgericht der EKsOL für den ersten Rechtszug, dieses war aufgrund des **Kirchengesetzes <der EKU> über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) vom 16. Juni 1996 (ABl. 5/1997 S. 4 = ABl. EKD 1996 S. 390) einzurichten, für die EKsOL in Kraft getreten durch Beschluss vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S.66; ABl. 5/1997 S. 13), geändert durch die *Verordnung zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 31.01.2001 (ABl. EKD 2001 S. 151), diese für die EKsOL in Kraft gesetzt durch Beschluss vom 5. April 2001 (ABl. EKD 2001 S. 254); § 59 Abs. 4 geändert durch #Verordnung zur Umstellung der Währung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD 2001 S. 379)
Durch das VwGG vom 16.06.1996 wurden aufgehoben: Verordnung betreffend den Verwaltungsgerichtshof für die Evangelische Kirche der altpreußischen Union vom 9. September 1952 (ABl. EKD 1953 S.159, ABl. EKD-Bln. 1953 S. 287), Beschluss über die Gliederung des Verwaltungsgerichtshofes für die Evangelische Kirche der Union vom 25. April 1963 (ABl. EKD 1963 S. 484), Verordnung über den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union vom 4. November 1969 (ABl. EKD 1969 S. 483, geändert durch Verordnung vom 31. März 1987 (ABl. EKD 1987 S. 254), Verordnung zur Angleichung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2. März 1994 (ABl. EKD 1994 S. 401), diese für die EKsOL in Kraft getreten durch Beschluss vom 7. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995 S. 74); Verordnung betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) für Pfarrer und Kirchenbeamte, die im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – stehen, vom 7. März 1973 (ABl. EKD 1973 S. 931), Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsordnung) vom 11. Mai 1974 (MBl. BEK DDR 1974 S. 63), geändert durch die Verordnung zur Angleichung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2. März 1994 (ABl. EKD 1994 S. 401), diese für die EKsOL in Kraft getreten durch Beschluss vom 7. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995 S. 74); Verordnung über das Verfahren vor kirchlichen Verwaltungsgerichten und zur Ausführung des Gesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtbarkeit vom 11. Mai 1974 (Verwaltungsgerichtsverfahrungsordnung) vom 4. Dezember 1974 (MBl. BEK DDR 1975 S. 33), Beschluss zur Amtsdauer der Richter des Verwaltungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 1986 (ABl. EKD 1986 S. 359).
Die EKsOL hat ihre Pflicht zur Einrichtung des Verwaltungsgerichtes dadurch erfüllt, dass sie mit der Pommerschen Kirche und der EKU ein gemeinsames Verwaltungsgericht einrichtete, siehe hierzu: *Vertrag über die Bildung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts (ABl. 5/1997 S. 13, ABl. 1/1998 S. 1, ABl. EKD 1997 S. 431) in der Fassung der Neubekanntmachung nach der Änderung durch den *Vertrag zur Änderung des Vertrages über die Bildung....vom 18.Mai/26. Mai/14. Juni und 21. Juni 1999 (ABl. EKD 2000 S.6). Zuständig ist das Verwaltungsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen der Kirchenleitung und des Konsistoriums aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht über Kirchengemeinden, Kirchenkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche bzw. deren Entstehung. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes kann beim Verwaltungsgerichtshof der EKU als Gericht des zweiten Rechtszuges (§ 2 Abs.1 Nr. 2 VwGG) Beschwerde oder Berufung eingelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch Rechtsmittelinstanz für die Bremische Evangelische Kirche. Siehe hierzu Vereinbarung (mit der Bremischen Evangelischen Kirche) betreffend die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche der Union vom 21./30.12.1999 (ABl. EKD 2000 S. 88)
und
Vereinbarung (mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck) über die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche der Union vom 02.02.1970, geändert durch die 1. Änderungsvereinbarung über die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes der EKU vom 7./26. Januar 1998 (ABl. EKD 1998 S. 160)

Ob daneben der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist, bleibt heftig umstritten. Nach herrschender Lehre ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zur Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche aus den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben. Statusfragen (z. B. Fragen des Bestehens oder Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses) dürfen nach h.L. dagegen nicht von staatlichen Gerichten geklärt werden, da sonst der Staat Gefahr läuft, sich in die inneren Angelegenheiten der Kirche einzumischen, ihr insbesondere entgegen Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV Personal aufzudrücken.

Die "Schlichtungsstelle der EKU (für Mitarbeitervertretungsrechts-Streitigkeiten)", ist in erster Instanz auch zuständig für Streitfälle aus der EKsOl. Rechtsmittel gehen von dort zu einem speziell dafür vorgesehenen Gericht der EKD in Hannover, dem Verwaltungsgericht für mitarbeitervertrtungsrechtliche Streitigkeiten

**KirchenG <der EKD> über das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD (VerwaltungsgerichtsG - VGG-EKD) vom 12.11.1993 (ABl. EKD 1993 S. 515), VGG-EKD geändert durch KirchenG <der EKD> vom 06.11.1997 (ABl. EKD 1997 S. 515); VGG-EKD § 3 geändert durch KirchenG <der EKD> zur Änderung des VGG und des MVG vom 05.11.1998 (ABl. EKD 1998 S. 478)

Hinweis: Entscheidungen deutscher evangelischer kirchlicher Gerichte sind gesammelt veröffentlicht in der jährlich erscheinenden "Rechtsprechungsbeilage" zum Amtsblatt der EKD. Dort finden sich zahlreiche interessante Fälle, die auch für die schlesische Oberlausitz als Präzedenzentscheidungen bedeutsam werden können. Ein Fundstellen-Nachweis für kirchenrechtsbezogene Gerichtsentscheidungen 1945-1980 ist veröffentlicht in der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 41 (1996) 322 ff; Fundstellen für die Jahre 1981-1990 ebendort 35 (1990) 427 ff.; Präzedenzentscheidungen des Verwaltungsgerichts der EKD für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten kann man aus dem Internet abrufen: http://www.ekd.de, Button "Arbeitsfelder".

Die EKD bietet einen allgemeinen Schiedsgerichtshof an, zu dem einverständlich Streitigkeiten getragen werden können. **Kirchengesetz über die Bildung eines Schiedsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Januar 1949 (ABl. 1949 S. 25), geändert durch Gesetz vom 26. April 1950 (ABl. EKD 1950 S. 108), durch Gesetz vom 5. April 1951 (ABl. EKD 1951 S. 92), durch Gesetz vom 18. März 1954 (ABl. EKD 1954 S: 114), durch Gesetz vom 4. März 1957 (ABl. EKD 1957 S. 88) und durch Gesetz vom 13. März 1963 (ABl. EKD 1963 S. 174)
** Verfahrens- und Geschäftsordnung für den Schiedsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. Juni 1949 (ABl. EKD 1949 S. 137, ABl. EKD-Bln. 1949 S. 186), in der Fassung der Änderung vom 23. März 1988 (ABl. EKD 1988 S. 58)

**Kirchengesetz <der EKD> über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Entschädigungsgesetz) vom 6. November 1997 (ABl. EKD 1997 S. 515) mit *Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Entschädigungsverordnung – EntschV.EKD) vom 17. April 1998 (ABl. EKD 1998 S. 189)
#Beschluss über die Entschädigung von Mitarbeitern kirchlicher Gerichte der EKU vom 28. November 2001 (ABl. EKD 2002 S. 10)

inzwischen überholt: Kirchengesetz über die Verlängerung der Amtszeit der Richter an den Disziplinargerichten der Evangelischen Kirche der Union vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 S. 375)

1.4 WERKE UND EINRICHTUNGEN DER EKsOL

Art. 125-128 KO sind die besonderen Vorschriften der Kirchenordnung über die kirchlichen Werke.

1.4.1 VERFASSUNG DER BILDUNGSEINRICHTUNGEN

Querverweis: Zu sonstigem Recht der Bildungseinrichtungen siehe den Abschnitt 2.3.5 "BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW."

Vereinbarung <zwischen dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz> zum Seminar für Heilerziehungspflege vom 2. Mai 1994 (ABl. 3/1994 S. 3), damit aufgehoben: Statut des Seminars für Heilerziehungspflege Martinshof Rothenburg/Katharinenhof Großhennersdorf vom 21.12.1981 <die Vereinbarung regelt die rechtlichen Verhältnisse des in die Form einer Fachhochschule übergeleiteten bisherigen Seminars für Heilerziehungspflege>

*Ordnung der Evangelischen Akademie Görlitz vom 22. Februar 1999 (ABl. 4/1999 S. 6)

*Statut der Evangelischen Kirchenmusikschule Görlitz vom 7. Juli 1998 (ABl. 2/1998 S. 17); Hinweis: Kirchenmusikalische Ausbildung bietet in Sachsen auch das Kirchenmusikalische Institut der staatlichen Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy" in Leipzig

Außer Kraft: *Ordnung des Kuratoriums des Rüstzeitenheimes Kollm <vom 3. Juni 1997> (ABl. 4/1997 S. 15) Hinweis: Siehe auch Abschnitt 2.3.5 "Bildung: Kindergärten, Schulen usw."

<Zur Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen an kirchlichen Bildungseinrichtungen siehe>: *Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen an kirchlichen Bildungseinrichtungen vom 10. Februar 1993 (ABl. 3/1993 S. 22)


1.4.2 VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN

Satzung des Diakonischen Werkes der EKsOL e. V. <in Görlitz> vom 27. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. März 1997 (ABl. 4/1997 S. 12), siehe Abschnitt 2.6 "DIAKONIE"

*Satzung der Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 11. November 1996 (ABl. 4/1996 S.8), außer Kraft: Ordnung des Gustav-Adolf- Werkes vom 5. April 1972 (MBl. BEK DDR 1973 S. 61)

*Ordnung der Posaunenmission der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 19.12.1994 (ABl. 1/1995 S. 9 = ABl. EKD 1995 S. 534), außer Kraft: Ordnung der Posaunenmission der Evangelischen Kirche des Görlitzer Kirchengebietes vom 01.02.1977

*Ordnung der Frauen- und Familienarbeit der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 30. März 1998 (ABl. 1/1998 S. 11), siehe auch Abschnitt 1.3.3 "Organisation auf landeskirchlicher Ebene"

*Ordnung für den Landesausschuss des Deutschen Evangelischen Kirchentages der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 10. Juli 1993 (ABl. 1/1995 S. 10 = ABl. EKD 1995 S. 535)

Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche des Görlitzer Kirchengebietes


1.5 STAATSKIRCHENRECHT (nur in Auswahl)

Querverweis: Weitere staatskirchenrechtliche Regelungen finden sich in den Sachgebiets-Abschnitten unten!

Rechtsgeschichte: <In der DDR durchlebten die Kirchen besonders vor 1978 zahlreiche Schwierigkeiten und Schikanen. Die Lage besserte sich etwas nach einem ausführlichen Gespräch am 06.03.1978 zwischen dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR, Erich Honecker, und einer Delegation des BEK DDR. Insbesondere wurden in der Folgezeit die diakonischen Tätigkeiten der Kirchen weniger stark behindert, und es wurde eine Vereinbarung über die Eingliederung der kirchlichen Mitarbeiter in die staatliche Rentenversicherung abgeschlossen. Ab dann wurden die Kirchen einigermaßen geduldet - sofern sie nicht missionierend auftraten:> Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR und dem Vorstand der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR am 06.03.1978 (MBl. BEK DDR 1978 S. 26)

Die fünf Evangelischen Landeskirchen auf dem Staatsgebiet des Freistaates Sachsen ernennen gemeinsam einen "Beauftragten der Evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen". Weiter ernennen sie gemeinsam einen "Senderbeauftragten der Evangelischen Landeskirchen beim Mitteldeutschen Rundfunk".

*Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24.03.1994 (ABl. 4/1994 S.1); Zustimmung durch KirchenG vom 08.05.1994 (ABl. 3/1994 S.2); Bekanntmachung vom 13.09.1994 über das In-Kraft-Treten am 01.09.1994 (ABl. 4/1994 S.1)

Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (Sächs.GVBl. 1992 S. 243), *Artikel 19, 105, 109-112

Verfassung des Landes Brandenburg

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg) vom 08.11.1996 (ABl. 2/1997 S. 6); Zustimmung durch Notverordnung zum Evangelischen Kirchenvertrag Brandenburg vom 11.11.1996 (ABl. 2/1997 S.6) sowie Verordnung <der EKU> zur Zustimmung zum Evangelischen Kirchenvertrag Brandenburg vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 170)

#Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen <neu gefasst> vom 07.02.2001, bekannt gemacht am 14.05.2001 (ABl. EvLKS A 145); sie entspricht abgesehen von Neufassung der §§ 5 und 8 vollständig der Vereinbarung ... vom 20.03.1995 (ABl. 2/1995 S.14)


<Staatliches> SchulG für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 03.07.1991 (Sächs.GVBl. 1991 S. 213) <Darin betreffen *§§ 18-20 den Religionsunterricht und Ethik-Unterricht:> (Sächs.GVBl. 1991 S. 213); geändert durch Art. 2 d. Gesetzes zur Änderung d. G. zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen u. and. G. v. 19.8.1993 (Sächs. GVBl. 1993 S. 686); durch ÄndG vom 15.7.1994 (Sächs. GVBl. 1994 S. 1434), durch § 35 FAG 1996 vom 12.12.1995 (Sächs.GVBl. S. 399), § 40 Abs. 3, § 59 und § 64 geändert durch Gesetz zur Änderung des SchulG für den Freistaat Sachsen ... vom 29.06.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S . 271); § 23a neu eingefügt durch Art. 6 HaushaltbegleitG 2001 u. 2002 vom 14.12.2000 (Sächs.GVBl. 2000 S. 514), weiterhin geändert durch Art. 27 2. Gesetz z. Euro-bedingten Änderung d. sächs. Länderrechts v. 28.6.2001 (Sächs.GVBl. 2001 S. 426)

Siehe auch unter Abschnitt 3.3.1 "Dienstrecht der Pfarrer und Vikare – Allgemeine Vorschriften": Beschluss der Kirchenleitung zur Festlegung unterrichtlicher Pflichtstunden im Rahmen des pfarramtlichen Dienstes vom 15.01.1996 (ABl. 1/1996 S.2), <zum pfarramtlichen Dienst eines Gemeindepfarrers gehören mindestens fünf Zeitstunden Unterricht (Christenlehre, Konfirmandenunterricht oder Religionsunterricht in öffentlichen Schulen), siehe Abschnitt 2.3.5 "Bildung">

*VO des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung - SBO) vom 12.08.1994 (Sächs.GVBl. 1994 S. 1565); <darin wird christlichen Schülern ein Recht eingeräumt, sich an kirchlichen Feiertagen zwecks Besuch des Gottesdienstes beurlauben zu lassen. Zum Besuch des Deutschen Evangelischen Kirchentages oder des Deutschen Katholikentages können drei Tage Schulurlaub beantragt werden. Auch für kirchliche Rüstzeiten, Exerzitien, religiöse Fortbildung ist Schulurlaub zu gewähren.>

*Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen, den am evangelischen Kirchenvertrag Sachsen vom 24.03.1994 beteiligten Kirchen und den katholischen Bistümern Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg über die Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Gestellungsvertrag) vom 07.09.1994 (ABl. 1/1995 S. 1) <rückwirkend in Kraft ab 01.08.1994> § 2 Punkt 6, § 5 Abs. 2-4 und Abs. 10, § 8 Abs. 3 sowie Zusatzprotokoll zu § 1 geändert und der Begriff "Schulaufsichtsbehörde" ersetzt durch "Regionalschulamt", durch *Erste Änderung zum Vertrag über die Gestellung von Lehrkräften ... vom 17.12.1999 <rückwirkend in Kraft ab 31.07.1999:> (ABl. EvLKS 2000 A 17)

**Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der EKD über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer vom 12.06.1996 (ABl. EKD 1997 S. 101)

**Innerkirchliche Vereinbarung <zwischen den betroffenen Landeskirchen> über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern vom 11. Oktober 1996 (ABl. 3/1996 S. 8 = ABl. EKD 1997 S. 101), diese Regelungen wurden erforderlich, weil die Landeskirchen der neuen Bundesländer nicht bereit waren, dem bisherigen Vertrag über Militärseelsorge beizutreten. Das Recht der EKD war 1991 in der ex-DDR eingeführt worden mit der Einschränkung "eine Anwendung des Militärseelsorgevertrages <= gemeint war das KirchenG der EKD zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland, vom 08.03.1957 (ABl. EKD 1957 S. 257)> erfolgt nicht": Beschluss der Kirchenleitung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR vom 11./12.01.1991.

*Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den Kirchlichen Dienst in der Polizei vom 30.09.1996 (ABl. 3/1996 S.10)

*Vereinbarung über den Ersatz von Kosten des kirchlichen Dienstes in der Polizei vom 30.09.1996 (ABl. 3/1996 S.12);

*Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorglichen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 25.01.1993 (ABl. EvLKS 1993 S. A 36)

*Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern (Evangelische Krankenhausseelsorgevereinbarung - EvKSV -) vom 23.12.1997 (ABl. EvLKS 1998 S. A 18),

Hinweis: der Freistaat Sachsen erhebt außer in Vermessungsangelegenheiten keine Verwaltungsgebühren zu Lasten von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, laut *§ 4 und § 5 des VerwaltungskostenG des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15.04.1992 [Sächs.GVBl. 1992 S. 164, Auszug aus Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (ABl. EvLKS 1994 S. A 62)]; letzte Änderung der §§ 4-5 durch *G zur Änderung des SächsVwKG vom 23.06.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 338); geänderte Fassung des SächsVwKG neu bekannt gemacht vom 24.09.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 545), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes z. Euro-bedingten Änd. d. sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 (Sächs.GVBl. 2001 S. 426)

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen an kirchlichen Einrichtungen vom 17.11.1992 (Sächs. Amtsblatt S. 1886); zu Fragen der Anerkennung siehe auch die Einträge bei den betreffenden Bildungseinrichtungen im Abschnitt 1.4.1 "VERFASSUNG DER BILDUNGSEINRICHTUNGEN" und im Abschnitt 2.3.5 "BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW. "

*Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches PrivatrundfunkG - SächsPRG), neu gefasst vom 17.03.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S. 111); § 27 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Gesetz zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10.12.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S. 662); § 27 Abs. 3 Nr. 3 gestrichen und § 28 Abs. 1 Nr. 1a neu gefasst durch *Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 17.05.1999 (SächsGVBl. S. 246); verschiedene Paragraphen gändert durch Art. 3 des Gesetzes z. 4. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 16. März 2000 (Sächs.GVBl. S. 89), durch Art. 2 des Gesetzes z. 5 StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 12. Dezember 2000 (Sächs.GVBl. 2000 S. 526); #neu bekanntgemacht am 9. Januar 2001 (Sächs.GVBl. 2001 S. 69)

*Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (SächsGVBl. 1991 S. 169), § 14 Sendezeiten für Dritte: ... Kirchen

Querverweis: GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKEN sind aufgelistet im Abschnitt 2.8.3 "GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH..."


1.6 MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN

Querverweis: Mitgliedschaft entsteht durch Taufe - siehe deshalb das die Taufe betreffende Recht im Abschnitt 2.1.2 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS - TAUFE"

*Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft vom 1. Februar 1970 (ABl. EKD 1970 S. 2); §§ 6-9 und 11 geändert und §§ 7a und 11a neu eingefügt durch #1. KirchenG zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8. November 2001 (ABl. EKD 2001 S. 486), wobei die Änderungen erst nach Zustimmung aller Gliedkirchen in Kraft treten

**KirchenG <der EKD> über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (KirchenG über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10.11.1976 (ABl. EKD 1976 S. 389)

**VO <der EKD> zum KirchenG über die Kirchenmitgliedschaft, vom 21.06.1985 (ABl. EKD 1985 S. 347) <= zu § 20 Abs.1 Satz 2: "Wohnsitz" ist die nach staatlichem Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung>. ]

**VO <der EKD> über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21.06.1985 (ABl. EKD 1985 S. 346); geändert durch die VOen zur Fortschreibung der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 10.09.1993 (ABl. EKD 1985 S. 346) und zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) vom 10. September 1993 (ABl. 2/1994 S.12), weiter geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis ... vom 8. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995 S. 15); bekannt gemacht in der EKsOL in der Fassung vom 10.09.1993 (ABl. 2/1994 S.12); *neu bekannt gemacht in der Fassung vom 08.12.1994 in (ABl. 2/1995 S.9).

#VO <der EKD> über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch vom 05.12.1997 (ABl. EKD 1998 S. 12)

<Hinweis: das staatliche Melderecht ist landesgesetzlich geregelt im Rahmen eines Bundesgesetzes:> MelderechtsrahmenG (MRRG) vom 24.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I S. 1431) im ABl.); geändert durch Art. 3 G zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom 12. Juli 1994 (BGBl. 1994 Teil 1 S. 1497), durch Art. 3 § 7 G zur Reform des Staatsangehörigenrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. 1999 Teil 1 S 1618), durch Art. 1 2. Gesetz zur Änderung des MRRG vom 28. August 2000 (BGBl. 2000 Teil 1 S. 1302)

<Staatliches> Sächsisches MeldeG (SächsMG) vom 21.04.1993 <darin §§ 29-30 Datenübermittlung an Kirchen:> (Sächs.GVBl.1993 S. 353); das gesamte G wurde auch kirchlich bekannt gemacht (ABl. EvLKS 1994 A 63); jetzt geltend in der Fassung der *Neubekanntmachung vom 11.04.1997 (Sächs. GVBl.1997 S. 377); geändert durch #Art. 4 des Gesetzes z. 4. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 16. März 2000 (Sächs.GVBl. S. 89); *Dritte VO des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Sächsischen MeldeG (Sächsische Meldedaten-ÜbermittlungsVO - SächsMeldDÜVO -) vom 10.09.1997, auch kirchlich bekannt gemacht im (ABl. EvLKS 1997 A 249).

*<Staatliche> Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustritts- und -übertrittsverfahren (VwV - Kirchenaus- und -übertritt) vom 04.09.1998 [Sächs. ABl. 1998 S. 710, ABl. 1/1999 S. 22.); aufgehoben: Verwaltungsvorschrift vom 22.01.1993 [Sächs. Amtsblatt S.193], auch kirchlich bekannt gemacht in (ABl. EvLKS 1993 S. A 44)

*Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen (ABl. 1/1999 S. 19) <gemäß § 5 Abs. 4 des staatlichen Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens>, verabschiedet durch die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen am 30.09.1994, in Kraft seit dem 01.07.1998

*Beschluss <der Arnoldshainer Konferenz> betreffend Kirchenmitgliedschaft beim Wegzug ins benachbarte Ausland vom 6. Mai 1999 (ABl. EKD 1999 S. 405)

beachte das nicht verbindliche Muster einer Ordnung: "Kirchenmitgliedschaft" vom 26. April 1995 (ABl. EKD 1996 S. 232) der Arnoldshainer Konferenz


1.7 ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG, STATISTIK UND DATENSCHUTZ

**Kirchengesetz <der EKD> über die Statistik vom 12. November 1993 (ABl. EKD 1993 S.512)

**KirchenG <der EKD> über den Datenschutz (DSG-EKD) vom 12.11.1993, bekannt gemacht in der EKsOL am 26.05.1994 <nebst> Anlage zu § 9 (ABl. 2/1994 S. 3); aufgehoben: das alte KirchenG über den Datenschutz (DSG-EKD) vom 10.11.1977 (ABl. EKD 1978 S. 2), in der Fassung vom 13.11.1984 (ABl. EKD 1984 S. 507) sowie die VO <zum DSG-EKD 1977> vom 21.03.1986 (ABl. EKD 1986 S.117)

*Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (DSVO) vom 22.März 1999 (ABl. 3/1999 S. 1) Nach der Verordnung finden in der EKsOL das DSG-EKD vom 12.11.1993 (ABl. 2/1994 S. 3) entsprechende Anwendung.; damit aufgehoben: Verordnung über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 13. April 1992 ?in der Fassung vom 8. Februar 1993 (ABl. 3/1993 S.9 = ABl. EKD 1994 S. 165).

**VO <der EKD> über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch vom 05.12.1997 (ABl. EKD 1998 S. 12)

**Datenschutzregisterverordnung der EKD vom 8. September 1978 (ABl. EKD 1978 S. 421); geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Datenschutzregisterverordnung der EKD...vom 25. März 1994 (ABl. EKD 1994 S. 251)

Die Kirchenleitung hat mit Wirkung vom 1.September 1998 einen Datenschutzbeauftragten gem § 18 Abs.1 Datenschutzgesetz-EKD i.V.m. § 2 Abs. 1 der VO über den Datenschutz in der EKsOL bestellt (Abl. 1/1999 S. 28)


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